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Urteil

12 A 876/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1217.12A876.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteils ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteils ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten auf Berufungsebene im Kern nur noch über die Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches des beklagten Landes, der daraus herrührt, dass die klagende Stadt die Rückforderungsbeträge aus zu Unrecht nach dem BSHG und dem BVG gezahlten Sozialleistungen (Pauschalisiertes Wohngeld/Besonderer Mietzuschuss) für sich vereinnahmt hat. In der Zeit von 1. April 1991 bis 31. Dezember 2004 war gemäß WoGG i.d.F. vom 8. Januar 1991 Empfängern laufender Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach BVG in den meisten Fällen "Pauschaliertes Wohngeld", ab 1. Januar 2001 "Besonderer Mietzuschuss", gewährt worden. Dazu war die Bewirtschaftung der Ausgaben den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden übertragen (RdErl. vom 20. März 1991 – IV C 44082254/91 –) und festgelegt worden, dass Rückflüsse aus Pauschaliertem Wohngeld bzw. aus dem Besonderen Mietzuschuss bei der jeweils nächsten Mittelanforderung von der Ausgabe abzusetzen sind (Nr. 1.4 des RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport [MSWKS] vom 20. September 1991 – IV C 440821102/91 –; RdErl. Wohngeld vom 3.08.2001 – IV A 1 – 4082245/01, MBl. NRW 2001, Seite 1086). Mit der Änderung des WoGG zum 1. Januar 2005 ist der Besondere Mietzuschuss entfallen; Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen, die nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, erhalten seitdem keinen Besonderen Mietzuschuss mehr. Zur Überprüfung der Buchungen im Januar 2005 wurden alle Kommunen zunächst aufgefordert, ihre Januar-Ausgaben bis zum 24. Februar 2005 mitzuteilen und ggf. zu Unrecht gezahlten Besonderen Mietzuschuss, der aus dem Landeshaushalt abgerufen wurde, unverzüglich diesem wieder zuzuführen und über diese Ausgaben monatlich zum jeweils 5. des Monats zu berichten (RdErl. des MSWKS vom 11. Januar 2005 – IV A 1 – 4082 –). Später wurde von der grundsätzlichen Berichtspflicht – unter Vorbehalt einer stichprobenartigen Überprüfung – abgesehen mit Ausnahme von Fällen von zu Unrecht gezahlter Sozialhilfe bzw. einmaligem Heizkostenzuschuss (RdErl. vom 29. April 2005 – IV A 1 – 4082/05 –). Unter Widerruf der Bewirtschaftungsbefugnis für die Ausgaben des Besonderen Mietzuschusses für die kreisfreien Städte, Kreise und Landschaftsverbände zum 1. Januar 2006 sollten die Kommunen gleichzeitig den jeweils zuständigen Bezirksregierungen die ausstehenden Beträge wegen Erstattung zu Unrecht gezahlten Besonderen Mietzuschusses mitteilen (RdErl. des MBV vom 29. Juli 2005 – IV A 1 – 4082/05 –). Auf den RdErl. des MBV vom 22. Februar 2006 – IV A 1 4082/06 – sowie mehrfache Aufforderung teilte die Klägerin der Bezirksregierung mit Schreiben vom 31. Mai 2006 mit, dass im Zeitraum 1991 bis 2005 möglicherweise nicht alle Rückflüsse aus zu Unrecht erbrachtem Besonderen Mietzuschuss/Pauschalier-tem Wohngeld dem Landeshaushalt wieder zugeführt worden seien. Deshalb würden alle Rückflüsse (ca. 1.000 Fälle) ab 2003 (vorher sei wegen Aktenver-nichtung und Verjährung eine Prüfung nicht möglich bzw. nicht notwendig) überprüft. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 teilte die Klägerin mit, dass sich nach Überprüfung der Jahre 2004 und 2005 aufgrund von 638 einschlägigen Fällen ein Erstattungsbetrag von insgesamt 25.882,53 Euro ergäbe. Eine Überprüfung der Zahlungseingänge aus 2003 sei nicht möglich; deshalb werde insoweit der sich auf der Basis von 2004/2005 ergebende Jahresdurchschnitt von 24.949,47 Euro angeboten. Die Klägerin wies sodann einen Rückzahlungsbetrag von 74.848,41 Euro für die Jahre 2003 bis 2005 am 22. Dezember 2006 an. Für die Zeit ab 2006 schlug die Klägerin vor, weiterhin auf der Basis der Hochrechnung zu erstatten. Für den Zeitraum von 1991 bis 2002 berief sich die Klägerin auf Verjährung. Die Bezirksregierung Düsseldorf trat mit E-Mail vom 22. Dezember 2006 der Verjährungseinrede entgegen und forderte die Klägerin sinngemäß auf, die laufenden Fälle aus 2006 zu identifizieren. In einem Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und dem MBV am 13. Februar 2007 legte die Klägerin eine Übersicht über die von 1991 bis 2005 abgerufenen Mittel vor und teilte mit, dass seit 1991 die Rückflüsse dem Landeshaushalt nicht zugeführt worden seien. Entsprechend einer im Gespräch vereinbarten Berechnungsmethode (Rückzahlungsquote der Jahre 2004/2005 von 0,2353 % bezogen auf die tatsächlich abgerufenen Beträge für diese Jahre) errechnete das MBV einen weiteren Rückzahlungsbetrag von 306.469,94 Euro und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2007 auf, die auf die Jahre 1991 bis 2002 bezogene Summe dem Landeshaushalt zu erstatten. Die Beklagte berief sich insoweit zunächst telefonisch, später mit Schreiben vom 11. Mai 2007 nochmals auf die Verjährung aller Forderungen vor dem 1. Januar 2002 aufgrund der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen kürzeren Verjährungsfristen. Für das Jahr 2002 überwies die Klägerin am 7. Mai 2007 einen Betrag von 24.949,47 Euro an den Landeshaushalt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 forderte das MBV die Klägerin auf, die noch ausstehende Summe von 281.520,47 Euro für die Jahre 1991 bis 2001 bis zum 30. Juni 2007 zu überweisen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 9. Juli 2007 erneut erinnert. Nach weitergehender Korrespondenz der Beteiligten widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2008 unter Geltendmachung der Verjährung erneut und warf dem MBV grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen i. S. v. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Mit Festsetzungsbescheid nach § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II NRW vom 23. Juni 2009 setzte die Bezirksregierung E. den Zuweisungsbetrag aus der Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben für das Jahr 2009 auf 11.278.456,13 Euro fest und rechnete in Höhe des ausstehenden Erstattungsbetrages von 281.520,47 Euro mit der Begründung auf, das beklagte Land habe gegen die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten und wiedervereinnahmten Leistungen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2009 – mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 beschränkt auf die Aufrechnung – Widerspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt vertiefte, die Aufrechnung könne nicht mit Verwaltungsakt erklärt werden. Sie erhalte die Verjährungseinrede aufrecht und bestreite zudem die Höhe der Forderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009, der Klägerin zugestellt am 18. Dezember 2009, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, die Aufrechnung habe anlässlich des Erlasses des Festsetzungsbescheids rechtswirksam erklärt werden können, auch wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Aufrechnung als schlichtes Verwaltungshandeln sei lediglich mit dem Festsetzungsbescheid verbunden worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Am 1. Januar 2002 sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Landes gegenüber der Klägerin aufgrund der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen. Insbesondere sei die kürzere 4-jährige Frist des § 197 BGB a.F. nicht anwendbar, da es sich bei der Rückerstattung von Zahlungen nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung handele. Bei den regelmäßigen Fällen der Verjährungsfrist nach § 195 BGB berechne sich die Frist in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dagegen hat die Klägerin am 15. Januar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Vertiefung der im Vorverfahren gemachten Ausführungen vorgetragen, die Aufrechnung mit der Gegenforderung in Höhe von 281.520,47 Euro gegen die Hauptforderung in Höhe von 5.639.228,07 Euro (hälftiger Zuweisungsbe-trag) sei unwirksam, weil die Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage bereits verjährt gewesen sei. Die Forderungshöhe und die Berechnungsmethodik wurden im Klageverfahren von der Klägerin nicht mehr angegriffen. Die Abrechnung/Abwicklung des Landeshaushalts im fraglichen Bereich habe sich in den Jahren 1991 bei 2004 wie folgt dargestellt: Die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sei zunächst in einem in sich abgeschlossenen Bereich auf städtischen Konten erfolgt. Die Kasse habe als zahlungsbegründende Unterlagen nur die Zahlungsanordnungen aus den einzelnen Fachbereichen zur Abrechnung mit dem Land erhalten und habe dies mit dem Kassenkonto des Landes, welches dort geführt worden sei, verrechnet. Es sei eine monatliche und eine jährliche Abrechnung mit dem Land durchgeführt worden. Bei dieser Abrechnung seien keine Unterlagen, Namenslisten, Aufstellungen oder sonstigen Einzelheiten dem Land übermittelt worden, sondern nur reine Summenmitteilungen zu den einzelnen Landestiteln. In dem gesamten Zeitraum sei keine Nachfrage von Seiten des Landes erfolgt, ob Rückflüsse aus zu Unrecht gezahltem Pauschaliertem Wohngeld/Besonderem Mietzuschuss tatsächlich wieder dem Landeshaushalt zugeführt worden sei. Erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 2006 habe das Ministerium für Bauen und Verkehr um Mitteilung an die zuständigen Bezirksregierungen gebeten, ob in der Zeit von Oktober 1991 bis Dezember 2005 Rückflüsse aus zu Unrecht erbrachtem Pauschaliertem Wohngeld/Besonderem Mietzuschuss dem Landeshaushalt zurückgeführt worden sei, andernfalls dies unverzüglich nachzuholen sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 habe sie – die Klägerin – dem Beklagten mitgeteilt, dass im Zeitraum 1991 bis 2005 möglicherweise nicht alle Rückflüsse dem Landeshaushalt wieder zugeführt worden seien. Die ermittelten Erstattungsbeträge für 2003 bis 2005 habe der Beklagte akzeptiert. Die für das Jahr 2002 zusammen mit dem Beklagten ermittelte Erstattung von 24.949,47 Euro habe sie – die Klägerin – an den Beklagten angewiesen. Für den Zeitraum 1991 bis 2002 habe sie sich auf Verjährung berufen. Eine Aufrechnung analog § 215 BGB könne auf eine verjährte Gegenforderung nur gestützt werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unver-jährt gewesen sei. Eine Aufrechnungslage zwischen dem hälftigen Zuweisungsbetrag für das Jahr 2009 und dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsbetrag habe sich erst mit der Festsetzung des Zuweisungsbetrages im Juni 2009 ergeben können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Hauptforderung existent und erfüllbar gewesen. Im Juni 2009 habe dem Erstattungsanspruch jedoch bereits die Einrede der Verjährung entgegengestanden. Das Rechtsinstitut der Verjährung finde auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richte, sei mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächsten in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts dreißig Jahre betragen habe und die nunmehr drei Jahre betrage. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finde die Vorschrift des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Beklagten am 1. Januar 2002 unstreitig bestanden habe und wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen sei, gelte für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimme für diesen Fall, dass die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 gerechnet werde. Danach wäre der Anspruch bereits am 1. Januar 2005 verjährt. Die Klägerin vertrat ferner die Auffassung, dass der Verjährungsbeginn nicht nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge späterer Kenntnis (i.e. durch Zugang des Schreibens vom 31. Mai 2006) verschoben sei. Vielmehr sei von grob fahrlässiger Unkenntnis des Beklagten, welche jedenfalls bereits am 1. Januar 2002 gegeben gewesen sei, auszugehen. Die grob fahrlässige Unkenntnis stelle das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr der Kenntnis gleich. Unter der Geltung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei es nicht mehr möglich, die Tatsachenkenntnis gewissermaßen auf sich zukommen zu lassen. Von 1991 bis Ende 2004 seien seitens des Beklagten offenbar keinerlei organisatorische Maßnahmen getroffen worden, um Rückflüsse bzw. fehlende Rückflüsse festzustellen. Eine Überprüfung hätte erfolgen können. Die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sei zunächst auf städtischen Konten erfolgt. Das Land habe jeweils einen Monatsabschluss erhalten, aus dem sich die Beträge aller Einnahmen und Ausgaben getrennt nach dem jeweiligen Titel ergeben hätten. Ein Vergleich mit den jeweils am Jahresende an den Beklagten übersandten Einzelbelegen mit den tatsächlich angeforderten Beträgen hätte die jeweilige Differenz offen gelegt. Der Tatbestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB sei dadurch erfüllt gewesen, dass sie die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs bei gehöriger Organisation geklärt hätten. Aufgrund der monatlichen und jährlichen Abrechnung hätten die fehlenden Rückflüsse auf der Hand gelegen, so dass der Beklagte alle Anhaltspunkte für einen Anspruch gehabt habe. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 15. Dezember 2009, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2009 aufzuheben, soweit unter Ziffer 2. eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 281.520,47 Euro vorgenommen wird, sowie sinngemäß hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf den Festsetzungsbescheid vom 23. Juni 2009 den zurückbehaltenen Betrag von 281.520,47 Euro an sie auszuzahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte unter Vertiefung der Ausführungen im Vorverfahren ausgeführt, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelte nunmehr die dreijährige Verjährungsfrist, die zum Zeitpunkt der Aufrechnung aber noch nicht eingetreten gewesen sei. Die subjektive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB sei zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Juni 2009 noch nicht eingetreten gewesen. Die subjektive Kenntnis über das erlasswidrige Verhalten der Klägerin habe beim Ministerium für Bauen und Verkehr erst mit Eingang des Schreibens vom 21. Mai 2006 vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2006 zu laufen begonnen hätte. Die Klägerin habe konsequent die Erlasslage missachtet. Daraus auf grobe Fahrlässigkeit der Beklagtenseite bei der Verwaltung der Rückflüsse aus Pauschaliertem Wohngeld/Besonderem Mietzuschuss zu schließen, sei mit der in Art. 28 Abs. 2 GG grundgesetzlich verankerten Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen nicht zu vereinbaren und ein schwerwiegender Verstoß gegen Treu und Glauben im Rahmen eines landesfreundlichen Verhaltens. Die überwältigende Mehrheit der Kommunen sei in der Lage gewesen, den Ausgangserlass von 1991 umzusetzen. Demgegenüber habe die Klägerin die fraglichen Rückflüsse nicht als Einnahmen verbucht, sondern zusammen mit den Erstattungen der übrigen Sozialhilfeleistungen im Stadthaushalt vereinnahmt. Die internen Fehlbuchungen in der Stadtkasse der Klägerin seien von der Bezirksregierung schon deshalb nicht feststellbar gewesen, weil die Erstattungsbeträge von Überzahlungen aus Besonderem Mietzuschuss erfahrungsgemäß von Monat zu Monat deutlich variierten und anhand von reinen Abrechnungssummen nicht zu verifizieren gewesen seien. Auf bundesweit allgemein festgestellte Versäumnisse sei auch die Klägerin hingewiesen worden (Nr. 4 des RdErl. des MBV NRW vom 25. Januar 2000 – IV A 1408254/00). Insofern habe das beklagte Land organisatorisch alles getan, um sicherzustellen, dass die Rückflüsse ordnungsgemäß gebucht und überwacht worden seien. Damit sei eine ordnungsgemäße Haushaltsmittelverwaltung im Land sichergestellt worden. Das Land müsse beim Wohngeld im Rahmen der Auftragsverwaltung/Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung erwarten dürfen, dass die erteilten Weisungen an die Kommunen insbesondere auch nach schriftlicher Erinnerung - von diesen beachtet, umgesetzt und Fehler korrigiert würden. Ansonsten müsste das zwischen den Kommunen und dem Beklagten bestehende Kassen- und Abrechnungsverfahren, das auch in vielen anderen Bereichen, die die direkte Abrechnung von kommunalen Forderungen in den Landeshaushalt vorsehe, eingestellt oder regelmäßige intensive kommunale Kassenprüfungen bei allen 396 Kommunen durchgeführt werden. Dies wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern würde auch dem bestehenden Vertrauensverhältnis der öffentlichen Träger untereinander nicht gerecht. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Zuweisungsbetrag von 11.278.456,13 Euro aus der Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben für das Jahr 2009 habe zulässigerweise vom beklagten Land um den Betrag von 281.520,47 Euro aus einer Gegenforderung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch von zu Unrecht gezahlter und wieder vereinnahmter Leistungen (Pauschaliertes Wohngeld/Besonderer Mietzuschuss) für die Jahre 1991 bis 2001/2002 anlässlich der Festsetzung nach § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II NRW mittels Aufrechnung zu Lasten der Klägerin gekürzt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nicht verjährt, da dieser der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB (a.F.) in der bis zum Inkraft-treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 unterliege. Zur Einschlägigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - (BVerwGE 131, 153, juris) Bezug genommen. Die Vereinnahmung der Rückflüsse im Haushalt sei der Klägerin mangels Installierung kassentechnischer Mechanismen, die eine zeitnahe Überprüfung der Voraussetzungen für die ihr im Rahmen der Bewirtschaftung von Wohngeldausgaben aufgegebenen Rückbuchung zugunsten des beklagten Landes ermöglicht hätten, auch zuzurechnen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei fällig und verjähre nach Maßgabe des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324, juris) – in der kenntnisunabhängigen 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., weil das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 für öffentlich-rechtliche Ansprüche insoweit keine Veränderungen bewirkt habe. Die Rechtsprechung des 5. Senates des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, a.a.O. –, der auf der Grund-lage von Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ausgehe, sich aber weder mit den Motiven in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch mit der Proble-matik der Überprüfung subjektiver Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. auseinandersetze, werde nicht gefolgt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den Urteilsabdruck verwiesen. Ihre bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie sich die Ausführungen des Thüringischen OVG in dessen Urteil 3 KO 1326/10 vom 28. Juli 2011 (LKV 2011, 520, juris) zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche zu eigen mache. Das Thüringische OVG setze sich unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Instanzgerichte und der Fachliteratur mit den unterschiedlichen Standpunkten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auseinander und komme zu dem Ergebnis, dass der entsprechenden Anwendung des § 195 BGB n.F. mit seiner Verjährungsfrist von nur 3 Jahren für den landesrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 ThürVwVfG der Vorzug zu geben sei und die Argumente des 3. Senates des Bundesverwaltungsgerichts für die Beibehaltung der 30jährigen Verjährungsfrist nicht durchschlügen. Die Klägerin ergänzt, dass auch bei Erforderlichkeit des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. – dem BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - (BGHZ 171, 1, juris) insofern folgend – die Verjährung hier doch bereits am 1. Januar 2005 bzw. am 1. Januar 2006 eingetreten sei. Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verweise sie vollinhaltlich auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung vom 20. August 2010. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 29. Februar 2012 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15. Dezember 2009 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2009 insoweit aufzu-heben, als unter Ziffer 2. eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 281.520,47 Euro vorgenommen wird, sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf den Festsetzungsbescheid vom 23. Juni 2009 den zurückbehaltenen Betrag von 281.520,47 Euro an die Klägerin auszuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält das Rechtsmittel für unbegründet. Auch wenn für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die auf 3 Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. entsprechend geltend sollte, habe die Verjährungsfrist ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung vom 29. Oktober 2010 erst am 31. Dezember 2006 zu laufen begonnen, weil die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beim MBV erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31. Mai 2006 und den damit aufkommenden Verdachtsmomenten für Unregelmäßigkeiten bei der Rückführung der hier involvierten Wohngeldleistungen eingetreten seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit beiden Anträgen als unbegründet abgewiesen. Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 15. Dezember 2009 ist – soweit er von der Klägerin angefochten worden ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zuweisungsbetrag von 11.278.456,13 Euro aus der Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben für das Jahr 2009 durfte vom Beklagten um den Betrag von 281.520,47 Euro aus einer Gegenforderung aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch von zu Unrecht gezahlter und wieder vereinnahmter Leistungen (Pauschaliertes Wohngeld/Besonderer Mietzuschuss) für die Jahre 1991 bis 2001/2002 anlässlich der Festsetzung nach § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II NRW mittels Aufrechnung zu Lasten der Klägerin gekürzt werden. Insbesondere ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch öffentlich-rechtliche Forderungen unter den Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB – insbesondere Aufrechnungslage, Kassenidentität nach § 395 BGB und Gleichartigkeit der Forderungen sowie Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit – grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 – 3 C 22.86 –, BVerwGE 77, 19, juris, m. w. N. Die durch § 387 BGB begründete Befugnis (auch) einer Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung zu erfüllen, würde auch nicht dadurch berührt, dass sie – anders als hier mangels Ermächtigungsgrundlage – die Gegenforderung zuvor durch Leistungsbescheid geltend gemacht hätte. Voraussetzung bleibt immer, dass die weiteren Voraussetzungen einer Aufrechnung vorliegen, insbesondere, dass die Gegenforderung besteht und fällig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, BVerwGE 132, 250, juris. Dem Verwaltungsgericht ist auch vollinhaltlich dahingehend zu folgen, dass es sich bei der vom beklagten Land zur Aufrechnung gegen die Hauptforderung der Klägerin aus § 7 AG-SGB II NRW gestellten Gegenforderung auf Rückvergütung der von der Klägerin in den Jahren 1991 bis 2001/2002 vereinnahmten Rückzahlungen von zu Unrecht geleisteten Pauschalem Wohngeld bzw. Besonderem Mietzuschuss an den Landeshaushalt um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt. Den Ausführungen der vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, BVerwGE 31, 153, juris, m.w.N., ist ebensowenig etwas hinzuzufügen, wie der Anwendung dieser Rechtspre-chung auf den vorliegenden Fall. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es zwischen den Beteiligten letztlich gar nicht im Streit steht, dass vorliegend eine Vermögensverschiebung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechts-beziehungen ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Die Klägerin hat Rück-flüsse von Wohngeldzahlungen vereinnahmt, ohne diese wertmäßig in den Haushalt des Beklagten weiterzuleiten. Dadurch hat sie die Vermögenslage des Beklagten verschlechtert, da dieser die zurückgeflossenen Wohngeldzahlungen nicht rechtmäßig selbst vereinnahmen konnte. Durch diesen Vorgang ist auf Seiten der Klägerin ein Vermögensvorteil eingetreten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat ebenso auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Aufrechnung durch das beklagte Land gleichfalls fällig gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich dies und die anderen vorstehenden Rechtsfragen zwischen den Beteiligten noch oder wieder im Streit befinden. Im Ergebnis folgt der Senat auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Anspruch des beklagten Landes nicht verjährt ist. Dabei ist der Senat allerdings der Auffassung, dass hier zugunsten einer rechtseinheitlichen Handhabung auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die dreijährige Verjährungsfrist nach Maßgabe des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. No-vember 2001 (BGBl. I, 3138) analog Anwendung findet. Den Streitstand in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage beschreibt das Thüringische OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –, LKV 2011, 520, juris, anschaulich wie folgt: Nach Auffassung des 2. und 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gilt für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche jetzt die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, NJW 2006, 3225 = juris, Rdn. 19 und Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, BVerwGE 131, 153 = NVwZ 2008, 1369 = juris, Rdn. 27). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat offengelassen, ob die kurze dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden ist, oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 – 7 A 2.07 –, NVwZ 2009, 599, juris, Rdn. 19 mit Hinweis auf Kirchhof, Festschrift für Selmer, 2004, S. 725, 727, der für Erstattungsansprüche nach Art. 104a Abs. 2 GG eine Beibehaltung der Maximalfrist von 30 Jahren befürwortet). Demgegenüber will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die verkürzte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. für den von ihm als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eingeordneten Erlösherausgabeanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht angewendet wissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 –, BVerwGE 132, 324 = juris, Rdn. 10 - dort werden auch die beiden oben genannten Urteile des 2. und 5. Senats vom 15. Juni 2006 und vom 15. Mai 2008 zitiert, ohne allerdings zu verdeutlichen, dass diese Entscheidungen sich nicht nur zur Verjährung nach § 195 BGB a. F. äußern, sondern auch die entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche befürworten). Vielmehr soll es auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hier bei einer (kenntnisunabhängigen) dreißigjährigen Verjährungsfrist bleiben. Die Weitergeltung dieser langen Verjährungsfrist will der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht auf eine entsprechende Anwendung des außer Kraft getretenen § 195 BGB a. F. oder der Neuregelung des § 197 BGB n. F. (der für bestimmte Sonderfälle eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht) stützen, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, dass Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eine Verjährung nach dreißig Jahren erfordern, aber auch ausreichen lassen. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), das das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend geändert habe, biete keinen Grund, von diesem allgemeinen Rechtsgedanken abzugehen. Der Gesetzgeber habe dem neuen Verjährungsrecht des BGB ausdrücklich für das öffentliche Recht keine Bedeutung beigelegt. Das schließe eine Analogie zwar nicht aus, zwinge aber zu Vorsicht und Zurückhaltung. Eine Übertragung der neuen Verjährungsregeln für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begegne erheblichen Bedenken. Das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht diene vor allem der Verwirklichung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Die bisherige gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe angenommen, dass die objektive dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine zutreffende Konkretisierung dieser Grundsätze in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstelle, der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreite. Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lasse sich nichts dafür entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits neu bestimmt werden müsse. Die Neuregelung beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den Schuldnerschutz. Diese Gesichtspunkte seien typisch bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielten im öffentlichen Recht allenfalls eine untergeordnete Rolle. Vor allem ließen sie die hier vorrangig wirksamen rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unberührt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 –, BVerwGE 132, 324 = juris, Rdn. 10 ff.). Dieser auch für andere öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bekräftigten Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4.10 – juris, Rdn. 17) sind die Instanzgerichte nur zum Teil gefolgt (so etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2011 – 10 LB 156/08 –, juris Rdn. 136, siehe auch VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 18 K 10.5295 –, juris ). Überwiegend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – soweit sie sich damit bereits zu befassen hatte – davon aus, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n. F. in drei Jahren verjähren (für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG so etwa VG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 5 A 81.08 –, juris; für sonstige Erstattungsansprüche ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 444/07 –, juris, Rdn. 27 ff., VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2010 – 16 K 117.09 –, juris, Rdn. 27 sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19. Mai 2010 – 3 L 418/08 – LKV 2010, 519 = juris, Rdn. 34 ff. und vom 20. April 2011 – 3 L 277/09 –, juris, Rdn. 29). Auch die Literatur befürwortet zumeist eine Anwendung des neuen Verjährungsrechts auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, insb. auch auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (so etwa: Dötsch, DÖV 2004, 277 ff., insb. S. 281 unten; Stumpf, NVwZ 2003, 1198 ff.; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, Rdn. 1 u. insb. 4 vor § 53; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 29 Rdn. 30; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 5, 10 ff., insb. 10 u. 14; einschränkend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 53 Rdn. 10; vgl. auch Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S. 652 ff., die im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 VwVfG davon ausgeht, dass das lückenhafte öffentlich-rechtliche Verjährungsrecht künftig von den novellierten § 194 ff. BGB geprägt werden solle, dies aber für nicht unbedenklich hält, s. a. a. O, S. 655 f., a.A. i. S. d. 3. Senates BVerwG: Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, München 2011, § 53 Rdn. 7 – 10 ). Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat seine Auffassung gegen das Abwägungsergebnis des Thüringischen OVG, der sich nach Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte für eine Verjährung – explizit des landesrechtlichen Erstattungsanspruches nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG – in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. in drei Jahren ausgesprochen hat, in einem jüngeren Verfahren verteidigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 21.11 –, juris, und dazu wie folgt ausgeführt: Die Einwände, welche die Beklagte dagegen unter Hinweis auf die Rechtspre-chung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10 –, juris) erhebt, geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken, dies schon deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht für den dort behandelten landesrechtlichen Erstattungsanspruch auf die hier nicht maß-gebliche Gesetzgebungsgeschichte des § 53 des Thüringer Verwaltungsver-fahrensgesetzes beruft (ähnlich verhält es sich mit dem Urteil des OVG Magde-burg vom 19. Mai 2010 – 3 L 418/08 – mit Anmerkung von Fenzel/Hennig in LKV 2010, 519 f.). Darüber hinaus hat der erkennende Senat für die lange Verjäh-rungsfrist Besonderheiten des vermögenszuordnungsrechtlichen Anspruchs angeführt, die nicht in gleicher Weise für alle öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche gelten und die ihre Berechtigung nicht verloren haben. Im Übrigen herrscht selbst im Zivilrecht nach wie vor keine vollständige Einigkeit darüber, ob der Gesetzgeber auch Surrogate für dingliche Herausgabeansprüche wie den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB der neuen - kurzen - Regelverjährung unterwer-fen will oder es bei der bisherigen 30jährigen Verjährungsfrist, nunmehr nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt (dies vertritt immer noch Grothe, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn. 41 f. zu § 195). Auch dies spricht dafür, es bis zu einem klärenden Wort des Gesetzgebers bei der überkommenen Verjährungs-frist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche und insbesondere für solche aus dem Vermögenszuordnungsrecht zu belassen. Diese Argumentation vermag nach Auffassung des Senates das vom Thüringischen OVG gefundene Ergebnis, soweit es sich auch auf den vorliegenden Fall eines nicht normativ geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs übertragen lässt, nicht zu entwerten und greift zu kurz. Das Urteil des Thüringischen OVG knüpft nämlich nicht allein an die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG an, sondern setzt sich auch darüber hinaus kritisch mit der Rechtsposition des 3. Senates auseinander. Auslegungsprobleme im Zivilrecht können bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung keine entscheidende Rolle spielen. Richtigerweise kann die Absicht des Bundesgesetzgebers, die Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zunächst auf den Anwendungsbereich des BGB zu beschränken und die Übertragung des neuen Regelungssystems auf spezialgesetzlich geregelte Materien künftigen Gesetzgebungsschritten vorzubehalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 –, a.a.O., mit Hinweis auf BT-Drucks. 14/6857, S. 42, nicht ausschließen, dass es bei einer Rechtsanwendung im Bereich des vom Gesetzgeber bewusst nicht angezielten Verwaltungsrechtes – solange dort eine spezialgesetzliche Regelung ausbleibt – zu einer lediglich analogen Anwendung zivilrechtlicher Regelungen kommt. Dies hätte ein Gesetzgeber nur durch ein – hier nicht ersichtliches – Analogieverbot unterbinden können. Auch die Motive zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verhalten sich aber nicht zu einer nur entsprechenden Anwendung. Das Thüringische OVG zeigt anhand der Änderung der §§ 53 und 102 VwVfG durch Art. 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitaldeckenden hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Februar 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186 f.) vielmehr auf, dass der Bundesgesetzgeber selbst und zwar auf dem Gebiet sogar des Verwaltungsverfahrensrechts – also außerhalb des Zivilrechts – die Anwendung der neuen Verjährungsfristen des BGB in seinen Willen aufgenommen hat. Vgl. Thür.OVG, a.a.O., mit Hinweis auf die Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/9007, S. 26 oben und S. 40 f.; auf OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 – 3 L 418/08 –, LKV 2010, 519, juris und auf Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 641 ff. (655 f.). Der Landesgesetzgeber NRW hat durch die ab dem 10. Juli 2004 gültige Neufassung des § 53 VwVfG NRW und der damit vollzogenen Umstellung von der Verjährungsunterbrechung auf eine Verjährungshemmung den Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsänderungsgesetzes ebenfalls Rechnung getragen, dabei in Absatz 2 allerdings nur für die Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs durch – hier ersichtlich nicht gegebenen – Verwaltungsakt eine selbständige Verjährungsfrist festgelegt. Für das (öffentliche) Landesrecht, dem vorliegend auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zwischen dem Land und einer seiner Kommunen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung von Landesmitteln als einer nicht normativ geregelten Rechtsfigur zuzurechnen ist, kommt dem Willen des Bundesgesetzgebers, das Verjährungsrecht des BGB nicht auf das öffentliche Recht zu erstrecken, vor diesem Hintergrund von vornherein auch schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es insoweit bereits an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Auch die mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecke sprechen – anders als es der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sieht – eher dafür, die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren auch auf den hier streitbefangenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden. Insoweit macht sich der Senat zu Eigen, wenn das Thüringische OVG richtigerweise ausführt, das die Verjäh-rungsregelungen (auch) im öffentlichen Recht im Wesentlichen das Ziel verfolgen, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herbeizuführen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 C 86.82 –, BVerwGE 69, 227 = juris, Rdn. 32; Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 –, BVerwGE 97, 1 = juris, Rdn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010, a. a. O.; aus der Lit. s. etwa Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, S. 78 mit weiteren Nachw. aus Rspr. und Lit.). Außerdem sollen sie den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten schützen, die vor allem dann auftreten können, wenn er erst nach längerer Zeit in Anspruch genommen wird (in diesem Sinne etwa das OVG Sachsen-Anhalt in der oben zitierten Entscheidung sowie Guckelberger, a. a. O., S. 79 m. w. N.; für das Steuerrecht vgl. in diesem Sinne auch schon BFH, Urteil vom 15. Dezember 1989 – VI R 15/86 –, BFHE 159, 296 = juris Rdn. 25). Dies legt es nahe, die Verkürzung der Regelverjährung von dreißig auf drei Jahre im Zivilrecht auch im öffentlichen Recht nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und weshalb Rechtssicherheit und Rechtsfrieden die Beibehaltung der bisherigen dreißigjährigen Verjährungsfrist erfordern sollten. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden streiten eher für kürzere als für längere Verjährungsfristen. Das gilt erst recht unter dem Aspekt der Rechtsaufsplitterung, die dadurch eintritt, dass der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes sich in seinem bereits erwähnten Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 – (NVwZ 2011,949, juris) dafür ausspricht, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht durchaus der kurzen Verjährung des § 195 BGB n.F. zu unterwerfen, und er sich insoweit der ganz überwiegenden Auffassung anschließt. Vgl. insoweit: OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 2005/10 – , juris Als nicht überzeugend stellt sich ferner dar, wenn die Verjährungsfrist jedenfalls "de facto" an einer außer Kraft gesetzten Norm festgemacht und damit die für den Erstattungsanspruch bisher geltende Bezugnahme auf die "regelmäßige Verjährungsfrist" aufgegeben wird. Die entsprechende Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche begegnet – wie das Thüringische OVG weiter ausführt – auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil es sich hier – wie die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zeigt – im Gegensatz zur alten Verjährungsfrist um eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist handelt (daran anknüpfend aber der 3. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 –, a.a.O., nach dessen Auffassung diese Anforderung vor allem dann Schwierig-keiten bereitet, wenn beide Beteiligte Verwaltungsträger sind und typischerweise nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die nötige Kenntnis von den an-spruchsbegründenden Umständen besitzt). Abgesehen davon, dass dies nicht gegen eine Heranziehung der kurzen Verjährungsfrist, sondern nur gegen eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spräche (so geht das BVerwG in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, juris, Rdn. 49 f., für Zinsansprüche zwar von der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. aus, will aber § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. nicht entsprechend anwenden), greifen die seitens des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Heranziehung subjektiver Merkmale geäußerten Vorbehalte hier nicht. Der für problematisch erachtete Fall eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs, der dem Staat rückwirkend zuwächst, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2012 – 12 A 381/10 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 2005/10 –, juris, ist hier nämlich nicht gegeben, denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist bereits mit der Verwirklichung seiner Tatbestandsvoraussetzungen entstanden, also mit der Vereinnahmung der Rückflüsse durch die Klägerin, ohne sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Haushalt des beklagten Landes gutzuschreiben. Im öffentlichen Recht hängt zudem der Lauf von Fristen auch in anderen Fällen von der Kenntnis der Behörde ab, ohne dass die Bestimmung des jeweiligen Fristbeginns auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen wäre. Dies gilt etwa für die Bestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG, der den Lauf der Jahresfrist von der Kenntnis der Behörde abhängig macht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Kenntnis (oder die grob fahrlässige Unkenntnis) zu stellen sind, auf wessen Kenntnis es ankommt und ob und in welchen Fällen hier eine "Wissenszurechnung" erfolgt, im öffentlichen Recht ungleich größere Probleme aufwerfen sollte als im Zivilrecht, in dem nicht nur natürliche Personen, sondern auch mehr oder weniger große Organisationseinheiten (insb. juristische Personen) als Anspruchsinhaber oder -gegner auftreten. Dementsprechend zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – soweit sie von einer entsprechenden Anwendung des § 195 BGB n. F. auf öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgeht – zur Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist meist ohne Weiteres die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heran. So etwa Thür.OVG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 KO 893/07 –, LKV 2010, 332, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2011 – 3 L 277/09 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – 2 B 1.09 –, LKV 2011, 136, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. März 2010 – RN 8 K 08.1018 –, juris; VG Meiningen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 K 252/08 Me –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 8. Februar 2007 – 6 A 3169/05 –, juris. Schließlich sprechen nach Ansicht des erkennenden Senates auch die vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechts angeführten Übergangsprobleme, siehe im Einzelnen: Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 –, a.a.O., nicht gegen eine entsprechende Anwendung der kurzen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. auf den streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstat-tungsanspruch. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die zum Stichtag 1. Januar 2002 erfolgende Verkürzung der Regelverjährungsfrist die Behörden vor unlösbare Probleme bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen stellen würde. Soweit eine Behörde aufgrund unzureichender personeller Ausstattung oder organisatorischer Vorkehrungen nicht in der Lage sei sollte, die ihr zustehenden Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann dies nicht dazu führen, von einer entsprechenden Anwendung des neuen Verjährungsrechts abzusehen. In Extremfällen bietet dem Gläubiger der § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit seinen subjektiven Anforderungen Schutz. Ist mithin im Ansatz von einer entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungs-regelungen des BGB auch auf den streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auszugehen, beurteilt sich die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 noch nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für den streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsan-spruch galt zunächst die 30jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F., die gem. § 198 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs begann und am 1. Ja-nuar 2002 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts des BGB) also noch nicht abgelaufen war. Unter diesen Umständen kommen dann ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich die Verjährungsregelungen des BGB n.F. zur Anwendung (vgl. Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt, dass, wenn – wie hier – die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1. Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt. Auch in diesen Übergangsfällen beginnt die verkürzte Frist aber entgegen der nach den vorstehenden Ausführungen (siehe S. 23) nicht überzeugenden Auffassung des 3. Senates in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., nach Maßgabe der bereits oben angeführten Rechtsprechung erst bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 –, NJW 2007, 1584, juris. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist danach – soweit wie hier nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des beklagten Landes hier erst am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen hat. Erforderlich ist für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der tatsächlichen Um-stände, die die Voraussetzung für die anspruchbegründende Norm (oder ungeregelte Rechtsfigur) erfüllen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2009 – OVG 2 B 1.09 –, a. a. O., m. w. N.; Thür. OVG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 KO 893/07 –, a. a. O., Dass eine solche positive Kenntnis des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV) bzw. der Bezirksregierung E. von einem erlasswidrigen Verhalten der Klägerin erst mit Zugang von deren Schreiben vom 31. Mai 2006 vermittelt worden ist, mit dem diese mitteilte, dass im Zeitraum 1991 bis 2005 möglicherweise nicht alle Rückflüsse aus zu Unrecht erbrachtem Besonderen Mietzuschuss/Pauschaliertem Wohngeld dem Landeshaushalt wieder zugeführt worden seien, wird auch von der Klägerin selbst nicht ernstlich in Frage gestellt. Im Gegensatz zur Klägerin vermag der Senat aber auch nicht davon auszugehen, dass die bis dahin vorliegende Unkenntnis des beklagten Landes auf grober Fahrlässigkeit beruht. Unter Berücksichtigung des speziellen Verhältnisses zwischen klagender Kommune und beklagten Land bei der Durchführung des Wohn-geldgesetzes ist dem sinngemäßen Vorwurf der Klägerin, das beklagte Land habe die Kontrolle der dem Landeshaushalt wiedergutzuschreibenden Rück-flüsse den eigenen Interessen zuwider unzureichend organisiert, nicht zu folgen. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Gläubiger sich bei auch nur mäßiger Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Kenntnis hätte verschaffen können. Er bedarf also eines ungewöhnlich großen Maßes der mangelnden Sorgfalt. Vgl. etwa Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl. 2012, § 199 Rd. 17; Ehrenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012,. § 199 Rd. 11, m. w. N. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können, vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 –, NJW-RR 2010, 681, juris, m. w. N., wobei dies – ungeachtet konkreter Verdachtsmomente für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen – auch schon in einer unzureichenden Organisation für eine zeitnahe Kontrolle schadensgeneigter Vorgänge bestehen kann. Ob insoweit eine Obliegenheit besteht, sich zumindest über diejenigen Umstände zu informieren, bei denen dies mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist, so Grote, in: Münchener Kommentar 5. Aufl., § 199 Rd. 28, der Gläubiger also zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, bestimmt sich jedoch immer nach den Umständen des Einzelfalles. Eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung der für eine Anspruchsbegründung eventuell in Frage kommenden Umstände zu entfalten, besteht jedenfalls nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 – a. a. O., m. w. N. (Arzthaftungsrecht). Dies vorausgeschickt kann der Beklagtenseite keine grobe Sorgfaltspflichtsverletzung in eigenen Angelegenheiten dadurch vorgeworfen werden, dass für den Umgang der Kommunen – namentlich auch der Klägerin – mit den Wohngeldmitteln des Landes zu keiner Zeit ein Kontrollsystem installiert worden ist. Die Bewirtschaftung der Ausgaben für das "Pauschalierte Wohngeld" bzw. den "Besonderen Mietzuschuss" ist vom Land in Vollziehung des Wohngeldgesetzes im Auftrag des Bundes vgl. Buchsbaum, in: Buchsbaum/Glätzer/Hart-mann/Jansing/Rahmsdorf/Schwalke, Wohngeldrecht, 2. Aufl. Stand April 2010, Teil A 1, Kapitel II Nr. 2, Seite 8; Stadler/Gutekunz/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand Januar 2012, § 1 Rn. 11-15 (zum aktuellen Rechtsstand), siehe auch Ziff. 1.4 des RdErl. des MSWKS vom 3. August 2001 – IV A 1-4082-245/01 –, MBl. NRW 2001, 1086 den Kommunen mit Ziffer 4.1 des RdErl. vom 20. März 1991 – IV C 44082254/ 91 – als zwingende Auftragsangelegenheit (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW) übertragen worden mit der Konsequenz der Nichteröffnung von Art. 28 Abs. 2 GG, vgl. Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 2 Kapitel B III. 3. a) S. 153 Rd. 104, so dass kein Raum für eine von dem Landesauftrag abweichende Handhabung aus eigenem Recht der Klägerin bestand. Aus dem – auch die Kommunen als den Gliederungsteilen des Landes (Art. 1 Abs. 1 VerfNRW) bindenden – Grundsatz des bundes- und landesfreundlichen Verhaltens vgl.etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 7 B 250.87 –, NVwZ 1989, 469, juris rechtfertigte sich vielmehr objektiv die Erwartung, dass sich die Kommunen vorbehaltslos und unter Ergreifung der notwendigen organisatorischen Maßnahmen an die vom Land für die Aufgabenerfüllung erteilten Durchführungsvorschriften halten würden. Das gilt auch, soweit durch Ziffer 4.13 des Runderlasses des MBV vom 20. März 1991 – IV C 4 – 4082-254/91 – zur Durchführung des Wohngeldgesetzes die Anweisung getroffen worden ist, "Rückflüsse aus pauschaliertem Wohngeld (z. B. aus zu Unrecht erbrachten Leistungen) sind unter Beachtung der Nummer 3 VV zu § 35 LHO wieder zu vereinnahmen" aus Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 VV zu § 35 LHO ergibt sich, dass eine Gutschrift in jedem Fall zugunsten des Landeshaushaltes zu erfolgen hat und in Ziffer 1.4 des – den o.g. Bezugserlass vom 20. März 1991 abändernden – Runderlasses vom 20. September 1991 – IV C 4-4082-1102/91 – die eindeutige Anordnung getroffen wurde: "Rückflüsse aus pauschaliertem Wohngeld (z. B. aus zu Unrecht erbrachten Leistungen) sind bei der nächsten Mittelanforderung von der Ausgabe abzusetzen." Diese unmissverständlichen Vorgabe sollte nach Ziffer 3 des Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 3. August 2001 – IV A 1-4082-245/01 – MBl NRW 2001, 6.1086 auch für das Verfahren betreffend den Besonderen Mietzuschuss gelten. Unter den gegebenen Umständen gab es für das beklagte Land keine Veran-lassung anzunehmen, dass die nordrhein-westfälischen Kommunen die durch die Fachaufsicht geschaffene Erlasslage bewusst ignorieren oder zu ihrer Umsetz-ung nicht in der Lage sein würden. Das zu letzterem eine separate Buchung der Rückflüsse erfolgen musste, war insoweit eine unabdingbare Notwendigkeit und kameralistisch von vornherein selbstverständlich. Im Hinblick auf dennoch nicht auszuschließende gelegentliche Fehlbuchungen konnte sich das Land auf die Mechanismen der kommunalen Haushaltskontrolle verlassen. Da das Land vor diesem Hintergrund nicht mit dem Entstehen eines größeren Bestandes an Außenständen rechnen musste, drängte sich ihm die Installierung eines eigenen Kontrollsystems zur Wahrung seiner Interessen als Gläubiger der Rückvergütung der Rückflüsse Pauschalierten Wohngeldes oder Besonderer Mietzuschüsse nicht auf. An dieser Ausgangslage hat sich auch im Verlaufe der Jahre mit Blick auf unterschiedlich hohe Rückerstattungen an das Land nichts geändert. Es entsprach nach den glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklag-tenseite der Natur der Sache, dass die Erstattungsbeträge teilweise deutlich von Monat zu Monat variierten und sie anhand reiner Abrechnungssummen im Haus-haltssystem nicht weiter zu verifizieren waren. Rückflüsse in nennenswerter Höhe waren auf dem entsprechenden Titel ohnehin nicht zu erwarten. Da die Schuldnerklientel für zurückzuzahlendes Wohngeld/Besondere Mietzuschüsse üblicherweise keine finanziellen Reserven hatte, um die Rückforderung zu begleichen, wurden die Forderungen nach den Erfahrungen der Landesverwaltung nämlich überwiegend zu Klein- und Kleinstraten (5 bis 20 Euro monatlich) gestundet. Das beklagte Land konnte es bei alledem bei den stichprobenartigen Vor-Ort-Prüfungen des Bundes- und/oder des Landesrechnungshofes belassen, die jedoch bei ihrer Auswahl des Prüfungsortes und des Umfangs unabhängig waren und nicht vom Landesministerium angewiesen werden konnten. Nach Angaben des Beklagten hat das Prüfungsamt des Bundes auch in dem hier in Frage kommenden Zeitraum entsprechende Prüfungen bei allerdings anderen Wohngeldstellen als der Klägerin durchgeführt. Bei solchen Untersuchungen festgestellte Versäumnisse – auch bei der Rückerstattung von Rückflüssen von Pauschalierten Wohngeld/Besonderem Mietzuschuss an das Land – hat das MBV dann zum Anlass genommen, durch den Runderlass vom 25. Januar 2000 – IV A 1-4082-54/00 – unter Ziffer 4.7 auch insoweit noch einmal ausdrücklich an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zu erinnern. Dass es spätestens wegen des – zum Anlass für den vorstehenden Runderlass genommenen – Ergebnisses der Überprüfung durch Prüfungsämter des Bundes nahegelegen hätte, die im Erlasswege geregelte Verwaltung des den Kommunen zur Bewirtschaftung überlassenen pauschalen Wohngeldes bzw. Besonderen Mietzuschusses durch ein zusätzliches Kontrollsystem zu ergänzen, lässt sich nicht feststellen. Es fehlen Anhaltspunkte für eine systematische Nichtbeachtung der für die Aufgabenerfüllung gemachten Vorgaben in gehäufter Weise gerade in Nordrhein-Westfalen. Allenfalls dann hätte das beklagte Land davon ausgehen können, dass die Belastung der Kommunen mit regelmäßigen Kassenprüfungen dem bestehenden Vertrauensverhältnis der öffentlichen Träger untereinander noch gerecht werden würde. Dass sich bis zur Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2005 keine konkreten Verdachtsmomente gerade gegen die Klägerin gezeigt haben, die dem beklagten Land hätten Veranlassung geben müssen, die Vorlage interner städtischer Rechnungsunterlagen zu verlangen, kann von dieser nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Denn nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten sind auch von der Klägerin durchaus Rückflüsse an das Land erstattet worden. Aus der Höhe der Gutschriften ließ sich – wie oben ausgeführt – nicht ohne weiteres ein weisungswidriges Verhalten schließen. Im Januar 2005 hat das beklagte Land eine Berichtspflicht eingeführt, die für Fälle von zu Unrecht gezahlter Sozialhilfe bzw. zu Unrecht gezahltem einmaligen Heizkostenzuschuss später behalten wurde. Mit Runderlass des MBV vom 29. Juli 2005 – IV A 1-4082/05 – wurden die Kommunen aufgefordert, den jeweils zuständigen Bezirksregierungen die noch ausstehenden Beträge wegen Erstattung zu Unrecht gezahlten Besonderem Mietzuschusses mitzuteilen. Die Klägerin hat die drei maßgeblichen Erlasse aus dem Jahre 2005 ignoriert und keine Angaben gemacht, so dass konkrete Verdachtsmomente, denen man unmittelbar und zielgerichtet hätte nachgehen können, weiterhin nicht vorgelegen haben. Hat das beklagte Land nach alledem organisatorisch nichts unterlassen, was zur Sicherstellung der Erstattung der Rückflüsse den Umständen nach geboten erschien, folgt daraus, dass das nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kennen oder zumindest Kennenmüssen frühestens mit Zugang des – auf den Runderlass des MBV vom 22. Februar 2006 – IV A 1 4082/06 – und mehrfache Aufforderung erfolgten – Mitteilungsschreibens der Klägerin vom 31. Mai 2006 angenommen werden kann, mit dem die Klägerin mitteilte, dass im Zeitraum1991 bis 2005 möglicherweise nicht alle Rückflüsse aus zu Unrecht erbrachten Besonderem Mietzuschuss/Pauschaliertem Wohngeld dem Landeshaushalt wieder zugeführt worden seien. Danach hat die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hier erst ab dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen und war der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Bescheid vom 23. Juni 2009 demgemäß nicht verjährt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin angesichts ihres weisungs- und damit treuwidrigen Verhaltens, das den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erst zum Entstehen gebracht hat, überhaupt die Einrede der Verjährung erheben kann oder diese nicht rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu beachten ist. Vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 5 R 88/11 R –, juris m. w. N. Die Verbindung der Aufrechnung (§ 338 BGB) mit dem Festsetzungsbescheid lässt die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung jedenfalls unberührt, da deren weitere Voraussetzungen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, a. a. O.; siehe auch VG Halle (Saale), Urteil vom 25. September 2009 – 4 A 23/09 –, juris. Genau so wenig führt die Aufrechnung anlässlich des Bescheiderlasses zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes; unabhängig davon werden die übrigen Regelungen der Festsetzung des Zuweisungsbetrages aus der Verteilung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben für das Jahr 2009 von der Klägerin weiterhin nicht angegriffen. Ungeachtet seiner Rechtsnatur vermag die Klägerin in Konsequenz der mangelnden Verjährung auch mit ihrem "hilfsweise" gestellten Leistungsantrag nach wie vor nicht durchzudringen. Einem Zahlungsbegehren steht die rechtmäßige Aufrechnung des Beklagten entgegen, die nach § 389 BGB zum Erlöschen der Hauptforderung im Umfang der Gegenforderung führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es auf die unterschiedlichen Auffassungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches im Lichte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hier nicht ankommt.