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Urteil

26 K 11802/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1128.26K11802.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von          fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1.714,13 Euro für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis zum 27. Juli 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1.714,13 Euro für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis zum 27. Juli 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt noch Prozesszinsen aus einem Erstattungsanspruch für die im Zeitraum vom 21. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015 im Jugendhilfefall des nach eigenen Angaben am 21. April 1999 geborenen, aus Eritrea stammenden F1. U1. C. (Hilfeempfänger) entstandenen Kosten. Der Hilfeempfänger gab gegenüber dem Jugendamt der Klägerin am 22. September 2015 an, sein Herkunftsland im Januar 2014 verlassen zu haben. Er sei am 15. September 2015 in die Bundesrepublik eingereist. Das Jugendamt der Klägerin bewertete die Altersangabe des Hilfeempfängers dahingehend, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Verhalten der Person davon auszugehen sei, dass die Altersangabe den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Er werde in Obhut genommen. Unter dem 23. September 2015 beantragte das Jugendamt der Klägerin beim Amtsgericht H. – Familiengericht – die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Regelung der Personensorge und die Einrichtung einer Mitvormundschaft. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums E. vom 17. Oktober 2015 wurde der Hilfeempfänger dem Landkreis N. -C1. zugewiesen. Mit auf den 16. Oktober 2015 datiertem Schreiben bat die Klägerin den Landkreis N. -C1. um Übernahme des Falls in seine Zuständigkeit. Mit an „Universitätsstadt H. , Jugendamt – Clearingstelle“ gerichtetem Bescheid vom 19. Oktober 2015 wurde für den Hilfeempfänger ab 21. Oktober 2015 Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform gewährt. In diesem Bescheid nahm die Klägerin auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 42 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) Bezug, während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu sorgen und die Berechtigung, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. In der diesbezüglichen Verfügung der Klägerin heißt es unter 4): „Statistik (Inobhutnahme beenden)“. Das Jugendamt der Klägerin – Clearingstelle umF – erstellte unter dem 19. Oktober 2015 einen Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. Dort wird als Art der Hilfe § 34 SGB VIII angegeben und als betreuende Einrichtung HEAE. Der Beginn der Hilfe wird mit dem 20. Oktober 2015 angegeben. Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte der Landkreis N. -C1. mit, den Hilfefall ab dem 1. November 2015 zu übernehmen. Er erklärte sich bereit, die gewährte Hilfe auf Grundlage des § 34 SGB VIII ab diesem Zeitpunkt in unverändertem Umfang fortzusetzen. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag bat der Landkreis N. -C1. die Klägerin, die bis zum 31. Oktober 2015 entstandenen Kosten direkt mit dem Beklagten abzurechnen, da Ansprüche nach § 89d SGB VIII solchen nach § 89c SGB VIII vorgingen. Mit Beschluss vom 24. November 2015 erklärte sich das Amtsgericht – Familien- gericht – H. für unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – N. ab. Der Beschluss wurde unter dem 24. November 2015 an die Clearingstelle umF des Jugendamtes der Klägerin übersandt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 stellte das Amtsgericht – Familiengericht – N. das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile für den Hilfeempfänger fest und übertrug die elterliche Sorge einem Vormund. Zum Vormund wurde – mit Ausnahme des Wirkungskreises der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten – das Jugendamt des Landkreises N. -C1. bestellt. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 bestimmte das Bundesverwaltungsamt auf Antrag der Klägerin den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstattung für die Inobhutnahme ab dem 22. September 2015 und gab dazu an, das Familiengericht am 23. September 2015 unterrichtet zu haben. Zudem beantragte sie Kostenerstattung für eine Hilfe zur Erziehung ab dem 21. Oktober 2015. Sie legte hierzu folgende Unterlagen vor: Antrag an das Bundesverwaltungsamt vom 11. November 2015, Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 2015, Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2015, Hilfeplan vom 19. Oktober 2015, Zuweisungsbescheid vom 17. Oktober 2015, Schreiben an den Landkreis N. -C1. vom 16. Oktober 2015, Antrag an das Familiengericht vom 23. September 2015, Antrag an die Ausländerbehörde auf Ausstellung einer Duldung vom 23. September 2015, Niederschrift über die Befragung eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings vom 22. September 2015, Niederschrift über die Altersangabe vom 22. September 2015, internes Schreiben an die wirtschaftliche Jugendhilfe vom 23. September 2015. Mit Schreiben vom 7. März 2016, das beim Beklagten am 19. April 2016 einging, erinnerte die Klägerin an die Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung. Zugleich beantragte sie Kostenerstattung für die Zeit vom 21. Oktober bis 31. Oktober 2015. Die Klägerin übermittelte eine Kostenabrechnung und bestätigte deren sachliche und rechnerische Richtigkeit. Danach sind in der Zeit vom 21. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Heimkosten in Höhe von 1.648,13 Euro und daneben am 30. Oktober 2015 Dolmetscherkosten in Höhe von 66 Euro entstanden. Sie teilte mit, dass die Jugendhilfemaßnahme mit Wirkung vom 1. November 2015 vom Landkreis N. -C1. übernommen worden sei. Auf dem internen Prüfbogen zur überörtlichen Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII vom 26. April 2016 führte der Beklagte hinsichtlich der Inobhutnahme aus, dass der Aufnahmebogen vorhanden sei und das Familiengericht rechtzeitig unterrichtet worden sei. Für die Jugendhilfeleistung ab dem 21. Oktober 2015 seien die Bewilligung der Jugendhilfe und der Nachweis der Notwendigkeit und Geeignetheit vorhanden. Nicht vorhanden seien ein Beschluss über das Personensorgerecht und der Antrag auf eine Leistung der Jugendhilfe. Mit Schreiben vom 26. April 2016 bat der Beklagte die Klägerin zur Prüfung seiner Kostenerstattungspflicht um Vorlage der Entscheidung des Familien- bzw. Amtsgerichts und des Antrags auf Jugendhilfe des/der Personensorgeberechtigten. Er verwies auf die „Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom April 2006. Mit an „ “ gerichteter E-Mail vom 30. Mai 2016, die sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht befindet, übersandte die Klägerin den Bescheid vom 19. Oktober 2015. Sie teilte dem Beklagten mit, dass in diesem Fall kein Beschluss des Familiengerichts und somit auch kein Antrag des Personensorgeberechtigten vorlägen. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. November 2015 habe man andere Maßnahmen ergreifen müssen. Für jeden Jugendhilfefall, der sich in der Obhut der Klägerin befinde, werde die Vormundschaft fristgerecht innerhalb von drei Tagen beim Familiengericht beantragt. Leider dauere die Bearbeitung und Bestimmung des Vormundes bis zu einem halben Jahr. Da das Jugendamt immer für das Wohl des Kindes zu sorgen habe und somit die Berechtigung habe, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig seien, hätte man eine Lösung für eine möglichst zeitnahe Zuweisung/Verlegung ergriffen. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2016, die sich im Verwaltungsvorgang der Klägerin nicht findet, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Kostenrechnungen in Höhe von 1.714,13 Euro bisher nicht hätten beglichen werden können, weil die unter dem 26. April 2016 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Er bat um eine kurzfristige Zusendung der Nachweise. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 verzichtete der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 30. Juni 2017. Mit Schreiben vom 10. März 2017 beantragte der Amtsvormund des Hilfeempfängers bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung und legte hierzu den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – N. vom 3. Dezember 2015 vor. Mit Anerkenntnis vom 17. März 2017 erkannte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung für die Zeit vom 22. September 2015 bis zur Beendigung der Inobhutnahme an. Er wies darauf hin, dass eine Kostenanforderung für den Zeitraum der Inobhutnahme nicht vorliege, so dass keine entsprechende Zahlung erfolgen könne. Die Klägerin hat bereits am 16. Dezember 2016 Klage erhoben. Nachdem das Gericht mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Juli 2018 die familiengerichtlichen Beschlüsse vom 24. November 2015 und 3. Dezember 2015 sowie den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 10. März 2017 aus dem Verwaltungsvorgang der Klägerin an den Beklagten übermittelt hat, hat der Beklagte am 23. Juli 2018 den Betrag von 1.714,13 Euro zur Zahlung angewiesen. Der Betrag ist bei der Klägerin am 27. Juli 2018 eingegangen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin, die mit der Klage nun noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen begehrt, trägt zur Begründung vor, dass ihr der Beschluss des Amtsgerichts N. vom 3. Dezember 2015 nicht vorgelegen habe. Der Beklagte könne die Zahlung nur wegen Fehlens von Unterlagen verweigern, die die Klägerin auch vorlegen könne. Nach der Übersendung des Bescheides mit der E-Mail vom 30. Mai 2016 seien weitere Unterlagen nicht angefordert worden. Die Anforderung von Unterlagen vom 21. Oktober 2016 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Die angeforderten Unterlagen seien nicht erforderlich gewesen, um die Erstattungspflicht zu begründen. Sie habe den Jugendlichen in Obhut genommen. Darauf habe sie den Beklagten durch das Schreiben vom 30. Mai 2016 hingewiesen. Diese E-Mail sei an eine vom Beklagten selbst angegebene E-Mailadresse gesandt worden. Zu den Rechtshandlungen, die die Klägerin während der Inobhutnahme vornehmen dürfe, gehöre auch die Beantragung von Hilfe zur Erziehung. Der Beklagte übersehe, dass wenn eine wirksame Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nicht vorgelegen hätte, die Inobhutnahme nicht beendet gewesen wäre. Der Beklagte wäre aufgrund seines Anerkenntnisses vom 17. März 2017 erstattungspflichtig. Die durch die Klage geltend gemachten Kosten, wären auch im Rahmen einer Inobhutnahme angefallen. Der Beklagte habe die zur Erstattungspflicht führenden Umstände gekannt. Der Bescheid vom 19. Oktober 2015 sei bestandskräftig und unanfechtbar. Der Antrag sei nachträglich gestellt worden, so dass das Fehlen des Antrags zumindest geheilt sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.714,13 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass ohne Vorlage der notwendigen Unterlagen keine Kostenerstattung hätte geleistet werden können. Ein Schreiben vom 30. Mai 2016 habe sie nicht erhalten. Der Bescheid über die Hilfegewährung habe jedoch ohnehin vorgelegen. Der Klägerin hätte spätestens mit Mail vom 21. Oktober 2016 klar sein dürfen, dass zumindest das Fehlen des Familiengerichtsbeschlusses eine Anerkennung der Kostenerstattung ab dem 21. Oktober 2015 verhindere. Die Klägerin befinde sich als erstattungsbegehrender Träger in der Bringschuld. Nach dem Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder und Jugend des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anpassung der Nachweispflicht und des Prüfverfahrens bei der Kostenerstattung nach § 89d Abs. 3 SGB VIII vom 23. März 2016 sei zur Prüfung der Erstattungspflicht bei Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt nur noch der Beschluss des Familiengerichts vorzulegen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. Oktober 2018 und vom 22. Oktober 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Soweit mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen begehrt wird, ist die Klage teilweise begründet. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Allerdings besteht der Zinsanspruch nicht in der beantragten Höhe. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus den auch im Rahmen von Kostenerstattungsstreitigkeiten entsprechend anwendbaren, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 6 ff., §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Vorschrift des § 89 f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, nach der Verzugszinsen im Rahmen einer Kostenerstattung nach den §§ 89 ff. SGB VIII nicht verlangt werden können, schließt die Geltendmachung von Prozesszinsen nicht aus. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 14; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89f SGB VIII, Rn. 22. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Nach §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Bestehen einer Geldschuld in Höhe von 1.714,13 Euro im Sinne eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F. ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig. Dementsprechend hat der Beklagte diesen Anspruch auch beglichen. Der Kostenerstattungsanspruch war bei Erhebung der Klage fällig. Denn analog § 41 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) wird der Kostenerstattungsanspruch mit seinem Entstehen fällig. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 113 SGB X, Rn. 28; Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB I, 07/2014, § 41, Rn. 3. Zur Entstehung und damit zur Fälligkeit des Anspruchs auf Kostenerstattung bedurfte es nicht des Antrags des Personensorgeberechtigten auf Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, der erst nach Erhebung der Klage gestellt worden ist. Zwar sind nach § 89 f Abs. 1 SGB VIII die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht und ist das Vorliegen des Antrags des Personensorgeberechtigten Voraussetzung für eine rechtmäßige Hilfe zur Erziehung. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 7 A 10868/12 –, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2007 – 12 S 2473/06 –, juris Rn. 18 ff. Das Jugendamt der Klägerin war vor der familiengerichtlichen Bestellung eines Vormunds nicht selbst nach § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zur Antragstellung berechtigt. Danach ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Hierzu gehört die Beantragung von Hilfen zur Erziehung nicht. Denn notwendig im Sinne der Norm sind nur unaufschiebbare Willenserklärungen. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII, Rn. 171. Um eine solche unaufschiebbare Willenserklärung handelt es sich bei der Beantragung der Hilfe zur Erziehung nicht, weil bis zur Beantragung durch den Personensorgeberechtigten eine Aufrechterhaltung der Inobhutnahme möglich gewesen wäre. Aber auch ohne Vorliegen einer rechtmäßigen Hilfe zur Erziehung war der Anspruch auf Kostenerstattung entstanden. Es ist für die Frage des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs nicht entscheidend, ob die Kosten gerade durch eine rechtmäßig gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII entstanden sind, solange feststeht, dass die konkret erbrachte Maßnahme (Unterbringung etc.) von der Klägerin – wenn auch auf anderer Rechtsgrundlage – zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Überprüfung der Gesetzeskonformität der Leistungserbringung im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII ausgeführt: „Nach § 89 f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, ‚soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.‘ Die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89 f SGB VIII ist in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung in Obhut genommener unbegleitet eingereister ausländischer Jugendlicher (§ 89 d SGB VIII) in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungs- rechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen. Eine solche Betrachtung ist deswegen geboten, weil die Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer Erstversorgungseinrichtung dem Beklagten nach § 89 f SGB VIII dann nicht mehr in Rechnung gestellt werden können, wenn ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr bestand oder zwar noch bestand, aber nicht mehr in/von der Erstversorgungseinrichtung gedeckt werden konnte. In den Fällen der dem Senat insgesamt vorliegenden vierzehn Erstattungsverfahren, in denen die Klägerin die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe ohne anschließende Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII beendet hat, ist deshalb zu prüfen, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Unterbringung und Betreuung in der Erstversorgungseinrichtung bis zum Ende der tatsächlichen Leistungserbringung bestanden hat. In denjenigen Fällen, in denen die Hilfe in der Erstversorgungseinrichtung auf der Grundlage der Entwicklungsberichte und Erziehungskonferenzen durch eine Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) abgelöst werden konnte, deren Kosten nach Angaben der Klägerin erheblich unter denen der Betreuung in Erstversorgungseinrichtungen liegen, da sie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht mit umfassen, hängt die Kostenerstattung für die bis zur Anschlusshilfe fortgeführte Hilfe in der Erstversorgungseinrichtung jeweils davon ab, ob die Klägerin Anlass gehabt hätte, die Inobhutnahme bereits früher in die weniger kostenintensive Hilfeform nach § 30 SGB VIII zu überführen. In den Fällen, auch denen der Gewährung von Anschlusshilfe in Form von Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII, kann mit Rücksicht auf den Interessenwahrungsgrundsatz Kostenerstattung nur nach Maßgabe der von mehreren gleich effektiven Hilfemaßnahmen weniger kostenintensiven verlangt werden. [...] Auf der Grundlage dieser Maßstäbe gelangt der Senat im vorliegenden Erstattungsverfahren, bei dem der streitgegenständliche Zeitraum zwischen der Vormundbestellung und dessen Antrag auf Hilfe zur Erziehung 37 Tage beträgt und ausweislich der Jugendhilfeakten die Erziehungskonferenzen eine den Maßstäben des § 34 SGB VIII genügende Jugendwohnung als - mit Bewilligungsverfügung vom 27. August 1999 auch gewährte - Anschlusshilfe befürwortet haben, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zwar liegt bei dieser zeitlichen Konstellation die Annahme nahe, dass tatsächlich während der gesamten Dauer der Hilfe in der Einrichtung ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestand. Es fehlen aber tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Hilfe in der Erstversorgungseinrichtung kostenintensiver war als die anschließende Hilfe in der betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab die Klägerin einen Wechsel hätte herbeiführen können.“ BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 63/03 –, juris Rn. 16, 18. Für den Kostenerstattungsanspruch ist es danach ohne Belang, dass die Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung (noch) nicht vorlagen, solange die Maßnahme jedenfalls im Rahmen der Inobhutnahme weiterzuführen war. Entscheidend ist, ob und wie lange ein konkreter Bedarf für die Maßnahme bestand und ob sie durch eine weniger kostenintensive Maßnahme hätte abgelöst werden können und müssen. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. April 2012 – 3 K 2715/10 –, juris Rn. 23, zu dem umgekehrten Fall, dass eine Inobhutnahme aufgrund überlanger Dauer nicht mehr aufrechterhalten werden konnte, die Kosten jedoch im Rahmen einer zu gewährenden Hilfe zur Erziehung bzw. im Rahmen von § 19 SGB VIII angefallen wären; vgl. auch den dortigen Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 12 A 2844/10 –, juris, zur Frage der Beendigung einer Inobhutnahme. Anhaltspunkte dafür, dass keine weitere stationäre Unterbringung des 16jährigen Hilfeempfängers erforderlich war, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat diesbezüglich auch keine Zweifel geltend gemacht. Er hat vielmehr auf seinem internen Prüfbogen vom 26. April 2016 ausgeführt, dass der Nachweis der Notwendigkeit und der Geeignetheit der Maßnahme vorliege. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt einen Monat andauernden Inobhutnahme um weitere zehn Tage rechtmäßig erfolgen konnte. Insbesondere hatte die Klägerin bereits am 23. September 2015 den nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 SGB VIII erforderlichen Antrag beim Familiengericht gestellt. Ein Vormund wurde erst am 3. Dezember 2015, also nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, bestellt. Hinsichtlich der Inobhutnahme hat der Beklagte auch keine weiteren Unterlagen angefordert, sondern die vorgelegten Unterlagen ausdrücklich als ausreichend angesehen und auf dieser Basis ein Kostenanerkenntnis ausgesprochen. Der Anspruch auf Prozesszinsen scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte die Leistung zu Recht verweigert hätte, bis ihm die erbetenen Unterlagen vorgelegt wurden. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen scheidet zwar aus, wenn der Schuldner die Leistung zu Recht verweigert. MüKoBGB/Ernst, BGB, 7. Aufl. 2017, § 291 Rn. 10; Hager in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 291 BGB, Rn. 4. Auch dürfte nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 14. April 1978 – IV C 6.76 –, juris Rn. 10, davon auszugehen sein, dass der Erstattungsschuldner ein Leistungs- verweigerungsrecht gegenüber der fälligen Kostenerstattungsforderung hat, bis ihm diejenigen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen er schließen kann, dass die Voraussetzungen seiner Erstattungspflicht vorliegen. Es kann von dem erstattungspflichtigen Träger nicht verlangt werden, eine (auch tatsächlich bestehende) Forderung zu begleichen, ohne dass er sich seiner Erstattungspflicht durch eigene Prüfung versichern kann. Zu dieser Prüfung der eigenen Leistungspflicht bedurfte es jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Vorlage des vom Beklagten erbetenen familiengerichtlichen Beschlusses über die Bestellung eines Vormundes. Wie bereits ausgeführt, war der Kostenerstattungsanspruch unabhängig davon entstanden, ob diese Voraussetzungen für eine rechtmäßige Hilfe zur Erziehung gegeben waren, weil die Aufwendungen jedenfalls im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entstanden wären. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ein höherer Zinssatz folgt nicht aus §§ 288 Abs. 2, 291 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft. Entscheidend ist insofern, ob die Beteiligten in einem vertraglichen Austauschverhältnis stehen, es sich also bei der Geldleistungspflicht des Schuldners um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des Gläubigers stehende vertragliche Hauptleistungspflicht handelt. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23/03 –, juris Rn. 50, zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 42/87 –, juris Rn. 14, zum Fall einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht. Es handelt sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch. Ein vertragliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht nicht. Auch steht die Kostenerstattungspflicht des Beklagten nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer Leistungspflicht der Klägerin. Die Verzinsung nach § 291 Satz 1 BGB beginnt mit dem Tag nach Klageerhebung, BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30/10 –, juris Rn. 21, und endet am Tag des Zahlungseingangs bei der Klägerin. EuGH, Urteil vom 3. April 2008 – C-306/06 –, juris Rn. 32 zum Verzugsende. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Beklagte auch ohne Vorlage der im Juli 2018 übersandten Dokumente zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Soweit über den Zinsanspruch noch streitig zu entscheiden war, fällt dies – auch soweit die Klägerin unterliegt – kostenmäßig nicht ins Gewicht (vgl. § 43 Gerichtskostengesetz – GKG –), sodass von einem geringfügen Unterliegen der Klägerin auszugehen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.714,13 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.