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Urteil

2 K 13371/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1204.2K13371.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , ( X. M1. ). Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus nebst Garage bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , ( X. ,M1. ). Das Grundstück ist derzeit mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus aus den 1950er Jahren bebaut. Das Grundstück der Beigeladenen grenzt südöstlich an das Grundstück der Klägerin an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 00/000 „ X. “. Der Bebauungsplan setzt ein reines Wohngebiet fest. Weiterhin trifft er u.a. Festsetzungen zur Firsthöhe und zu Baugrenzen. Nach Ziffer I.7 der textlichen Festsetzungen ist die Firsthöhe ausgehend von den Höhenlagen der an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche oder den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen zu bemessen. Ziffer I.6 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die Luftschalldämmung von Außenbauteilen der Aufenthaltsräume entsprechend der DIN 4109 entsprechend der Lärmpegelbereiche III und IV in den jeweils gekennzeichneten Bereichen auszuführen sind. Die Beigeladene stellte am 29. Mai 2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit je zwei Wohneinheiten und sieben Stellplätzen in Carports und Garagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Weiterhin beantragte sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen, da sowohl der Baukörper teilweise außerhalb der Baugrenze und die Carports teilweise außerhalb der Flächen für Garagen liegen. Der Vorbescheid und der Befreiungsbescheid wurden unter dem 00. 00.0000 erteilt. Die Beigeladene hat zwischenzeitlich einen geänderten Bauantrag vorgelegt, verzichtet aber nicht auf die Ausnutzung des streitgegenständlichen Bauvorbescheids. Die Klägerin hat am 02. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die erteilten Bescheide seien nachbarrechtswidrig. Das Grundstück der Klägerin werde über die I. -M2. -Straße erschlossen. Die Straße am X. sei sehr schmal, sodass nur ein PKW dort fahren könne und es handele sich um eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Zugunsten des klägerischen Grundstücks sei ein Zu- und Abfahrtsrecht über das Grundstück der Beigeladenen im Grundbuch eingetragen. Die Stellplätze sollten an der nördlichen Spitze des Flurstücks 000 liegen. Dadurch sei ein erhöhtes Verkehrs- und Rangieraufkommen zu erwarten, was gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verstoße. Die Klägerin und die Bewohner des Vorhabens müssten sich eine Ein- und Ausfahrt teilen. Warum die Stellplätze dort angeordnet seien, sei nicht nachvollziehbar. Weiterhin sei eine zweigeschossige Doppelhausbebauung hier nach dem Bebauungsplan Nr. 00/000 zwar zulässig, die Bürger seien aber bei der Änderung des Bebauungsplans nicht darüber unterrichtet worden, dass eine zweigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern möglich werden solle. Weiterhin handele es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Doppelhaus, sondern um ein Mehrfamilienhaus. Es fehle an der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Doppelhaushälften. Der Klägerin stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Das Vorhaben füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein. Die Firsthöhe überschreite mit 10,61 m (99,72 über NN) die zulässige im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe. Die Firsthöhe sei gemäß Ziffer I.7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans von der Parzelle 000 ausgehend zu berechnen, da diese mit einem Wegerecht belastet sei. Die Festsetzung mache nur Sinn, wenn jeweils der niedrigere Wert maßgeblich sei. Sofern eine Teilung der Grundstücke noch durchgeführt werde, müsse auch die Firsthöhenberechnung separat erfolgen, was aufgrund des Gefälles zu unterschiedlichen Höhen je Grundstück führe. Das Vorhaben sei auch rücksichtslos. Der Gebäudekörper sei zu massig und erdrücke das Gebäude der Klägerin. Zwischen den Gebäuden bestünde ein Höhenunterschied von 5,3 m. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 00. 00. 0000 (Az.: 000000000 ) und den Befreiungsbescheid der Beklagten gleichen Datums aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Anordnung der Stellplätze sei rechtmäßig. Der Bebauungsplan setze entlang des Flurstücks 000 eine Fläche für Garagen fest. Stellplätze seien auch darüber hinaus planungsrechtlich zulässig. Die Anordnung der Stellplätze folge den üblichen Prinzipien des Städtebaus, wonach diese in unmittelbarer Nähe bzw. angrenzend an die Hauptnutzung vorzusehen sind. Die Festsetzung zur Zulässigkeit von zweigeschossiger Bebauung habe keine nachbarschützende Wirkung. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass diese Festsetzung unter Berücksichtigung der bestehenden Baustruktur getroffen worden sei, um eine städtebaulich geordnete bzw. einheitliche Baustruktur zu erhalten. Auch die Festsetzung zur Firsthöhe diene der Erhaltung einer einheitlichen Siedlungsstruktur und habe keine nachbarschützende Wirkung. Die Firsthöhe sei von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu berechnen. Die Überschreitung um ca. 70 cm sei geringfügig und unbedenklich, sodass eine Befreiung erteilt werden könne. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht verletzt. Weitere nachbarschützende Festsetzungen seien nicht ersichtlich. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Stellplätze anders anzuordnen, damit sie ihr Grundstück bequemer nutzen könne. Die Kritik an der Anordnung der Stellplätze sei abwegig. Zulasten des Flurstücks 000, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehe, sei ein Nutzungsrecht des Flurstücks 000 als PKW Abstellplatz im Grundbuch eingetragen. Weiterhin sei zu Lasten des Flurstücks 000 ein Wegerecht zugunsten des Flurstücks 000 eingetragen. Das Baugrundstück sei zugunsten des klägerischen Flurstücks 000 mit einem Zu- und Abfahrtsrecht zu der Garage belastet. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die von der Klägerin angeführte Berechnung der Firsthöhe sei fehlerhaft. Es komme insoweit auf die Verkehrsfläche, d.h. die Straße X. an. Zu- und Abfahrtsrechte begründeten keine Verkehrsflächen im Sinne des Bebauungsplans. Weiterhin sei nicht dargetan, unter welchem rechtlichen Aspekt Volumen und Hülle des geplanten Baukörpers nachbarliche Interessen berühren könnten. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 09. Oktober 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten und der Befreiungsbescheid vom 00. 00. 0000 (Az.:0000000000 ) zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften geringer Höhe mit je zwei Wohneinheiten und sieben Stellplätzen in Carports und Garagen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angefochtenen Bescheide regeln nach ihrem Inhalt allein Fragen des Bauplanungsrechts und unterliegen insoweit allein der Überprüfung auf eine mögliche Nachbarrechtswidrigkeit. 1. Soweit der Beigeladenen gleichzeitig mit dem angefochtenen Bauvorbescheid sowohl eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der Baugrenze durch den Baukörper als auch durch den Carport sowie eine – faktische – Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Firsthöhe erteilt worden ist, erweisen sich diese Entscheidungen nicht als nachbarrechtswidrig. Der Vortrag der Beteiligten zu den Festsetzungen des Bebauungsplans und den davon erteilten Befreiungen ist nämlich rechtlich unerheblich. Die Kammer kann offen lassen, ob die Festsetzungen nachbarschützende Wirkung haben. Der Bebauungsplan Nr. 00/000 „ X. “ ist nämlich derzeit unwirksam, weil er an einem Verkündungsmangel leidet. Er ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, da der in der textlichen Festsetzung Ziffer I.6 enthaltende Verweis auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können, ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 – 4 BN 24/16 –, ZfBR 2016, S. 791 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE –, juris. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bebauungsplan Nr. 00/000 „ X. “ setzt in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.6 fest, dass entlang der L 00 (-L.---ringen -Straße und der I. -M2. -Straße) wegen des dortigen Verkehrsaufkommens passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und die Luftschalldämmung von Außenbauteilen der Aufenthaltsräume entsprechend der DIN 4109 entsprechend Lärmpegelbereich III oder IV in den jeweils gekennzeichneten Bereichen auszuführen ist. Diese Anforderungen ergeben sich aber nicht aus dem Bebauungsplan selbst, sondern erst aus der Anwendung der DIN 4109. Hiervon ausgehend hat der Rat nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn im Bebauungsplan fehlt bereits die erforderliche Angabe der Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Normen, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerks ermöglichen würden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE –, juris. Das kann die Beklagte etwa dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 –; Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 4 BN 48/13 –, juris. 2. Mangels gebietswidriger Nutzung scheidet der von der Klägerin geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch vorliegend aus, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68; Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 94, 151 sowie OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 –, m.w.N., juris. Das Bauvorhaben soll in einem (faktischen) Wohngebiet realisiert werden. Eine andere Nutzung plant auch die Beigeladene nicht. Eine Verfremdung der baulichen Nutzung ihrer Art nach droht offensichtlich nicht. 3. Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt nicht gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – der wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig ist – enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie es hier der Fall ist – eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandflächenvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102 m.w.N., Beschluss vom 22. November 1984 – 4 B 244/84 –, juris. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Aussagekraft der Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme in den Fällen in Zweifel gezogen, in denen es zu einer Verkürzung derselben durch die Novellierung von § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2016 gekommen ist, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – und Beschluss vom 02. August 2010 – 7 B 678/10; vgl. jedoch auch Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris. Die erkennende Kammer orientiert sich trotz dieser Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer ständigen Rechtsprechung weiter an den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, vgl. nur VG Köln, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 L 280/11 –, juris (Rn. 50 m.w.N) und Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 8/13. Besondere Umstände, die entgegen der vorgenannten Regel einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründen können, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet insoweit vor allem die Höhe des Vorhabens sowie dessen Kubatur. Eine zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin hat das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, Rn. 10 m.w.N., juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. In einem innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch die Bebauung zu zusätzlichen Beeinträchtigungen kommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris. Das Vorhaben ist nicht rücksichtslos. Das geplante Wohnhaus (99,72 m über NN) überragt das klägerische Haus um 5,3 m (94,43 m über NN). Dabei ist zu beachten, dass das Gelände vom Grundstück der Kläger in Richtung des klägerischen Grundstücks hängig ist und das Grundstück der Klägerin dadurch bereits ca. 1 m tiefer liegt. Das Vorhaben weist auch eine erheblich größere Grundfläche auf als das Gebäude der Klägerin. Beides ist allerdings im Rahmen der gesetzgeberischen Entscheidung für eine fortschreitende Innenverdichtung hinzunehmen. Von einer abriegelnden Wirkung oder einem Gefühl des Eingemauertseins kann vorliegend keine Rede sein, denn beide Grundstücke weisen großzügige Freiflächen auf. Das Vorhaben hält auch zum Grundstück der Klägerin einen Grenzabstand von ca. 6 m ein und zwischen dem klägerischen Gebäude und dem geplanten Gebäude der Beigeladenen besteht sogar ein Abstand von ca. 11 m. Weiterhin liegt das Bauvorhaben im vorderen Grundstücksbereich an der Straße X. , während das klägerische Gebäude versetzt dazu im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks liegt, ca. 24 m von der Straße X. entfernt, getrennt durch das Flurstück 119. Die Gebäude liegen mithin an keiner Stelle parallel zueinander. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Einwände begründen nicht die Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Erschließungssituation der Straße X. wird für die Klägerin nicht unzumutbar verschlechtert. Sie kann nicht verlangen, dass andere Grundstückseigentümer die öffentliche Straße nicht nutzen. Dass die Situation vorliegend durch das Vorhaben für das klägerische Grundstück unzumutbar verändert wird, ist nicht ersichtlich. Auch ist die im grüngestempelten Lageplan festgelegte und so zum Gegenstand des Bauvorbescheids gewordene Anordnung der Stellplätze auf der Parzelle 000 der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Die sieben Stellplätze sind an der nördlichen Spitze des Baugrundstücks in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus und zur Straße angeordnet und werden über die öffentliche Straße erschlossen. Dies entspricht den gängigen städtebaulichen Prinzipien. Unzumutbare Auswirkungen auf den schutzwürdigen rückwärtigen Ruhebereich des klägerischen Grundstücks sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Stellplätze liegen nicht unmittelbar angrenzend an den rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks, sondern vor dem geplanten Gebäude. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (Vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.