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Urteil

10 K 9757/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1212.10K9757.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1963 geborene Klägerin beantragte am 20. November 2001 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11. März 2005 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe in ihren ersten Inlandspass nicht die deutsche, sondern die ukrainische Nationalität eintragen lassen und damit ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. Am 8. Oktober 2014 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen Ihres Aufnahmeverfahrens. Sie erfülle nunmehr die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedlerin und könne das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erbringen. In ihrem am 27. Oktober 2016 vorgelegten Formantrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gab die Klägerin unter anderem an, ihre Mutter sei von 1970 bis 1996 Schuldirektorin gewesen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbuch ihrer Mutter folgt, dass diese ab 1972 stellvertretende Direktorin und ab 1974 Direktorin zunächst einer achtjährigen Schule und sodann, ab dem Jahr 1983, einer Mittelschule gewesen ist. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. November 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 Buchst. c BVFG, denn sie habe für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Die Tätigkeit ihrer Mutter als Schuldirektorin von 1970 bis 1996 stelle eine solche Funktion dar. Den hiergegen am 15. November 2016 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter anderem damit, ihre Mutter sei nicht als Schuldirektorin, sondern zunächst als Lehrerin und erst ab 1974 als Schulleiterin einer Mittelschule tätig gewesen. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2017 zurück. Die Klägerin hat am 30. Juni 2017 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die berufliche Position ihrer Mutter habe nicht gewöhnlich als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 1. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vorn 8. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26, 27 BVFG in der im Entscheidungszeitpunkt des beschließenden Gerichts geltenden Fassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, juris. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin kann die Rechtsstellung als Spätaussiedlerin jedoch nicht erwerben, weil dem § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren war ihre Mutter ab dem Jahr 1974 Schulleiterin einer Mittelschule. Laut der Kopie des Arbeitsbuchs ihrer Mutter war diese ab 1972 stellvertretende Direktorin und ab 1974 Direktorin zunächst einer achtjährigen Schule und sodann, ab dem Jahr 1983, einer Mittelschule. Damit hat sie eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ausgeübt. Eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ist nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen. Das Gesetz billigt auch einem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 15.00 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 11 A 1375/17 –, juris. Nach diesen Maßstäben hat die Mutter der Klägerin als Direktorin einer Mittelschule eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 30. Mai 2018 – 11 A 1375/17 –, juris, ausgeführt: „Nach dem in der Gerichtsakte befindlichen und den Beteiligten bekannten Gutachten des Prof. Dr. H. T. vom 23. September 2004 haftete der Direktor einer Mittelschule nach Art. 43 des Statuts der Allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler. Zum Zwecke dieser Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie u. a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammenzuarbeiten. Er war fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d. h. er besaß weitreichende Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Ein wesentlicher Aspekt in diesem Zusammenhang liegt darin, dass die Stelle eines Schuldirektors – wie bereits die Position eines stellvertretenden Schulleiters – nach den Feststellungen des Gutachters zum sogenannten Nomenklatura-System gehörte und sich daher das Parteikomitee die Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich band. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. September 2005 - 4 K 724/03 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 ‑ 2 A 4265/05 -, juris. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit der Vater der Klägerin sich aktiv parteipolitisch betätigt hat. Im Rahmen der ersten Alternative des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG kommt es auf die Frage, ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 5 B 96.03 –, juris, Rdnr. 14.“ Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2018 zurückgewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2018 – 1 B 60/18 –, juris. Der Einzelrichter schließt sich den o. g Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an und macht sich diese zu eigen. Die 1963 geborene Klägerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG, weil sie mit ihrer Mutter während deren Tätigkeit als Direktorin ab dem Jahr 1974 unstreitig für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.