Urteil
8 K 1785/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1220.8K1785.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00. 00. 1996 in C. , Somalia, geboren, somalischer Staatsangehöriger, dem Clan der Rahanweyn, dem Subclan der Hariin und dem Sub-sub-Clan der Hon yare zugehörig, reiste am 00. 00. 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Januar 2017 gab er an, sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 in Mogadischu, im Viertel Xamar Weyn, aufgehalten zu haben. Aufgewachsen sei er in C. . Er habe die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Gearbeitet habe er in Somalia nicht. Er sei ledig. Seine Mutter und seine Schwester lebten in Mogadischu. Seine Mutter sei im Jahr 2009 nach Mogadischu gezogen, wo sie für das Frauenministerium gearbeitet habe. Seit 2012 sei sie Mitglied des Parlaments. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, dass er regelmäßig Drohanrufe von der al-Shabaab bekommen habe. In den Anrufen sei ihm gesagt worden, dass er und seine Familie Ungläubige seien, weil seine Mutter für die Regierung arbeite, und dass die al-Shabaab sie beobachten würde und umbringen wolle. Diese Anrufe hätten begonnen, als der Kläger noch mit seinem Bruder und seiner Schwester in C. gelebt habe. Nachdem bewaffnete Männer in seiner Abwesenheit zu seiner Schwester gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, hätten er und sein Bruder beschlossen, zur Mutter nach Mogadischu zu ziehen. Dort habe er das Haus nicht verlassen. Eines Tages sei sein Bruder von Männern der al-Shabaab erschossen worden. Der Kläger habe anschließend einen Anruf bekommen, in dem es geheißen habe, dass er als nächstes umgebracht werde. Daraufhin habe der Kläger beschlossen, Somalia zu verlassen. Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia bzw. einen anderen Staat angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung des Zeitablaufs und der Häufigkeit der Drohanrufe sei nicht nachvollziehbar und verwirrend. Es sei unverständlich, warum der Kläger nicht seine Telefonnummer gewechselt oder Schutz bei den Sicherheitskräften der AMISOM und der somalischen Armee gesucht habe. Ferner sei es widersprüchlich, dass der Bruder am Tag seiner Ermordung das Haus verlassen habe und er, wie der Kläger vorgetragen habe, „sich nichts dabei gedacht“ habe, wenn der Kläger doch nach seiner Aussage eigentlich aus Angst vor der al-Shabaab stets zuhause geblieben sei. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Kläger hat am 10. Februar 2017 Klage erhoben. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage ergänzend vor, ein Onkel väterlicherseits gehöre der al-Shabaab an und habe von ihm verlangt, sich der al-Shabaab anzuschließen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. weiter hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, Beweis zu erheben, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts, dass der Kläger der Sohn der bei dem somalischen Parlament tätigen Maryan Isak ist, sowie, durch eine Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, von ACCORD, dass Familienangehörige von beim somalischen Parlament als Abgeordnete tätigen Personen Ziel von Angriffen durch terroristische Organisationen wie der al-Shabaab sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Schilderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte entscheiden, obwohl Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2018 nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu I.). Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG (hierzu II.) und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu III.) vor. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32.. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris Rn. 93. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher (Vor-) Verfolgung verlassen zu haben (hierzu 1.). Ebenso wenig hat er glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia beachtlich wahrscheinlich ist (hierzu 2.). 1. Das Gericht konnte die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom klägerischen Vortrag, er habe Somalia unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher Verfolgung verlassen, nicht erlangen. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 –, juris Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 f. Die erkennende Kammer ist vom vorgetragenen Verfolgungsschicksal des Klägers im oben dargelegten Sinne nicht überzeugt. Eine entsprechende Überzeugung ergibt sich weder in Bezug auf den angeblich erzwungenen Umzug von C. nach Mogadischu, noch in Bezug auf die Geschehnisse in Mogadischu, namentlich die angebliche Ermordung des Bruders sowie die behaupteten Drohanrufe. Bereits der angeblich durch Bedrohungen seitens der al-Shabaab ausgelöste Umzug des Klägers von C. nach Mogadischu ist vom Kläger nicht stimmig dargetan worden. Der Kläger hat sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, im Jahr 2012 und unter dem Eindruck der Drohungen seitens der al-Shabaab zu seiner Mutter nach Mogadischu gezogen zu sein. Damit unvereinbar ist indes, dass die dem Bundesamt durch den Kläger vorgelegte Kopie seines Reisepasses als Ausstellungsort „Mogadischu“ und als Ausstellungsdatum den 29. Dezember 2011 nennt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben und näher erläutert hat, den Reisepass in Mogadischu zu einer Zeit beantragt zu haben, als er schon bei der Mutter gewohnt habe. Soweit er weiter angegeben hat, dies sei ungefähr 2013 gewesen, ändert dies hieran nichts. Denn dieser vagen zeitlichen Einordnung steht die Eintragung der Jahresangabe 2011 in Verbindung mit der eindeutigen Auskunft des Klägers, dass er einen anderen als diesen Reisepass nie besessen habe, gegenüber. Auch in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers zur mutmaßlichen Ermordung seines Bruders konnte die Kammer die erforderliche Überzeugungsgewissheit nicht erlangen. Die Schilderungen des Klägers – beim Bundesamt wie in der mündlichen Verhandlung – sind vage und detailarm geblieben, sodass sie nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, dass es sich hierbei um selbst erlebte Ereignisse handelt. Mehrfache, kleinschrittige Nachfragen im Verlauf der Anhörung vor der Kammer, die Momente und genauen Abläufe während und nachdem der Leichnam seines Bruders von der Polizei zum Haus der Mutter gebracht worden sei, genau zu beschreiben, hat der Kläger lediglich mit den immer gleichen allgemeinen Aussagen beantwortet, er habe unter Schock gestanden und Angst gehabt. Dass der Kläger derart prägende Momente, die nach seiner Behauptung letztlich ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein sollen, nicht im Einzelnen berichten kann und für die Beschreibung seines damaligen Gefühlszustands lediglich die immer gleichen unspezifischen und allgemeinen Begriffe benutzt, lässt nur den Schluss zu, dass er sie so nicht erlebt hat. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Schilderungen des Klägers zum Leichnam des Bruders. Zunächst hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, er habe sich diesen angesehen, ohne jedoch Details zu nennen, oder – anders als an anderer Stelle – besondere Gefühlsregungen erkennen zu lassen. Angesichts der vorherigen Behauptung des Klägers, dem Bruder sei in den Kopf geschossen worden, wäre eine drastischere Beschreibung oder eine Weigerung bzw. ein Vermeidungsverhalten im Hinblick auf die Schilderung des Anblicks zu erwarten gewesen. Dies scheint auch dem Kläger im Verlaufe der mündlichen Verhandlung bewusst geworden zu sein, denn auf weiteres Nachfragen hat er seine Aussage dahingehend verändert, dass er die Kopfverletzung nicht gesehen bzw. den Leichnam nur so gesehen habe, dass er habe erkennen können, dass es sich um seinen Bruder gehandelt habe. Dass diese Aussageweise – entsprechend der Annahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers – auf ein Vermeidungsverhalten in Ansehung eines traumatisierenden Erlebnisses zurückzuführen sein könnte, erschließt sich der Kammer ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger die angeblich im Besitz seiner Familie befindlichen polizeilichen Lichtbilder vom Leichnam seines Bruders vorher nie erwähnt und nicht zur Untermauerung seines Vortrags vorgelegt hat. Soweit der Kläger in der Klagebegründung und im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Vortrag in Bezug auf die Drohanrufe im Vergleich zu den Angaben vor dem Bundesamt dahingehend ergänzt hat, dass sein Onkel Mitglied der al-Shabaab sei, wertet die erkennende Kammer dies als verfahrensangepasstes und gesteigertes Vorbringen und hält den Vortrag zu den Drohanrufen damit insgesamt für nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine derart wichtige Information erstmals in der Klagebegründung mitgeteilt werden sollte. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Tatsache, dass ein Familienangehöriger Mitglied der al-Shabaab ist jedenfalls vor dem Hintergrund der vom Kläger geschilderten Ereignisse als derart gravierend zu werten ist, dass deren Nichterwähnung im Rahmen der Anhörung zu den Fluchtgründen vor dem Bundesamt weder plausibel noch nachvollziehbar erscheint. 2. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger heute oder in näherer Zukunft für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe bevorsteht. Nach den der erkennenden Kammer vorliegenden Quellen ist Mogadischu in weiten Teilen unter der Kontrolle der Regierung und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM). Zwar verfügt die al-Shabaab über die Fähigkeit, menschliche Ziele auch in Mogadischu aufzuspüren und asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) zu betreiben. Jedoch setzt sie ihre Kapazitäten insoweit gezielt ein. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. f. Den Erkenntnisquellen zufolge zählen zu den Haupt-Anschlagszielen der al-Shabaab Personen, die die Miliz der Spionage für oder der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, Regierungsmitglieder, hochrangige Politiker, Clan-Führer, die die Regierung unterstützen, AMISOM und somalisches Militär, unter Umständen auch niedrigere Angestellte in Regierungs- und AMISOM-Gebäuden, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Nichtregierungsorganisationen, Geschäftsleute, die die Regierung unterstützen oder mit ihr zusammenarbeiten, Wahldelegierte und ehemalige al-Shabaab-Mitglieder, da letztere sensible Informationen über die Miliz haben könnten. Vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, 01.03.2017, S. 17 ff. Dabei gibt es auch immer wieder Fälle, in denen Familienmitglieder der oben genannten Personen im Rahmen von Anschlägen der al-Shabaab verletzt oder getötet werden; jedoch ist dies nach den Erkenntnisquellen eher ungewöhnlich und die Ausnahme. Vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, 01.03.2017, S. 18, 39 ff. Üblicherweise verfolgt al-Shabaab demnach zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Lediglich in Fällen, in denen die betroffene Person nicht gefunden werden kann, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al-Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 107. Nachdem dem Kläger nicht abgenommen werden kann, individuell ins Visier der al-Shabaab gelangt zu sein, ist nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen stützen könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit, dass Angehörige der al-Shabaab überhaupt Kenntnis von seiner Anwesenheit im Land erhalten, zu seinen Gunsten beeinflussen kann. Anhaltspunkte dafür, dass allein die Verwandtschaft zu seiner Mutter schon für sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit gezielter flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungshandlungen begründen könnte, bestehen nicht. Die erkennende Kammer sieht auch keine Veranlassung, dem Hilfsbeweisantrag zu 1. des Klägers nachzugehen, weil die behauptete Tatsache, dass er der Sohn der Parlamentsabgeordneten Maryan Moalim Isak ist, als wahr unterstellt werden kann. Der Hilfsbeweisantrag zu 2. ist wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abzulehnen. Dass Familienangehörige von somalischen Parlamentsabgeordneten ebenso wie Angehörige von Regierungsmitgliedern Ziel von Angriffen durch terroristische Organisationen wie der al-Shabaab sein können, entspricht der Überzeugung der erkennenden Kammer und ist durch entsprechende Medienberichte belegt. Vgl. etwa den Bericht über die Ermordung des Neffen des somalischen Präsidenten I. Sheikh Mohamud im Oktober 2015, http://www.bbc.com/news/world-africa-34465949 Dass derartige Anschläge in der Vergangenheit vorgekommen sind und auch gegenwärtig vorkommen, bedeutet jedoch gerade nicht zugleich (und dies ist auch nicht Gegenstand des Hilfsbeweisantrags), dass jeder Angehörige jedes Parlamentsabgeordneten gleichsam automatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein potentielles Ziel von Anschlägen wäre. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dass dem Kläger bei Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Somalia auch weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (unter 1.) noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (unter 2.). 1. Dem Kläger droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Davon, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, vor seiner Ausreise aus Somalia von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die al-Shabaab bedroht war, konnte die erkennende Kammer aus den oben dargelegten Gründen keine Überzeugungsgewissheit erlangen. Ein Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen, liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers nicht vor. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu nämlich deswegen keiner menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, weil er auf keine derart schlechten humanitären Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – mittlerweile als boomende Stadt angesehen. Somalische Rückkehrer investieren und schaffen gleichzeitig eine wachsende Nachfrage. Außerdem sind neue Investoren in den Vordergrund getreten, z.B. die Türkei, China und die Golf-Staaten. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Supermärkte, Restaurants und Hotels sind neu geöffnet worden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 119. Der ökonomische Aufschwung und die Zunahme öffentlicher Verwaltung haben zu einer wachsenden Nachfrage nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern.Es ist davon auszugehen, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 118 f. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu, die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 130. Im Falle des Klägers ergibt sich folgendes Gesamtbild: Er stammt seinen Angaben zufolge aus C. , wohnte aber seit einigen Jahren bei seiner seit 2008 in Mogadischu arbeitenden Mutter. Nach den Angaben des Klägers aus der mündlichen Verhandlung verdient seine Mutter als Parlamentsabgeordnete circa 1.500,00 bis 2.000,00 US-Dollar pro Monat. Für die Reise nach Deutschland konnte die Mutter des Klägers 12.000,00 US-Dollar aufbringen. Damit verfügt der Kläger über ein, wenngleich kleines, familiäres Netzwerk, das ihm bei seiner Rückkehr nach Somalia finanziell und bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich sein kann. Er hat das Land im Jahr 2015 verlassen, ist 22 Jahre alt, hat eine Schulbildung genossen und ist gesund. In Somalia leben neben seiner Mutter jedenfalls noch seine Schwester und seine Tante. Angesichts des geschilderten Wirtschaftsbooms in Mogadischu ist nicht ersichtlich, wieso es dem jungen und gesunden Kläger nicht wieder möglich sein sollte, bei einer Rückkehr eine Arbeitsstelle, und sei es als Tagelöhner, zu finden. Er gehört dem Clan der Rahanweyn und damit einem zwar in Mogadischu nicht dominanten, aber doch in Somalia zu den Mehrheitsclans gehörenden Clan an. Für den Kläger spricht zusätzlich dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, selbst in Deutschland trotz der Sprachbarriere und seines unsicheren Aufenthaltstatus‘ eine Arbeitsstelle gefunden hat und seit nunmehr einem Jahr als Lagerkommissionär arbeitet. Auch ist er noch nicht derart lange aus Mogadischu fort, als dass er sich nicht wieder in die dortigen Verhältnisse einfinden könne, zumal er nach seinen Angaben aus der mündlichen Verhandlung regelmäßigen Kontakt über das Internet zu seiner Mutter hat, die als Parlamentsabgeordnete mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Somalia in besonderem Maße vertraut sein dürfte. 2. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (unter a.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (unter b.) droht. a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 19-22. Nach diesen Maßstäben geht die Kammer von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt für Süd- und Zentralsomalia, ebenso für Mogadischu, aus. Nach den maßgeblichen Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia hat den Zustand eines sog. gescheiterten Staates (failed state) überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen in Süd- und Zentralsomalia mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018, Stand: Januar 2018, S. 4 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Heimatregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist im Falle des Klägers Mogadischu. Aufgrund der oben dargelegten erheblichen Zweifel an den Angaben des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte und dem darin geschilderten angeblich durch die Drohungen der al-Shabaab verursachten Umzug nach Mogadischu geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Kläger seine Herkunftsregion aus freien Stücken verlassen und mit seiner Schwester zu seiner Mutter nach Mogadischu gezogen ist, um dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Der Kläger lebt, legt man seine Aussage, er sei 2012 umgezogen, zugrunde, seit seinem 16. Lebensjahr in Mogadischu; nimmt man seinen Reisepass, den er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, als er schon bei der Mutter lebte, als Anknüpfungspunkt, sogar bereits seit seinem 15. Lebensjahr. Nach den Angaben des Klägers aus der mündlichen Verhandlung ist sein Vater im Krieg in Äthiopien verschollen; das Haus in C. habe die Familie verkauft. In Mogadischu vollzieht al-Shabaab eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst. Al-Shabaab verfügt über eine Präsenz in der Stadt, diese ist jedoch keine offen militärische, sondern eine verdeckte. Diese ist in den Außenbezirken stärker als in den inneren. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke der Stadt werden in der Nacht von al-Shabaab kontrolliert. Die Stadt, einschließlich des internationalen Flughafens und der Regierungseinrichtungen, ist jedoch auch insgesamt infiltriert und die Sicherheitsstrukturen sind unterwandert durch die al-Shabaab-Miliz. Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche von al-Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20. Personen in Mogadischu. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31 ff. Die Aktivitäten von al-Shabaab in Mogadischu können auch nicht als bloß vereinzelte kriminelle oder terroristische Akte bewertet werden, die grundsätzlich einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht begründen können. Dem steht bereits die Anschlagsdichte mit mindestens einem tödlichen Anschlag pro Monat entgegen. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anschläge in Mogadischu Teil einer asymmetrischen Kriegsführung der al-Shabaab-Miliz im Rahmen einer Gesamtkampflage in Süd- und Zentralsomalia sind. Es handelt sich um eine Mogadischu über- und umgreifende Konfliktlage zwischen der al-Shabaab-Miliz einerseits und den somalischen Sicherheitskräften und der AMISOM auf der anderen Seite. b. Dem Kläger droht jedoch keine individuelle Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. In jedem Fall müssen Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 19 m.w.N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG anzustellende Gefahrenprognose aus den oben genannten Gründen als Herkunftsregion auf Mogadischu abzustellen, wobei der Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG weder gemessen an den für allgemeine Zivilpersonen geltenden Maßstäben (hierzu aa.) noch im Hinblick auf seine individuellen persönlichen Merkmale (hierzu bb.) ausgesetzt ist. aa. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung der Kammer nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Vgl. EGMR, Urteil vom 10. September 2015 – Nr. 4601/14 (Rs. R.H. ./. Schweden –, NVwZ 2016, 1785; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 45. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, erscheint allerdings kaum verlässlich möglich. Dies beruht bereits darauf, dass es für eine Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis keine gesicherten Zahlen gibt und die entsprechenden Schätzungen erheblich differieren. So gehen die unterschiedlichen Schätzungen von 0,9 bis zu 2,1 Millionen Einwohnern aus. Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 7 K 1336/18.A –, juris Rn. 65. Zudem kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 20 ZB 16.30685 -, juris Rn. 2. In Bezug auf die zivilen Opferzahlen, listet die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) für das Jahr 2018 Stand 15. Dezember 2018 insgesamt 681 Todesfälle aus 284 Vorfällen, für das Jahr 2017 insgesamt 769 Todesfälle aus 323 Vorfällen auf. Die beschriebenen Unsicherheiten in Bezug auf die Datengrundlage entheben das Gericht allerdings nicht seiner Verpflichtung zur zumindest annäherungsweisen Bestimmung des statistischen Risikos, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dies gilt jedenfalls so lange, wie selbst unter Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Zahlen eine in der Rechtsprechung als statusbegründend angesehene hohe Gefahrendichte nicht hergeleitet zu werden vermag. So liegt es hier. Selbst bei Annahme von Zahlenwerken zugunsten des Klägers, liegt das Tötungsrisiko nicht in einem Bereich, bei dem die Rechtsprechung von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeht. Legt man eine Einwohnerzahl Mogadischus von 900.000 Einwohnern zu Grunde und setzt hierzu die höchsten in den Berichten angenommenen Opferzahlen – jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur auf Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen – ins Verhältnis, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.170 für das Jahr 2017 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Rechnet man die verfügbaren Zahlen für das Jahr 2018 (bis 15. Dezember 2018) auf das Gesamtjahr hoch, so ergibt sich bei 710 statistischen Todesfällen ein Tötungsrisiko von 1:1.268. Dieses Risiko liegt nach der Rechtsprechung weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 und – 10 C 11.10 –, juris Rn. 20 (verneinend bei einem Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000). Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich in Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist in der wertenden Betrachtungsweise einzustellen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadischu aktiven Akteure, vor allem al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan unwahrscheinlich, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit der Rückzug von al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Hieraus folgt, dass in der Stadt kein Risiko mehr besteht, von al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. Weiterhin gibt es in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt mehr, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit hinreichend sicher, auch wenn sie von al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute unverkennbar von terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab aus. Vorgehen und Taktik der al-Shabaab-Miliz in Mogadischu wird in den Berichten als asymmetrische Kriegsführung beschrieben, die durch terroristische Anschläge und Angriffe Stabilität und Funktionsfähigkeit der somalischen Regierung und ihrer Unterstützer zu unterminieren versuchen. Die Hauptziele von al-Shabaab sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Zivilisten dagegen sind nicht unmittelbar Ziel der terroristischen Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz, wenn auch Opfer unter diesen in Kauf genommen werden. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. Ist demnach aber davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richten, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Damit kann eine Gefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch tatsächlich erheblich reduziert werden, so dass in wertender Betrachtung von keiner Gefahrendichte ausgegangen werden kann, die eine Individualisierung auf jede Zivilperson, der sich in der Stadt aufhält, stützt. Vgl. wie hier: EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 (Rs. R.H. ./. Schweden) -, NVwZ 2016, 1785, Rn. 64 - 68,; BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 35; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 130; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 83; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A –, juris Rn. 67. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den in neueren Berichten beschriebenen Entwicklungen. So wird geschildert, dass sich die al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen scheint, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig komme es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Insgesamt scheine sich al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von „Quantität“ auf „Qualität“ verlegt zu haben. Dabei richteten sich die Aktivitäten zwar weiterhin gegen die Regierung, es sei aber andererseits eine Verstärkung von Anschläge auf sogenannte soft targets (z.B. Hotels und Märkte) zu verzeichnen. So kam es am 14. Oktober 2017 zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung an einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Zwei Wochen später explodierten erneut zwei Autobomben im Stadtgebiet und töteten über 25 Menschen. Die al-Shabaab-Miliz wird hinter den Anschlägen vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 12. Januar 2018, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand: Januar 2018, S. 4. Obwohl der Anschlag im Oktober 2017 für eine veränderte Strategie der al-Shabaab-Miliz sprechen könnte, sieht die Kammer eine solche Veränderung in den aktuellsten Meldungen aus Mogadischu nicht bestätigt. Die Kammer stützt sich dabei auf die im Internet abrufbaren Meldungen zu Anschlägen aus dem Jahr 2018. Legt man diese zugrunde, ergibt sich keine veränderte Sicherheitslage in Bezug auf Aktivitäten der al-Shabaab-Miliz. Diese konzentrieren sich weiterhin auf militärische und sonstige mit der Regierung assoziierte Ziele im Stadtgebiet, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Gefahrenlage für Zivilisten sich im Verhältnis zur Lage vor Oktober 2017 verschlechtert hat. Die verfügbaren Meldungen berichten über Angriffe bzw. Anschläge auf Checkpoints, Hotels, in denen hochrangige Regierungsmitglieder untergebracht waren und in der Nähe des Regierungssitzes liegen und Polizei-/Militärkonvois. Hiernach wird insbesondere nicht bestätigt, dass al-Shabaab oder andere kämpfenden Gruppierungen in Mogadischu gezielt Orte für ihre Angriffe aussuchen, bei denen notwendiger- bzw. typischerweise eine große Anzahl von unbeteiligten Zivilisten zu Tode kommen, wie dies z.B. bei Märkten der Fall wäre. Vgl. Vorfälle am 7. Juli 2018 (https://www.bbc.com/news/world-africa-44751895), 11. Mai 2018 (https://mareeg.com/somalia-four-soldiers-shot-dead-in-mogadishu/), am 30. April 2018 (http://allafrica.com/stories/201805020328.html), am 22. April 2018 (https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/somalia-militants-raid-military-base-in-mogadishu), am 14. April 2018 (https://nypost.com/2018/04/19/bombs-kill-over-a-dozen-people-in-mogadishu/). Soweit die neueren Lageberichte davon ausgehen, dass der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu wieder im Steigen begriffen sei, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 31. wird dieser Befund durch die aktuellen Meldungen aus Mogadischu nicht bestätigt. Zwar wird vereinzelt von Mörserangriffen (März 2018) bzw. Raketenangriffen (Mai 2018) berichtet, hierbei handelt es sich allerdings nach Einschätzung der Kammer um singuläre Vorkommnisse, die in wertender Betrachtung eine ausreichend dichte Gefahrendichte für sich selbst genommen oder in Kombination mit den sonstigen bereits beschriebenen Umständen in der Stadt nicht zu begründen vermögen. Vgl. Vorfälle am 8. Mai 2018 (https://mareeg.com/somalia-7-people-hurt-as-rockets-hit-mogadishu/) und am 1. März 2018 (https://www.reuters.com/article/us-somalia-security/mortar-attack-in-mogadishu-kills-three-people-peacekeepers-idUSKCN1GD4GJ). Die Gefahrenlage wird auch unter Berücksichtigung sonstiger Umstände, insbesondere der medizinischen Versorgungslage nicht derart verdichtet, dass dies in wertender Betrachtung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. Die medizinische Versorgungslage im gesamten Land ist zwar äußerst mangelhaft und medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert jedoch zwischen den einzelnen Regionen des Landes. Grundsätzlich scheint die Versorgung in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein. So sind in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden. Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung an. In Mogadischu wird zudem ein Spital durch die Vereinigten Arabischen Emirate erbaut, ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 132. Insoweit kann jedenfalls für Mogadischu von einer im Vergleich zum Rest des Landes verbesserten Lage ausgegangen werden, die der Annahme einer Gefahrenerhöhung entgegensteht. bb. Der Kläger ist auch nicht deshalb einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt, weil in ihm, wie oben dargelegt, als Angehörigeen eines Parlamentsmitglieds persönliche Umstände verwirklicht wären, die ihn notwendigerweise einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen würden. Insbesondere ist es ist dem volljährigen Kläger zumutbar, wie jeder andere Zivilist Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM zu meiden, die als besondere Anschlagsziele in Betracht kommen, und Sicherheitsaspekten auch bei der Gestaltung der Kontakte zu seiner Mutter Rechnung zu tragen. Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A –, juris Rn. 135. III. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen. Wie oben zur Frage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bereits ausgeführt wurde, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei der Rückkehr nach Mogadischu auf eine derart schlechte humanitäre Lage treffen wird. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erkenntnislage geht die Kammer davon aus, dass die Grundversorgung des Klägers – wenn auch auf niedrigem Niveau – gesichert sein wird und er, wie oben dargelegt, dazu in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen. In der Folge liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die sachliche Gerichtskostenfreiheit aus den §§ 83b und 83c AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.