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Urteil

10 C 11/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines bewaffneten Konflikts droht. • Bei der Prognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in der voraussichtlichen Rückkehrregion abzustellen; eine Generalisierung auf das gesamte Land ist nicht erforderlich. • Zur Annahme einer Individualisierung der allgemeinen Gefahr bedarf es entweder gefahrerhöhender persönlicher Umstände oder eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft bedroht ist. • Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; frühere Verfolgung kann eine widerlegliche Vermutung begründen, verlangt aber einen inneren Zusammenhang zur künftigen Gefahr. • Statistische Ermittlung der Gefahrendichte kann zulässig sein, erfordert aber eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung Opferzahlen, Schwere der Verletzungen und Versorgungsbedingungen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG bei mangelnder Individualisierung der Gefahr • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines bewaffneten Konflikts droht. • Bei der Prognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in der voraussichtlichen Rückkehrregion abzustellen; eine Generalisierung auf das gesamte Land ist nicht erforderlich. • Zur Annahme einer Individualisierung der allgemeinen Gefahr bedarf es entweder gefahrerhöhender persönlicher Umstände oder eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit ernsthaft bedroht ist. • Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; frühere Verfolgung kann eine widerlegliche Vermutung begründen, verlangt aber einen inneren Zusammenhang zur künftigen Gefahr. • Statistische Ermittlung der Gefahrendichte kann zulässig sein, erfordert aber eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung Opferzahlen, Schwere der Verletzungen und Versorgungsbedingungen. Die Kläger sind eine irakische Mutter und ihre beiden in Bagdad geborenen Kinder (schiitische Araber). Sie hatten 2001 Asyl beantragt; das Bundesamt erkannte anfänglich Flüchtlingseigenschaft zu, widerrief diese 2006 jedoch aufgrund veränderter Verhältnisse im Irak. Die Kläger begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, insbesondere subsidiären unionsrechtlichen Schutzes nach Art.15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen; das Berufungsgericht verneinte ein Abschiebungsverbot mit der Begründung, in Bagdad bestehe keine so hohe Gefahrendichte, dass jede Zivilperson einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Kläger rügten insbesondere, das Gericht habe die Kriterien zur Ermittlung der Gefahrendichte und die Besonderheiten des subsidiären Schutzes nicht ausreichend berücksichtigt. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand. • Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, richtlinienkonform auszulegen entsprechend Art.15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG. • Für die Prüfung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Rückkehrregion (hier Bagdad) abzustellen; dort ermitteltes Risiko ist maßgeblich. • Individualisierung der allgemeinen Gefahr setzt voraus: a) gefahrerhöhende persönliche Umstände des Betroffenen oder b) ein außergewöhnlich hohes Niveau willkürlicher Gewalt, das praktisch jede Zivilperson bedroht. • Der erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk"); frühere Verfolgung kann nach Art.4 Abs.4 der Richtlinie eine widerlegliche Vermutung begründen, verlangt aber einen inneren Zusammenhang zur künftigen Gefahr. • Das Berufungsgericht hat die Gefahrendichte quantitativ ermittelt und festgestellt, dass das jährliche Risiko 2009 in Bagdad etwa 0,1% (ca. 1:1000) betrug; eine Verschlechterung war nicht erkennbar. • Dem Gericht fehlten gefahrerhöhende individuelle Umstände bei den Klägern; damit war kein Grund für die Annahme einer Individualisierung der allgemeinen Gefahr gegeben. • Zwar wäre bei der Auswertung statistischer Quellen eine wertende Gesamtbetrachtung einschließlich Opferzahlen und medizinischer Versorgungsbedingungen erforderlich; im vorliegenden Fall blieb ein unterlassener Wertungsschritt ohne Relevanz, weil das ermittelte Risiko weit unter der Schwelle lag. • Auch die Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG greifen nach den bindenden Feststellungen nicht. • Die Beweiserleichterung wegen angeblicher Vorschädigung war nicht einschlägig, da eine geeignete Vorschädigung und ein sachlicher Zusammenhang zu den aktuellen Gefahren nicht festgestellt wurden. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; sie erhalten keinen subsidiären abschiebungsrechtlichen Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Das Berufungsgericht hat zu Recht auf die Situation in Bagdad abgestellt und eine ausreichende Gefahrendichte für eine erhebliche individuelle Gefahr nicht festgestellt. Es fehlen gefahrerhöhende persönliche Umstände und ein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt, das praktisch jede Zivilperson allein wegen ihres Aufenthalts bedrohen würde. Auch eine frühere Verfolgung begründet hier keine widerlegliche Vermutung mehr, weil keine entsprechende Vorschädigung und kein innerer Zusammenhang zu den jetzt geltend gemachten Gefahren vorliegt. Damit ist die Abschiebung in den Irak nicht durch eines der geltend gemachten Abschiebungsverbote verhindert.