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Urteil

4 K 14398/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0116.4K14398.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 34.786,66 Euro zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 34.786,66 Euro zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer weiteren denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Objekts I.-----straße 00, (...). Das betreffende Wohnhaus ist in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Seit der Sanierung des Hauses im Jahr 1993 erfolgte die dezentrale Warmwasserversorgung unabhängig von der - zentral ausgerichteten - Heizungsanlage mittels insgesamt fünf Elektro-Durchlauferhitzern, die in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Verbrauchsstellen in den (innerhalb des Hauses aus Anlass der Sanierung in andere Räume verlegten und neu konzipierten) Küchen und Bädern installiert wurden. Diese Durchlauferhitzer wurden nach und nach defekt und im Laufe der Jahre bis 2016 schon jeweils einmal ausgetauscht. Im Jahr 2016 nahm die Klägerin Planungen zu einer grundlegenden Modernisierung der Warmwasserversorgung durch Umstellung auf ein zentrales Wasserversorgungssystem via Heizung und unter Einbindung mehrerer Solarpaneele auf. Während dessen fiel wiederum einer der fünf Durchlauferhitzer infolge eines Defektes aus. Dieser betraf die Warmwasserversorgung in einem der Bäder in der Erdgeschosswohnung. Während der Planungszeit für die Modernisierung der Warmwasserversorgung stand der Vertreter der Klägerin in regem E-Mail-Austausch mit der Beklagten. Dabei wurde seit Februar 2016 insbesondere die Frage thematisiert, wie die Solarpaneele denkmalgerecht am Wohngebäude angebracht werden könnten. Die Klägerin reichte über ihren Vertreter Pläne, Fotos und Angebote einer Fachfirma ein. Unter dem 22. Mai 2016 beantragte sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis für diverse Maßnahmen, unter anderem auch für die Umstellung der Warmwasserversorgung von dezentralen Elektro-Durchlauferhitzern auf zentrale Warmwasserversorgung mit Heizungsoptimierung und Solarthermie. Unter dem 13. Juni 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin die entsprechende denkmalrechtliche Erlaubnis, allerdings schon unter Hinweis darauf, dass die erlaubten Maßnahmen nicht zwangsläufig steuerlich bescheinigungsfähig seien. Die Beklagte machte zudem zur Auflage, dass die Solarkollektoren flach, d.h. ohne Neigung, auf dem Flachdach aufliegen müssten. Die Aufbauhöhe belaufe sich auf insgesamt 16 cm (gemessen von OK Flachdach bis OK Kollektor). Die Kollektoren lägen mindestens 20 cm hinter dem Dachrand und träten optisch nicht in Erscheinung. Ab Juli 2016 ließ die Klägerin die Warmwasserversorgung als zentrale Versorgung an die vorhandene Gasbrennwertheizung anschließen und mit der Installation einer solarthermischen Komponente verbinden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 und vom 23. Mai 2017 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW in Höhe von insgesamt 63.649,33 Euro. Dem Antrag legte sie Rechnungen von Fachfirmen bei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungsaufstellung vom 23. Februar 2017 und die einzelnen Rechnungen (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 13. Oktober 2017 eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke in Höhe von insgesamt 21.242,30 Euro. Im Übrigen lehnte sie die beantragten Aufwendungen (in Höhe von 42.407,03 Euro) ab. Die bescheinigten Aufwendungen seien zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals gemäß § 7i EStG erforderlich gewesen. Für die abgelehnten Aufwendungen lägen die für die Bescheinigung notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Die Umstellung der vorhandenen Warmwasserversorgung auf eine zentrale Versorgung mit Solarthermie sei zur Erhaltung des Denkmals nicht erforderlich gewesen. Eine Warmwasserversorgung sei vorhanden. Die Anlage werde bereits anderweitig, insbesondere über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) gefördert. Die laufende Nummer 21 der dem Bescheid als Anlage beigefügten Rechnungsaufstellung (Aufwendungen für Dachflächenfenster) könne nicht bescheinigt werden, weil hier Atelierfenster im zu Wohnzwecken umgebauten Spitzboden betroffen seien. Auch das alte Fenster sei 1994 nicht bescheinigungsfähig gewesen. Die laufende Nummer 22 (Aufwendungen für die Türerneuerung Terrasse) sei nicht bescheinigungsfähig, weil sie den Wintergarten betreffe und somit nicht vom Denkmalschutz erfasst sei. Die Klägerin hat am 3. November 2017 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, die neu installierte zentrale Warmwasserversorgung sei zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Aufgrund des Ausfalls von Systemkomponenten seien die Nutzungsmöglichkeiten im Denkmalobjekt eingeschränkt gewesen. Die neue Anlage ersetze die bisher vorhandene, mittlerweile veraltete, zum Teil auch marode und energetisch ineffiziente Erzeugung von Warmwasser und sei damit weder bloßer Zusatz zu einer bestehenden und das Haus vollumfänglich und ausreichend versorgenden Heizungsanlage noch Luxus. Eine Förderung der durchgeführten Baumaßnahmen durch Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder BAfA schließe die beantragte Bescheinigung nicht aus. In die Bescheinigung seien lediglich solche Zuschüsse aufzunehmen, die eine für Denkmalschutz zuständige Behörde aus öffentlichen Mitteln gewährt habe. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Was die laufenden Nummern 21 und 22 der Rechnungsaufstellung betreffe, habe sie, die Klägerin, diese versehentlich in ihren Antrag aufgenommen; sie gehe selbst nicht von einer Bescheinigungsfähigkeit dieser Positionen aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2017 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 34.786,66 Euro zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Erläuterungen in der angegriffenen Bescheinigung und führt zusätzlich aus, die Ergänzung der bereits vorhandenen Heizungsanlage durch Solarpaneele stelle keine conditio sine qua non für eine sinnvolle Nutzung dar, da das Wohnhaus vor Montage der Solarpaneele in seiner haustechnischen Ausstattung dem durchschnittlichen Standard entsprochen habe. Ebenso sei die vorhandene dezentrale Warmwasserversorgung für das Wohnhaus sowie seinen dauerhaften Erhalt ausreichend gewesen. Hierin unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 279/16 – entschieden habe. Das Oberverwaltungsgericht habe über eine Konstellation befunden, in der ein Denkmal mit der vorhandenen Heizungsanlage von vornherein nicht habe ausreichend beheizt werden können. Hier sei aber gerade ohne Not ein Systemwechsel vorgenommen worden. Solarthermieanlagen stellten in durchschnittlichen Wohngebäuden im Gebäudebestand keine übliche Ausstattung dar. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er schließt sich der Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid sowie der dazugehörigen Anlage an und macht geltend, eine sinnvolle und denkmalgerechte Nutzung des Baudenkmals hätte auch dann weiter erfolgen können, wenn die bisherige Heizungsanlage – zumindest teilweise, soweit sie marode gewesen sei – repariert und anschließend weitergenutzt worden wäre. Jedenfalls habe die Klägerseite nicht dargelegt, warum eine Reparatur der teilweise maroden Heizungsanlage nicht möglich gewesen sei. Am 16. November 2018 hat die Kammer die Örtlichkeit in Augenschein genommen und an Ort und Stelle die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 34.786,66 Euro, den sie für die Herstellung einer (zentralen) Warmwasserversorgung aufgewendet hat; insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2017 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides und der klägerische Anspruch auf Ausstellung der begehrten weiteren Bescheinigung für steuerliche Zwecke richten sich nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7i EStG. Nach § 40 DSchG NRW erteilt die zuständige Untere Denkmalbehörde für Gebäude, die als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind, im Benehmen mit dem Landschaftsverband Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen. Mit der jeweiligen Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde weist der Steuerpflichtige nach, dass die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen vorliegen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden sein (§ 7i Abs. 2 Satz 6 EStG). Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann der Steuerpflichtige die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Prozentsätze absetzen. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2018 – 10 A 279/16 –, juris, Rn. 35. Die Klägerin kann die Herstellungskosten für die Modernisierung der Warmwasserversorgung in ihrem Denkmal nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG absetzen. Die vorbezeichneten Voraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist die Baumaßnahme nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung eines Denkmals erforderlich. In die Denkmalliste der Beklagten eingetragen, handelt es sich bei dem Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück I.-----straße 00 in (...) um ein Baudenkmal im Sinne des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts. Die streitigen Baumaßnahmen sind in Abstimmung mit der Beklagten durchgeführt worden. Abstimmung bedeutet letztlich, dass die Untere Denkmalbehörde eine das Denkmal betreffende konkrete Baumaßnahme ausdrücklich billigt. Es handelt sich dabei um einen tatsächlichen Vorgang, der zwar Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW i.V.m. § 7i EStG ist, für den das Gesetz aber weder Schriftform noch ein bestimmtes Verfahren vorgibt. Die Abstimmung beinhaltet keineswegs eine vorweggenommene Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 7i Abs. 1 EStG, die einer - gegebenenfalls auch nachträglichen - wertenden Beurteilung unterliegen, sondern soll garantieren, dass bei Baumaßnahmen, die mit Steuervergünstigungen subventioniert werden, vor Beginn der Arbeiten ein frühzeitiger Einfluss der Unteren Denkmalbehörde und damit eine denkmalgerechte Ausführung gewährleistet sind. Die Untere Denkmalbehörde muss im Zuge des Abstimmungsvorganges in die Lage versetzt werden, Art, Umfang, Notwendigkeit und fachgerechte Ausführung von Einzelmaßnahmen mit dem Bauherrn absprechen zu können. Eine Abstimmung, die sich mit konkreten Einzelheiten der in Aussicht genommenen baulichen Ausgestaltung befassen muss, kann deshalb nur solche Baumaßnahmen zum Gegenstand haben, die der Bauherr bereits hinreichend konkretisiert hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2018 – 10 A 279/16 –, juris, Rn. 48, und Beschluss vom 09.03.1992 – 7 A 2132/89. Wie detailliert die Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde letztlich sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls und nicht zuletzt von der konkreten Baumaßnahme ab. Da die Abstimmung vor allem eine denkmalgerechte Ausführung der jeweiligen Baumaßnahme sicherstellen soll, werden umso weniger Einzelheiten für die Abstimmung verlangt werden können, je weniger die Baumaßnahme die Substanz des Denkmals und/oder sein Erscheinungsbild beeinträchtigt. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2018 – 10 A 279/16 –, juris, Rn. 50. In Anwendung dieser Grundsätze und vor dem Hintergrund, dass die Beklagte und die Beigeladene keine Bedenken hinsichtlich einer etwa unterbliebenen Abstimmung geäußert haben, geht die Kammer davon aus, dass die in der Rechnungsaufstellung unter den laufenden Nummern 1 bis 13 und 20 aufgeführten und für die Umstellung auf die zentrale Warmwasserversorgung maßgeblichen Posten insbesondere vor dem Hintergrund des im Vorfeld schon vergleichbar eingereichten Angebots als hinreichend konkretisierte Baumaßnahmen im Sinne einer vorherigen Abstimmung gebilligt wurden. Die Klägerin hat unter dem 22. Mai 2016 eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die „Umstellung der Warmwasserversorgung von dezentralen Elektro-Durchlauferhitzern auf zentrale Warmwasserversorgung mit Heizungsoptimierung und Solarthermie“ beantragt und sowohl im Vorfeld als auch im Nachhinein enge Abstimmungsgespräche mit der Beklagten insbesondere hinsichtlich der Sonnenkollektoren geführt. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen E-Mail-Verkehr. Unter dem 13. Juni 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin die entsprechende denkmalrechtliche Erlaubnis und hat mit Blick auf die Kollektoren das Abstimmungsergebnis in Auflagen festgehalten, in denen sie die näheren Anforderungen zur Anbringung der Solarkollektoren auf dem Flachdach einschließlich Vermaßung bestimmt hat. Die Herstellung der Warmwasserversorgung unter Umstellung auf eine zentrale Versorgung mit Solarthermie ist auch nach Art und Umfang zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Eine sinnvolle Nutzung ist dabei (nur) anzunehmen, wenn das denkmalgeschützte Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung seiner schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist. Dies verlangt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gebäudenutzung, die eine dauerhafte Substanzerhaltung gewährleistet. Solche Investitionen, die nicht nachhaltig, sondern allenfalls kurzzeitig den Substanzerhalt eines Baudenkmals sichern, sind von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Erforderlich sind die Aufwendungen, wenn sie, gemessen an dessen Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Die Erforderlichkeit von Baumaßnahmen zur sinnvollen Nutzung ist dann zu bejahen, wenn anderenfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 – 4 B 22.17 –, juris, Rn. 4; BFH, Beschluss vom 08.09.2004 – X B 51/04 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2018 – 10 A 279/16 –, juris, Rn. 40; jeweils m.w.N. Die Herstellung einer zentralen Warmwasserversorgung sichert in diesem Sinn den dauerhaften Erhalt des Denkmals der Klägerin. Auch die Bewohner eines Baudenkmals dürfen eine zeitgemäße, d.h. insbesondere nachhaltig zuverlässige und an allen Verbrauchsstellen verfügbare Warmwasserversorgung erwarten. Ebenso wie eine ausreichende Beheizbarkeit von Wohnräumen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28.05.2018 – 10 A 279/16 –, juris, Rn. 42, gehört die Versorgung mit warmem Wasser in Bädern und Küchen - seien sie in Baudenkmälern gelegen oder nicht - zum nicht mehr verzichtbaren, zeitgemäßen Standard als Voraussetzung moderner Wohnungen, in denen sich die Bewohner ihren Bedürfnissen entsprechend wohlfühlen können. „Fließend warmes Wasser“ ist für die sinnvolle Nutzung eines zu Wohnzwecken dienenden Baudenkmals grundsätzlich erforderlich. Das Denkmal war nach den plausiblen und von der Beklagten nicht (mehr) bestrittenen Angaben der Klägerin vor der Umstellung auf die zentrale Warmwasserversorgung für moderne Wohnverhältnisse nicht ausreichend mit fließend warmem Wasser versorgt. Unbestritten war das im Denkmal vor Beginn der Baumaßnahme installierte System der Warmwasserversorgung mit Durchlauferhitzern jedenfalls teilweise akut defizitär. Es waren nicht sämtliche Zapfstellen in Küchen und Bädern mit warmem Wasser versorgt, nachdem ein Durchlauferhitzer ausgefallen war. Schon von daher ist der vorliegende Fall entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde lag. Dort war die in dem Denkmal vorhandene Heizungsanlage nicht ausreichend leistungsfähig, um die auskömmliche Beheizbarkeit aller Wohnräume des dortigen Denkmals zu gewährleisten, weshalb der erkennende Senat die Erweiterung des Heizungssystems um eine weitere, anders geartete Heizquelle (konkret einen Kaminofen zusätzlich zur vorhandenen Gasheizung) als für die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich erachtete. Der Auffassung der Beklagten hilft auch nicht eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das unlängst unter Anlegung derselben Maßstäbe und Wertung wie das nordrhein-westfälische Obergericht geurteilt hat, angesichts des ihm zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalts aber die Erforderlichkeit der von ihm zu beurteilenden Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung des Denkmals ablehnte. Zwar gab es ebenfalls zwei verschiedene Heizquellen, jede für sich war aber zur Beheizung des Gebäudes ausreichend. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 – 1 A 247/17 –, juris, Rn. 25. Diese sächsische Konstellation legt die Beklagte ihrer Argumentation heruntergebrochen auf den einzelnen Raum zugrunde, wenn sie eine auskömmliche Warmwasserversorgung durch die einzelnen Durchlauferhitzer bejaht. Ausgangspunkt ist indes das Denkmal in Gänze. Und nur in ihrer Gesamtheit ergeben die einzelnen Durchlauferhitzer das vormalige System der Warmwasserversorgung des Denkmals. Hinzu kommt noch, dass das vor Beginn der Umbaumaßnahmen bestehende System der dezentralen Warmwasserversorgung keine Gewähr mehr für eine zukünftige verlässliche Versorgung mit Warmwasserversorgung bot. Sämtliche Durchlauferhitzer hatten trotz zwischenzeitlichen Austausches bereits wieder ihren gewöhnliche Nutzungszeitraum erreicht oder überschritten. Als Richtwert für die gewöhnliche Nutzungsdauer hält die Kammer einen Zeitraum von 10 Jahren für sachgerecht. Von einem solchen Zeitraum gehen etwa auch mehrere Bundesländer für die Abschreibung von Durchlauferhitzern als Gemeindevermögen aus, etwa Rheinland-Pfalz (Abschreibungsrichtlinie vom 23.11.2006, MinBl Rh-Pf 2007, S. 211), Thüringen (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Abschreibungstabelle für Gemeinden vom 17.12.2008, ThürStaatsAnz 2009, S. 23) und Mecklenburg-Vorpommern (Landeseinheitliche Abschreibungstabelle, Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik vom 20. Mai 2016, AmtsBl. 2016, S. 310 ff.). Gemessen daran hatte das vormalige System der dezentralen Warmwasserbereitung nach 23 Jahren und dem einmaligen Austausch sämtlicher Durchlauferhitzer einen Punkt erreicht, ab dem bei normalem Verlauf gewöhnlicherweise mit dem jederzeitigen erneuten Ausfall von Durchlauferhitzern zu rechnen war. Bei der aus Sicht der Kammer gebotenen Betrachtung des Systems der Warmwasserversorgung als Ganzes handelt es sich bei dem (jederzeit wieder drohenden) Ausfall von wesentlichen Systemkomponenten um ein Defizit der Warmwasserversorgung als solcher. Die neue zentrale Warmwasserversorgungsanlage mit Solarthermie war dazu geeignet, das ehemals bestehende Defizit zu beseitigen und wieder sämtliche dafür vorgesehenen Räume dauerhaft und mit einer hinter der bisherigen gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht zurückbleibenden Nutzungsdauer mit warmem Wasser zu versorgen. Zugleich war damit ein Ersatz der jedenfalls von der einzelnen Zapfstelle hin zum Durchlauferhitzer ebenfalls schon 23 Jahre installierten Wasserverrohrung verbunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen muss sich die Klägerin auch nicht auf eine preisgünstigere Art der Gewährleistung der Warmwasserversorgung verweisen lassen, um in den Genuss der Steuervergünstigung gemäß § 7i EStG zu kommen. In welcher konkreten Form der Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmals die seinen Bedürfnissen entsprechende Warmwasserversorgung nachhaltig sicherstellt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, solange sich vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Zusammenhangs die gewählte Form im Rahmen des Üblichen hält. Vgl. zur Frage der Beheizbarkeit OVG NRW, Urteil vom 28.05.2018 – 10 A 279/16 –, juris, Rn. 42. Dass eine zentrale Warmwasserversorgung im Rahmen des Üblichen liegt, bestreitet auch die Beklagte nicht. Sie stört sich offensichtlich in diesem Kontext der Üblichkeit an der Solarthermie, die die Klägerin einsetzt, um das Wasser nicht nur über die Heizung zu erwärmen. Aber auch Solarthermie - gleich in welcher Form mit vorhandenen Heizungen verknüpft - liegt heute im Rahmen des Üblichen. Abgesehen von gesetzlichen Regelungen, die seit Jahren auch die Solarthermie erfassen (etwa das EEG), handelt es sich auch in Praxis um eine mittlerweile verbreitete Form der Warmwasserversorgung, die von vielen Unternehmen angeboten und über verschiedene Programme staatlich gefördert wird. Immerhin wurde für knapp 6 Prozent der im Jahre 2017 genehmigten Neubauwohnungen für die Warmwasserzubereitung auf Solarthermie gesetzt. Statistisches Bundesamt, Fachserie 5, Reihe 1, 2017, Tabelle 2.2.8 auf den Seiten 61/62. Und im Gebäudebestand wurde 2014 bereits in über 1,5 Mio. Wohnungen Sonnenenergie zur Warmwasserversorgung genutzt. Statistisches Bundesamt, Fachserie 5, Heft 1, 2014, Abb. 10 auf Seite 17. Die Warmwasserversorgung mit Solarthermie kann vor diesem Hintergrund keineswegs als Ausnahmeerscheinung angesehen werden und stellt keine von vornherein ausgeschlossene Luxusausstattung dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Reparatur des ausgefallenen Elektro-Durchlauferhitzers zweifelsohne erheblich kostengünstiger gewesen wäre und die Warmwasserversorgung rascher und ohne großen Aufwand - allerdings nur zunächst - wiederhergestellt hätte. Eine Beschränkung auf eine derartige Reparaturmöglichkeit wäre lediglich in Fällen denkbar, in denen kurz nach Installation einer Anlage erste Ausfallerscheinungen genutzt würden, um Anschaffung und Installation einer vollständig neuen Anlage zu rechtfertigen. Dann könnte von einer Form des Luxus ausgegangen werden. Ein solches Szenario ist vorliegend aber - wie dargelegt - nicht gegeben. Darüber hinaus bliebe einem Denkmaleigentümer andernfalls eine Steuervergünstigung nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für größere Investitionen in die nachhaltige Gestaltung der Haustechnik solange versagt, wie für das bestehende System Reparaturmöglichkeiten bestehen. Dies ist mit der Zielrichtung der Norm, Steuervergünstigungen auch dann zu gewähren, wenn das als Baudenkmal geschützte Gebäude durch die Baumaßnahme neuzeitlichen Nutzungserfordernissen angepasst wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 - 4 B 45.01 -, juris, Rn. 6, und BayVGH, Urteil vom 06.04.2017 - 2 B 17.142 -, juris, Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, kaum in Einklang zu bringen. Die von der KfW und/oder des BAfA erhaltenen Zuschüsse musste die Klägerin gegenüber der Beklagten für eine Spruchreife nicht näher beziffern. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG hat die Bescheinigung nur solche Zuschüsse aufzuführen, die eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden gewährt hat. Schließlich besteht kein Streit der Beteiligten (mehr) über die Höhe des weiter zu bescheinigenden Betrags von 34.786,66 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache mit Blick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei Ausfall von einzelnen Elementen der Warmwasserversorgung Maßnahmen einer grundlegenden Erneuerung als zur sinnvollen Nutzung des Denkmals als Wohnung erforderlich im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden worden ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.436,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht 30 Prozent der nicht bescheinigten Aufwendungen in Höhe von 34.786,66 Euro. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 27.11.2002 – 8 E 869/02 –, juris) ist der Streitwert in Verfahren auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW bei privat genutzten Gebäuden pauschalierend mit 30 Prozent der geltend gemachten Aufwendungen anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. redaktioneller Hinweis: Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung des Oberverwatungsgerichts NRW 10 A 593/19 aufgehoben.