OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 K 517/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0128.12K517.18.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Das ergibt sich im Wesentlichen aus der zutreffenden Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Im Einzelnen gilt Folgendes: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG bzw. § 32 Abs. 1 oder 4 AufenthG kann den Klägern nicht mehr erteilt werden, weil die nach § 27 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufgrund des Todes des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger nicht mehr möglich ist. Die Klägerin zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, weil ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines Ehegatten gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur im Wege der Verlängerung einer zum Zweck des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 17 ff. Die Klägerin zu 1 besaß jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung. Sie hatte auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, weil sie die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mangels vor ihrer Einreise erteilten Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung nicht erfüllt hatte. Davon konnte nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, weil sie auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG deshalb keinen (strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden) Anspruch hatte, weil sie nicht die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung ihres Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllte. Denn sie war zumindest auf ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen, wie bereits den Belegen zum Prozesskostenhilfeantrag zu entnehmen ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist aber gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Davon kann hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zwar nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, vorliegend aber gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, allerdings nur im Wege des der Ausländerbehörde eingeräumten Ermessens, das von einem strikten Anspruch zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erteilung eines Visums vor Einreise in das Bundesgebiet nach § 39 Nrn. 1 bis 7 AufenthV sind nicht erfüllt. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG konnte die Beklagte hier auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG deshalb im Wege des Ermessens absehen, weil es der Klägerin zu 1 aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar gewesen wäre, das Visumverfahren (hier: in Algerien) nachzuholen. Eine längere Trennung von ihrem Ehemann war ihr zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags deshalb nicht unzumutbar, weil sie mit ihm seit ihrer Eheschließung im Jahr 2006 überhaupt noch nicht (ständig) zusammengelebt hatte. Die Visumerteilung vom Ausland her wäre der Klägerin zu 1 auch nicht aufgrund einer Trennung von ihren Kindern unzumutbar gewesen, weil sie von diesen nicht getrennt worden wäre. Denn die Kläger zu 2 bis 4 hatten ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 oder 4 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der nicht allein personensorgeberechtigt ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern einen der in Ziffern 1 bis 7 der genannten Vorschrift aufgeführten Aufenthaltstitel besitzen. Die Mutter der Kläger zu 2 bis 4, die Klägerin zu 1, hatte aber keinen Aufenthaltstitel. § 32 Abs. 3 AufenthG, wonach bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Abs. 1 und 2 auch zum Nachzug zu einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden kann, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt, ist vorliegend nicht einschlägig, weil diese Bestimmung allein auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibt. Die Kläger zu 2 bis 4 hatten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Nach dessen Satz 1 kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind hierbei das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Eine solche besondere Härte liegt nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1996 - 1 B 180.96 -, juris (zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990); OVG B-B, Beschluss vom 09.02.2015 - 11 N 3.14 -, juris Rn. 7. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern oder eines Elternteils, sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Von Bedeutung ist ferner, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Vgl. OVG B-B, Urteil vom 16.07.2009 - 2 B 4.09 -, juris Rn. 19. Es ist jedoch weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Lebensumstände der 2008, 2012 bzw. 2013 geborenen Kläger zu 2 bis 4 in der Weise wesentlich geändert hätten, dass ihr Verbleiben im Heimatland nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergab sich auch nicht für den Kläger zu 3 wegen einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die in Algerien nicht behandelbar wäre. Abgesehen davon, dass es insoweit nicht um eine allein seinem Vater mögliche Betreuung geht und darüber hinaus unklar ist, ob diese Erkrankung des Klägers zu 3 womöglich erst nach seiner Einreise nach Deutschland diagnostiziert wurde, genügt das ihm unter dem 04.12.2017 erteilte ärztliche Attest, wonach er unter dem nephrotischen Syndrom leidet, nicht den in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG normierten Voraussetzungen. Es erschließt sich schon nicht, weshalb der Kläger zu 3 reiseunfähig sein soll, weil er offenbar für die Reise von Algerien nach Deutschland reisefähig war. Das Gericht hat dennoch anhand der wenigen Angaben im ärztlichen Attest geprüft, ob sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers zu 3 aufgrund einer Krankheit, die in Algerien nicht behandelbar ist, ergeben. Das ist jedoch zu verneinen. Das im ärztlichen Attest für den Kläger zu 3 angegebene nephrotische Syndrom ist eine Kombination verschiedener Symptome wie etwa Eiweiß im Urin, Ödeme, Eiweißmangel im Blut, erhöhte Blutfettwerte, Bluthochdruck, erhöhte Infektanfälligkeit und Bildung von Blutgerinnseln (Thrombosen), die ursächlich auf eine Schädigung der Nieren zurückgehen. Dabei ist bei Kindern die Minimal Change-Glomerulopathie der häufigste Grund für ein nephrotisches Syndrom, wobei in vielen Fällen die Behandlung dabei auch gut mit Immunsuppressiva wie Kortison gelingt. Wird das Medikament abgesetzt, kommt es allerdings bei der Hälfte der betroffenen Kinder zu einem Rückfall, woraufhin dann Ärzte unter Umständen andere Mittel einsetzen. Wie das nephrotische Syndrom verläuft, hängt in erster Linie von der auslösenden Grunderkrankung ab. Lässt sich diese gut behandeln, verschwinden nach einiger Zeit normalerweise auch die Symptome des nephrotischen Syndroms. Sind die Nieren durch ein nephrotisches Syndrom jedoch sehr stark geschädigt, kann sich mit der Zeit auch eine chronische Nierenschwäche bzw. ein Nierenversagen entwickeln. Pascale Huber: Nephrotisches Syndrom, https://www.netdoktor.de/krankhei-ten/nephrotisches-syndrom /…, zuletzt aufgerufen am 22.01.2019. Bei der meist gutartig verlaufenden Minimal-Change-Glomerulonephritis des Kindesalters reicht in der Regel eine symptomatische Therapie. AMBOSS-Fachwissen für Mediziner, https://www.amboss.com/de/wissen/ Ne-phrotisches_Syndrom, zuletzt aufgerufen am 22.01.2019. Da bei Kindern die Minimal Change-Glomerulopathie der häufigste Grund für ein nephrotisches Syndrom ist und in vielen Fällen die Behandlung auch gut mit Immunsuppressiva wie Kortison gelingt und der Kläger zu 3 ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attests des Dr. med. P. L. vom 04.12.2017 mit Kortison (und Calcium mit Vitamin D3) therapiert wird, ist für ein über eine Minimal Change-Glomerulopathie hinausgehendes nephrotisches Syndrom, das mit einer weiter gehenden Therapie als durch Verabreichung von Kortison, Calcium und Vitamin D3 bekämpft werden müsste, auch vor dem Hintergrund nichts ersichtlich, dass der Kläger zu 3 nach dem ärztlichen Attest lebenslang behandlungs- und therapiebedürftig ist sowie Folgeschäden aufgrund seines jungen Alters nicht ausgeschlossen werden können. Dass eine Behandlung des Klägers zu 3 mit Kortison, Calcium und Vitamin D3 in Algerien unmöglich ist, ist nicht vorgetragen. Dafür ist auch vor dem Hintergrund der Auskunftslage bezüglich der medizinischen Versorgung in Algerien nichts zu Gunsten des Klägers zu 3 ersichtlich. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Lagebericht) vom 04.04.2018 (Stand: Februar 2018), S. 21 f. wird die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weit gehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Zwar wiesen 2011 und 2012 zahlreiche Presseberichte darauf hin, dass Versorgungsengpässe existierten, auch bei einfachen Medikamenten wie Schmerzmitteln, Antihistaminika, Antibiotika und hormonellen Verhütungsmitteln sowie bei Diabetes- und Bluthochdruckmedikamenten. Die algerische Regierung verstärkt jedoch ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen. Pressemitteilungen zu Versorgungsengpässen haben gegenüber den Jahren 2011 und 2012 spürbar abgenommen. Laut Auskunft des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Algerien vom 09.02.2016, S. 32, ist die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten durch die Apotheken gewährleistet. Unabhängig davon erfüllten die Kläger zu 2 bis 4 auch nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des vor Einreise in das Bundesgebiet eingeholten erforderlichen Visums gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zwar kann von diesem Erfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG im Wege des Ermessens der Ausländerbehörde abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (im Übrigen) erfüllt sind. Die Kläger zu 2 bis 4 hatten jedoch keinen solchen Anspruch, weil nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ihr Lebensunterhalt gesichert war. Vielmehr waren sie wie die Klägerin zu 1 auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen, wie ihrem diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag zu entnehmen ist. Zwar konnte auch in diesem Fall von der Ausländerbehörde nach ihrem Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegend von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden. Daraus folgt jedoch, dass die Kläger zu 2 bis 4 keinen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (hier: nach § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) hatten, wie aber § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG voraussetzt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erteilung eines Visums vor Einreise in das Bundesgebiet nach § 39 Nrn. 1 bis 7 Aufenthalts V sind nicht erfüllt. Von der Regelerteilungsvoraussetzung, mit dem für den erstrebten Zweck ausgestellten Visum ins Bundesgebiet einzureisen, konnte auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgrund unzumutbarer Nachholung des Visumverfahrens wegen besonderer Umstände des Einzelfalls abgesehen werden. Diesbezüglich gelten die obigen Erläuterungen bezüglich des nephrotischen Syndroms des Klägers zu 3 gleichermaßen. Den Klägern zu 2 bis 4 war es im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags auch nicht unzumutbar, die Visumerteilung in Algerien abzuwarten, weil sie bis dahin nicht mit ihrem Vater hätten zusammen leben können. Denn sie hatten noch nie längere Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt. Die Kläger zu 1 bis 4 haben und hatten im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags schließlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese – ohnehin im Ermessen der Ausländerbehörde stehende – Aufenthaltserlaubnis kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Kläger sind gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil ihr Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt gilt. Denn sie hielten sich nicht gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, als sie ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellten. Sie waren nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG im Besitz eines (zweckentsprechenden) Visums. Da sie aus diesem Grund zugleich unerlaubt eingereist waren, ist ihre Ausreisepflicht zugleich gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Jedoch liegen die das Ermessen der Ausländerbehörde eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Art. 6 GG wird nicht verletzt, weil die Kläger nur zusammen ausreisen müssen. Art. 6 GG wäre auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht verletzt worden, weil die Kläger auch vor ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammengelebt hatten und zudem ihre familiäre Einheit zusammen mit ihm auch in Algerien hätten leben können. Der Begleitung ihres Ehemanns bzw. Vaters bis zu seinem Tod ist durch die Duldung ausreichend Rechnung getragen worden. Eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 3 bestand und besteht gemäß den obigen Erläuterungen ebenso wenig wie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus zielstaatsbezogenen, die Gesundheit des Klägers zu 3 betreffenden Gründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Davon konnte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags für den Kläger zu 3 bei einer Rückkehr nach Algerien ebenso wenig ausgegangen werden, wie es derzeit der Fall ist. Denn aus den oben zu § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erläuterten Gründen ist weder eine schwer wiegende Erkrankung ersichtlich noch kann davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung in Algerien nicht möglich wäre. Die von den Klägern angeführte Hinterbliebenenrente stellt dagegen von vornherein keinen Gesichtspunkt dar, der unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise führt. Denn sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begründen, führen grundsätzlich nicht zu einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Insoweit können sich Ausländer nicht auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen berufen; sie entsprechen nicht der tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen „Unmöglichkeit“ der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Dem Ausländer ist die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird. Weiter gehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -. Abgesehen davon erscheint nicht ausgeschlossen, dass solche Rentenzahlungen grundsätzlich auch im Ausland möglich sind. Für Auswanderer: Als Rentner im Ausland leben, https://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzliche-rente/als-rentner-im …, zuletzt aufgerufen am 23.01.2019. Tatsächliche Reisehindernisse liegen und lagen nicht vor, weil die Kläger insbesondere gültige Reisepässe hatten und haben. Schließlich kommt für den Kläger zu 3 keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht, weil aus den bereits erläuterten Gründen für ihn kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen besteht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.