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Urteil

8 K 107/24 V

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1128.8K107.24V.00
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Leitsätze
§ 32 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht einschlägig, wenn das ausländische minderjähriges Kind zu beiden sorgeberechtigten Eltern nachziehen möchte. Die Vorschrift setzt voraus, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 32 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht einschlägig, wenn das ausländische minderjähriges Kind zu beiden sorgeberechtigten Eltern nachziehen möchte. Die Vorschrift setzt voraus, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des Visumantrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihr das begehrte Visum zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die rechtlichen Grundlagen für das begehrte Visum zum Kindernachzug ergeben sich aus § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 1und 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 27, 29, 32, 5 AufenthG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung. Aus Gründen des materiellen Rechts gilt für den Fall, dass – wie hier – ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Setzt der Anspruch ein bestimmtes Alter der Antragstellenden voraus, so muss dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die Antragstellende im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten haben, ist mithin eine auf zwei Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8.21 –, juris Rn. 8 f.). Nach §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grund-gesetzes erteilt. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 7 aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 AufenthG gilt Absatz 1 für minderjährige ledige Kinder, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen, nur, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen oder gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. § 32 Abs. 2 S. 2 AufenthG sieht Ausnahmen davon vor. Gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine der vorstehenden Anspruchsgrundlagen berufen. 1. Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor, weil der Vater der Klägerin keinen der in § 32 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel besitzt. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis und damit einen Aufenthaltstitel gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG besitzt, genügt nicht. Die von der Beklagten im Klageverfahren zitierte einzelne Literaturmeinung, wonach das Erfordernis von Aufenthaltserlaubnissen beider sorgeberechtigten Elternteile gegen Art. 2, 4 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Familienzusammenführungsrichtlinie verstoße (NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Auflage 2023, AufenthG § 32 Rn. 14), weil danach nur ein Zusammenführender im Besitz eines Aufenthaltstitels sein müsse, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich diese Einschränkung aus der in Bezug genommenen Richtlinienregelung nicht ergibt. 2. § 32 Abs. 3 AufenthG ist vorliegend nicht einschlägig, weil diese Bestimmung allein auf die Konstellation zugeschnitten ist, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2023 – 10 L 121/23 V –, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 2 B 55/23 –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 K 517/18 –, juris Rn. 10; Druschke, InfAuslR 2024, S. 120; BeckOK AuslR/Tewocht, Stand: 1. Juli 2024, AufenthG § 32 Rn. 34; Huber/Mantel AufenthG/Eichhorn, 3. Auflage 2021, AufenthG § 32 Rn. 12; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Auflage 2022, AufenthG § 32 Rn. 68) und dies hier nicht der Fall ist. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, dass der andere personensorgeberechtigte Elternteil im Inland wohnhaft sein könne und keines Aufenthaltstitels im Sinne von § 32 Abs. 1 AufenthG bedürfe, überzeugt dies nicht (vgl. zu in Deutschland getrenntlebenden ausländischen Eltern: VG Berlin, Urteil vom 25. April 2024 – 6 K 152/22 V –, juris Rn. 20 [siehe dazu den Berufungszulassungsbeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. August 2024 – OVG 3 N 68/24]; VG Berlin Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 K 266.15 V –, juris Rn. 23 [ohne Begründung]). Der Auffassung steht bereits der gegenteilige Wille des Gesetzgebers entgegen, der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (vgl. BT-Drs. 17/13022 S. 21 f. [„der im Ausland verbleibende Elternteil zustimmt“, „des Elternteils, der im Ausland verbleibt“]). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Die insoweit erforderliche besondere Härte liegt nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Herkunftsland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Herkunftsland gegenwärtig nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180.96 –, juris [zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG 1990]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 11 N 3.14 –, juris Rn. 7). Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern oder eines Elternteils, sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 –, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben scheidet die Annahme einer besonderen Härte im Falle der Klägerin aus. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Lebensumstände der heute siebzehnjährigen Klägerin seit den Ausreisen ihrer Eltern in den Jahren 2009 (Vater) und 2010 (Mutter) überhaupt und darüber hinaus in der Weise wesentlich geändert hätten, dass ihr Verbleiben in Vietnam nicht mehr möglich ist. 4. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 32 Abs. 1 AufenthG, das dem Nachzugsbegehren der Klägerin entgegensteht, verstößt schließlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, der eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem untersagt. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Das Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels des Zusammenziehenden gilt gleichermaßen für Kinder, die zu ihren sorgeberechtigten Eltern (§ 32 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG), ihrem allein sorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 1 Alt. 2 AufenthG) oder einem sorgeberechtigten Elternteil (§ 32 Abs. 3 AufenthG) nachziehen möchten. Die Klägerin ist zudem nicht mit der Gruppe derjenigen Kinder vergleichbar, die zu einem Elternteil nachziehen möchten, während der andere Elternteil – anders als bei ihr – im Herkunftsland verbleibt. Schließlich wäre selbst, wenn von einer Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu nur zu einem sorgeberechtigten Elternteil nachziehenden Kindern auszugehen wäre, die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in § 32 Abs. 3 AufenthG, das darin besteht, denjenigen Kindern die Möglichkeit eines Nachzugs zu einem Elternteil einzuräumen, deren Sorge nie nur einem Elternteil zustehen kann, weil die einschlägige Rechtsordnung keine Alleinsorge vorsieht und für die deshalb ohne die Regelung der Nachzug zu nur einem Elternteil ausgeschlossen wäre (vgl. BT-Drs. 17/13022 S. 21 [„Durch die Neuregelung wird … eine unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, aufgehoben.“]). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht billigem Ermessen entspricht, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine Anträge gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die siebzehnjährige Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zum Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden vietnamesischen Eltern. Diese sind gemeinsam sorgeberechtigt und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Mutter) und einer Fiktionsbescheinigung nach Gültigkeitsende einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (Vater). Die Klägerin beantragte wenige Wochen vor ihrem 16. Geburtstag bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi (im Folgenden: Botschaft) ein Visum zum Nachzug zu ihren Eltern. Der Beigeladene verweigerte seine Zustimmung zur Visumerteilung und die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2024 mit der Begründung ab, ein Nachzug der Klägerin sei nach § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG ausgeschlossen, weil ihr Vater lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei. Mit ihrer am 3. Juni 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Nachzugsbegehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Ausschlussgrund in § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG sei nicht einschlägig, weil ihre Mutter eine Niederlassungserlaubnis besitze. Zudem dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als ein ausländisches Kind, dessen im Ausland lebender, ebenfalls sorgeberechtigter Vater sein Einverständnis mit dem Zuzug zur ausländischen Mutter erteile und das deshalb einen Zuzugsanspruch zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 3 AufenthG habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 3. Mai 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den ablehnenden Bescheid und ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Nachzug der Klägerin zu ihren Eltern lägen nicht vor, weil ihr Vater nicht den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel besitze und die Regelung zum Nachzug zu nur einem Elternteil nicht einschlägig sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er geht davon aus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin zwar im Zeitpunkt der Visumantragstellung gesichert gewesen sei, aber die Prognose für eine künftige Sicherung des Lebensunterhaltes negativ ausfalle, weil beim Vater wegen zweier strafrechtlicher Verurteilungen voraussichtlich ein Ausweisungsinteresse vorliege und eine Verlängerung dessen Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Der Vater der Klägerin werde seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, weil dies während seines künftig voraussichtlich nur noch geduldeten Aufenthaltes nicht mehr zulässig sei. Mit Schriftsätzen vom 16., 17. und 21. Oktober 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.