Beschluss
11 B 65/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1024.11B65.23.00
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Leitsätze
1. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. (Rn.45)
2. Ein etwaiger Anspruch des Ausländers aus AufenthG 2004 § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 ist im Verfahren nach VwGO § 123 Abs 1 regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig, da er keine Voraussetzung enthält, die durch eine verfahrensbezogene Aussetzung der Abschiebung gesichert werden müsste. (Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. (Rn.45) 2. Ein etwaiger Anspruch des Ausländers aus AufenthG 2004 § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 ist im Verfahren nach VwGO § 123 Abs 1 regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig, da er keine Voraussetzung enthält, die durch eine verfahrensbezogene Aussetzung der Abschiebung gesichert werden müsste. (Rn.47) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die am 5. Februar 1976, 14. April 2006 und 6. Januar 2013 geborenen Antragsteller sind nordmazedonische Staatsbürger. Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragsteller zu 2) und 3) reiste am 13. Januar 2022 mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hat ebenfalls die nordmazedonische Staatsangehörigkeit. Am 17. Februar 2022 wurde ihr erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV erteilt, zunächst mit Gültigkeit bis zum 16. Februar 2023. Nach zwischenzeitlichen Änderungen ist sie gegenwärtig im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 6. März 2024. Am 1. April 2022 reisten die Antragsteller zu 1) bis 3) in die Bundesrepublik Deutschland ein, um die Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und Mutter fortzusetzen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 27. Juni 2022 wurden den Antragstellern zunächst Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Die Antragsteller registrierten sich am 22. Mai 2022 bei der deutschen Botschaft in Skopje für die Beantragung eines nationalen Visums. Ein konkreter Termin wurde noch nicht vergeben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetze, dass das Visumverfahrens nachgeholt wird. Am 17. Oktober 2022 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass ihnen zwischenzeitlich ein Termin zur Visumbeantragung für den 14. November 2022 zugewiesen wurde. Der Termin läge aber ungünstig, da die Antragsteller zu 2) und 3) zur Schule gehen und für eine nicht vorhersagbare Zeit den Schulunterricht versäumen würden. Sie baten um Ausstellung einer Bescheinigung, dass sie nach dem Termin unverzüglich wieder nach Deutschland reisen können, um in Deutschland die Entscheidung der Botschaft abzuwarten. Weiterhin baten sie um die Ausstellung einer Vorabzustimmung. Nachdem die Antragsteller hierzu angehört wurden, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. März 2023 den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Er verpflichtete sie, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens bis zum 5. Mai 2023 zu verlassen. Der Antragsgegner drohte den Antragstellern für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Nordmazedonien an. Er wies darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Antragsteller einreisen dürfen und der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Für den Fall der Abschiebung ordnete der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung an. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Der Antragsteller zu 1) besitze nicht die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse. Auch fehle es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere könne der Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen der Ehefrau und Mutter gesichert werden. Hinzu komme, dass drei widersprüchliche Mietverträge eingereicht worden seien, sodass davon auszugehen sei, dass die zu berücksichtigende Miete höher sei als angegeben. Auch sei das Mietobjekt mit 30 m² zu klein für die gesamte Familie. Hinzu komme, dass der Antragsteller ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Der Aufenthaltstitel könne auch nicht im Bundesgebiet eingeholt werden. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht anwendbar; die Nachholung des Visumverfahren nicht unzumutbar. Schließlich könne eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, da kein Ausreisehindernis bestehe. Eine Trennung der Familie sei insbesondere deshalb zumutbar, weil sich nordmazedonische Staatsangehörige für 90 Tage visumfrei zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhalten dürften. Auch den Antragstellern zu 2) und 3) könne eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehefrau und Mutter zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, sie jedoch nicht allein personensorgeberechtigt sei. Der Antragsteller zu 1), welcher ebenfalls das Sorgerecht besitze, sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 2) aufgrund seines Alters weitere Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 2 AufenthG erfüllen müsse. Dies tue er nicht, da er laut des eingereichten Zeugnisses der Beruflichen Schule Pinneberg lediglich über Sprachkenntnisse auf A1 Niveau verfüge. Weiterhin erfüllten die Antragsteller zu 2) und 3) ebenfalls die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht. Der Antragsgegner nimmt insoweit auf seine Ausführungen zum Antrag des Antragstellers zu 1) Bezug. Schließlich komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Es liege keine besondere Härte vor, da es der Familie zumutbar sei, gemeinsam ins Heimatland zurückzukehren. Auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG lägen mangels rechtlicher und tatsächlicher Ausreisehindernisse nicht vor. Die Situation einer familiären Trennung sei freiwillig herbeigeführt worden, indem lediglich ein Visum zur Arbeitsaufnahme für die Ehefrau und Mutter beantragt worden seien. Sie könnten sich daher nicht darauf berufen, dass eine familiäre Trennung unzumutbar oder die Betreuung der Kinder durch den Antragsteller zu 1) in Nordmazedonien nicht sichergestellt wäre. Für den Antragsteller zu 2) sei aufgrund seines Alters keine umfangreiche Betreuung notwendig. Für den Antragsteller zu 3) könne im Heimatland eine anderweitige Betreuung organisiert werden. Dies sei Aufgabe aller Eltern, die Kinder zu betreuen hätten und berufstätig seien. Der Antragsteller zu 1) sei ebenfalls sorgeberechtigt und würde gemeinsam mit den Kindern ausreisen. Somit lebe mindestens ein sorgeberechtigtes Elternteil mit den Kindern zusammen. Auf eine Betreuung speziell von der Mutter seien die Antragsteller zu 2) und 3) nicht (mehr) angewiesen. Weiterhin sei es der Ehefrau und Mutter zumutbar, das Bundesgebiet zusammen mit ihrer Familie zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in ihrem gemeinsamen Heimatland Nordmazedonien fortzusetzen. Anhaltspunkte für eine vollständige wirtschaftliche und soziale Eingliederung lägen nicht vor, sodass eine Ausreise zumutbar und möglich sei. Die den Antragstellern gewährte Ausreisefrist sei angemessen, um die Rückreise ins Heimatland anzutreten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall ebenfalls angemessen. Dabei sei zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt worden, dass sich die Antragsteller während des bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtstreu verhalten hätten und familiäre und soziale Bindung bestünden. Die Möglichkeit einer einjährigen Befristung gem. § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG sei daher nicht voll ausgeschöpft worden. Mit Schreiben vom 17. April 2023 legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass sie nach Deutschland gekommen seien, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und Mutter fortzuführen. Diese verfüge über Einkommen und eine Wohnung. Auch der Antragsteller zu 1) könne, wenn er eine Arbeitserlaubnis erhalten würde, sofort eine Beschäftigung finden und Steuern und Sozialabgaben entrichten. Den Antragstellern zu 2) und 3) sei es nicht möglich, alleine in Mazedonien zu leben. Der Antragsteller zu 1) sei Fahrer für Fernbusse gewesen und daher über längere Zeiträume nicht zu Hause. Ohne die Kindesmutter wäre eine Betreuung der Kinder nicht gewährleistet. Die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Mietverträge seien ausgeräumt. Die Antragsteller mieteten nunmehr eine 62 m² große Wohnung für monatlich 560,00 €. Weiterhin besuche der Antragsteller zu 1) seit Februar 2023 einen Integrationskurs. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine Trennung der Familie für die Kinder eine unzumutbare Härte darstellen und diese in ihrer Entwicklung massiv benachteiligen würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Kindesmutter ihre Arbeit hier aufgeben solle, wo überall dringend Arbeitskräfte gesucht würden. Die Antragsteller haben am 10. Mai 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend bringen sie vor, dass sie ganz erhebliche Integrationsbemühungen unternähmen. Außerdem würden sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Der Lebensunterhalt der Antragsteller sei durch das Einkommen der Ehefrau und Mutter gesichert. Durch die beiden Arbeitsverhältnisse erziele sie ein Gesamteinkommen von netto ca. 1.900,00 €. Der befristete Minijob sei inzwischen verlängert worden. Die Familie zahle 560,00 € Miete im Monat. Eine Ausreise nach Mazedonien sei mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Ursprünglich haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 17. April 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. März 2023 (, 220/22-3-144098, 220/22-3-144097) anzuordnen. Nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023 zurückgewiesen wurde, haben die Antragsteller am 6. Juli 2023 Klage (Az. 11 A 137/23) erhoben. Die Antragsteller beantragen nunmehr, die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 11 A 137/23 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt er aus, es sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Situation durch die Familie freiwillig herbeigeführt worden sei, indem nur für die Ehefrau des Antragstellers zu 1) ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beantragt worden sei. Die Begründung, dass die Kinder in Mazedonien aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) unbeaufsichtigt gewesen wären, erscheine nicht plausibel, da diese Situation hätte bedacht werden müssen, bevor ein Elternteil seinen Wohnsitz ins Ausland verlege. Um eine solche Situation zu verhindern, hätte die Familie für alle Familienmitglieder gleichzeitig ein Visum beantragen und sich vorab um die Erfüllung der Erteilungsvorschriften kümmern müssen. Im Übrigen würden die Antragsteller weiterhin die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Behauptung, dass erhebliche Integrationsbemühungen unternommen würden, könne nicht nachvollzogen werden, da der Antragsteller zu 1) zwar am 1. April 2022 ins Bundesgebiet einreiste, jedoch erst zum 27. Februar 2023 einen Sprachkurs begonnen habe. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Mietvertrages seien nicht ausgeräumt. Es sei zu keinem Zeitpunkt Stellung zu den unterschiedlichen Mietverträgen für dieselbe Wohnung genommen worden. Es sei weiterhin fraglich, wieso dieselbe Wohnung im neuen Mietvertrag plötzlich größer und günstiger geworden sei. Es werde weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die gesamte Familie auch außerhalb des Bundesgebiets die familiäre Lebensgemeinschaft führen könne. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Soweit die Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstreben, ist dieser Antrag zwar nicht statthaft, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung den Antragstellern ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 8 ME 162/13 –, juris Rn. 17), was vorliegend zu verneinen ist. Der auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag vom 30. Mai 2022 hat keine Fiktionswirkung nach sich gezogen. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, als bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Die Antragsteller hielten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Als nordmazedonische Staatsangehörige können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich rechtmäßig für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019. Ein visumfreier Aufenthalt ist jedoch nur dann als rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 gerichtet ist. Dabei ist maßgeblich, welche Absichten der Betroffene im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EU-Visa-VO 2018 genannten Staaten begründet demnach dann keinen rechtmäßigen Aufenthalt, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2022 – 11 B 10008/21 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller bereits bei der Einreise die Absicht hatten, sich dauerhaft in der Bundesrepublik niederzulassen und nicht das dafür erforderliche Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingeholt haben. Dies folgt für die Kammer daraus, dass die Antragsteller eigenen Angaben zufolge vorhatten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und Mutter der Antragsteller fortzusetzen, die seit Januar 2022 in Deutschland wohnhaft ist und zum Zeitpunkt der Einreise der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis besaß, welche seinerzeit noch über 10 Monate gültig war. Gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt spricht zudem, dass die Antragsteller bereits zum 1. April 2022 ein unbefristetes Mietverhältnis über eine Wohnung in Deutschland eingingen (s. Verwaltungsvorgang (VV) Band 3, Bl. 283 f.). Hinzu kommt, dass die Antragsteller zu 2) und 3) schon im Mai 2022 in Deutschland eingeschult wurden (s. VV Band 3, Bl. 294, 295). Für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu Besuchszwecken ist dies untypisch. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nie vorgetragen mit einer anderen Absicht als zur Familienzusammenführung eingereist zu sein. Für diesen Aufenthaltszweck ist ein für einen längeren Aufenthalt erforderliches Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum), das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Ein derartiges Visum besaßen die Antragsteller bei ihrer Einreise unstreitig nicht. Dass den Antragstellern gleichwohl Fiktionsbescheinigungen erteilt wurden, ist unschädlich, da diese die Rechtslage nicht regeln, sondern lediglich einen bestehenden Rechtszustand dokumentieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 1 B 17.09 –, juris Rn. 7). Allerdings ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller dahingehend auslegungsfähig (§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass diese mit ihrem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung der Antragsteller zeitweise bis Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens auszusetzen, begehren. Der in diesem Sinne verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsteller daneben weiterhin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehren, soweit dieser Antrag statthaft ist. Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung bezieht, ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daneben entfalten Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung anknüpfendes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (hierzu ausführlich: VGH Mannheim, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 41 ff.). Zwar wenden sich die Antragsteller nicht ausdrücklich gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot, jedoch richtet sich die Klage im Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid insgesamt, sodass ihrem Begehren eine Beschränkung auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entnommen werden kann. Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auch im Übrigen zulässig, jedoch hat er in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (hierzu unter 1.) sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hierzu unter 2.) sind unbegründet 1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. a) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich Abschiebungsandrohung deswegen als rechtswidrig erweist, weil sie nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausreichend begründet wurde bzw. die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung nicht im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG hinreichend kenntlich gemacht wurden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Kläger sind durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist aufgrund eines Begründungsmangels jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt bereits daraus, dass sich die knappe Begründung der Ausreisefrist als (noch) ausreichend erwiese, hätte der Antragsgegner die maximale (Regel-)Frist des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von 30 Tagen gewährt. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der tatsächlich gesetzten Ausreisefrist von 46 Tagen (20. März bis 5. Mai 2023; vgl. VV Beiakte Band 3, Bl. 405 zur Zustellung des Bescheides am 20. März 2023) beruhte demnach nur darauf, dass zugunsten der Antragsteller ohne weitere Begründung eine über dem regelhaft anzusetzenden Rahmen von 30 Tagen liegende Frist angesetzt wurde. Zwar ist grundsätzlich hinsichtlich der Festsetzung der Frist eine Begründung notwendig, setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist jedoch auf die (Regel-)Höchstdauer von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (vgl. Haedicke, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020, Rn. 32-34). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller haben entsprechende Umstände weder vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. Insbesondere ist angesichts der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltszeit der schulpflichtigen Antragsteller zu 2) und 3) in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar, dass ihnen ein Verlassen des hiesigen Klassenverbandes und eine Wiederaufnahme des Schulunterrichts in ihrem gemeinsamen Herkunftsland nicht ohne weiteres möglich wäre. Besondere Umstände, etwa ein unmittelbar bevorstehender Schulabschluss, sind durch die Antragsteller nicht vorgebracht und ergeben sich auch sonst nicht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen. b) Ebenso kann dahinstehen, ob das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot allein deshalb rechtswidrig ist, weil es sich auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt. Zwar wäre vorliegend § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die einschlägige Rechtsgrundlage und nicht der vom Antragsgegner angewandte § 11 Abs. 6 AufenthG. Jedenfalls sind die Antragsteller durch diesen Fehler aber nicht in ihren Rechten verletzt. Denn der Antragsgegner hat folgerichtig einen falschen Ermessensrahmen gewählt und sich dadurch bei seiner Ermessensentscheidung zu Gunsten der Antragsteller eingeschränkt. Angewandt hat er § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG, wonach die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ein Jahr nicht überschreiten soll. Hätte der Antragsgegner hingegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot richtigerweise auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt, so wäre für die Frist § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maßgeblich. Danach wäre von einer Frist auszugehen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Zugrundelegung des richtigen Ermessensrahmens vom Antragsgegner höher angesetzt worden wäre als geschehen. Die Aufhebung des ausgesprochenen Verbots kann damit dem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht entsprechen. Die Höhe des Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten ist im vorliegenden Fall an sich nicht zu beanstanden und wird von den Antragstellern auch nicht angegriffen. 2. Soweit die Antragsteller noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren, ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1). a) Einer Abschiebung der Antragsteller steht zunächst nicht Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 22. Mai 2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Auch aus dem Umstand, dass andere Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Ausreise der Antragsteller Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 8 EMRK nicht entgegen. Dabei geht die Kammer zwar davon aus, dass Art. 6 GG vorliegend die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1) und seiner Ehefrau und insbesondere auch die zwischen den Antragstellern zu 2) und 3) und deren Mutter schützt, da diese in einem gemeinsamen Haushalt leben und damit angesichts fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass eine persönliche Verbundenheit zwischen ihnen besteht. Jedoch muss durch eine Ausreise der Antragsteller in die familiäre Lebensgemeinschaft bereits nicht eingegriffen werden, denn es ist sowohl den Antragstellern als auch der Ehefrau und Mutter möglich und zumutbar ist, gemeinsam auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft in Nordmazedonien zu führen. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann. Sowohl die Antragsteller als auch deren Ehefrau und Mutter besitzen die nordmazedonische Staatsangehörigkeit. Dass es letzterer nicht zumutbar ist, gemeinsam mit den Antragstellern nach Nordmazedonien zurückzukehren, ist nicht erkennbar. Zwar kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ auch dann angenommen werden kann, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; Beschluss der Kammer vom 29. März 2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23). Jedoch ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Ehefrau und Mutter der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Für eine Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht hier nur, dass sie einen Arbeitsplatz hat, also eine gewisse berufliche Integration besteht. Von einer nachhaltigen Verwurzelung kann aber noch nicht ausgegangen werden. Zum einen fehlt es an weiteren Gesichtspunkten die für eine Verwurzelung sprechen würden. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und Mutter der Antragsteller am 13. Januar 2023, mithin im Alter von 39 Jahren in die Bundesrepublik eingereist ist und sich nunmehr erst seit rund einem Jahr und neun Monaten hier aufhält. Den weit überwiegenden Teil ihres Lebens hat sie in Nordmazedonien verbracht. Es kann vor diesem Hintergrund bereits nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine Reintegration in Nordmazedonien nicht möglich ist. Allein die Tatsache, dass sie hier einen Arbeitsplatz hat, vermag daran nicht zu ändern. Soweit ersichtlich, ist sie hier als Reinigungskraft angestellt. Dass ihr eine Wideraufnahme einer solchen Beschäftigung nicht möglich wäre, sollte sie später nach Deutschland zurückkehren, oder die Ausübung einer solchen Beschäftigung nicht auch in Nordmazedonien möglich wäre, ist nicht erkennbar. Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sie gegenwärtig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die Familie für eine längere Zeit nach Nordmazedonien zurückkehren wird, da es bei den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller nicht lediglich an der Nachholung des Visumverfahrens mangelt, sondern weitere Voraussetzungen fehlen (dazu später), und insofern ein Erlöschen ihres Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu besorgen ist. Jedoch ist auch hier einzustellen, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Mazedonien verbracht hat und nicht ersichtlich ist, warum ihr eine Rückkehr nicht zumutbar sein sollte. Dass irgendwelche außerordentlichen Umstände einer Rückkehr der Antragsteller bzw. deren Ehefrau und Mutter nach Nordmazedonien entgegenstehen, ist nicht erkennbar. Nach Angaben der Antragsteller war einzig die Betreuungssituation der Kinder Grund für ihre Ausreise. Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration der Antragsteller selbst ist gleichfalls nicht erkennbar. Insofern ist auch hier zu berücksichtigen, dass sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht haben. Außerdem hat der Antragsteller zu 1) dort als Busfahrer gearbeitet. Insofern war die Familie auch wirtschaftlich dort integriert. Hinzu kommt, dass sich die Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 20). Hier haben sich die Antragsteller freiwillig in die Situation eines unsicheren Aufenthalts begeben, indem lediglich die Ehefrau und Mutter das erforderliche Visum beantragt hat und sie selbst ohne das erforderliche Visum eingereist sind (s.o.). b) Schließlich stehen einer Ausreise der Antragsteller auch nicht etwaige Ansprüche auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen entgehen. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 30). Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für die von den Antragstellern begehrten Aufenthaltserlaubnisse nicht gegeben. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers zu 1) aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgrund der vorstehenden Erwägungen regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig, da er keine Voraussetzung enthält, die durch eine verfahrensbezogene Aussetzung der Abschiebung gesichert werden müsste. Etwas anderes ergäbe sich vorliegend nur, wenn der Antragsteller zu 1) berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar kann ein Ausländer gem. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes. Für die Beurteilung, ob der Anspruch „nach der Einreise“ entstanden ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet, erfüllt worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, BVerwGE 138, 353-370, Rn. 26; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 39 AufenthV / zu Nr. 3, Stand: 3. Februar 2022, Rn. 19 m.w.N.; aA wohl VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 11 S 1041/08 –, juris Rn. 18). Zentrales Merkmal der Anspruchsnorm des § 30 Abs. 1 AufenthG ist die Ehe. Vorliegend wurde die Ehe zwischen dem Antragsteller zu 1) und seiner Ehefrau vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen. An dem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass von der Anforderung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19). Ein strikter Rechtsanspruch besteht vorliegend nicht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist unter anderem Voraussetzung, dass sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, was dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER) entspricht, § 2 Abs. 9 AufenthG. Das Vorliegen dieser Sprachkenntnisse wurde vom Antragsteller zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Dass einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt, unter dessen Voraussetzungen Satz 1 Nr. 2 unbeachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ist auch das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies trifft auf die Antragsteller nicht zu. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug. Dass sich die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzumutbar darstellt, ist im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere stehen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 8 EMRK dem nicht entgegen. Der Familie ist eine gemeinsame Rückkehr nach Nordmazedonien, sei es vorübergehend oder für längere Zeit, möglich und zumutbar. Die Kammer nimmt insofern auf ihre vorherigen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK Bezug. Auf die weiteren Fragen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), kommt es somit nicht an. Schließlich kommt für den Antragsteller zu 1) auch ein – weil er den Aufenthalt im Bundesgebiet bedingt – sicherungsfähiger Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Vorliegend ist die Ausreise des Antragstellers zu 1) weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Kammer nimmt auch insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zur (fehlenden) Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug, die insoweit entsprechend gelten. Auch die Antragsteller zu 2) und 3) haben keinen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. Im Falle des § 32 Abs. 1 AufenthG muss sowohl in Bezug auf § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV als auch auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch bestehen. Dies ist nicht der Fall. Zwar dürfte es keine Voraussetzung sein, dass der Antragsteller zu 2) aufgrund seines Alters integrative Vorausleistungen gem. § 32 Abs. 2 AufenthG bedarf. Erforderlich wäre dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt hat. Von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes zusammen mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil ist auszugehen, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen. Eine gemeinsame Einreise ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 32 AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 8. September 2023, Rn. 10). Nach den Anwendungshinweisen zu § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. soll es sich bei bis zu drei Monaten noch um einen überschaubaren Zeitraum handeln (Nr. 32.1.3.1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz), weiterreichende Zeiträume sind ebenfalls denkbar (Nr. 32.1.3.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Nach diesen Maßgaben ist (noch) von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunkts auszugehen, da die Ehefrau und Mutter der Antragsteller am 13. Januar 2022 und die Antragsteller am 1. April 2022, also innerhalb von drei Monaten, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes in die Bundesrepublik einreisten. Jedoch liegen bereits die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG bei den Antragstellern zu 2) und 3) nicht vor. Gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der dort aufgezählten Aufenthaltstitel besitzt. Die Ehefrau und Mutter der Antragsteller ist jedoch nicht allein personensorgeberechtigt. Der Antragsteller zu 1) besitzt ebenfalls das Sorgerecht und ist nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Ausnahme nach § 32 Abs. 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Nachzug erfolgt nicht zu „nur einem sorgeberechtigten Elternteil“, da der Antragsteller zu 1) nicht im Ausland verbleibt, sondern mit in die Bundesrepublik gezogen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 2 B 55/23 –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 12 K 517/18 –, juris Rn. 10). Im Übrigen fehlt es auch in Bezug auf die Antragsteller zu 2) und 3) an der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Es wird insoweit auf die Ausführungen zum Anspruch des Antragstellers zu 1) verwiesen. Auch die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 4 AufenthG sind nicht glaubhaft gemacht. Nach § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Eine solche besondere Härte liegt vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (Diesterhöft, HTK-AuslR / § 32 AufenthG / zu Abs. 4, Stand: 5. Januar 2023, Rn. 7 m.w.N.). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Einwand der Antragsteller, eine Betreuung der Antragsteller zu 2) und 3) sei in Nordmazedonien nicht mehr gewährleistet, weil der Vater als Busfahrer arbeitete und längere Zeit nicht zu Hause war, ändert am Ergebnis nichts. Diese Situation hätte bedacht werden können und müssen, bevor ein Elternteil seinen Aufenthaltsort in das Ausland verlagert. Im Übrigen ließe sie sich durch die mögliche und zumutbare gemeinsame Rückkehr vermeiden. Dies gilt auch für den Einwand der Antragsteller, eine solche Situation würde im Falle einer Rückkehr erneut entstehen, da der Antragsteller zu 1) dort eine vergleichbare Tätigkeit ausüben müsse. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Letztlich ist auch die Nachholung des Visumverfahrens den Antragstellern zu 2) und 3) aus den bereits genannten Gründen nicht unzumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Schließlich kommt mangels rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisse ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des in Bezug auf jeden Antragsteller in Ansatz gebrachten Auffangstreitwerts im Eilverfahren kommt nicht in Betracht. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 MB 33/22 –, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).