Beschluss
19 L 1860/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0128.19L1860.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten „Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Polizeiinspektion 0, Polizeiwache L. “ mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 7 Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 9 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 10 Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte den Beigeladenen auf der Grundlage des vorgenommenen Leistungsvergleichs vorziehen. 11 Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, 12 vgl. BVerwG, Urteile vom 19. 12. 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 - und vom 21. 08. 2003 - 2 C 14.02 -, juris; Beschluss vom 20. 06. 2013 - 2 VR 1.13 -, juris. 13 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen als rechtlich bedenkenfrei. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Die für den Antragsteller erstellte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2017 wurde mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) und - bei Einbeziehung des Beurteilungsmerkmals Mitarbeiterführung - einer Gesamtsumme der Einzelmerkmale von 30 Punkten bewertet. Der Beigeladene wurde demgegenüber in der für ihn erstellten Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.06.2014 bis 31.05.2017 mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) und - bei Einbeziehung des Beurteilungsmerkmals Mitarbeiterführung - einer Gesamtsumme der Einzelmerkmale von 36 Punkten bewertet. Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergibt sich aus der höheren Gesamtsumme der Einzelmerkmale. Es gibt keinen Anlass, das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ bei den anzustellenden Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auszuklammern. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene haben während des Beurteilungszeitraums Vorgesetztenfunktionen ausgeübt und wurden in dem Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ beurteilt. 14 Die Beurteilung des Antragstellers, die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt wurde, ist hinsichtlich der von ihm unter anderem gerügten Bewertung des Einzelmerkmals „Mitarbeiterführung“ rechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Endbeurteiler die Beurteilung des Antragstellers in diesem Einzelmerkmal gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom Punktwert 5 auf den Punktwert 2 herabgestuft hat. 15 Der Antragsgegner hat plausibel dargelegt, dass die von dem Antragsteller im Bereich Mitarbeiterführung erbrachte Leistung lediglich im Allgemeinen den Anforderungen entsprochen hat. Ausweislich der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sind in die Beurteilung der Mitarbeiterführung u. a. die Aspekte „Umgang mit Konfliktsituationen“, „Delegieren und Kontrollieren“ sowie „Beurteilen und Fördern“ einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist in der Beurteilung des Antragstellers zur Bewertung des Merkmals Mitarbeiterführung erläuternd ausgeführt, Der Antragsteller habe während seiner Verwendung in der Direktion Verkehr als streng und kontrollierend auftretender Wachleiter mit eigenem und von den Mitarbeitern wahrgenommenem regelwidrigem Handeln äußerst unglücklich agiert und nicht zur Einhaltung des Betriebsfriedens beigetragen. Er habe in seiner Funktion als Vorgesetzter einen guten Bekannten anders behandelt als andere Mitarbeiter, dessen Fehlverhalten gedeckt und dadurch noch unterstützt. Die in der Beurteilung niedergelegte Feststellung wird gestützt durch die Zeugenaussagen der Polizistinnen L1. und L2. in einem gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in den durchgeführten Disziplinarverfahren. Ausgehend von den protokollierten Aussagen hat der Antragsteller die jahrelange Ausübung einer Nebentätigkeit im Dienst durch den PHK L. begünstigt und unterstützt. Laut Aussage der Zeuginnen hat PHK L. während des Dienstes in der Dienststelle, welcher der Antragsteller als Vorgesetzter angehörte, eine Nebentätigkeit als Hausverwalter ausgeübt und zu diesem Zweck auch dienstliche Mittel verwendet; Beschwerden von Kollegen hat der Antragsteller nicht zum Anlass genommen, dass Verhalten des PHK L3. zu unterbinden. PHKin L1. hat unter anderem ausgesagt, sie habe den Antragsteller darauf angesprochen, dass PHK L3. das dienstliche Druckcenter über einen längeren Zeitraum für den Ausdruck privater Unterlagen in Beschlag genommen habe und der Antragsteller habe geantwortet: „Es ist wieder Januar, es ist Nebenkostenabrechnungszeit. Ich habe dem doch gesagt, er soll die Nebenkostenabrechnung im Nachtdienst machen.“ Dieser Sachverhalt, der sich laut Aussage der Zeugin L1. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Anfang 2015 und damit innerhalb des Beurteilungszeitraums zutrug, führte durch Disziplinarverfügung vom 18. 09. 2017, gegen die Rechtsmittel nicht eingelegt wurden, zu einem Verweis gegen den Kläger. Die Kammer liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizeibeamtinnen L1. und L2. die Unwahrheit gesagt haben könnten. Der Antragsteller hat das Vorliegen von Umständen, die zu begründeten Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussagen führen würden, auch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller festgestellten Sachlage, von der damit jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen ist, teilt die Kammer die Einschätzung, dass die Mitarbeiterführung des Antragstellers nicht als voll, sondern allenfalls im Allgemeinen den Anforderungen entsprechend beurteilt werden kann. 16 Bereits die abweichende der Bewertung des Merkmals Mitarbeiterführung rechtfertigt die Absenkung des Gesamturteils gegenüber der Erstbeurteilung. Selbst wenn im Übrigen die vom Antragsteller akzeptierte Bewertung durch den Erstbeurteiler übernommen würde, käme bei einem dann für 8 Merkmale vorliegenden Gesamtpunktwert von 34 Punkten die Vergabe der Bestnote nicht in Betracht. 17 Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob auch die Absenkung der Bewertung der weiteren Merkmale durch den Endbeurteiler gegenüber der vom Antragsteller akzeptierten Beurteilung durch den Erstbeurteiler plausibel ist. Denn es bliebe auch dann bei dem Leistungsvorsprung des Beigeladenen (Gesamtsumme der Einzelmerkmale 36 Punkte), wenn der Endbeurteiler die Beurteilung des Erstbeurteilers in allen Merkmalen außer dem Merkmal „Mitarbeiterführung“ übernommen hätte (Gesamtsumme der Einzelmerkmale des Antragstellers dann 34 Punkte). 18 Dabei geht die Kammer von dem Grundsatz aus, dass alle Einzelmerkmale der Beurteilung gleich zu gewichten sind. Dieser Grundsatz liegt nach Auffassung der Kammer der Regelung in Nr. 8.1 BRL Pol zugrunde und entspricht der Herangehensweise sämtlicher Polizeipräsidien im Zuständigkeitsbereich der Kammer. Soweit und solange von diesem Grundsatz nicht abgewichen wird, bedarf es keiner weitergehenden Festlegung in der BRL Pol oder durch eine andere abstrakte Vorgabe des Dienstherrn. 19 Der Endbeurteiler musste auch nicht ausdrücklich begründen, warum er den Antragsteller mit der Gesamtnote 4 Punkte beurteilt hat. Die Gesamtnote von 4 Punkten ergibt sich bei gleicher Gewichtung aller Einzelmerkmale, von der wie dargelegt auszugehen ist, zwangsläufig durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes der Einzelbewertungen und Anwendung der allgemeinen Rundungsregeln. Wenn – wie hier – eine andere als die vergebene Note nicht in Betracht kommt, ist eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, juris. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 22 Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. 23 Rechtsmittelbelehrung 24 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 25 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 26 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 27 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 28 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 29 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 30 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 31 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 32 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.