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Beschluss

6 A 238/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0909.6A238.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 5. April 1977 geborene Kläger steht seit dem 4. Oktober 1994 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Zuletzt befördert wurde er mit Wirkung vom 22. August 2016 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO). Zuvor war er am 1. Juli 2007 im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs zum Polizeikommissar und am 22. Juni 2011 zum Polizeioberkommissar ernannt worden. 4 Vom 1. Januar 2006 bis September 2014 versah er seinen Dienst als Beamter bei den Mobilen Einsatzkommandos (MEK) der Spezialeinheiten des Polizeipräsidiums L. , ab September 2014 als Gewahrsamsbeamter in der Direktion Besondere Aufgaben (BA) des Polizeipräsidiums L. . Mit Verfügung vom 3. August 2015 wurde er mit Wirkung vom 1. September 2015 zur Kreispolizeibehörde E. versetzt. 5 Am 13. Juni 2014 führte der zuständige Erstbeurteiler beim PP L. , EKHK I. , mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch hinsichtlich der Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014, die der Kläger noch in seinem Statusamt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) erhalten sollte. Im Juli 2014 erstellte EKHK I. einen Beurteilungsvorschlag, in dem er die Leistung und Befähigung des Klägers mit „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) bewertete. In den Einzelmerkmalen „Arbeitsorganisation“, „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ erhielt er das Ergebnis „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte), in den Einzelmerkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ die Bewertung „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte) sowie in den Einzelmerkmalen „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ die Bewertung „entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte). Der Beurteilungsvorschlag wurde vom Gruppenleiter und dem Leiter der Spezialeinheiten, PD N. , mitgezeichnet. 6 Mit Schreiben vom 17. September 2014 teilte das Polizeipräsidium L. dem Kläger mit, seine dienstliche Beurteilung werde bis auf Weiteres zurückgestellt. Eine Beurteilung sei derzeit nicht zweckmäßig, weil er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei sowie disziplinare Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Nach Fortfall dieser Hemmnisse werde die dienstliche Beurteilung nachgeholt. 7 Am 14. August 2015 erstellte EKHK I. einen neuen Beurteilungsvorschlag. In den Merkmalen „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ bewertete er den Kläger abweichend von seinem Vorschlag aus dem Juli 2014 nunmehr mit „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte). In allen anderen Merkmalen und auch im Gesamturteil entsprach dieser Beurteilungsvorschlag dem aus Juli 2014. 8 Danach erstellte der Erstbeurteiler unter dem 24. August 2015 eine „Argumentationshilfe für POK T. “. Darin führte er aus, dass der Kläger einer der beiden leistungsstärksten Kommandobeamten im MEK I gewesen sei und sich durch eine ungewöhnlich starke Leistungsbereitschaft und Motivation ausgezeichnet habe. Außerdem listete er eine Reihe von Tätigkeiten auf, die der Kläger zusätzlich übernommen habe, u.a. die Teilnahme an zahlreichen Aus- und Fortbildungen sowie die Mitgliedschaft in verschiedenen Arbeitsgruppen. 9 PD N. gab ebenfalls unter dem 24. August 2015 eine abweichende Stellungnahme zur Beurteilung des Klägers ab. Die abweichende Erstbeurteilung in den Merkmalen „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet. In Relation zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe solle der einheitliche strenge Beurteilungsmaßstab und der in den Beurteilerbesprechungen abgestufte Vergleich der Leistung und Befähigung zu einer Bewertung der vorgenannten Merkmale mit 4 Punkten führen. 10 Dieser abweichenden Stellungnahme, die der Leiter der Direktion BA in der Beurteilerkonferenz am 25. August 2015 erläuterte, schloss sich der Endbeurteiler, Polizeipräsident B. , an. 11 Unter dem 31. August 2015 erstellte der Polizeipräsident für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung. Anders als im Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers wurde der Kläger in den Einzelmerkmalen „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ lediglich mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) beurteilt. Im Übrigen stimmte die Beurteilung mit dem Vorschlag überein. In der Begründung wird ausgeführt, in Relation zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führe der einheitliche strenge Beurteilungsmaßstab und der in den Beurteilerbesprechungen abgestufte Vergleich der Leistung und Befähigung zu einer abweichenden Bewertung in den Merkmalen „Leistungsgüte" und „Leistungsumfang“. 12 Der Kläger hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben und diese damit begründet, die abweichende Beurteilung des Endbeurteilers in den Merkmalen „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ sei nicht plausibel. Soweit PD N. seine Stellungnahme damit erläutert habe, in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben sei auch noch eine Reihe von Einsatzführern in der Vergleichsgruppe zu beurteilen gewesen, die deutlich schwierige Aufgaben wahrgenommen hätten, sei zu berücksichtigen, dass diese Personen (der Beamte Schendel) die Funktion des Einsatzführers zum Beurteilungsstichtag erst circa drei Wochen und somit in einem völlig untergeordneten Zeitraum wahrgenommen hätten. Seine Arbeitsgruppentätigkeiten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Erstbeurteiler habe dargelegt, dass er mehr als andere geleistet habe. Da er in den Einzelmerkmalen unterschiedliche Ergebnisse erzielt habe, ergebe sich ein uneinheitliches Leistungsbild, so dass die dienstliche Beurteilung einer weitergehenden Begründung bedürfe. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 31. August 2015 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 aufzuheben und ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. 15 Das beklagte Land hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Es hat geltend gemacht, die vom Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des Beurteilungsvorschlags sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Ausweislich des Protokolls der Beurteilerkonferenz habe sich der Endbeurteiler der abweichenden Stellungnahme von PD N. angeschlossen. Daraus ergebe sich, dass ihm hinreichende Informationen zum Leistungsstand des Klägers und der Vergleichsgruppe vorgelegen hätten. Weiter sei nach der abweichenden Stellungnahme aus Gründen der Leistungsgerechtigkeit im Quervergleich mit Angehörigen der Vergleichsgruppe die Absenkung erforderlich gewesen. In Bezug auf das Merkmal „Leistungsgüte“ habe der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben zwar sehr gewissenhaft und sorgfältig erledigt, andere Angehörige der Vergleichsgruppe hätten ihre Aufgaben jedoch noch geschickter, gründlicher und sorgfältiger wahrgenommen. Hinsichtlich des Merkmals „Leistungsumfang“ sei festzuhalten, dass er auf breiter Ebene sehr fleißig und auch in verschiedenen Arbeitsgruppen mitgearbeitet habe. Aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades bei den Sondereinheiten seien solche Arbeitsgruppentätigkeiten allerdings der Regelfall. Zudem hätten andere Angehörige der Vergleichsgruppe deutlich schwierigere Aufgaben wahrgenommen. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Januar 2017 abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, auch wenn dem Kläger - als prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegenem Beamten nach zwischenzeitlicher Ernennung zum Polizeihauptkommissar (A 11 LBesO) - keine weitere Beförderungsmöglichkeit innerhalb des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen mehr offenstehe. Es sei angesichts des Alters des Klägers von nicht einmal 40 Jahren nicht auszuschließen, dass die Beurteilung für seine weitere Verwendung noch eine Rolle spielen werde. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die dienstliche Beurteilung vom 31. August 2015 sei rechtmäßig. Die Absenkungsentscheidung des Endbeurteilers sei hinreichend plausibel. Die dienstliche Beurteilung genüge dem Begründungserfordernis gemäß Ziffer 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei. Die vom Beurteilungsvorschlag abweichende Endbeurteilung sei mit dem Hinweis auf den behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstab und den Quervergleich mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe ausreichend begründet und hinreichend plausibel. Die Beurteilung des Klägers sei Gegenstand der Beurteilerkonferenz gewesen, in der der Direktionsleiter eine abweichende Stellungnahme - diese wiederum beruhend auf der abweichenden Stellungnahme des Vorgesetzten PD N. - abgegeben und erläutert habe. Der Endbeurteiler sei ferner seiner Plausibilisierungspflicht mit der Vorlage der Stellungnahme des PD N. im Konkurrentenstreitverfahren 1 L 921/15 weiter nachgekommen, wonach der Kläger zwar ein guter Beamter sei, andere ihre teilweise anspruchsvolleren Aufgaben jedoch noch geschickter erledigten. 19 Der Kläger hat gegen das am 6. Januar 2017 zugestellte Urteil am 24. Januar 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und am 2. März 2017 diesen Antrag begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 21. Februar 2019, dem Kläger zugestellt am 22. Februar 2019, zugelassen. 20 Mit der am 5. März 2019 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. Mai 2019, trägt der Kläger vor, mit seiner Beförderung sei keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, auch wenn er nicht weiter als bis nach A 11 befördert werden könne. Es gebe vielfältige Auswahlentscheidungen für Dienstpostenbesetzungen, die nach Leistungsgesichtspunkten getroffen würden. Da er erst 42 Jahre alt sei, werde er sich voraussichtlich noch vielfach anderweitig bewerben. Des weiteren hätte das Gesamturteil der Beurteilung einer Begründung bedurft, da die Einzelmerkmale ein uneinheitliches Gesamtbild ergäben. Die Begründungspflicht entfalle insbesondere nicht deswegen, weil der Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Gesamturteils auf null reduziert sei. Vielmehr sei mit einer entsprechenden Gewichtung der Einzelmerkmale ein anderes Gesamturteil denkbar. Die Begründungsanforderungen könnten hier allenfalls geringer sein, aber nicht vollständig entfallen. Eine Begründung sei auch im Klageverfahren nicht nachholbar. Unerheblich sei ferner, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung des Gesamturteils erst nach der Schlusszeichnung der Beurteilung erfolgt sei, da die Frage des Verschuldens für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung unerheblich sei. Darüber hinaus sei die dienstliche Beurteilung rechtswidrig, weil entgegen Nr. 9.2 BRL Pol die Gleichstellungsbeauftragte nicht von Beginn an in die Maßstabsbildung einbezogen worden sei. Ihr sei erst die Maßstabsverfügung des Endbeurteilers vom 26. Februar 2014 und damit das „Endergebnis“ der Maßstabsbildung übersandt worden. Die Beurteilung sei außerdem rechtswidrig, weil keine Vorgabe des Richtliniengebers hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale vorliege. Insbesondere könne der Beurteilungsrichtlinie keine Vorgabe zu einer solchen Gewichtung entnommen werden. In Nr. 8.1 BRL Pol werde vielmehr lediglich geregelt, dass das Gesamturteil unter Würdigung und Gewichtung der Ergebnisse in den Einzelmerkmalen festzusetzen sei und das Gesamturteil nicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelbewertungen zu bilden sei. Eine tatsächliche Verwaltungspraxis sei im Hinblick auf die Gewichtung der Einzelmerkmale nicht festzustellen. Auch sei es rechtswidrig, dass das beklagte Land alle Einzelmerkmale gleich gewichtet habe, also leistungsferneren Merkmalen das gleiche Gewicht zukomme wie leistungsnäheren Merkmalen. Schließlich sei eine Begründung für die vom Erstbeurteilervorschlag abweichende Einschätzung der Merkmale „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ nicht ersichtlich. Nicht ausreichend sei die Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten PD N. , der sich der Endbeurteiler angeschlossen habe, wonach eine Begründung für die Abweichung durch den Erstbeurteiler (Vorschlag vom 14. August 2015 gegenüber dem von Juli 2014) nicht ersichtlich sei. Damit übersehe er, dass mit dem damaligen Erstbeurteilervorschlag noch gar keine abschließende Beurteilung erstellt worden sei. Der Erstbeurteiler habe offensichtlich seine Meinung zwischenzeitlich geändert und dies auch begründet. Er hätte vielmehr befragt werden müssen, wie er zu dieser Abweichung gelangt sei. Wenn PD N. darauf hinweise, dass bei den Sondereinheiten Arbeitsgruppentätigkeiten der Regelfall seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger darüber hinaus in erheblichem Umfang Fortbildungen wahrgenommen bzw. durchgeführt habe. Außerdem verkenne PD N. die maßgebliche Vergleichsgruppe, wenn er nur auf die Beamten der Sondereinheiten abstelle. 21 Der Kläger beantragt, 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 31. August 2015 zum Stichtag 1. Juni 2014 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 23 Das beklagte Land stellt keinen Antrag. 24 Es macht geltend, der Kläger sei mittlerweile zum Polizeihauptkommissar in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 LBesO befördert worden. Da der Kläger seine Laufbahn im ehemaligen mittleren Dienst begonnen habe und zwischenzeitlich prüfungsfrei zum Polizeikommissar übergeleitet worden sei, handele es sich um sein persönliches Endamt (§ 7 LVO Pol). Daher werde der Kläger seit dem Jahr 2017 auch nicht mehr befördert und trete in keine Beförderungskonkurrenz mehr ein. Die Beurteilung könne allenfalls bei einem Leistungsvergleich im Rahmen einer Stellenbesetzung als Vorbeurteilung - mittlerweile lägen aktuelle dienstliche Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2017 vor; der Kläger bedürfe ggf. einer Anlassbeurteilung - noch Bedeutung erlangen. Ferner sei es nicht zutreffend, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei dem Eckpunktepapier vom 26. Februar 2014, das als endgültiges Maßstabspapier zu verstehen sei, bloß nachrichtlich eingebunden gewesen sei. Im Rahmen des vorausgegangenen Verwaltungsprozesses mit einer Reihe von Vorbesprechungen sei sie vielmehr von Anfang an einbezogen worden. Aus der E-Mail vom 20. Februar 2014 sowie dem Protokoll der Leitungskonferenz vom 25. Februar 2014 ergebe sich, dass das Eckpunktepapier Gegenstand eines umfangreichen Diskussionsprozesses gewesen sei; die Gleichstellungsbeauftragte, KHK'in E1. , habe den Entwurf im Vorfeld erhalten und an der folgenden Leitungskonferenz teilgenommen. Sie habe nunmehr nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sie zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, also auch in der Findungsphase, von ihren Mitwirkungsrechten und -pflichten Gebrauch habe machen können und auch gemacht habe. Hinsichtlich der unterbliebenen Begründung des Gesamtergebnisses sei zu berücksichtigen, dass das erst knapp drei Wochen nach der Schlusszeichnung am 31. August 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 nicht vorhersehbar gewesen sei. Selbst wenn keine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen sei, könne eine Begründung überdies zu keinem anderen Gesamtergebnis als 4 Punkte führen. Zudem mangele es mit Blick auf Nr. 8.1 BRL Pol nicht an einer landeseinheitlichen Vorgabe des Richtliniengebers bezüglich der gleichmäßigen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale. Das VG L. habe eine entsprechende Herangehensweise sämtlicher Polizeipräsidien im Zuständigkeitsbereich der Kammer bestätigt. So werde auch beim Polizeipräsidium L. vorgegangen. 25 Die Stellungnahme des ehemaligen Leiters der Spezialeinheiten, PD N. , vom 27. November 2015 sei auch plausibel. Danach habe nach dem 1. Juni 2014 zum Leistungsvergleich ein ausführlicher Informationsaustausch zwischen Gruppenleitern und Erstbeurteilern stattgefunden. Als es dann um die Nachbeurteilung des Klägers gegangen sei, habe der Erstbeurteiler - anders als in seinem früheren Beurteilungsvorschlag - die Merkmale „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ mit 5 Punkten vorgeschlagen. Das sei aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt gewesen, da es sich um den identischen Beurteilungszeitraum gehandelt habe und neue Aspekte nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Erstbeurteiler EKHK I. bereits am 24. Oktober 2014 zur Kreispolizeibehörde des P. L1. versetzt worden sei und er im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 die Leistungen nur noch retrograd habe bewerten können. Es hätte daher zumindest einer näheren Begründung bedurft, woraus sich neue Erkenntnisse hätten ergeben sollen. Dem genüge die Stellungnahme nicht, die sich auf die enumerative Aufzählung diverser Tätigkeitsfelder beschränke. Hinsichtlich des ursprünglichen Beurteilungsentwurfs von Juli 2014 sei zu berücksichtigen, dass dieser formal vollständig erstellt und im Rahmen der hierarchischen Gegenzeichnung bis zum Direktionsleiter gegengezeichnet worden sei; lediglich die abschließende Beratung in der Endbeurteilerbesprechung sei angesichts des schwebenden Disziplinarverfahrens ausgesetzt worden. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 27 II. 28 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. 29 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). 30 I. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, zum Stichtag 1. Juni 2014 erneut beurteilt zu werden, ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, auch wenn der Kläger nicht mehr befördert werden kann. 31 Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht (erst) dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So kann es sich verhalten, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147 = juris Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 - 6 A 395/06 -, DVBl. 2009, 61 = juris Rn. 33. 33 In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers keine Bedeutung mehr zukommen kann. Zwar ist nach § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LVO Pol die Beförderung eines Polizeivollzugsbeamten, der in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurde und die II. Fachprüfung nicht abgelegt hat (sog. prüfungsfreier Aufstieg), nur bis zur Besoldungsgruppe A 11 LBesO möglich. Der Kläger ist mittlerweile mit Wirkung vom 22. August 2016 zum Polizeihauptkommissar in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 LBesO befördert worden. Er hatte seine Laufbahn im ehemaligen mittleren Dienst begonnen und war mit seiner Beförderung zum Polizeikommissar am 1. Juli 2007 prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt II übergeleitet worden. Er hat damit sein laufbahnrechtliches „Endamt“ erreicht und kann nicht mehr befördert werden. 34 Ein fortbestehendes Interesse an der (Neu-)Erstellung der Beurteilung folgt indessen daraus, dass dienstliche Beurteilungen auch im Rahmen von sog. Dienstpostenkonkurrenzen Bedeutung gewinnen können. Das betrifft Dienstposten, für deren Besetzung sich der Dienstherr dazu entschlossen hat, ein Auswahlverfahren unter Einbeziehung statusniedriger Bewerber mit dem Ziel der Bestenauslese durchzuführen und die Entscheidung daher an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) zu messen ist, auch wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist. 35 OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris Rn. 13 ff., mit zahlreichen weiterführenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW. 36 Denn im Rahmen solcher Dienstpostenkonkurrenzen ist - jedenfalls in Fällen, in denen Um- bzw. Versetzungsbewerber mit Beförderungsbewerbern konkurrieren - eine subjektive Rechtsposition des Um- bzw. Versetzungsbewerbers zu bejahen. 37 Dass hingegen bei sog. reinen Umsetzungskonkurrenzen bzw. Dienstpostenvergaben subjektive Rechte grundsätzlich nicht betroffen sind und Umsetzungsbewerber auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in eine - nach der Ausschreibung - reine Beförderungskonkurrenz haben, 38 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 22, 27; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juni 2017 - 4 S 1055/17 -, IÖD 2017, 182 = juris Rn. 34, 39 steht dem nicht entgegen. Denn die Beurteilung des Klägers kann - wie eben dargestellt - im Rahmen einer auch für statusniedrigere Bewerber geöffneten Konkurrenz noch Bedeutung erlangen. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für sein auf Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung gerichtetes Begehren ist in der Folge gegeben. 40 Dass die erstrebte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 hier nur noch als „Vorbeurteilung“ herangezogen werden kann, da mittlerweile neue, aktuellere Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2017 erstellt worden sind, ändert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nichts daran, dass ihr im Rahmen von Auswahlentscheidungen noch Relevanz zukommen kann. Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung hat der Dienstherr, wenn sich bei im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Regelbeurteilungen auch bei deren inhaltlicher Ausschöpfung kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, vor der Anwendung so genannter Hilfskriterien als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und ggfs. in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 6 B 653/16 -, IÖD 2016, 223 = juris Rn. 5, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. 42 II. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 31. August 2015 ist rechtmäßig; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf deren Aufhebung und Neubeurteilung. Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. 43 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 14 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 - 6 A 2748/13 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 2664/02 -, IÖD 2004, 126 = juris Rn. 45 f. 45 Gemessen daran ist die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung nicht zu beanstanden. 46 1. Die dienstliche Beurteilung für den Kläger vom 31. August 2015 verstößt nicht gegen die in Nr. 9.1 Abs. 11 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010; BRL Pol) enthaltenen Vorgaben zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Danach ist die Gleichstellungsbeauftragte von Beginn an in die Maßstabsbildung einzubinden. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen zu geben, in denen die Anwendung eines Maßstabs festgelegt wird. 47 Diesen Vorgaben ist im hier maßgeblichen Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Juni 2014 hinreichend Rechnung getragen worden. Aus den vom beklagten Land im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücken geht hervor, dass die Gleichstellungsbeauftragte bereits im Vorfeld des Beschlusses des Eckpunktepapiers vom 26. Februar 2014 als „Maßstabspapier“ in die Erstellung einbezogen war. Die Gleichstellungsbeauftragte bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2019, dass sie bereits „frühzeitig“ in die Maßstabsbesprechungen einbezogen worden sei. Dies sei auch im Beurteilungsverfahren 2011 der Fall gewesen; damals sei sie ebenfalls schon als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt gewesen. Keinesfalls habe sie lediglich das „Endergebnis“ vorgelegt bekommen, ohne Möglichkeit des Intervenierens oder der Teilhabe an Diskussionen. Vielmehr habe sie oder - bei Terminüberschneidungen - eine ihre Vertreterinnen an den Beurteilerbesprechungen teilgenommen. Die Teilnahme sei allerdings nicht verschriftlicht worden. Aus der auch an die Gleichstellungsbeauftragte ergangenen Einladung zur Leitungskonferenz am 25. Februar 2014 geht weiter hervor, dass vorab ein Entwurf der Maßstabsverfügung übersandt worden war; dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass dieser Entwurf in der Leitungskonferenz, in der auch die Gleichstellungsbeauftragte anwesend war, erörtert wurde. 48 2. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung entspricht ferner dem in Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol aufgestellten Begründungserfordernis. Dieses verlangt, dass der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung begründet, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Der Endbeurteiler hat dazu in der Beurteilung unter Ziffer IV. angeführt, dass in Relation zu den Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe der einheitliche strenge Beurteilungsmaßstab und der in den Beurteilerbesprechungen abgestufte Vergleich der Leistung und Befähigung zu einer abweichenden Bewertung in den Merkmalen 4 (Leistungsgüte) und 5 (Leistungsumfang) geführt habe. 49 Diese Begründung steht - jedenfalls in Zusammenschau mit den nachträglichen Ausführungen zur Begründung - im Einklang mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol stellt, und wird damit der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung gerecht. 50 Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden, d. h. die Begründung muss sich auf die Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich), so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen, obgleich auch der Quervergleich in aller Regel - abgesehen vom Fall einer hier nicht gegebenen generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers - nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten auskommt. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris Rn. 23, vom 19. Februar 2016 - 6 A 2596/14 -, juris Rn. 36, vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, ZBR 2011, 355 = juris Rn. 24, und vom 10. Juni 2010 - 6 A 534/08 -, PersV 2011, 198 = juris Rn. 16. 52 Nach der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers ist die Absenkung der beiden Einzelmerkmale aufgrund eines (Quer-)Vergleichs mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt. Auf die Einwände des Klägers hat das beklagte Land diese Absenkung näher plausibilisiert. 53 Wenn die Absenkung auf einen Quervergleich gestützt wird, muss dies nicht zwingend linear, also im Hinblick auf sämtliche Merkmale um den gleichen Punktwert erfolgen. Wird aber unter Bezugnahme auf den Quervergleich - wie vorliegend - nur die Bewertung einzelner Merkmale oder zwar aller Merkmale, jedoch nicht für jedes Merkmal um den gleichen Punktwert abgesenkt, ist es unplausibel, wenn der Endbeurteiler nicht nach den einzelnen Merkmalen differenziert erläutert - und damit nicht erkennbar ist -, warum er sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der ausgewählten Merkmale abzusenken bzw. Absenkungen der Bewertungen sämtlicher Merkmale, jedoch nicht für jedes Merkmal um den gleichen Punktwert vorzunehmen. 54 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, a. a. O., Rn. 25, vom 19. Februar 2016 - 6 A 2596/14 -, a. a. O., Rn. 47, und Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 6 A 1123/14 -, NVwZ-RR 2015, 306 = juris Rn. 9. 55 Die entsprechende Erläuterung ist hier jedoch erfolgt. In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler zwar lediglich auf den Vergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe sowie den „einheitlichen strengen Beurteilungsmaßstab“ verwiesen, ohne dass näher erkennbar wäre, weshalb nur zwei (Leistungsgüte und Leistungsumfang) der insgesamt sieben bewerteten Einzelmerkmale abzusenken waren. Dies ist indessen im weiteren Verfahren näher erläutert worden. 56 Sieht der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vor, muss er auf Verlangen des Beamten, der die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile nicht für gerechtfertigt hält, die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Dies kann noch im gerichtlichen Verfahren geschehen. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16, 20 f.; auch Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 32, und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 75. 58 Unter Plausibilisierung ist eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also nicht lediglich den Prozess der Abwertung verständlich machen, sondern versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Hält der Beamte die Erläuterung seiner dienstlichen Beurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es wiederum an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O., Rn. 37. 60 Das beklagte Land hat im Streitfall auf die Einwände des Klägers zur Begründung der Herabsetzung auf die Stellungnahme des PD N. vom 27. November 2015 verwiesen; dessen abweichende Stellungnahme vom 24. August 2015 war ausweislich des Protokolls Grundlage für die Absenkungsentscheidung des Endbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung vom 25. August 2015. Darin konkretisiert PD N. die Absenkung des Merkmals „Leistungsgüte“ dahingehend, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben zwar sehr gewissenhaft und sorgfältig erledigt habe, andere Angehörige der Vergleichsgruppe ihre Aufgaben jedoch noch geschickter, gründlicher und sorgfältiger wahrgenommen hätten. Hinsichtlich des Merkmals „Leistungsumfang“ sei festzuhalten, dass der Kläger zwar auf breiter Ebene sehr fleißig gearbeitet und auch in verschiedenen Arbeitsgruppen mitgearbeitet habe, solche Arbeitsgruppentätigkeiten jedoch aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades bei SE auch bei anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe der Regelfall seien. In Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben sei zudem darauf hinzuweisen, dass auch noch eine Reihe von Einsatzführern in dieser Vergleichsgruppe zu beurteilen gewesen sei, die deutlich schwierigere Aufgaben wahrgenommen hätten. 61 Neben diesen Begründungselementen ist die Absenkung der beiden Einzelmerkmale „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ insbesondere auch deswegen nachvollziehbar, weil der Erstbeurteiler EKHK I. - darauf stellt PD N. in seiner Stellungnahme vom 27. November 2015 ebenfalls ab - in seinem ursprünglichen Beurteilungsvorschlag aus dem Juli 2014 diese Merkmale ebenfalls „nur“ mit 4 Punkten bewertet hatte. Dies sei damals von ihm (PD N. ) mitgezeichnet worden; zuvor habe ein ausführlicher Informationsaustausch mit allen Gruppenleitern und Erstbeurteilern stattgefunden. Im späteren Verlauf habe dann aber der Behördenleiter aufgrund der „eingetretenen Verdachtslage“ - der Kläger war Beschuldigter in einem Strafverfahren; außerdem waren disziplinare Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet worden - entschieden, die Beurteilung auszusetzen. Im nunmehr unter dem 14. August 2015 erstellten neuen Erstbeurteilervorschlag habe EPHK I. hingegen die Merkmal „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ mit 5 Punkten bewertet. Diese Veränderung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil es sich um einen identischen Beurteilungszeitraum handele und neue Aspekte zur Leistungseinschätzung des Beamten nicht hinzugetreten seien. Aus der erläuternden E-Mail des Erstbeurteilers vom 24. August 2015 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. 62 Damit ist die Beurteilung bzw. die Herabsetzung durch den Endbeurteiler hinreichend plausibilisiert. Insbesondere überzeugt es, wenn zur Begründung der Absenkung auch auf den früheren Erstbeurteilervorschlag aus Juli 2014 zurückgegriffen wird, in dem derselbe Erstbeurteiler für denselben Beurteilungszeitraum die Bewertung der Einzelmerkmale genauso vorgenommen hatte, wie dies nun nach der Herabsetzung durch den Endbeurteiler der Fall ist. Es ist vielmehr nicht verständlich, weshalb der neue Erstbeurteilervorschlag vom 14. August 2014, der erst über ein Jahr später als der frühere Erstbeurteilervorschlag erstellt wurde und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erinnerung naturgemäß bereits stärker verblasst ist, in den beiden Einzelmerkmalen um einen Punkt besser ausgefallen ist. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass das damalige Beurteilungsverfahren, innerhalb dessen der Erstbeurteilervorschlag von Juli 2014 erstellt worden war, letztlich nicht mit einer „formal erstellten Beurteilung“ abgeschlossen worden ist, macht die Anhebung des Erstbeurteilervorschlags nicht nachvollziehbar und somit u.a. auf diesen Beurteilungsvorschlag gestützte Absenkungsbegründung nicht unplausibel. Denn der damalige Erstbeurteilervorschlag ist ordnungsgemäß erstellt worden; darauf hat die spätere „Zurückstellung“ der dienstlichen Beurteilung keinen Einfluss, was auch der Kläger letztlich nicht in Frage stellt. Die Absenkungen der Merkmale „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ von 5 Punkten auf 4 Punkte sind darüber hinaus unter Heranziehung der Beamten der Vergleichsgruppe näher begründet und damit weiter plausibilisiert worden. Die vorrangig an anderen Beamten der Sondereinheiten orientierte Begründung ist nicht zu beanstanden, sie lässt insbesondere keine Verkennung der Vergleichsgruppe erkennen. Denn Grundlage der Beurteilung sind die vom Beamten im Beurteilungszeitraum konkret wahrgenommenen Aufgaben, was einen Vergleich auch mit Beamten mit ähnlichem Aufgabenbereich nahelegt. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vergleichsgruppe insgesamt nicht mehr Bezugsrahmen für die aufgestellten Leistungsanforderungen gewesen wäre. Soweit sich der Kläger selbst in den fraglichen Einzelmerkmalen im Bereich der Spitzennote (5 Punkte) einordnet, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Absenkung ohne Belang. 63 3. Die dienstliche Beurteilung ist weiter nicht rechtswidrig wegen eines Verstoßes gegen die an die Begründung des Gesamturteils zu stellenden Anforderungen. 64 Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. 65 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 = juris Rn. 31, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 12. 66 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, 67 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 C 10.17 -, a. a. O., Rn. 42, vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 11 ff., und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 58 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, a. a. O., Rn. 30 ff., vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 30 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - 6 B 1101/18 -, juris Rn. 5, vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris Rn. 9 ff., 68 müssen dienstliche Beurteilungen, die - wie hier - im sog. Ankreuzverfahren ergehen, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt. Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Nicht maßgeblich für die Begründungsanforderungen ist hingegen, inwieweit diese neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits vorlag. 69 Im Streitfall hat der Endbeurteiler eine Begründung des Gesamtergebnisses zwar nicht vorgenommen. Diese ist hier jedoch nach den eben dargestellten Grundsätzen ausnahmsweise entbehrlich, da mit Blick auf die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte kein anderes Gesamtergebnis als 4 Punkte in Betracht kommt. Der Kläger hat in den insgesamt sieben beurteilten Einzelmerkmalen zweimal 3 Punkte, dreimal 4 Punkte und zweimal 5 Punkte erhalten. Die Einzelnoten entfallen damit zwar nicht einheitlich auf einen Punktwert. Auch dürften die mit 5 Punkten bewerteten Einzelmerkmale „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ zu den „leistungsnäheren“ Merkmalen zählen und damit grundsätzlich für eine mögliche stärkere Gewichtung in Betracht kommen. Gleichwohl drängt sich die Gesamtbeurteilung mit 4 Punkten im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null auf. Die Bewertung mit 4 Punkten wurde am häufigsten vergeben, jeweils zwei Bewertungen liegen einen Punkt darüber bzw. darunter. Das hat zur Folge, dass die Bewertungen in den entsprechenden Einzelmerkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ mit 5 Punkten fünffach gewichtet werden müssten, damit im Gesamturteil ebenfalls 5 Punkte erreicht würden; selbst mit einer vierfachen Gewichtung bliebe das Gesamtergebnis noch im Bereich von 4 Punkten. Durch eine Gewichtung zweier Einzelmerkmale mit dem Faktor 5 würde das beklagte Land indessen angesichts der damit verbundenen Mindergewichtung der anderen Einzelmerkmale seinen Ermessensspielraum überschreiten. Denn der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale findet dort eine Grenze, wo eine Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Dienstherr einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen, die für die Beurteilung von Eignung und fachlicher Leistung unterschiedlich bedeutsam sind, das gleiche Gewicht für die Bildung des Gesamturteils zumisst. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O., Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris Rn. 23. 71 Das wäre bei einer Gewichtung zweier Einzelmerkmale mit dem Faktor 5 der Fall. Anhaltspunkte, die ein solches Überwiegen der fraglichen Einzelmerkmale namentlich gegenüber dem Merkmal „Leistungsgüte“ begründen könnten, sind nicht erkennbar und benennt auch der Kläger nicht. 72 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es danach im Streitfall, ob eine Begründung des Gesamturteils auch deswegen entbehrlich wäre, weil die Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Nr. 8.1 BRL Pol enthält allerdings keine ausdrücklichen generellen Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale. Diese Regelung sieht für die Gesamtnote lediglich vor, dass diese aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen ist (Satz 1). Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ist nicht zu bilden (Satz 2). 73 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 - ebenfalls dahinstehen lassen, ob Nr. 8.1 BRL Pol - in Zusammenschau mit einem Eckpunktepapier des beklagten Landes für das Beurteilungsverfahren 2017 - hinreichende Vorgaben zur (gleichen) Gewichtung der Einzelmerkmale enthält. 74 Vgl. juris Rn. 19 ff.; eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale auf der Grundlage einer beständigen bzw. einheitlichen Verwaltungspraxis bejahend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 - 1 K 11087/17 -, juris Rn. 51; VG L. , Beschluss vom 28. Januar 2019 - 19 L 1860/18 - juris Rn. 17; die Vorgabe einer Gleichgewichtung unter Hinweis auf das Arithmetisierungsverbot verneinend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 2 L 1058/18 -, juris Rn. 12. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 77 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. 78 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. 79