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Urteil

20 K 10023/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0208.20K10023.17.00
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Tenor

Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 01.06.2017 in der Gestalt der schriftlichen Verfügung vom 06.06.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 01.06.2017 in der Gestalt der schriftlichen Verfügung vom 06.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 1.280 €. Der am 20.07.1994 geborene Kläger ist seit Juni 2016 wohnhaft in der M1.----straße 0 in C. -E. . Von April 2016 bis September 2018 arbeitete der Kläger sozialversicherungspflichtig bei der Burgermanufaktur in C. . Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen betrug im Jahr 2017 ca. 1.050 €. Die monatlich zu zahlende Warmmiete für die vom Kläger bewohnte Wohnung beträgt 319,41 €. Am 30.03.2015 wurde der Kläger gegen 18:00 Uhr in der T.------straße 000 auf dem dortigen Schulgelände der L. in C. -E. zusammen mit fünf anderen Personen angetroffen. Unmittelbar neben der Personengruppe wurde in einem Mülleimer eine Tüte mit Marihuana aufgefunden. Bei dem Beschuldigten J. B. wurde eine Umhängetasche mit Bargeld in Höhe von 260 € in kleiner Stückelung sowie ein Umschlag mit 0,96 g Marihuana aufgefunden. Das gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft C. eingeleitete Strafverfahren 000 Js 000/00 wurde gemäß § 31 a BtMG eingestellt. Der Kläger wurde in diesem Verfahren als Zeuge geführt. Nachfolgend wurde gegen den Kläger unter dem Az. 000 Js 000/00 durch die Staatsanwaltschaft C. ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt am 09.03.2016 in der Grünanlage am L1.-------platz in C. -E. Cannabis besessen bzw. konsumiert zu haben. Der Kläger wurde zusammen mit zwei anderen Personen in der Grünanlage an einer Parkbank angetroffen. Die Örtlichkeit ist nach Polizeiangaben für den dort stattfindenden Betäubungsmittelkonsum bekannt; im Umfeld der Personen wurde Cannabisgeruch wahrgenommen und direkt neben dem Kläger auf der Bank ein angerauchter Joint aufgefunden. Der Kläger gab dazu an, dass der Joint bei seinem Eintreffen dort schon gelegen habe. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Nachweis nicht zu führen war. Am 12.04.2017 wurden polizeiliche Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Raub von Zigaretten unter Einsatz von Messern an einer Tankstelle in C. -Tannenbusch durchgeführt. Anlässlich dieser Maßnahmen wurde der Bereich des Kinderhauses „V. “ in der N.-----straße 00/ nördlich des W.-------------weges im benachbarten Stadtteil C. -E. als möglicher Fluchtort kontrolliert. Gegen 22:30 Uhr wurden am Eingang zum Spielplatzgelände des Kinderhauses der Kläger und vier weitere Personen angetroffen, unter ihnen der Beschuldigte U1. . Dieser lief laut Strafanzeige in Ansehung der Einsatzkräfte hinter das Spielhaus in Richtung Tischtennisplatten, kehrte aber auf Anordnung von dort zurück. Im Rahmen einer Durchsuchung wurden beim Beschuldigten U1. und bei einem weiteren Beschuldigten jeweils ein Einhandmesser und hinter dem Kinderhaus auf dem Boden ein Beutel mit 27,55 g Marihuana aufgefunden. Das gegen den Beschuldigten U. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren 000 Js 000/00 wurde durch die Staatsanwaltschaft C. mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger wurde in diesem Verfahren als Zeuge geführt. Am 01.06.2017 hielt sich der Kläger gegen 12:40 Uhr in einer Gruppe von sieben Personen auf dem Spielplatz nördlich des W.-------------weges in C. -E. auf. Die Personengruppe hielt sich dort an einem Rondell sitzend auf. Laut polizeilichem Protokoll erfolgte eine Kontrolle der Personen aufgrund eines festgestellten Marihuanageruches. Die Kontrolle wurde u.a. durch die Zeugen PK N1. und PK D. durchgeführt. Während der Kontrolle wurde in unmittelbarer Nähe zu dem Rondell unter einem Baum eine Tüte mit Marihuana (2,42 g) aufgefunden und strafprozessual sichergestellt. Die angetroffenen Personen machten auf Befragen dazu keine Angaben. Wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet, Az. 000 UJs 0000/00. Im Rahmen der Durchsuchungen wurde bei einer der Personen eine ihm nicht gehörende EC-Karte aufgefunden und bei einer anderen ein Einhandmesser. Beim Kläger wurde Bargeld in Höhe von 1.280 € aufgefunden, das wie folgt gestückelt war: 12 × 50 €, 10 × 20 €, 43 × 10 €, 10 × 5 €. Das Bargeld befand sich in Form zweier loser Geldbündel in einer vom Kläger mitgeführten Umhängetasche; dabei befanden sich im hinteren Fach der Umhängetasche 660 € und im vorderen Fach 620 €. Der Kläger wurde durch die Zeugen PK N1. und PK D. zur Herkunft des Bargeldes befragt. Die Angaben des Klägers wurden durch die Zeugen protokolliert und anschließend das Bargeld auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) sichergestellt. In dem zur Sicherstellung nach dem PolG NRW durch den Zeugen PK D. gefertigten Bericht (Meldung) vom 01.06.2017 wird ausgeführt: Der Kläger habe auf Nachfrage zu dem aufgefunden Bargeld angegeben, dass er das gesamte Geld am selben Tage bei der U2. -Bank am G.-------platz abgeholt habe. Bei dem Geld in der hinteren Tasche (660 €) handele es sich um seine monatlichen Ausgaben. Das Geld in der vorderen Tasche (620 €) müsse er gleich an seine Mutter abgeben. Er wohne bei seinen Eltern und müsse dementsprechend monatlich einen Geldbetrag an diese abgeben. Er arbeite bei dem Imbiss Bürgermanufaktur am G. bad. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage etwa 1.100-1.300 €. Der Kläger habe auf Nachfrage zunächst angegeben, einen Kontoauszug für die Abhebung vom selben Tage beibringen zu können, nach Hinweis auf die untypische Stückelung im weiteren Gesprächsverlauf jedoch angegeben, die Kontoauszüge des heutigen Tages bereits abgeholt und weggeschmissen zu haben, so dass er keinen Nachweis erbringen könne. Wegen des Widerspruches sei er nochmals zur Herkunft befragt worden und habe sodann angegeben, dass er etwa 300 € des aufgefundenen Geldbetrages am heutigen Tage von einem Kumpel erhalten habe. Auf Nachfrage habe er zunächst keine Angaben zu dieser Person machen wollen, dann nur den Vornamen „E1. “ genannt und angegeben, dass der Austausch größerer Mengen Bargeld in seinem Freundeskreis normal sei. Dem Kläger seien die Widersprüche vorgehalten worden, woraufhin dieser angegeben habe, am heutigen Tage lediglich einen Teil des Geldes von seinem Konto abgeholt zu haben. Er habe in den vergangenen Wochen von zwei Kumpel einmal 300 € und ein weiteres mal 200 € erhalten. Den Rest habe er in unregelmäßigen Abständen im Laufe der vergangenen Wochen von seinem Bankkonto abgeholt. Der Kläger habe dann angegeben, sein Kontostand befinde sich derzeit 100 € im Minus. Er habe das Geld nicht von seinem Konto abgeholt, sondern nur zuvor an Freunde verliehenes Geld eingetrieben und er beabsichtige dieses nun zur Bank zu bringen, um seinen Kontostand wieder ins Plus zu bekommen. Dem Kläger seien anschließend seine Ausführungen und Widersprüche vorgehalten worden. Er habe auf den Vorhalt und die Sicherstellung des Geldes sehr entspannt und in keiner Weise aufgebracht reagiert und die Vorlage von Nachweisen über das Geld angekündigt. Am 02.06.2017 sprach der Kläger laut Vermerk beim Beklagten vor, fragte nach seinem Geld und überreichte Kontoauszüge der U2. -Bank über den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 01.06.2017. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Geld zunächst zwecks Prüfung bei der Beklagten verbleibe und er in dieser Sache eine schriftliche Mitteilung erhalten werde. Am 06.06.2017 erließ der Beklagte einen - dem Kläger am 08.06.2017 zugestellten - Bescheid mit dem er dem Kläger in Ergänzung/zur Erläuterung der am 01.06.2017 ergangenen mündlichen Verfügung mitteilte, dass das in Anwendung des § 43 Nr. 2 PolG NRW und des § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW sichergestellte Bargeld in amtlicher Verwahrung bleibe. Zugleich erließ der Beklagte ein Verfügungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW und verwies zur sofortigen Vollziehbarkeit auf § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. In Anwendung des § 46 Abs. 1 PolG NRW werde die Herausgabe des Geldes mit der Bedingung verbunden, dass der Kläger sein Eigentum oder seinen rechtmäßigen Besitz an dem Bargeld nachweise. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei weder Eigentümer noch rechtmäßige Besitzer des Geldes. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB sei hier durch Indizien und Erfahrungssätze widerlegt. Dafür spreche, dass der Kläger als Mitglied einer Personengruppe angetroffen worden sei, die augenscheinlich Umgang mit Betäubungsmitteln gehabt habe. Es sei ein deutlicher Geruch von Mariana aus Richtung der Gruppe wahrgenommen und im unmittelbaren Nahbereich der Gruppe eine kleinere Menge an Betäubungsmitteln aufgefunden worden. Darüber hinaus seien die Erklärungen des Klägers zur Herkunft des bei ihm aufgefunden Bargeldbetrages in keiner Weise geeignet gewesen, ihn als rechtmäßigen Besitzer oder als Eigentümer des Geldes anzusehen. Der Kläger habe zunächst angegeben, dass er das Geld soeben von seinem Girokonto abgehoben habe. Es stamme aus seinen Einkünften. Auf die Stückelung angesprochen, habe er seine Aussage zur Herkunft des Geldes abgeändert. Demnach seien nunmehr 300 € von einem Kumpel namens „E1. “ übergeben worden. Nachnamen und Adresse habe er nicht nennen wollen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe er eine neue Variante angegeben. Nunmehr sollten nochmals 200 € von einem Kumpel stammen und der Rest in den letzten Wochen vom Konto abgehoben worden sein. Vor diesem Hintergrund sei auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW die Sicherstellung erfolgt. Die vorgelegten Kontoauszüge hätten die Angaben des Klägers nicht bestätigt. Danach habe der Kläger das Geld nicht, wie zunächst angegeben, am Tag der Kontrolle von seinem Konto abgehoben. Die letzten zwei Barabhebungen seien am 22.05.2017 (600 € und 180 €) erfolgt. In Ansehung der aufgefundenen 1.280 € sei auch der Vortrag, dass 300 € von einem Kumpel stammten nicht glaubhaft. Auch der Version, zwei Bargeldbeträge (300 € und 200 €) von Freunden erhalten zu haben, sei nicht zu folgen, da ausweislich der Kontoauszüge, anders als vom Kläger angegeben, jedenfalls am 01.06.2017 keine Bargeldabhebung vom Konto erfolgt sei. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger bereits mehrfach im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten polizeilich in Erscheinung getreten und sogar auch schon rechtskräftig verurteilt worden sei. Insgesamt sei danach anzunehmen, dass das Bargeld aus deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stamme oder dafür habe verwendet werden sollen. Die Sicherstellung des Bargeldes sei daher geboten gewesen und die Voraussetzung für die Sicherstellung auch noch nicht entfallen. Dies sei nur anzunehmen, wenn der Kläger das Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz zweifelsfrei nachgewiesen habe. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgeschriebene Anhörung sei mündlich im Vorfeld bzw. im Verlaufe der Maßnahme durchgeführt worden. Das wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 01.06.2017 gegen unbekannt eingeleitete Verfahren 910 UJs 1144/17 wurde durch die Staatsanwaltschaft C. am 13.06.2017 eingestellt. Der Kläger hat am 07.07.2017 gegen die Sicherstellungsverfügung Klage erhoben. Zur Klagebegründung führte der Kläger unter Vorlage von Kontoauszügen (vom 02.05.2017 bis 30.06.2017) und einer Gehaltsabrechnung (Januar 2017) im Wesentlichen aus, er gehe einer geregelten Arbeit nach und verdiene monatlich ungefähr 1.000 €. Wie bereits bei der Personenkontrolle mitgeteilt, habe er den Betrag von seinem Konto abgehoben. Zudem habe er Geld, welches er einem Bekannten geliehen habe, zurückerhalten. Ausweislich der Kontoauszüge habe er in kurzen Zeiträumen mehrfach Geldbeträge von seinem Konto abgehoben. Größtenteils habe er das abgehobene Geld gespart, um bestehende Schulden ab zu bezahlen. Anhand der Kontoauszüge sei seine Behauptung, den Betrag angespart zu haben auch nachvollziehbar. Zu seinen Gunsten sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB anzuwenden. Ein Beweis oder Hinweis für das Gegenteil liege nicht vor. Er sei in der Vergangenheit ausweislich des vom Beklagten vorgelegten IGVP-Auszuges seit 2013 dreimal als Beschuldigter geführt, davon zweimal wegen Beförderungserschleichung und einmal wegen eines BTM-Deliktes. In den übrigen genannten Verfahren sei er nur Zeuge gewesen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die ihn in einen Zusammenhang mit BTM-Handel oder mit Eigentumsdelikten bringen würden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt (ausdrücklich), die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 06.06.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger bewege sich in einem Umfeld von kriminell vorbelasteten Personen. Insbesondere die Person des U. sei eine feste Größe im Drogenmilieu. Die Kontoauszüge seien bereits in der Sicherstellungsverfügung gewürdigt worden. Bis heute habe der Kläger keinen Beleg zum Nachweis des Eigentums vorgelegt. Das jetzige Vorbringen, er habe das Geld vom Konto abgehoben und so den Betrag zusammen gespart, widerspreche den Angaben des Klägers vom 01.06.2017. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind PK N1. und PK D. als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft C. mit den Az. 000 Js 000/00, 000 Js 000/00, 000 Js 000/00 und 000 UJs 0000/00 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Die Klage, die ausdrücklich (nur) die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung zum Gegenstand hat, war dahingehend auszulegen, dass die mündliche Sicherstellungsverfügung vom 01.06.2017 in der Gestalt der schriftlichen Bestätigung des Beklagten vom 06.06.2017 aufgehoben werden soll. Die so verstandene Anfechtungsklage, ist zulässig und begründet. Einen Verpflichtungsantrag, gerichtet auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrages, hat der Kläger nicht gestellt. Die streitgegenständliche Sicherstellungsverfügung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage für die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld kommen in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 43 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. Gegen die Sicherstellung von Bargeld auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bargeld ist eine Sache und damit tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung nach § 43 PolG NRW. Der Anwendung der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsvorschriften stehen zur Überzeugung der Kammer die strafrechtlichen Vorschriften über die Sicherstellung zur Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB i.V.m. § 111 b StPO nicht entgegen. Vgl. dazu Urteil vom 03.05.2018 – 20 K 7407/16 –, juris. Der Beklagte hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer des Geldes ist und diese Person vor dem Verlust des Geldes geschützt werden soll. Zur Beurteilung ist dabei auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 2 ff., vom 22.02.2010 – 5 A 1189/08 – und Beschluss vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 18 K 3377/14 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 19.12.2017 – 6 K 3136/17 -, juris, Rn. 31; so auch BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 – sowie VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.06.2016 – 2 L 431/16.WI -, juris, Rn. 32 und HessVGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf die Gesetzessystematik; VG Berlin, Urteil vom 28.02.2008 – 1 A 137/06 -, juris, Rn. 33; anders: VG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2008 – 2 A 969/07, juris, Rn. 3 mit der Begründung Dauerverwaltungsakt. Ausgehend davon ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Sicherstellungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen musste, dass der Kläger weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer des mitgeführten Bargeldes ist, die Verfügung jedoch nicht auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden konnte. Grundsätzlich wird gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer geworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Klägers hier überhaupt greift, soweit der Kläger vorgetragen hat, sich die sichergestellten Geldscheine geliehen zu haben; denn grundsätzlich greift die Eigentumsvermutung nur dann, wenn das Eigentum zeitgleich mit dem Besitz erlangt wurde. Jedenfalls aber kann die Eigentumsvermutung durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers – des Besitzers – abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 –, juris, Rn. 29-33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 02.10.2014 - 20 K 4013/12 -, juris, Rn. 36 ff. Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien, die geeignet sind, die Eigentumsvermutung zu widerlegen. Der Kläger wurde mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 1.280 € in C. -E. auf einem Spielplatzgelände angetroffen. Dieser Bereich, bei dem es sich um einen Treffpunkt von Jugendlichen handelt, ist nach Angaben des Beklagten als Drogenumschlagplatz bekannt. Dabei dürfte es sich um den Bereich handeln, in dem bereits am 12.04.2017 u.a. der Kläger angetroffen und ein Beutel mit Marihuana im Umfeld aufgefunden wurde (Az. 000 Js 000/00). Anlass für die Kontrolle und Durchsuchung der am 01.06.2017 dort angetroffenen Personen war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PK N1. der von ihm wahrgenommene Marihuanageruch. In unmittelbarer Nähe der Personengruppe wurde eine Tüte mit Marihuana aufgefunden und beim Kläger Bargeld in Höhe von 1.280 €. Das beim Kläger aufgefundene Bargeld befand sich in Form zweier loser Geldbündel in einer vom Kläger mitgeführten Umhängetasche; dabei befanden sich im hinteren Fach der Umhängetasche 660 € und im vorderen Fach 620 €. Das Geld war derart kleinteilig in Scheinen gestückelt, wie es für den Drogenhandel (insbesondere den Verkauf an den Konsumenten) als typisch angesehen werden kann. Es handelte sich nach den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben des Zeugen PK D1. nicht um glatte Scheine aus einem Geldautomat, sondern um verknitterte, benutzte Scheine. Des Weiteren hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts anlässlich der polizeilichen Befragung am 01.06.2017 mehrfach falsche und in sich widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Bargeldes gemacht. Diese unglaubhaften Angaben, insbesondere zur Herkunft und damit zum Besitzerwerb, sind – im Zusammenwirken mit den übrigen Indizien geeignet – die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu widerlegen. Dem liegt die Würdigung der Angaben der Zeugen PK N1. und PK D. zugrunde. Die Zeugen haben zur Überzeugung des Gerichts glaubhafte und nachvollziehbare Angaben zum Vorbringen des Klägers im Rahmen der Befragung vom 01.06.2017 gemacht. Die von den Zeugen in der mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhaltsdarstellung entspricht im Wesentlichen den Angaben in ihrem polizeilichen Bericht vom 01.06.2017. Das Gericht hat danach keinen Anlass die Angaben des Berichtes in Zweifel zu ziehen. Die in dem Bericht niedergelegten Angaben über das widersprüchliche Vorbringen des Klägers finden sich – etwas reduziert – in der schriftlichen Sicherstellungsverfügung vom 06.06.2017 wieder. Bei der Würdigung der Angaben der Zeugen war insbesondere zu berücksichtigen, dass diese seinerzeit mit dem Fall persönlich befasst waren. Sie haben glaubhaft und unwidersprochen angegeben, den Kläger am 01.06.2017 befragt und über die Befragung ein handschriftliches, wortgetreues Protokoll gefertigt zu haben, anhand dessen der Bericht vom 01.06.2017 gefertigt worden sei. Der Zeuge PK D. hat glaubhaft die Angaben in seinem Bericht bestätigt und insbesondere geschildert, dass der Kläger im Rahmen der Befragung ursprünglich angegeben hat, das Geld insgesamt am 01.06.2017, dem Tag der Kontrolle, von seinem Konto abgehoben zu haben. Unter Verweis auf den Bericht hat der Zeuge dazu weiter ausgeführt, dass der Kläger zur Erläuterung angegeben hat, ein Geldbündel müsse er an seine Mutter abgeben, da er noch bei seinen Eltern wohne. Den Kontoauszug könne er nicht mehr vorlegen, da er diesen schon gezogen und weggeworfen habe. Die Angaben des Klägers zur Bargeldabhebung vom 01.06.2017 und zum Wohnen im elterlichen Haushalt sind nachweislich falsch. Dem Zeugen wird ferner geglaubt, dass der Kläger im weiteren Gesprächsverlauf auf Nachfragen und Vorhalte mehrere Abwandlungen seiner ersten Darstellung vorgenommen hat, indem er zunächst erklärt hat, 300 € stammten von einem Freund (nur als „E1. “ benannt), dann erklärte, weitere 200 € stammten von einem anderen Freund und nur der Rest aus Abhebungen der vergangenen Wochen und schließlich angab, das gesamte Geld sei von Freunden eingetrieben worden, weshalb kein Nachweis über das Konto möglich sei. Die Angaben des Zeugen PK N1. bestätigen die Angaben des Zeugen PK D. . Dabei spricht für die Glaubwürdigkeit beider Zeugen, dass sie einzelne Details nur unter Hinzuziehung des Berichtes zu erinnern vermochten und ihre Aussagen nicht abgestimmt wirkten. Während der Zeuge PK D. vermehrt die Details der unterschiedlichen Angaben des Klägers erinnerte, konnte der Zeuge PK N1. anschaulich und glaubhaft – wie schon im Bericht ausgeführt - schildern, dass er über das Verhalten des Klägers verwundert war, der nämlich in Ansehung der Sicherstellung nicht aufgebracht oder beunruhigt gewesen sei, wie er das in der Regel bei Sicherstellungen von Bargeld erlebe, sondern sich ganz entspannt gezeigt habe. Der Kläger ist den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung persönlich nicht entgegen getreten, denn er ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die schriftsätzlich getätigten Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, die Angaben der Zeugen zu widerlegen. Auch die ergänzend in der mündlichen Verhandlung allein durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers gemachten Angaben führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Darstellung in den Schriftsätzen, der Kläger habe verliehenes Geld von Bekannten zurückerhalten und im Übrigen Geld – durch mehrere Abhebungen von seinem Konto in kurzen Zeiträumen – gespart, um bestehende Schulden ab zu bezahlen, ist unsubstantiiert und setzt sich mit dem widersprüchlichen Verhalten des Klägers weder auseinander, noch vermag es dieses zu erklären. Nichts anderes ergibt sich in Ansehung des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach das Geld vom Kläger nunmehr ganz überwiegend aus seinem Einkommen angespart worden und nur zu einem geringen Teil – in Höhe von 150 € – von einem Bekannten stammen sein soll. Es enthält damit nochmals eine neue Erklärungsvariante zur Herkunft des Geldes. Auch zum Verwendungszweck wird nochmals eine neue Erklärung gegeben. Denn es wird erstmals vorgetragen, der Kläger habe Geld von seinen Eltern geliehen, das er habe zurückzahlen wollen. Der Betrag in Höhe von 1.200 €, den er bei sich getragen habe, sei die geliehene Geldsumme gewesen. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger seinerzeit regelmäßig Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung in einem Imbiss in C. erzielt hat. Dies rechtfertigt vor dem Hintergrund der als unglaubhaft zu bewertenden Angaben des Klägers aber gerade nicht für sich genommen den Schluss, dass das sichergestellte Bargeld aus diesem Einkommen stammt. Zudem betrugen die Einkünfte im Schnitt (nur) rund 1.050 € pro Monat (netto). Dem standen monatliche Mietzahlungen in Höhe von 319,41 € sowie die regelmäßig anfallende Lebenshaltungskosten gegenüber. Das klägerische Vorbringen zur Herkunft des Geldes ist danach unverändert als unschlüssig und unglaubhaft zu bewerten. Der von der Prozessbevollmächtigten erstmals im Termin vorgelegten Kopie eines handschriftlichen Schriftstückes über eine vermeintliche Geldleihe vom Kläger an einen „E1. H. “, kommt nach Auffassung des Gerichts kein Beweiswert zu. Es ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass die darin getätigte Aussage zutreffend ist. Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Eigentumsvermutung als widerlegt angesehen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Heranziehung von Erkenntnissen aus den im Tatbestand aufgeführten Ermittlungsverfahren. Danach ergibt sich, dass der Kläger sich in einem Drogenumfeld bewegt. Denn er wurde wiederholt – wie auch am 01.06.2017 - in Personengruppen angetroffen, in deren unmittelbarer räumlicher Nähe jeweils Beutel mit Marihuana aufgefunden werden konnten. Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings eine Verurteilung des Klägers im Zusammenhang mit BtM-Delikten angenommen. Es kann insoweit aber offen bleiben, ob sich diese fehlerhafte Angabe überhaupt auf die Ermessenausübung ausgewirkt hat oder ob in Ansehung des Gewichtes der Erwägungen nicht vielmehr von einer Unbeachtlichkeit ausgegangen werden kann, da angenommen werden muss, dass in jedem Fall in gleicher Weise entschieden worden wäre. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung aber dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig, da sie im vorliegenden Fall nicht auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden konnte. Ausgehend davon, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammt – wovon der Beklagte ausgegangen ist und wovon auch zur Überzeugung der Kammer überwiegendes sprechen dürfte – kam eine Sicherstellung des Bargeldes zum Schutz des tatsächlich Berechtigten nicht in Betracht Zwar verlangt die Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW keine eindeutige Klärung der Eigentumslage im Zeitpunkt der Sicherstellung; ausreichend ist, wenn eine Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen ist, so die ständige Rspr. des OVG NRW mit Beschluss vom 12.02.2007 – 5 A 1056/06 -, Beschluss vom 22.02.2010 - 5 A 1189/08 –, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 –, juris, Rn. 38 und Urteil vom 13.09.2016 – 5 A 667/16 -, juris, Rn. 38 ff.; anders wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2015 – 18 K 5630/14 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf das Fehlen konkreter Ermittlungs-ansätze des Landes. Stammt sichergestelltes Bargeld aus Drogengeschäften, scheidet jedoch eine Rückführung an den tatsächlich Berechtigten aus. Zwar ist ein Drogenverkäufer nicht Eigentümer des zum Zwecke des Drogenkonsums hingegebenen Geldes geworden, denn sowohl das schuldrechtliche als auch das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind als nichtig anzusehen. Jedoch wird sich kein Drogenkäufer bei der Polizei melden, um unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Übereignungsvorganges gem. § 134 BGB die Herausgabe des Kaufpreises zu verlangen. Danach muss angenommen werden, dass der wahre Eigentümer von Anfang an als nicht ermittelbar anzusehen ist, wenn darauf abgestellt wird, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt. Die Verfügung stellt sich folglich als ermessensfehlerhaft dar, da sie nicht gem. § 43 Nr. 2 PolG NRW als zum Schutz privater Rechte erfolgt angesehen werden kann. So auch OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2010 – 5 A 1189/08 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Köln, Urteil vom 30.07.2009 – 20 K 1696/09 –; VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; anders wohl VG Aachen, Urteil vom 08.05.2017 – 6 K 1405/15 –, juris, Rn. 38 ff. ohne nähere Begründung. Der Beklagte hat die Sicherstellungsverfügung nicht zugleich auch auf § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr) gestützt. Denn der Beklagte hat diese Rechtsgrundlage weder in der Verfügung benannt, noch erkennbar konkrete Erwägungen zu diesem Aspekt der Verfügung zu Grunde gelegt. Er kann die Verfügung auch nicht nachträglich auf § 43 Nr. 1 PolG NRW stützen. Denn der Behörde ist es verwehrt, die getroffene Ermessensentscheidung durch eine nachträgliche Zweckänderung bzw. -erweiterung auf eine im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht in Betracht gezogene Rechtsgrundlage zu stützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 –. Der Austausch der Rechtsgrundlage für diese Maßnahme geht über das (zulässige) Nachschieben von Gründen hinaus. Denn es stellt einen Wesensunterschied dar, ob eine Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Eigentumsschutzes erfolgt. Danach kann die angefochtene Sicherstellungsverfügung keinen Bestand haben. Da der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, muss eine Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben werden, wenn diese durch die herangezogene Ermächtigungs-grundlage nicht gedeckt ist. Über die Frage, ob der Kläger nach Aufhebung der Sicherstellungsverfügung einen Anspruch auf Herausgabe des Bargeldes hat, hatte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da ein solcher Antrag hier nicht gestellt wurde. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer jedoch darauf hin, dass in Ansehung der obigen Ausführungen bislang Überwiegendes gegen das Vorliegen eines Heraus-gabeanspruches spricht, da unverändert anzunehmen ist, dass der Kläger weder Eigentümer noch berechtigter Besitzer des Geldes ist. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein. Die Herausgabe an einen Nichtberechtigten kommt nicht in Betracht. So die ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 03.05.2018 – 20 K 7407/16 –, juris, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.280,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.