Urteil
20 K 14560/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1009.20K14560.17.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld. Der wegen versuchten Mordes zur Fahndung ausgeschriebene Kläger wurde am 08.11.2016 nahe eines Waldstücks durch Polizeikräfte festgenommen, nachdem er zuvor seit dem 06.11.2016 flüchtig gewesen war. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 06.11.2016 im Rahmen einer Bodybuilder-Messe in S. einem Kontrahenten in den Bauch geschossen hatte. Bei dem Kläger wurde Bargeld im Wert von 6.315 Euro aufgefunden. Dieses wurde zunächst durch die Polizisten gesichert und am 09.11.2016 beschlagnahmt. Im Einzelnen handelte es sich um die folgende Stückelung: Anzahl Scheine Nennwert 7× 500 Euro 14× 100 Euro 27× 50 Euro 3× 20 Euro 1× 5 Euro Insgesamt: 35 Insgesamt: 6.315 Euro Die Hände des Klägers sowie die seiner Begleiterin, der Zeugin H. , waren stark mit Erde verschmutzt. Im Rucksack der Zeugin H. wurde eine geringe Menge Cannabis gefunden. Auch in den persönlichen Sachen des Klägers wurden im weiteren Verlauf der Ermittlungen Amphetamin-Tabletten und eine geringe Menge Haschisch gefunden. Aufgrund der nicht geklärten Herkunft des Geldes wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB eingeleitet. Die folgenden Finanzermittlungen ergaben drei Girokonten des Klägers bei der Stadt-sparkasse X. . Aus den bis zum 04.01.2016 zurückreichenden Kontoauszügen ergab sich, dass der Kläger das Bargeld jedenfalls nicht in diesem Zeitraum abgehoben hat. Auf einem der Konten konnte dabei die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, Kraftfahrzeug-Steuer, Hausgeld und ähnlichem festgestellt werden. Lohnzahlungen waren nicht erkennbar, es erfolgten jedoch im Zeitraum vom 04.01.2016 bis zum 28.02.2017 insgesamt 15 Bareinzahlungen. Diese lagen zwischen 200 und 1.000 Euro. Insgesamt wurden 8.866 Euro bar eingezahlt. Durch zwei Barverfügungen wurden insgesamt 200 Euro vom Konto abgehoben. Ein anderes Konto zeigte Zahlungseingänge mit Bezug auf eine Immobilie, an welcher der Kläger Miteigentumsanteile hat. Hiervon gingen Hausgeldzahlungen ab. Durch drei Überweisungen wurden im Zeitraum zwischen dem 02.01.2017 und dem 13.02.2017 insgesamt 1.350 Euro verfügt. Diese waren mit dem Verwendungszweck „E. L. Privat“ versehen. Barauszahlungen wurden nicht vorgenommen. Beim dritten Konto wurden keine Zahlungsvorgänge festgestellt. Bei keinem der Konten konnten Zahlungen für Gegenstände des alltäglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Stromkosten, Heizung oder sonstige Einkäufe festgestellt werden. Auch wurde ermittelt, dass gegen den Kläger insgesamt drei Inkassoverfahren aus den Jahren 2004 bis 2006 bekannt sind. Die dortige Gesamtforderung belief sich auf insgesamt 2.922,91 Euro. In einem zivilgerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht X. gab der Kläger die Vermögensauskunft im Jahre 2015 nicht ab. Der Deutschen Rentenversicherung war kein Arbeitgeber des Klägers bekannt. Der Kläger ist vorbestraft und wurde seit dem Jahr 1997 mehrfach zu Geld- und Haftstrafen verurteilt, unter anderem wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Eigentumsdelikten. So wurde er im Jahr 1997 durch das Amtsgericht X. (84 Ls 6 Js 244/97) wegen Hehlerei verurteilt, wobei ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt wurde. Durch Urteil des Landgerichts X. vom 31.07.2000 (24 KLs 10 Js 406/00 – 12/00 IV) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zunächst im Jahre 2000 in den Niederlanden etwa 4 kg Haschisch und 2 kg Marihuana für den Betrag von 25.000 D-Mark erwarb und diese Betäubungsmittel nach Deutschland einführte. Den Großteil verkaufte er gewinnbringend, nur etwa 100–150 g waren für den Eigenkonsum bestimmt. Ebenfalls im Jahr 2000 erwarb der Kläger in den Niederlanden für einen Dritten 6,4 kg Haschisch und 400 g Marihuana zum Preis von 30.000 D-Mark. Am 14.11.2003 verurteilte das Amtsgericht M. (50 Ds 127/03) den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 15.10.2004 verurteilte ihn das Landgericht I. (47 Ns 200 Js 1143/03) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 23.10.2006 wurde er wiederum durch das Landgericht X. (22 KLs 10 Js 1223/05) unter anderem wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dem lag unter anderem zugrunde, dass der Kläger im Jahre 2005 in seiner Wohnung in X. insgesamt rund 14,6 kg Haschisch, 56,89 g Amphetaminderivate in Tablettenform und 4,4 kg Kokain aufbewahrte und dabei diverse Waffen griffbereit hatte. Am 20.07.2010 erfolgte eine Verurteilung durch das Landgericht X. (25 KLs 6/10) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Dem lag zugrunde, dass der Kläger in drei Fällen mit Betäubungsmitteln handelte, wobei es in zwei Fällen um eine nicht geringe Menge ging. Aus der Justizvollzugsanstalt S. heraus, wo er in anderer Sache Strafhaft verbüßte, bestellte der Kläger in der Zeit zwischen März 2009 und Juli 2009 von einem Dritten jeweils telefonisch 200 g Haschisch bzw. zweimal 500 g Marihuana, um diese Betäubungsmittel unter Mitwirkung seiner Verlobten zum eigenen finanziellen Vorteil in den Verkehr zu bringen. Der Kläger war zu dieser Zeit betäubungsmittelabhängig, ohne jedoch in seiner Schuldfähigkeit relevant eingeschränkt gewesen zu sein. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde am 30.11.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Am 30.05.2011 verurteilte das Amtsgericht S. (9 Ds 133/11) den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Jahr 2010 in den Räumlichkeiten der Justiz-vollzugsanstalt S. in seinem Mundraum ein Bubble von 0,6 g Haschisch verbarg. Das Landgericht Bonn verurteilte den Kläger am 26.06.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Kläger verbüßt die Strafhaft derzeit in der Justizvollzugsanstalt H1. . Mit Schreiben vom 06.07.2017 erbat die Zeugin M1. gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn die Auszahlung des Geldes an sich. Sie habe ihrem Sohn, dem Kläger, das Geld geliehen. Mit Schreiben vom 21.08.2017 erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger mit einer Auskehrung des Geldbetrages an seine Mutter einverstanden sei. Das der Klage zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 24.08.2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen. Ein sicherer Nachweis, dass das Geld aus einer nicht nachvollziehbaren Quelle stamme, habe sich nicht ergeben. Die Staatsanwaltschaft Bonn gab das Geld mit Verfügung vom 24.08.2017 frei. Mit dem Kläger am 08.10.2017 zugestellter Verfügung vom 22.09.2017 hat der Beklagte die Geldscheine auf Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW und § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW sichergestellt. Dem Kläger wurde verboten, die Geldscheine zu veräußern oder sonst darüber zu verfügen. Die Herausgabe wurde unter die Bedingung gesetzt, dass der Kläger sein Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz an den Geldscheinen nach-weist. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Geld nicht von den Konten des Klägers bei der Stadtsparkasse X. stammen könne, da dort keine Barabhebungen festgestellt worden seien. Aufgrund der Erdanhaftungen an den Händen des Klägers liege es nahe, dass er vor seiner Festnahme mit bloßen Händen im Erdreich gegraben und das Geld aus einem Versteck geholt habe. Auch lasse sich aus der wirtschaftlichen Situation des Klägers nicht ableiten, dass er diese Summe legal erwirtschaftet haben könnte. Der Kläger gehe keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach und verfüge damit über kein regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit. Die bei seiner Festnahme aufgefundenen verbotenen Betäubungsmittel zeigten, dass der Kläger noch heute auf dem Gebiet der BTM-Kriminalität tätig sei. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dränge sich der Eindruck auf, dass der Kläger sein Leben überwiegend aus Straftaten finanziere. Die Darlehensgewährung durch die Zeugin M1. stelle sich als reine Schutzbehauptung dar. Der Kläger habe keine näheren Umstände, wie Zeitpunkt, Grund des Kredites und Höhe des Betrages, genannt. Es erscheine auch völlig lebensfremd, dass das Geld aus einem Darlehen im Wald versteckt werde. Die Zeugin habe sich erst ca. acht Monate nach Sicherstellung des Geldes bei der Staatsanwaltschaft Bonn gemeldet, um dieses einzufordern. Der Kläger habe die Möglichkeit, fundierte und belastbare Aussagen über die Herkunft des Geldes zu machen, ungenutzt gelassen und die Unterschrift unter das ihm in die JVA übersandte Sicherstellungsprotokoll verweigert. Die sichergestellten Geldscheine seien daher gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW in Verwahrung zu nehmen. Das Veräußerungs- und Verfügungsverbot werde auf die polizeiliche Generalklausel nach § 8 Abs. 1 PolG NRW gestützt. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, um eine Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers bzw. berechtigten Gewahrsamsinhabers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem Eigentums- bzw. rechtmäßigen Besitzerwerb ausgegangen werden könne, sei der Erlass der Verfügung auch nicht unangemessen. Eine vorherige Anhörung des Klägers sei wegen § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen. Die Durchführung eines Anhörungsverfahrens hätte dem Kläger die beabsichtigte Sicherstellung zur Kenntnis gebracht und ihm so die Möglichkeit eröffnet, zuvor über das Geld zu verfügen und die Sicherstellung damit unmöglich zu machen. Am 08.11.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Die Begründung der Sicherstellungsverfügung sei haltlos. Es müsse schon ausreichen, dass es sich um einen Geldbetrag von unter 10.000 Euro handele und sich die rechtmäßige Besitzerin, die Zeugin M1. , als Eigentümerin gemeldet habe. Er sei erst in der strafrechtlichen Hauptverhandlung nach der Herkunft und dem Grund des Mitführens des Geldes gefragt worden. Eine Kommunikation hinsichtlich der Herausgabe des Geldes sei ausschließlich mit der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt. Der späte Herausgabeantrag der Zeugin M1. erkläre sich dadurch, dass die Staatsanwaltschaft darum gebeten habe, diesen bis zur Hauptverhandlung zurückzustellen. Das Geld habe sich bei seiner Festnahme unverdreckt in seiner Gesäßtasche befunden. Die Dreckanhaftungen an seiner Person seien dadurch zu erklären, dass er zum „Abschied“ mit der Zeugin H. in dem Waldstück Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei so auch auf Seite 31 des Urteils des Landgerichts Bonn vom 16.06.2017 festgehalten. Der Kläger betreibe ein Gewerbe, das er in der mündlichen Verhandlung als „Gebäudereinigungs- bzw. Hausmeisterdienst“ spezifizierte, weshalb er selbstverständlich auch keinen Arbeitgeber habe. Der Beklagte habe seine finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf die Kontobewegungen falsch dargestellt. Er habe einen monatlichen Überschuss von 382 Euro erwirtschaftet. Seine Dienstleistungen seien in der Regel bar beglichen worden, was in seinem Gewerbe nicht unüblich sei. Auch liefen über seine Konten nur steuerlich relevante Zahlungen. Er bevorzuge im Alltag die Barzahlung. Über die Herkunft des Geldes sei er nie befragt worden. Er habe nie behauptet, der Eigentümer des Geldes zu sein. Dies sei seine Mutter, die Zeugin M1. . Sie habe ihm einen Betrag von 7.000 Euro geliehen, da er damit Reparaturen an einer ihm gehörenden Gewerbehalle habe finanzieren wollen. Dies sei einfacher gewesen als einen sonstigen Kredit aufzunehmen. Er sei an dem Wochenende seiner Festnahme im November 2016 zu seiner Mutter gefahren. Sie habe ihm das Geld dann in bar übergeben. Eine Summe von 7.000 Euro sei in seiner Familie nicht so außergewöhnlich hoch, dass dies eine große Sache gewesen sei. Es habe sich um das Ersparte seiner Mutter gehandelt. Das Geld habe er dann mit zu den Bodybuilder-Meisterschaften genommen, in deren Rahmen sich das Tatgeschehen, das Anlass für seine Verhaftung gewesen war, abgespielt habe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 22.09.2017 aufzuheben und den Betrag von 6.315,00 Euro an Frau J. M1. , wohnhaft: C. straße 00, 00000 X. , auszuhändigen. Er hat seinen Antrag im Hinblick auf die Aufhebung der Verfügung vom 22.09.2017 durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, den Betrag von 6.315,00 Euro an Frau J. M1. , wohnhaft: C. straße 00, 00000 X. , auszuhändigen. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und insoweit die Kostenübernahme erklärt. Im Übrigen beantragt er, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsvor-gang. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft C1. das Bargeld zugunsten der Mutter aus strafprozessualer Sicht freigegeben habe, behindere die hier ergangene Sicherstellungsverfügung aus polizeirechtlichen Aspekten nicht. Soweit behauptet werde, dass das Geld von der Mutter des Klägers stamme, sei unverständlich, warum sich der Kläger dann auf seine Kontobewegungen berufe, zumal es sich um Bargeld handele. Seine Erklärung für den Aufenthalt in dem Waldstück sei an Absurdität nicht zu überbieten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M1. und H. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft C1. mit dem Az. 930 Js 1183/16 K Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die auf Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW erlassene Sicherstellungsverfügung war zwar rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vgl. insoweit zu Sicherstellungen von Bargeld auf Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW bei vermuteter Herkunft aus Drogengeschäften VG Köln, Urt. v. 08.02.2019 – 20 K 10023/17 – Juris. Der Kläger hat gleichwohl keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, wobei die Herausgabe mit Einverständnis des Berechtigten auch an einen Dritten erfolgen kann. Vgl. zur Herausgabe an Dritte bei der strafprozessualen Beschlagnahme: OLG Köln, Beschl. v. 18.02.2005 – 2 Ws 7/05 – NStZ-RR 2005, 239. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil durch die Rückgabe ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde, was einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch entgegenstünde. Vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 02.12.2015 – 6 B 33.15 – NVwZ-RR 2016, 225. Denn der Geltendmachung des Anspruchs steht, jedenfalls ebenso wie einem auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützten Herausgabeverlangen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Herausgabeansprüche sind ausgeschlossen, wenn für die Nichtberechtigung desjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW Urt. v. 13.09.2016 – 5 A 667/16 – BeckRS 2016, 105736 und OVG NRW, Beschl. v. 11.08.2010 – 5 A 298/09 – BeckRS 2010, 51956. Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Nichtberechtigung des Klägers ergibt sich hier zunächst daraus, dass der von ihm behauptete Erwerbstatbestand unzutreffend ist. Die behauptete Überlassung des Geldes durch seine Mutter, die Zeugin M1. , ist nach Ansicht der Kammer widerlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Angaben des Klägers und der Zeugin unplausibel und teilweise widersprüchlich waren. So hat der Kläger behauptet, dass ein Bargeldbetrag von 7.000 Euro in seiner Familie nichts Ungewöhnliches und keine große Sache sei. Deshalb habe ihm seine Mutter den Betrag auch spontan für Reparaturen einer ihm gehörenden Halle zur Verfügung gestellt, nachdem er sie anlässlich eines Besuchs am 05. oder 06.11.2016 darum gebeten habe. Seine Mutter habe das Geld im Haus aufbewahrt und nur holen müssen. Er sei dann von seiner Mutter aus zur Bodybuilder-Messe nach S. gefahren. Hierbei hat der Kläger die finanziellen Verhältnisse, die ein spontanes Bardarlehen von 7.000 Euro ohne viel Aufhebens ermöglichen sollen, nicht näher dargelegt, sondern sich darauf zurückgezogen, dass es in seiner Familie viele Einzelhändler gebe, die gerne mit Bargeld bezahlten. Auch ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der seinerzeit in X. wohnhafte Kläger das Bargeld sodann mit zu einer Freizeitveranstaltung nehmen sollte. Die Zeugin M1. hat zunächst bekundet, dass die Darlehensgewährung im November 2014 oder 2015 stattgefunden habe. Dies hat sie dann auf November 2015 oder 2016 korrigiert, bevor sie sich – nach Vorhalt durch den Kläger, dass er im November 2016 festgenommen worden sei – auf November 2016 festgelegt hat. Das Geld habe sie durch den vormaligen Betrieb einer Gaststätte und die Mitgliedschaft in einem Spar-Club erworben und als Erspartes zuhause gehabt. Sie habe es für einen Kauf dort liegen lassen, habe dann aber ihrem Sohn aushelfen wollen. Schriftliche Unterlagen zum Darlehen gebe es nicht. Die Zeugin M1. hat ihre Aussagen stets sehr knapp gehalten und konnte – wie auch der Kläger – kaum Details oder Begleitumstände der angeblichen Darlehensgewährung schildern. Dabei ist auffällig, dass sich die Zeugin hinsichtlich des Zeitpunktes der Darlehensgewährung unsicher war und zunächst von einem deutlich früheren Datum, nämlich im Jahre 2014 oder 2015, ausgegangen war. Erst insistierendes Nachfragen des Klägers brachten sie dazu, sich auf den November 2016 festzulegen. Für die Kammer ist angesichts der behaupteten Umstände nicht nachvollziehbar, warum bei der Zeugin nur derart verblasste Erinnerungen vorliegen sollten. Eine Darlehensgewährung unmittelbar vor der Festnahme des Sohnes am gleichen Wochenende hätte schon allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs einen entsprechenden Erinnerungsanker nahegelegt. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Betrag von 7.000 Euro – anders als der Kläger angibt – eine für die Zeugin wohl nicht unerhebliche Geldsumme darstellte. Es sollte sich nach ihren Angaben um Erspartes aus ihrem Gaststättengewerbe und aus einem Spar-Club handeln. Das Geld sei zudem eigentlich „für einen Kauf“ zurückgelegt gewesen. Die Aussage der Zeugin H. war hinsichtlich der Herkunft des Geldes gänzlich unergiebig. Sie habe die letzten 12 Stunden vor der Festnahme mit dem Kläger verbracht, aber von dem Bargeld nichts mitbekommen. Bei der Festnahme sei nichts ausgegraben worden. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO). Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Die Vermutung ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der insoweit behauptete Besitzerwerbstatbestand widerlegt ist. Sie streitet aber im Übrigen nicht für den Kläger. Es bestehen gewichtige Beweisanzeichen für einen Erwerb des Geldes durch unerlaubten Betäubungsmittelhandel. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers – des Besitzers – abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. So die ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Ober-verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. OVG NRW, Beschl. vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 – Juris, Rn. 29–33 m.w.N.; VG Köln, Urt. v. 02.10.2014 – 20 K 4013/12 – Juris, Rn. 36 ff. und Urt. v. 03.05.2018 – 20 K 7407/16 – Juris. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Geld tatsächlich kurz vor seiner Festnahme in dem Waldstück ausgegraben hat, was ein weiteres Anzeichen dafür wäre, dass das Geld nicht legal erworben wurde. Angesichts der erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität liegt es nahe, dass das Bargeld der Erlös aus Drogengeschäften war. Der Kläger hätte an derart erlangtem Bargeld wegen der Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts gem. § 134 BGB kein Eigentum erwerben können. Vgl. BGH, Beschl. v. 29.02.2000 – 1 StR 46/00 – NStZ-RR 2000, 234. Dafür spricht insbesondere, dass der Kläger, der bei seiner Festnahme seit weniger als zwei Jahren aus der Strafhaft entlassen war, in der Vergangenheit nach Verbüßung der Strafhaft jeweils wieder im verbotenen Betäubungsmittelhandel tätig war. Nach seinen Inhaftierungen (und teilweise sogar in der Strafhaft selbst) ab dem Jahr 2000 war der Kläger jeweils in kurzer Zeit wieder im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität straffällig geworden. Der Besitz von großen Mengen Bargelds für Ankäufe bzw. als Verkaufserlöse ist hier deliktstypisch. Diese Vermutung konnte auch darauf gestützt werden, dass im Verlauf der Ermittlungen wegen des versuchten Tötungsdeliktes in den persönlichen Sachen des Klägers Amphetamin und eine geringe Menge Haschisch gefunden wurden. Der Kläger hatte damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffinden des Bargelds Zugriffsmöglichkeiten auf Betäubungsmittel. Eine andere plausible Erwerbsmöglichkeit hat der Kläger nicht dargelegt. Die bekannten Einkommensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Sicherstellung legten das Vorhandensein bzw. den Erwerb einer solchen Geldsumme nicht nahe. Insbesondere ist die pauschale Behauptung des Klägers, ein Gewerbe ausgeübt zu haben, nicht geeignet, um die Zweifel am legalen Erwerb des Geldes auszuräumen. Abgesehen davon, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit erst in der mündlichen Verhandlung als „Gebäudereinigungs- und Hausmeisterdienst“ näher spezifiziert hat, fanden sich auf den bekannten Konten des Klägers keinerlei Zahlungen mit erkennbarem Gewerbebezug, was auch in einem Geschäftsfeld mit überwiegendem Barzahlungsverkehr jedenfalls im Hinblick auf die zu entrichtende Gewerbesteuer mehr als außergewöhnlich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens werden die Kosten dem Beklagten auferlegt, da er die Übernahme der Kosten erklärt hat. Dabei bewertet das Gericht den Anteil der Herausgabeanträge am Streitgegenstand als deutlich überwiegend. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.315 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.