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Beschluss

18 L 2537/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1211.18L2537.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 533,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 533,75 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 00. September 0000, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7423/24 gegen die mündliche Sicherstellungsverfügung vom 00. August 0000 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung des Antragsgegners vom 00. August 0000 anzuordnen, ist zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Vollzugsinteresses aus. Sind die Erfolgsaussichten der Klage schließlich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7423/24 gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 00. August 0000 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 00. August 0000 anzuordnen. 1. Die streitgegenständliche Polizeiverfügung ist in der vorliegenden Fallkonstellation in der mündlich verfügten Sicherstellung von Bargeld durch Einsatzbeamte der Polizei zu sehen, so dass der schriftlichen Bestätigung vom 00. August 0000, die nach den dortigen Ausführungen (lediglich) aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgte, insoweit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW kein eigenständiger Regelungscharakter mehr zukommt. So ausdrücklich in einer ähnlichen Fallkonstellation OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris, Rn. 38. Dieser Wertung liegt folgender Geschehensablauf zugrunde: Ausweislich des Einsatzberichtes trafen am 00. August 0000 gegen 20:46 Uhr Einsatzkräfte der Polizei im Rahmen einer Razzia zur Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität auf dem Parkplatz des Sportwettenbüros O. (Z.-straße 00 in 00000 H.) auf den Antragsteller, der Betäubungsmittel (Cannabis) in erlaubter Höhe bei sich führte. Bei einer weiteren auf dem Parkplatz befindlichen Person wurde eine größere Menge Betäubungsmittel (Cannabis und Haschisch) in einem Jutebeutel vorgefunden. Der Antragsteller führte ferner Bargeld in Höhe von 2.135,00 Euro in kleiner, nicht sortierter Stückelung in einer Bauchtasche bei sich. Da er weder plausible Angaben zur Herkunft des Geldes tätigen noch den exakten Geldbetrag nennen konnte, wurden die Banknoten zwecks Vermögensicherung umgehend – laut im Nachgang verfasstem Einsatzbericht ausdrücklich aus präventiven Gründen – sichergestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Gewahrsam des Antragstellers beendet und der Gewahrsam der Einsatzbeamten hergestellt. Sodann wurde auf der Polizeiwache Jüchen das bereits sichergestellte Bargeld – zunächst in Anwesenheit, dann in Abwesenheit des Antragstellers – mehrfach gezählt und der Antragsteller anschließend aus Gründen der Strafverfolgung in polizeilichen Gewahrsam genommen, um eine gründliche Durchsuchung durchzuführen. Im Verlauf der Nacht zum 00. August 0000 wurden der Einsatzbericht und die schriftliche Bestätigung mit den bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Erkenntnissen verfasst. Die Stückelung der Banknoten wurde darin jeweils wie folgt vermerkt: ein 100-Euro-Schein, 15 x 50-Euro-Scheine, 33 x 20-Euro-Scheine, 50 x 10-Euro-Scheine und 25 x 5-Euro-Scheine. Wie aus diesem Ablauf ersichtlich und nach ausdrücklicher Klarstellung durch den Antragsteller mit Schreiben vom 00. Dezember 0000, handelt es sich bei der vorliegenden Sicherstellung um eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, denn die Maßnahme war zum Zeitpunkt der Einsatzkräfte so eilbedürftig, dass ein unmittelbares Handeln notwendig war. Vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, juris, Rn. 11. Funke-Kaiser in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 VwGO, Rn. 35 m.w.N. Handelt es sich demnach um eine polizeiliche Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, war die Sicherstellungsverfügung – entgegen der Darstellung in dem richterlichen Hinweis vom 00. November 0000 – auch kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedurfte es nicht. 2. Diese polizeiliche Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dabei soll offenbleiben, ob sich die Sicherstellung im Falle des Antragstellers (auch) auf die Rechtsgrundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW stützen lässt, was der Antragsgegner ebenfalls angenommen hat. Denn taugliche Ermächtigungsgrundlage ist im vorliegenden Fall jedenfalls § 43 Nr. 2 PolG NRW. a) Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Landrat war als Kreispolizeibehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW für den Erlass der Sicherstellungsverfügung zuständig. Dies gilt auch in Anbetracht der Subsidiaritätsklausel im Bereich der Gefahrenabwehr aus § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW, da der Landrat hier im Bereich der ihm in § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW originär übertragenen Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung tätig geworden ist. Des Weiteren durfte der Verwaltungsakt auch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mündlich ausgesprochen werden, da sofortiges Handeln erforderlich war und die Verwirklichung der Rechte des wahren Eigentümers ohne das polizeiliche Eingreifen vereitelt oder wesentlich erschwert worden wären. b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Verfügung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage einer summarischen Prüfung als rechtmäßig. Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – hier also den Erlass der Sicherstellungsverfügung – als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, S. 12 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris, Rn. 66; Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 26 m.w.N. Soweit ein Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden soll, ist die dahingehende Annahme der Polizei erforderlich, dass eine andere Person als der von der Sicherstellung Betroffene Eigentümer der Gegenstände ist und diese Person vor Verlust geschützt werden soll. Vgl. VG Köln, Urteile vom 8. Februar 2019 - 20 K 10023/17 -, juris, Rn. 30, und vom 3. Mai 2018 - 20 K 7407/16 -, juris, Rn. 59. Diese Voraussetzungen lagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vor. Beim Erlass der Sicherstellungsverfügung am 00. August 0000 durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass nicht der Antragsteller, sondern eine bislang unbekannte Person Eigentümer der Geldscheine im Wert von 2.135,00 Euro war, die vor Verlust geschützt werden muss. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird grundsätzlich zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 - juris, Rn. 77; Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 1152/14 -, S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris, Rn. 29. Die Widerlegung der Eigentumsvermutung erfordert, dass die auf konkreten Tatsachen begründete hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Bargeld nicht dem derzeitigen Besitzer gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 - Rn. 75 f. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung aber keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Antragstellers – des Besitzers – abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbs-tatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Völlig ausgeschlossen sein müssen Zweifel indes nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - 8 C 9/01 - juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 - juris, Rn. 79 f., und vom 13. September 2016 - 5 A 1152/14 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), Beschlüsse vom 17. März 2017 - 5 B 1114/16 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.), und vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris, Rn. 31 ff. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts der Reichweite des (möglichen) Eingriffs in das Eigentumsrecht des Antragstellers die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, die nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhen, mit fortschreitender zeitlicher Dauer zunehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, juris, Rn. 39; ebenso OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris, Rn. 83, und Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 5 A 2727/21 -, juris, Rn. 25. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der im Eilverfahren einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die zugunsten des Antragstellers als Eigenbesitzer des sichergestellten Geldes nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkende Eigentumsvermutung widerlegt ist. Denn es liegen gewichtige Indizien vor, die in ihrem Zusammenspiel zum Zeitpunkt der Sicherstellung das Eigentum eines Dritten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als das des Antragstellers. Bereits die Gesamtumstände der Situation, in welcher der Antragsteller mit dem Bargeld angetroffen wurde, geben Anlass zu dieser Annahme. Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Einsatzörtlichkeit in der Vergangenheit mehrfach und vor allem in den Abendstunden hoch frequentiert für die Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Rauschgiftkriminalität, genutzt, wobei nach der polizeilichen Erfahrung dort angetroffene Personen oftmals im Zusammenhang mit der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz standen. Eine plausible Erklärung dafür, aus welchen Gründen er sich an jenem Abend in dem Vorzelt der dort aufgestellten „Fischbude“ mit einem derart hohen Bargeldbetrag aufhielt, konnte der Antragsteller nach der in der schriftlichen Bestätigung niedergelegten gleichermaßen nachvollziehbaren und detaillierten Beschreibung seiner Angaben nicht abgeben. Ist dies für sich betrachtet kein Indiz gegen die Eigentümerstellung des Antragstellers, rufen seine weiteren Äußerungen zusätzliche erhebliche Zweifel an seiner wahren Berechtigung hervor. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass er weder Angaben zur Herkunft, zur Höhe noch zum Zweck des in seiner Bauchtasche befindlichen Bargeldes tätigen konnte. Im Regelfall dürften bei einem derart hohen Bargeldbetrag die betroffenen Personen zu eben diesen Fragestellungen konkrete Antworten geben können. Dies war jedoch nicht der Fall. So soll der Antragsteller zunächst gegenüber den Einsatzkräften angegeben haben, es handele sich bei dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezählten) Geldbetrag um ca. 1.000,00 Euro, welchen er von seinem Bankkonto abgehoben habe; dies mache er regelmäßig nach Erhalt seines Lohnes, da er stets alle Einkäufe bar bezahle. Auf den Hinweis, dass er wesentlich mehr Geld mitführe, habe er seine Aussage dahingehend abgeändert, dass er sein Geld stets in Teilbeträgen abhebe. Er sei bei einer Reinigungsfirma und beim Q. beschäftigt. Als beim Zählen des Geldbetrages deutlich geworden sei, dass es sich um weit mehr als 1.000,00 Euro handele, habe der Antragsteller den mitgeführten Betrag auf „eventuell 1.800,00 Euro“ erhöht, da er auch ein wenig Geld beim Wetten gewonnen habe. Auf die weitere Nachfrage zu der Höhe seines Gewinns habe er geantwortet, dass er am selben Tag nichts gewonnen habe. Nach einer weiteren Korrektur seiner Angaben führte er aus, er benötige das Geld, um seinen Anwalt zu bezahlen, um sodann – erneut widersprüchlich – zu entgegnen, er habe dies bereits erledigt. Damit konfrontiert, dass die mitgeführte Summe dennoch beträchtlich sei, habe er gereizt entgegnet, dass „man ja schließlich 1.000,00 Euro in bar“ mit sich führen dürfe. Sind die Angaben zur Herkunft, zur Höhe und zum Zweck der Verwendung somit bereits für sich genommen vollkommen widersprüchlich, nicht konkret und detailliert genug, um den Eindruck von Plausibilität zu erwecken, wird nochmals die Glaubhaftigkeit des Vortrags ergänzend durch weitere Umstände erschüttert. So deutet der Umstand, dass der Antragsteller augenscheinlich keinen Überblick über die mitgeführte Summe hatte und diese noch nicht einmal grob schätzen konnte, auf eine starke Fluktuation des Geldes hin. Dazu hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, eine solche Fluktuation sei insbesondere beim Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln zu beobachten, die gerade an der Einsatzörtlichkeit mannigfaltig stattfänden. Hinzu kommt, dass die fehlende Sortierung der einzelnen Geldscheine, die sich offenbar willkürlich und ungeordnet lose in der Bauchtasche befanden, zumindest ungewöhnlich sein dürfte. Auch insoweit hat der Antragsgegner rechtlich beanstandungsfrei dargelegt, dies deute nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung milieutypischer Indikatoren darauf hin, dass es zuvor immer wieder Einnahmen in verschiedenster Höhe und mit zeitlichen Unterbrechungen gegeben habe. Zudem – so die weiteren Ausführungen des Antragsgegners – widersprächen die Stückelung des Geldes und der schlechte Zustand der Banknoten den Angaben des Antragstellers, da der Inhalt der Bauchtasche nicht den Anschein erweckt habe, als stammten die Geldscheine „frisch aus einem Bankautomaten, einem Spielautomaten oder einem Wettbüro“. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ist schließlich auch mit Blick auf die mitgeteilten Erkenntnisse aus dem polizeilichen Informationssystem verringert, wonach der Antragsteller seit dem Jahr 2018 bereits wegen einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten polizeilich auffällig geworden war, insbesondere wegen des Handelns von Betäubungsmitteln. Auch in der Auffindesituation am Einsatztag hat der Antragsteller Betäubungsmittel (in erlaubter Menge) bei sich geführt und sich im direkten Umfeld zu weiteren polizeibekannten Personen aus dem Betäubungsmittelmilieu aufgehalten. Schlussendlich rundet auch die Annahme des Antragsgegners, die Höhe des Bargeldbetrages sei für ein „abendliches Mitführen“ grundsätzlich untypisch und mit den vermutlichen Einkommensverhältnissen des Antragstellers nicht in Einklang zu bringen, die dahingehende Einschätzung ab, dass das Bargeld aus kriminellen Errungenschaften stammt. Waren demnach die Angaben des Antragstellers insgesamt nicht glaubhaft und erweisen sich als bloße Schutzbehauptungen, überwiegen in der Gesamtbetrachtung die Indizien, welche gegen das Eigentum des Klägers an den sichergestellten Geldscheinen sprechen. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung können für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel generell – nicht abschließend – insbesondere folgende Gesichtspunkte sprechen: Auffinden eines hohen Bargeldbetrags, der versteckt gehalten oder zumindest an einem ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wird, sowie dessen nicht plausibel erklärte Herkunft und eine szenetypische Stückelung der Geldscheine, weiterhin Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität sowie einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris, Rn. 47, und Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 41, jeweils unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435 -, juris, Rn. 22; OVG Nds., Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris, Rn. 36 ff. Nach diesem Maßstab durften die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der vorstehend näher beschriebenen Umstände des Polizeieinsatzes rechtlich zutreffend davon ausgehen, dass der aufgefundene Bargeldbestand aus Drogengeschäften stammte und wieder für solche verwendet werden sollte. Dies gilt umso mehr, als das aufgefundene Bargeld auch eine dealertypische und nicht durch andere Umstände sinnvoll erklärbare Stückelung aufweisen dürfte, vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 58 ff., wobei die Erklärungsansätze des Antragstellers in der Auffindesituation nicht einmal ansatzweise auf einen anderen Hintergrund hinzudeuten vermochten. Nach allem hat der Antragsteller keinen Nachweis für die Herkunft des Geldes bis zum Zeitpunkt der Vorgangsfertigung, d.h. der schriftlichen Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung, erbracht. In diesem Schreiben ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Herausgabe des Bargeldes bei schlüssigem Nachweis über die legale Herkunft und Erlangung des Geldbetrages beantragt werden könne. Aber auch diese Möglichkeit nahm er nicht wahr. Selbst im gerichtlichen Verfahren hat er keinerlei weitergehende Ausführungen zur Herkunft des Bargeldes getätigt. Anknüpfend an seine Angaben, er habe das Geld abgehoben bzw. beim Spielen gewonnen, wäre der Nachweis von Gehaltszahlungen und die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Wettscheins denkbar gewesen, um seine Eigentümer- bzw. berechtigte Gewahrsamsinhaberstellung an dem sichergestellten Bargeld darzulegen. Demgegenüber bestreitet der anwaltlich vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren lediglich die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Angaben durch die Polizei, wobei er mehrfach darauf hinweist, ein diesbezügliches Protokoll sei nicht zur Akte gereicht worden. Dies ist zwar bei genauer Betrachtung zutreffend, jedoch ist zu entgegnen, dass es sich um eine mündliche Polizeiverfügung gehandelt hat und in dem Vorzelt der besagten „Fischbude“ keine Protokollierung des Gesprächs stattfinden konnte. Die Erwägungen der Einsatzkräfte haben sodann in dem unmittelbar nachfolgenden Einsatzbericht und in der schriftlichen Bestätigung (noch in der Nacht auf den 00. August 0000) Niederlegung gefunden. Dies folgt aus dem beigezogenen Vorgang betreffend die Sicherstellung von Bargeld (Az.: XXX). Daraus ergibt sich ferner, dass bezüglich der bei dem Antragsteller aufgefundenen Betäubungsmittel ein – die Strafverfolgung betreffender – losgelöster Vorgang angelegt wurde (XXX), der für die gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht zwingend vorzulegen war. Soweit der Antragsteller meint, die Sicherstellung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die ihr vorausgehende Befragung, die Durchsuchung seiner Person sowie die vorläufige Festnahme mit der Folge rechtswidrig gewesen seien, dass nunmehr sämtliche Aussagen nicht verwertbar seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Dieser stellt vielmehr eine rechtlich unzulässige Vermischung der Überprüfung einer präventiven Polizeimaßnahme (Sicherstellung von Bargeld) und der Strafverfolgung wegen der (möglichen) Begehung von Betäubungsmitteldelikten dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst aus einer (unterstellten) Rechtswidrigkeit der Erkenntnisgewinnung in einem Strafverfahren regelmäßig – und so auch hier – kein Beweisverwertungsverbot für eine – wie hier zu bewertende – Maßnahme der Gefahrenabwehr folgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 5 B 1922/20 -, juris, Rn. 48 f. m.w.N. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem Einwand des Antragstellers, der Eigentumserwerb sei selbst in dem Fall, dass die Geldscheine aus Drogenverkäufen stammten, aufgrund einer Vermischung gemäß §§ 948, 947 BGB in sein Eigentum übergangen. Dies bedarf indes keiner vertieften Betrachtung, da zunächst substantiiert dargelegt werden müsste, an welchen Geldscheinen zuvor (d.h. vor den – hier bestrittenen – Drogenverkäufen) Eigentum bestanden habe. Wie vorstehend ausgeführt fehlt es jedoch – gänzlich – an plausiblen Angaben zur Herkunft des Geldes. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers, er sei in der Vergangenheit allenfalls als Betäubungsmittelkonsument in Erscheinung getreten, was strafrechtlich nicht relevant sei; auch der Besitz von Canabisprodukten sei nunmehr rückwirkend straflos qualifiziertes Tun. Der Schluss von Konsum auf Handel sei generell unzulässig. Dies alles mag für sich betrachtet zutreffend sein, vermag aber nichts daran zu ändern, dass weder die Herkunft noch der Zweck der mitgeführten Barmittel aufgeklärt werden konnten. Nicht überzeugend ist daher auch der abschließende, gänzlich unsubstantiierte Erklärungsversuch seines Prozessbevollmächtigen, der Ort des Geschehens deute darauf hin, „der (spiel- und wettaffine) Antragsteller habe mit dem Geld spielen wollen (oder bereits zuvor gespielt)“. Zusammenfassend ist danach die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegt. Aufgrund der vorstehenden Indizien spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die Geldscheine auf deliktische Weise erworben hat. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW vor, wird die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung auch nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 1152/14 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 38. Insbesondere kann nicht allein aus dem Verdacht, dass das Geld aus einer Straftat stammt, geschlossen werden, dass der Eigentümer des Geldes nicht ermittelt werden könnte. Daher können die Betroffenen auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Die Geltendmachung eines hierauf gestützten Herausgabeverlangens wäre rechtsmissbräuchlich, solange sich die Betroffenen – wie im Streitfall – erfolglos auf die Eigentumsvermutung berufen. Zitiert nach OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2023 - 5 E 179/23 -, juris, Rn. 11, vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Somit kann auch bei aus inkriminierten Geldgeschäften stammendem Bargeld der wahre, noch unbekannte Eigentümer ebendieses Geldes zu schützen sein. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 5 E 179/23 -, juris, Rn. 9. Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei Erlass der Verfügung feststand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldes nicht ermittelt werden kann, liegen nicht vor. Schließlich ist die Sicherstellungsverfügung auch auf Rechtsfolgenseite rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist frei von Ermessensfehlern. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit bestehen nicht. Die Sicherstellung des Bargeldes war geeignet und mangels milderer Mittel auch erforderlich, um eine Perpetuierung der Beeinträchtigung der Interessen des wahren Berechtigten zu verhindern. Insbesondere angesichts dessen, dass nach dem oben Gesagten ein rechtmäßiger Eigentums- bzw. Besitzerwerb des Antragstellers nicht angenommen werden kann, war die Sicherstellung schließlich auch nicht unangemessen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts auf 1/4 des sichergestellten Geldbetrags – hier 2.135,00 Euro – beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. Ziffern 35.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 5 B 1923/20 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.