Urteil
24 K 200/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0213.24K200.17.00
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Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen seine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte. Diese erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungssatzung vom 14. Juli 2016, rückwirkend in Kraft getreten am 1. November 2015 (im Folgenden: ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Die Satzung enthält u. a. folgende, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen: § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die: a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (...) (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird. Wird die Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (...) § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ist. (...) Der Kläger ist seit November 2001 gemeinsam mit seinen Eltern Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes mit der Adresse X.-----weg 000, 00000 Köln, und bewohnte das Haus zunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Aus beruflichen Gründen verzog er im Juli 2011 mit seiner Familie nach M. /Hessen, wo er heute noch wohnt. Im Melderegister der Beklagten war der Kläger seit dem 29. Juli 2011 bis zu seiner Abmeldung am 21. September 2015 unter der genannten Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Nachdem der Kläger hierzu von der Beklagten aufgefordert worden war, reichte er am 12. Oktober 2015 eine Zweitwohnungssteuererklärung ein, in der er angab, die Wohnung sei keine Nebenwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuersatzung, weil das Grundstück zu 50 % seinen Eltern gehöre, die dort noch wohnten. Am 27. Oktober 2016 erließ die Beklagte den streitbefangenen Zweitwohnungssteuerbescheid, mit dem sie gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. Dezember 2016 Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 2.665,00 Euro festsetzte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Steuerpflicht des Klägers ergebe sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZwStS. In diesem Fall knüpfe die Steuerpflicht nicht an ein zeitweises tatsächliches Bewohnen der Nebenwohnung an, sondern an das „Innehaben“ dieser Wohnung. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor rechtlich gesichert über die Wohnung verfügen und entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen könne, ob, wann und wie er die Wohnung selbst nutze oder aber anderen zur Verfügung stelle. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. November 2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er sei seit dem 1. August 2011 in M. /Hessen ansässig. Da das Einfamilienhaus allein von seinen Eltern bewohnt werde, existiere für ihn und seine Familie keine Zweitwohnung in Köln. Er und seine Ehefrau seien voll berufstätig, so dass ihnen die Benutzung der Kölner Wohnung nicht mehr möglich sei. Lediglich ihre Kinder besuchten dort in den Ferien die Großeltern. Bei seinem Wegzug nach M. habe er sich auf Bitten seiner Eltern in Köln mit Nebenwohnung angemeldet, ohne sich der steuerlichen Folgen bewusst gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 5 . Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch aus den in dem Steuerbescheid dargelegten Gründen zurück. Der Kläger hat am 5. Januar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, entgegen der Auffassung der Beklagten verfüge er seit seinem Auszug nicht mehr über eine rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt über die streitbefangenen Räumlichkeiten. Mit seinem vollständigen Auszug sei zwischen ihm und seinen Eltern vielmehr stillschweigend vereinbart worden, dass das streitbefangene Objekt ausschließlich von seinen Eltern zu Wohnzwecken genutzt werde. Diese Vereinbarung stelle eine Leihe i.S.d. § 598 BGB dar. Die rechtliche Möglichkeit, das Haus gemäß § 604 Abs. 3 BGB zurückzufordern, bestehe nicht. Zudem trügen die Eltern des Klägers ausweislich der vorgelegten schriftlichen Bestätigung alle anfallenden Kosten für das Haus. Abgesehen davon, dass es lebensfremd sei, innerhalb einer intakten Familienbeziehung eine schriftliche Vereinbarung zu verlangen, bedürfe die Vereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Schriftform. Die steuerrechtlichen Grundsätze des „Fremdvergleiches“ seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, der Kläger bleibe trotz seines Auszuges und der nunmehr erfolgten Abmeldung des Zweitwohnsitzes steuerpflichtig, solange er als Miteigentümer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen könne. Dies sei hier der Fall, denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seine Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die Nutzung des Hauses im Innenverhältnis zu seinen Eltern begrenzt seien. Unabhängig davon sei die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit seinen Eltern unerheblich, denn im Steuerrecht würden Verträge zwischen nahen Angehörigen rechtlich nur anerkannt, wenn sie einem „Fremdvergleich“ standhielten. Dies sei vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil eine solche Vereinbarung unter den gleichen Bedingungen mit völlig fremden Personen nicht abgeschlossen werde (Fremdüblichkeit). In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den tatsächlichen Umständen der Gebrauchsüberlassung seines Miteigentums an seine Eltern befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Februar 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( ein Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er kann nicht auf die hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZwStS gestützt werden. Nach diesen Satzungsregelungen ist zweitwohnungssteuerpflichtig, wer neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie eine (weitere) Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten innehat. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob diese von der Beklagten zur Besteuerung des Klägers herangezogenen Satzungsregelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind (1.), weil die sich aus § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZwStS ergebenden weiteren normativen Voraussetzung für die Veranlagung des Klägers zu eine Zweitwohnungssteuer nicht vorliegen (2.). 1. Es ist bereits fraglich, ob § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZwStS im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Familie“ dem sich aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Bestimmtheitsgebot genügt. Dieses verlangt vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - juris, Rn. 172 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG), Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 -, juris, Rn. 4. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung vom Zusammenspiel der Normen abhängt, müssen die Klarheit des Norminhalts und die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein. Bei öffentlich-rechtlichen Abgabennormen muss sich deren Inhalt in Bezug auf Tatbestand und Rechtsfolgen aus der objektiven Sicht des Steuerpflichtigen erschließen, damit dieser sein Verhalten danach ausrichten kann, vgl. hierzu ausführlich Bundesfinanzhof (BFH), Vorlagebeschluss vom 6. September 2006 - XI R 26/04 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. Zweifel daran, dass § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZwStS diesen Anforderungen gerecht wird, ergeben sich daraus, dass sich aus der Satzung selbst nicht ergibt, welche Personen konkret unter den Begriff „Familie“ fallen. Zwar spricht einiges dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal durch die Verweisung auf § 15 Abgabenordnung - AO - (vgl. § 15 ZwStS i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1b Kommunalabgabengesetz – KAG -), welcher eine Legaldefinition des Begriffes „Angehörige“ enthält, einer ausreichenden Bestimmbarkeit zugeführt werden könnte. Dem ließe sich aber entgegenhalten, dass die Beklagte diesen Begriff in § 2 Abs. 1 Buchst. c) ZwStS nicht übernommen hat. Darüber hinaus könnte fraglich sein, ob § 2 Abs. 1 ZwStS mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Denn die Beklagte unterwirft denjenigen, der neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des (...) persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie eine weitere Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten innehat, der Zweitwohnungssteuer (§ 2 Abs. 1, Buchst. c) ZwStS). Denjenigen, der seine Wohnung einer Person überlässt, die nicht zur Familie gehört („einem Dritten“), zieht sie hingegen nicht zur Zweitwohnungssteuer heran (§ 2 Abs. 1, Buchst. b) ZwStS) und zwar unabhängig davon, ob der „Überlasser“ die Wohnung weiterhin „innehat“ oder nicht, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür ohne Weiteres erkennbar wäre. 2. In jedem Fall kann die Beklagte den Kläger vorliegend nicht zur Zweitwohnungssteuer heranziehen, weil dieser die streitbefangene Wohnung im Veranlagungszeitraum nicht innehatte. Das Innehaben einer Zweitwohnung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass die steuerpflichtige Person für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Sie muss entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie sie diese nutzt, ob und wann sie sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -; BVerwG,Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 – ,vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -und vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, alle juris. Überlässt der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer anderen Person eine Wohnung zum Gebrauch, bedarf es im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Innehaben“ einer verbindlichen (schuldrechtlichen) Vereinbarung, aus der sich für den Nutzer der Sache ein Besitzrecht i.S.d. § 986 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, welches dieser einem Herausgabeverlangen des Verfügungsberechtigten entgegenhalten kann. Denn nur dann kann der Verfügungsberechtigte (für die Dauer der vertraglichen Bindung) nicht mehr frei über die Nutzung der Wohnung bestimmen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Parteien einen Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB geschlossen haben. Daneben sind im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere schuldrechtliche Vereinbarungen denkbar, mit denen der Eigentümer/Verfügungsberechtigte sich rechtlich verbindlich seines Nutzungsrechtes über eine Wohnung begeben kann. Vor allem in den Fällen, in denen die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgt, bedarf es jedoch der Abgrenzung der unverbindlichen Gebrauchsüberlassung von der rechtlich bindenden Nutzungsüberlassung. Ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als rechtsverbindliche Willenserklärung zu werten ist und welche gegenseitigen Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (§§ 157 und 133 BGB) anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei dem Rechtsbindungswillen entscheidende Bedeutung zukommt, vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 – VIII ZR 279/16 -, juris, Rn. 24, m.w.N. Im Hinblick auf dieses Kriterium sind bei der Gebrauchsüberlassung die wirtschaftliche Bedeutung der Gebrauchsüberlassung, ihre Dauer und ein schutzwürdiges Interesse des Leistungsempfängers daran, dass die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich abgekürzt werden kann, maßgeblich. Auch die Dauer der Gebrauchsüberlassung kann sich aus dem Zweck der Überlassung des Wohnraumes ergeben, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 22 U 32/94 –, juris, Rn. 23 ff, zu einem lebenslangen Wohnrecht (Leihvertrag bejaht), m.w.N.; Häublein in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band. 4, 7. Aufl. 2016, § 589, Rn. 5. vgl. auch zur Zweitwohnungssteuer: OVG NRW Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, Rn. 39, 40, juris; In Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund der von dem Kläger dargelegten tatsächlichen Umstände der Vereinbarung, welche er mit seinen Eltern anlässlich seines Auszuges im Jahr 2011 getroffen hat, davon auszugehen, dass der Kläger seinen Eltern das alleinige Nutzungsrecht an dem Einfamilienhaus mit Rechtsbindungswillen übertragen und seine eigene Verfügungsbefugnis als Miteigentümer rechtsverbindlich aufgegeben hat, sei es in Form der Leihe gemäß §§ 598 ff. BGB, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28/15 –, juris, Rn. 17 ff., m. w. N., oder in Form eines sonstigen, verbindlichen schuldrechtlichen Vertrages sui generis (§ 241 BGB), vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 -, juris, Rn. 23. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er das Grundstück 2001 gemeinsam mit seinen Eltern erworben habe. Sowohl er als auch seine Eltern hätten zur Finanzierung einen Kredit aufgenommen und das Haus bis 2011 gemeinsam bewohnt. Anlässlich seines bevorstehenden Auszuges sei besprochen worden, wie man zukünftig sowohl in finanzieller als auch in tatsächlicher Hinsicht weiter verfahren wolle. Seine Eltern, die nach einem langen Arbeitsleben über ausreichende Ersparnisse verfügten, hätten den Wunsch geäußert, das Haus zukünftig alleine zu bewohnen. Sie hätten sich bereit erklärt, alle finanziellen Belastungen zu tragen und auch die noch ausstehenden Kreditraten des Klägers zu übernehmen. Damit sei er – der Kläger – einverstanden gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass seine Eltern so lange in dem Haus bleiben könnten, wie sie wollten. In der Folgezeit hätten seine Eltern entsprechend der Abmachung seinen Baukredit bedient, alle Instandhaltungskosten, z.B. für den Einbau einer neuen Heizungsanlage und einen Neuanstrich, sowie sämtliche regelmäßig anfallenden Kosten (Grundsteuer, Versicherungen etc.) übernommen. Diese Ausführungen, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, lassen im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten, insbesondere für die Eltern des Klägers, nur den Schluss zu, dass die getroffene Vereinbarung für die Beteiligten rechtlich verbindlich sein sollte. Denn wer nicht nur alle laufenden Kosten und Instandhaltungskosten für eine Immobilie übernimmt, sondern darüber hinaus den zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Kredit des Miteigentümers abbezahlt, hat ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran, dass er ab diesem Zeitpunkt alleiniger, rechtmäßiger Besitzer der Immobilie ist und der Miteigentümer nicht willkürlich Besitzansprüche (z.B. für sich und seine Familie) geltend machen kann. Umgekehrt hat der derjenige, der einem anderen das Wohnrecht ohne Mietzahlung überlässt, ein wirtschaftliches Interesse daran, dass er zukünftig nicht mehr an den finanziellen Lasten für die Immobilie beteiligt wird. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in den Fällen der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 598 BGB (Leihe) der Verleiher gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit die Herausgabe der Wohnung verlangen kann, wenn keine Vereinbarung über die Dauer des Wohnrechtes getroffen wurde oder sich diese nicht aus dem Zweck der Wohnraumüberlassung ergibt (vgl. § 604 Abs. 2 BGB), BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 9 C 28/15 –, juris, Rn. 17 ff. Denn unabhängig davon, dass sich die Eltern des Klägers verpflichtet haben, die Kredit raten des Klägers zu übernehmen, so dass bereits zweifelhaft ist, ob die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich i.S.d. § 598 BGB ist, ergibt sich aus der dargelegten Einigung, dass der Kläger sein Besitzrecht an dem Haus dergestalt aufgegeben hat, dass seinen Eltern das alleinige Wohnrecht auf Lebenszeit zusteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte vorträgt - die Vereinbarung dem von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten „Fremdvergleich“ nicht standhielte. Danach werden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie rechtlich wirksam geschlossen, klar und eindeutig sind sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Zudem müssen sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, vgl. z.B. zu Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen, Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 17. Juli 2013 – X R 31/12 -, juris, Rn. 23 F m.w.N. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese Grundsätze, welche für den Bereich der Ertragssteuern entwickelt wurden, überhaupt im Bereich der Aufwandsteuern anwendbar sind, hiervon ausgehend ohne weitere Begründung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 -, juris, Rn. 57 und Urteil vom 5. August 2011 - 4 BV 10.1509 -, juris, Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 9. Oktober 2014 - M 10 K 13.5820 -, juris, Rn. 36, Urteil vom 20. März 2014 – M 10 K 13.1970 -, juris, Rn. 28 f., Urteil vom 26. Juli 2012 - M 10 K 11.6009 -, juris, Rn. 26, jeweils zur Zweitwohnungssteuer, weil die zwischen dem Kläger und seinen Eltern getroffene Vereinbarung die im Rahmen eines Fremdvergleiches gestellten Voraussetzungen erfüllt. Die Vereinbarung ist - was die Beklagte nicht bzw. nicht mehr in Abrede stellt - rechtswirksam geschlossen worden und wird von den Beteiligten seit über sieben Jahren „gelebt“. Sie hält darüber hinaus dem Kriterium der Fremdüblichkeit stand. In diesem Zusammenhang trägt die Beklagte vor, dass unter Fremden eine solche Vereinbarung nicht getroffen würde. Sie macht damit – wie sich aus der Erörterung der Sach- und Rechtlage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – geltend, dass der (Mit)Eigentümer einer Immobilie sein Besitzrecht einem fremden Dritten nicht unentgeltlich überlassen würde, so auch VG München, Urteil vom 20. März 2014 – M 10 K 13.1970 -, juris, Rn. 28. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob hier überhaupt von einer „Unentgeltlichkeit“ der Gebrauchsüberlassung ausgegangen werden kann, weil Eltern des Klägers auch dessen Kreditraten übernommen haben, entspricht diese Behauptung - insbesondere nicht in dieser Pauschalität - nicht der Lebenswirklichkeit. Dass es aus verschiedensten Gründen - sowohl innerhalb als auch außerhalb der Familie - durchaus üblich ist, anderen Personen Wohnraum auf Dauer unentgeltlich zu überlassen, wird bereits durch die zahlreichen Gerichtsentscheidungen belegt, die in diesem Zusammenhang zu der Frage der Abgrenzung von Gefälligkeit und rechtsverbindlicher Nutzungsüberlassung ergangen sind, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 UF 141/18 -; OLG Saarbrücken Urteil vom 3. November 2005, - 8 U 194/05-56 -, OLG Köln, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 22 U 32/94, juris, jeweils m.w.N. Darüber hinaus geht die Beklagte selbst offenbar davon aus, dass es auch unter „Fremden“ zu einer unentgeltlichen Wohnraumüberlassung kommen kann, denn diesen Sachverhalt hat sie ebenfalls in der Zweitwohnungssteuersatzung geregelt (§ 2 Abs. 1 Buchst. b) ZwStS). Zudem schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Der grundsätzlich anzustellende Fremdvergleich darf nicht dazu führen, dass die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit unter nahen Angehörigen in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird, FG München, Urteil vom 26. Juni 2014 - 11 K 877/11 -, juris, Rn. 39, zur Abgrenzung eines Darlehens unter nahen Angehörigen von einer versteckten Schenkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.665,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.