Urteil
2 LB 12/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zweitwohnungssteuer setzt voraus, dass die Wohnung vom Inhaber für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird; bloße Eigentümerschaft genügt nicht.
• Langfristige, familiäre Überlassung von Wohnraum kann die Verfügungsbefugnis des Eigentümers so ausschließen, dass keine Zweitwohnungssteuer entsteht.
• Bei der Prüfung der Steuerpflicht ist eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände vorzunehmen; bloße rechtliche Verweise auf Zurückforderbarkeit bei Leihe genügen nicht ohne weitere Prüfung.
Entscheidungsgründe
Keine Zweitwohnungssteuer bei dauerhafter familiärer Wohnraumüberlassung • Die Zweitwohnungssteuer setzt voraus, dass die Wohnung vom Inhaber für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird; bloße Eigentümerschaft genügt nicht. • Langfristige, familiäre Überlassung von Wohnraum kann die Verfügungsbefugnis des Eigentümers so ausschließen, dass keine Zweitwohnungssteuer entsteht. • Bei der Prüfung der Steuerpflicht ist eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände vorzunehmen; bloße rechtliche Verweise auf Zurückforderbarkeit bei Leihe genügen nicht ohne weitere Prüfung. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses mit zwei Wohnungen, die seit 2001 von ihren beiden Töchtern mit Familien als Hauptwohnsitz genutzt werden. Die Gemeinde setzte für 2009–2014 Zweitwohnungssteuer fest, zugrunde gelegt wurde eine vom Finanzamt mitgeteilte Jahresrohmiete. Die Klägerin erklärte, die Wohnungen seien ihren Töchtern mietfrei überlassen; ein schriftlicher Leihvertrag für das Dachgeschoss wurde erst 2013 rückwirkend vereinbart, für das Erdgeschoss bestehe eine mündliche Leihe. Sie rügte unklare Bescheide und behauptete, ihr sei die Nutzungsmöglichkeit entzogen; hilfsweise wertete sie die Vereinbarungen als Mietverhältnis. Die Verwaltungsbehörde hielt an der Steuerfestsetzung fest; das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Die Klägerin legte Berufung ein und trug vor, dass die Wohnnutzungen dauerhaft und der Klägerin die Verfügungsbefugnis entzogen gewesen seien. • Zuständigkeitsrechtlich war die Berufung zulässig; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. • Tatbestandsmerkmal der Zweitwohnungssteuer ist das "Innehaben" einer Zweitwohnung im Sinne des Vorhaltens für den persönlichen Lebensbedarf; dies erfordert eine Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung aus objektiven Umständen (§ 2 Abs.1 Satzung, § 11 Abs.1 KAG i.V.m. § 38 AO). • Bei Aufwandssteuern ist zwischen reiner Kapitalanlage und vorgehaltener Zweitwohnung zu unterscheiden; objektive, verfestigte Umstände sind heranzuziehen, wenn die innere Zweckbestimmung nicht offenkundig ist. • Die bloße rechtliche Möglichkeit des Eigentümers, die verliehene Sache nach § 604 Abs.3 BGB zurückzufordern, entscheidet nicht automatisch über die Verfügungsbefugnis; es ist die gelebte Lebenswirklichkeit und die konkrete rechtlich gesicherte Dauer der Nutzung zu prüfen. • Vorliegend sprechen die langjährige, dauerhafte Nutzung durch die Töchter, die familiäre Beziehungsstruktur und die erst spät schriftlich fixierte Leihe dafür, dass die Klägerin sich nicht mehr der Verfügungsmacht entbehren ließ; die Nutzung war für die Töchter so verlässlich, dass sie einer mietähnlichen Sicherung entsprach. • Somit fehlte es an der rechtlich gesicherten Fähigkeit der Klägerin, die Wohnungen für eigene zweitwohnungssteuerrechtlich relevante Nutzung zur Verfügung zu halten; damit ist der Steuertatbestand nicht erfüllt. • Die Kostenentscheidung und die notwendige Erklärung zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§§ 154, 162 Abs.2 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist begründet: Die Bescheide der Beklagten vom 14.11.2013 und 13.01.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.02.2014 werden aufgehoben, weil die Wohnungen nicht mehr als vom Eigentümer für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten anzusehen waren und somit der Steuertatbestand der Zweitwohnungssteuer nicht erfüllt ist. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.