Beschluss
10 L 2554/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0214.10L2554.18.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge der Antragstellerin, 1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, Teilnehmer am Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann“ der Antragstellerin im Hinblick auf die Berechtigung zur Prüfungsteilnahme nach § 43 Abs. 2 BBiG zu informieren wie folgt: „Eine Zulassung zur J. -Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG ist nicht möglich“, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hilfsweise, festzustellen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Teilnahme am Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann“ der Antragstellerin die Berechtigung zur Prüfungsteilnahme nach § 43 Abs. 2 BBiG an der J. -Abschlussprüfung „Veranstaltungskaufmann“ vermittelt. haben keinen Erfolg. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) vom 23.10.2018. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag zu 1 das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Äußerung „Eine Zulassung zur J. -Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG ist nicht möglich“ zu untersagen, ist ihr Antrag zulässig. Denn sie ist in ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die Äußerung der Antragsgegnerin gegenüber ihren Auszubildenden betroffen. Ihr Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Kammer sieht im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin einen Anordnungsgrund als gegeben an. Die Antragstellerin verfolgt mit der im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO beantragten Unterlassung der Information ihrer Auszubildenden über die Nicht-Zulassung zur J. -Abschlussprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren, hier einer Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage, vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen wäre, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohten und die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen würde (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2018, § 123 Rn 66a unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189). Die Aussage der Antragsgegnerin, eine Zulassung zur J. -Abschlussprüfung im Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann“ scheide für die Auszubildenden der Antragstellerin aus, kann neben dem Verlust an Reputation zu einem Schwund an Auszubildenden und damit zu schweren wirtschaftlichen, evtl. existenzbedrohenden Nachteilen führen. Denn den Auszubildenden wird in Ziffer 15.3 der „Teilnahmebedingungen für den Besuch des Ausbildungslehrgangs zum/zur Veranstaltungskauffrau/mann an der privaten Berufsakademie - N. B. GmbH (Ergänzungsschule in freier Trägerschaft, L. )“ versichert, dass die Zulassung zur J. -Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG durch die Industrie- und Handelskammer erfolgt. Es fehlt der Antragstellerin allerdings an einem Anordnungsanspruch, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Der mit dem Hauptantrag zu 1, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, Teilnehmer am Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann“ der Antragstellerin im Hinblick auf die Berechtigung zur Prüfungsteilnahme nach § 43 Abs. 2 BBiG zu informieren wie folgt: „Eine Zulassung zur J. -Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG ist nicht möglich“, geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Information der Antragsgegnerin über die Nicht-Zulassung zur J. -Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG der geltenden Rechtslage entspricht. Denn § 43 Abs. 2 BBiG findet auf die Ausbildung bei der Antragstellerin keine Anwendung. Das BBiG gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Es gilt demnach in allen Berufs- und Wirtschaftszweigen. Das BBiG regelt die duale Ausbildung, d.h. eine Ausbildung, die an verschiedenen Lernorten gemäß § 2 BBiG durchgeführt wird. Hierzu gehört zum einen die Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BBiG, und zum anderen die Ausbildung in berufsbildenden Schulen, § 2 Abs. 1 Ziffer 2 BBiG (schulische Berufsbildung), und in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung), § 2 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG. Gemäß § 2 Abs. 3 BBiG wirken diese Lernorte bei der Durchführung der Berufsausbildung zusammen (Lernortkooperation). Nach § 43 Abs. 1 BBiG ist der Auszubildende zur Prüfung zuzulassen, der die Ausbildung im dualen System durchlaufen hat. Nach § 43 Abs. 2 BBiG besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung auch für den in einer berufsbildenden Schule oder in einer sonstigen Bildungseinrichtung Ausgebildeten, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine angezeigte Ergänzungsschule in der Schulform des Berufskollegs, die nach §§ 116 ff. SchulG der Schulaufsicht unterliegt. Sie bietet mit dem Veranstaltungskaufmann eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. § 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft an. Allerdings entspricht der von ihr angebotene Bildungsgang nicht den Kriterien der Berufsausbildung, die in § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG bestimmt sind. Hiernach entspricht ein Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. Vollzeitschulische Ausbildungsgänge können danach mit einer J. -Abschlussprüfung nach BBiG enden, also eine auf dem Arbeitsmarkt stärker akzeptierte Qualifikation schaffen, sofern sie tatsächlich nach Struktur, Inhalt und Niveau der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichwertig sind und einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung sicherstellen. Diese Voraussetzungen verdeutlichen, dass Abs. 2 nicht ein neues, auf schulische Bildung konzentriertes Ausbildungssystem schaffen soll, sondern die vorhandenen, sehr unterschiedlichen schulischen Ausbildungsgänge inhaltlich an die betriebliche Berufsausbildung heranführen soll. Vgl. ErfK/Schlachter, 19. Auflage 2019, BBiG § 43 Rn 1, 2 m.w.N. krit. Natzel DB 2005, 610; aA Taubert NZA 2005, 503, 507; Leinemann/Taubert Rn 42. Anhand eines Abgleichs der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen über den bei ihr angebotenen Bildungsgang Veranstaltungskaufmann mit der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereich im Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft vom 25.06.2001 sowie dem Rahmenlehrplan hierzu, ist festzustellen, dass eine Gleichwertigkeit nicht vorliegt, denn es fehlt der vollzeitschulischen Ausbildung bei der Antragstellerin eindeutig an einem der dualen Ausbildung nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang gleichwertigen praktischen Ausbildungsteil sowie damit zusammenhängend an der Lernortkooperation in der praktischen Ausbildung. Zudem fehlt die in der Ausbildungsordnung für den Veranstaltungskaufmann in § 20 vorgesehene Zwischenprüfung. Zur fehlenden Gleichwertigkeit hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2019 nachvollziehbar festgestellt: „Wie von der Antragstellerin selbst dargelegt, basiert die dreijährige Ausbildung bei der Antragstellerin alleine auf dem jeweiligen Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz. Die berufliche Handlungsfähigkeit wird allerdings nicht allein durch den Rahmenlehrplan sondern erheblich durch den Ausbildungsrahmenplan bestimmt. Aus den nunmehr erstmalig vorgelegten „allgemeinen Informationen zu der dreijährigen Lehrgangsausbildung zur/zum Veranstaltungskauffrau/-mann“ ergibt sich jedoch nicht, dass der Ausbildungsrahmenplan überhaupt berücksichtigt wurde. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die praktische Berufsausbildung in irgendeiner Weise berücksichtigt wurde. Der streitgegenständliche Bildungsgang besteht ausschließlich aus Inhalten des Rahmenlehrplans, stellt also eine rein theoretische Bildungsmaßnahme dar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Stundenvolumen laut Rahmenlehrplan zur Berufsausbildung der Veranstaltungskaufleute 880 Unterrichtseinheiten umfasst. Das Stundenvolumen des streitgegenständlichen Ausbildungsgangs beträgt jedoch 2000 Unterrichtseinheiten. Es kann demnach wahrlich nicht davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Berufsbildungsgang nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang mit der Ausbildungsordnung „Veranstaltungskauffrau/-mann“ gleichwertig ist. Dies vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass wie zuvor ausgeführt, lediglich auf eine „18 bis 22 monatige Praktikumsphase“ verwiesen wird. Die Antragstellerin hat keinen Einfluss auf die Ausbildung während dieser Praktikumszeit, die letztendlich knapp 2/3 der Ausbildungszeit ausmacht“. Dem steht nicht entgegen, dass die Auszubildenden nach den „Teilnahmebedingungen für den Besuch des Ausbildungslehrgangs zum/zur Veranstaltungskauffrau/mann an der privaten Berufsakademie - N. B. GmbH (Ergänzungsschule in freier Trägerschaft, L. )“ gemäß Ziffer 8.1 verpflichtet sind, sich eine Praktikumsstelle zu suchen, und sie ein betriebsgelenktes Praktikum zu absolvieren haben. Denn ein solches Praktikum, welches die Auszubildenden aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten müssen, ist nicht mit einer betrieblichen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BBiG gleichzusetzen. Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Praktikantin oder Praktikant ist in Deutschland, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt (§ 22 Abs. 1 S. 3 Mindeslohngesetz). Praktika werden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 7 der Ausbildung-und Prüfungsordnung Berufskolleg ‑ APO-BK - i.V.m. der Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsordnung) durchgeführt. Die praktische Prüfung wird gemäß § 22 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 SchulG NRW, § 25 APO-BK Anlage C durch die Schule abgenommen. Das von der Antragstellerin geforderte Berufspraktikum geht über ein solches, im schulischen Bereich durchgeführtes Praktikum nicht hinaus und ist bereits vom Zeitumfang mit einer betrieblichen Ausbildung nicht gleichzusetzen. Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie neben dem Hinweis auf mögliche Ausbildungsbetriebe, die für ein Praktikum zur Verfügung stehen, mit diesen Betrieben eine Lernortkooperation entsprechend § 2 Abs. 2 BBiG durchführt. Eine Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Zuständigkeit nach dem BBiG entfällt somit. Um eventuelle Erwartungen nicht zu enttäuschen und eventuelle Schäden von den Auszubildenden abzuwenden, ist die Antragsgegnerin berechtigt, hierüber zu informieren und festzustellen, dass eine Zulassung zur J. -Abschlussprüfung Veranstaltungskaufmann nach § 43 Abs. 2 BBiG nicht möglich ist. Dies gilt auch in Anbetracht von § 2 Abs. 2 Ziffer 3 VVzBKAZVO. Diese Vorschrift über die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung bei der zuständigen Stelle findet auf die Antragstellerin keine Anwendung, da sie eine angezeigte Ergänzungsschule ist und nicht ein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes privates Berufskolleg, wie nach § 2 Abs. 1 S. 1 VVzBKAZVO erforderlich. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Information entfällt die mit dem Hauptantrag zu 2 begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro bzw. der Ordnungshaft. Der Hilfsantrag der Antragstellerin, „festzustellen dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Teilnahme am Ausbildungsgang „Veranstaltungskaufmann“ der Antragstellerin die Berechtigung zur Prüfungsteilnahme nach § 43 Abs. 2 BBiG an der J. -Abschlussprüfung „Veranstaltungskaufmann“ vermittelt“, ist unbestimmt und bereits deswegen abzulehnen. Denn eine solche Feststellung kann solange nicht getroffen werden, als nicht feststeht, dass § 43 Abs. 2 BBiG aufgrund der oben angeführten Gründe anwendbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Absatz 1 GKG. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Unterlassung der Äußerung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro beziffert. Da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, ist dieser Betrag als Streitwert festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.