Urteil
6 K 3136/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1219.6K3136.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die durch das Polizeipräsidium B. (im Folgenden: Beklagter) vorgenommene Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 535,-‑ €. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Polizeieinsatzes im Bereich der I.--------allee in B. am 2. Mai 2017 fielen Zivilkräften des Beklagten vor dem "D. B. " der Kläger sowie eine weitere Person auf, die ausweislich des hierüber gefertigten Berichtes rechtsseitig von dem D. vor dem Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses gestanden hätten. Die angetroffenen Personen seien schon häufiger aufgefallen, weil sie sich vor dem Eingangsbereich des D1. aufgehalten hätten, wo es in der Vergangenheit des Öfteren bereits zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gekommen sei. Bei der folgenden Identitätsfeststellung seien die beiden Personen nach Betäubungsmitteln durchsucht worden. Beim Kläger seien u.a. zwei Mobiltelefone und Bargeld in Höhe von insgesamt 535,-‑ € aufgefunden worden, das der Kläger als Geldbündel lose in seiner rechten Hosentasche in einer Stückelung von 7 x 5,-- €, 21 x 10,-- €, 7 x 20,-- € und 3 x 50,-- € mit sich geführt habe. Auf die Frage, wem das Bargeld gehöre, habe der Kläger angegeben, dass er das Geld von seiner Frau und seinem Bruder, der in Spanien wohne, bekommen habe. Er habe einen Strafbefehl in Höhe von ca. 2.000,-- € bekommen und müsse diesen nun bezahlen. Da er selbst kein Geld habe, hätten ihm seine Frau und sein Bruder das Geld gegeben. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er vor drei Tagen Bargeld in Höhe von 300,-‑ € von seiner Frau erhalten habe. Weitere 200,‑- € habe er auf dem Postweg von seinem Bruder erhalten. Warum er das Bargeld mit sich geführt habe, habe der Kläger nicht erklären könne. Zu den Personalien seiner Ehefrau habe er nur deren Vornamen angegeben und ihre Adresse und telefonische Erreichbarkeit. Die Personalien seines Bruders habe er nicht angegeben. Noch vor Ort sei eine telefonische Rücksprache mit der Ehefrau möglich gewesen. Auf Nachfrage habe diese angegeben, dass sie dem Kläger am Tag zuvor einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 200,-- € gegeben habe. Die Stückelung habe sie nicht angeben können. Nach den weiteren Feststellungen der Polizeibeamten seien während der Sachverhaltsaufnahme zwei merkwürdige Situationen entstanden. In zwei Fällen seien Personen auf die Gruppe zu gekommen, die offensichtlich mit dem Kläger hätten Kontakt aufnehmen wollen. In einem Fall sei von den Personen wohl erkannt worden, dass Zivilpolizisten anwesend gewesen seien. Sie hätten daraufhin mit den Worten "Komm, lass gut sein, komm schnell mit, ich sage dir gleich was dazu" die Örtlichkeit verlassen. In einem weiteren Fall habe der Kläger einer auf ihn zu kommenden Person mit Handzeichen verdeutlicht, dass er lieber weggehen solle. Beide Fälle sprächen dafür, dass Personen Betäubungsmittel vom Kläger hätte käuflich erwerben wollen. Mit Blick hierauf sowie auf die Ungereimtheiten der Einlassung des Klägers, den Aufenthalt an der szenebekannten Örtlichkeit und den Umstand, dass der Kläger polizeibekannt einschlägig wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft sei, hätten sich für die eingesetzten Polizeibeamten deutliche Zweifel an der legalen Herkunft des aufgefundenen Bargelds ergeben. Der Bargeldbetrag sei daraufhin aus präventiven Gründen nach § 43 PolG NRW sichergestellt worden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätten die Beamten dem Kläger Bargeld in Höhe von 50,‑- € zurückgeben wollen. Dies habe er der Kläger aber abgelehnt. Mit schriftlicher Verfügung vom 3. Mai 2017, dem Kläger zugestellt am gleichen Tag, wurde die Sicherstellung des Bargeldbetrages schriftlich bestätigt. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten anlässlich des am Vortag durchgeführten Polizeieinsatzes. Der Kläger hat am 6. Juni 2017, dem Pfingstdienstag, Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf verweist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der sichergestellte Geldbetrag für illegale Geschäfte Verwendung finden solle. Der bloße Verdacht, das Geld solle in derartige Geschäfte fließen, reiche für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Insoweit stelle die in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW keine Rechtsgrundlage für eine polizeirechtliche "Gewinnabschöpfung" dar. Derartige konkrete Tatsachen folgten insbesondere nicht daraus, dass der Kläger zeitweise keiner geregelten Arbeit nachgehe, vor dem D. B. gestanden habe, zwei Mobilfunkgeräte mit sich geführt habe und strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten sei. Die angeblich widersprüchlichen Angaben des Klägers bei der Sicherstellung könnten bereits deswegen nicht verwertet werden, weil weder der Kläger noch seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt worden seien. Hieraus ergebe sich ein auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes Beweisverwertungsverbot. Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW lägen ebenfalls nicht vor. Der Beklagte habe insoweit schon nicht dargetan, dass der rechtmäßige Inhaber vor Verlust oder Beschädigung des Bargelds zu schützen gewesen sei. Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung des Bargelds zu einer bestimmten Straftat bzw. zu einem konkret Geschädigten bestünden demnach nicht. Die Sicherstellung sei daher rechtswidrig und der sichergestellte Bargeldbetrag herauszugeben. Der Kläger beantragt, die am 2. Mai 2017 mündlich ausgesprochene und am 3. Mai 2017 schriftlich bestätigte Polizeiverfügung zur Sicherstellung eines bei ihm aufgefundenen Geldbetrages in Höhe von insgesamt 535,-‑ € aufzuheben und diesen Geldbetrag an ihn herauszugeben, hilfsweise, die am 2. Mai 2017 mündlich ausgesprochene und am 3. Mai 2017 schriftlich bestätigte Polizeiverfügung zur Sicherstellung eines bei ihm aufgefundenen Geldbetrages von 535,-‑ € in Höhe von 250,-‑ € aufzuheben und den Betrag von 250,-‑ € an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger das sichergestellte Geld zu weiteren Straftaten, insbesondere zum Handel mit Drogen, habe verwenden wollen. Hierfür sprächen schon die szenetypisch auffallend kleine Stückelung des Bargeldbetrages und der Umstand, dass dieser nicht in einer Geldbörse, sondern lose in der Hosentasche aufbewahrt worden sei. Auch deckten sich die Angaben des Klägers zur Herkunft des Geldes nicht mit den Angaben seiner Ehefrau. Die Personalien seines Bruders, der ihm angeblich Bargeld geschickt habe, habe der Kläger nicht angeben wollen. Konkrete Angaben dazu, warum er das Bargeld am Nachmittag des 2. Mai 2017 mit sich geführt habe, habe der Kläger ebenfalls nicht gemacht. Auch der Umstand, dass der Kläger zwei Mobiltelefone mit sich geführt habe, ein hochwertiges Smartphone und ein einfaches Tastenhandy, spreche nach kriminalistischer Erfahrung dafür, dass er mit Drogen handele. Typischerweise werde das hochwertige Mobiltelefon privat genutzt und über das günstige und leicht ersetzbare Handy der Kontakt zu Drogenkäufern unterhalten. In kritischen Fällen könnten die Händler sich dieser Telefone dann kurzfristig entledigen, indem sie sie z.B. vor einer Kontrolle in einen Mülleimer oder ins Gebüsch werfen würden. Auch sei der Kläger in der Vergangenheit schon mehrfach mit Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten: ‑ Am 16. September 2015 seien in seiner Wohnung 17 Minigriptütchen mit Cannabis aufgefunden worden (Az.: 102 Js 1142/15). ‑ Am 2. Februar 2016 habe der Kläger Polizeibeamten bei einer Kontrolle 2 Minigriptütchen mit Marihuana übergeben (Az.: 102 Js 321/16). ‑ Am 26. April 2016 sei der Kläger von einer Zeugin als einer von mehreren verdächtigen Personen gemeldet worden, die vor der Volkshochschule offenbar mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten. Hier habe der Kläger 15 Minigriptütchen mit Marihuana sowie 9 Minigriptütchen mit Haschisch bei sich geführt, die auf seine rechte Hosentasche, das Hauptfach und das Außenfach seiner Umhängetasche verteilt gewesen seien. Darüber hinaus sei er im Besitz von 145,‑- € Bargeld in kleiner Stückelung (1 x 50,-- €, 3 x 20,-- €, 3 x 10,-- € und 1 x 5,-- €) gewesen (Az.: 102 Js 782/16 und 105 Js 733/16). ‑ Am 8. August 2016 sei der Kläger dabei beobachtet worden, wie er auf der I.--------allee zwischen dem D. B. und der T. -Bar "J. E. " hin und her gegangen sei und Kontakt zu bestimmten Passanten gesucht habe. Als er das sich nähernde Polizeifahrzeug bemerkt habe, habe er sich fluchtartig in das D. B. begeben. Dort sei er von den Beamten angetroffen und durchsucht worden. Er habe in seiner Umhängetasche 24 Minigriptütchen Marihuana, 6 Minigriptütchen Haschisch, Bargeld in Höhe von 135,‑- € in kleiner Stückelung sowie zwei Mobiltelefone gehabt. Bei der anschließenden einvernehmlichen Wohnungsdurchsuchung sei ein weiteres Minigriptütchen mit Marihuana sowie ein weiteres Mobiltelefon aufgefunden worden (Az.: 102 Js 969/16 bzw. 603 Js 108/17). ‑ Am 8. Dezember 2016 sei der Kläger bei einer Kontrolle des D1. B. angetroffen und bei ihm 1 Minigriptütchen Marihuana sowie 60,‑- € Bargeld in kleiner Stückelung aufgefunden worden (Az.: 605 Js 125/17 bzw. 603 Js 158/17). ‑ Am 6. April 2017 sei der Kläger aufgefallen, als er von der Peterstraße aus Richtung I.--------allee gegangen sei und sich dabei immer wieder umgeschaut habe. Bei der anschließenden Kontrolle sei 1 Minigriptütchen mit Marihuana aufgefunden worden. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sei die Annahme des Beklagten, der Kläger handele mit Betäubungsmitteln und das sichergestellte Geld werde für Straftaten in diesem Bereich eingesetzt, naheliegend und rechtfertige die Sicherstellung des Geldes. Überdies könne die Sicherstellung auch auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden, um den wahren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die für den Besitzer einer beweglichen Sache streitende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sei im vorliegenden Fall aufgrund der aufgezeigten Umstände als erschüttert anzusehen. Einen Nachweis, dass er Eigentümer des sichergestellten Geldes sei, habe der Kläger nicht erbringen können. Insbesondere seien die Angaben zur Herkunft des mitgeführten Bargeldbetrages von seiner Lebensgefährtin nicht bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass das sichergestellte Bargeld nicht dem Kläger gehöre. Nach alledem erweise sich die Sicherstellungsverfügung als rechtmäßig und die Klage als unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 603 Js 108/17, 102 Js 1142/15, 102 Js 321/16, 102 Js 782/16 und 105 Js 733/16 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene, am 2. Mai 2017 mündlich verfügte und am 3. Mai 2017 schriftlich bestätigte Sicherstellung des Bargeldes durch das Polizeipräsidium Aachen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung und die Inverwahrnahme des Geldes sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Bargeldbetrages in Höhe von 535,-- € ist § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzung lag hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung vor. Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei meint Schaden die objektive Minderung eines vorhandenen normalen Bestandes an geschützten Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgütern, weshalb angesichts der hiervon umfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung unter anderem jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet. Vgl. u.a. VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 - 6 K 1757/05 -, juris Rn. 31 m.w.N. § 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer "gegenwärtigen" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs markiert daher eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 38; VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 - 6 K 1757/05 -, juris Rn. 33 m.w.N. Auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist nach allgemeiner Anschauung hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter Umständen gebotene Senkung des Wahrscheinlichkeitsgrades darf andererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf reine Spekulationen oder lediglich hypothetische Erwägungen gestützt wird. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 - 6 K 1757/05 -, juris Rn. 35 m.w.N. Bezogen auf die Sicherstellung von Bargeld aus präventiv-polizeilichen Gründen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet dies, dass eine solche Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geldbetrag unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten Verwendung finden soll. Der bloße Verdacht, das Geld solle in illegale Geschäfte fließen, reicht für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 1 B 102/12 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteile vom 7. November 2014 - 18 K 3377/14 -, juris Rn. 24., und vom 29. April 2014 - 18 K 9709/13 -, juris Rn. 20 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestanden vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldbetrages hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Der Beklagte ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das sichergestellte Geld in allernächster Zukunft für illegale Drogengeschäfte verwendet hätte. Diese Anhaltspunkte folgen im hier zur Entscheidung stehenden Fall aus der Auffindesituation des gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers relativ hohen Geldbetrages in seiner Hosentasche, aus der szenetypischen Stückelung des Geldbetrages in insgesamt 38 kleine Scheine (7 x 5,-- €, 21 x 10,-- €, 7 x 20,-- € und 3 x 50,-- €), aus den widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zur Herkunft des Geldes, aus dem Umstand, dass die Örtlichkeit, in der der Kläger sich mit diesem Geldbetrag aufgehalten hat, nach polizeilichen Erkenntnissen ein bekannter Drogenumschlagplatz ist, aus dem Umstand, dass der mittellose Kläger ohne plausible Erklärung neben seinem Smartphone ein einfaches Tastenhandy mit sich führte, wie sie typischerweise im Bereich des Drogenhandels zur Kontaktaufnahme und Verabredung mit den Kunden Verwendung finden, aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit Umgang mit Betäubungsmitteln hatte und gegen ihn wiederholt einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden und Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dieser konkreten Anhaltspunkte, vgl. zu deren Eignung zum Nachweis einer Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris Rn. 36 f., und vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 43, hat der Beklagte zu Recht eine gegenwärtige Gefahr, der Kläger werde dieses Geld unmittelbar für illegale Drogengeschäfte im Bereich des D1. B. verwenden, angenommen. Auch die Kammer sieht hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der angenommenen gegenwärtigen Gefahr. Dabei ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darin zuzustimmen, dass jeder einzelne dieser Anhaltspunkte vielleicht noch nicht diese Annahme rechtfertigte. Selbstverständlich ist es etwa für sich genommen nicht zu beanstanden, Bargeld lose in der Hosentasche mitzuführen. Ebenso ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass man größere Geldbeträge nicht zwangsläufig immer auch in großen Scheinen bei sich führt. Schließlich ist ebenfalls für sich genommen nicht gefahrbegründend, sich im Umfeld des D. B. aufzuhalten. Doch die Kumulation dieser Anhaltspunkte, insbesondere auch gepaart mit dem Umstand, dass der Kläger gerade in vergleichbaren Situationen in der Vergangenheit nachgewiesenermaßen mit Betäubungsmitteln gehandelt hat bzw. insoweit jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. den rechtskräftigen Strafbefehl wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln vom 3. November 2016 im Verfahren 102 Js 782/16 und die am 24. Juli 2017 erfolgte Anklageerhebung im Verfahren 603 Js 108/17), lässt vorliegend den sicheren Schluss zu, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls derartige Handlungen vornehmen wollte. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides sowie die ergänzenden Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung vom 19. Juni 2017 (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand eines Beweisverwertungsverbotes weist die Kammer darauf hin, dass es sich bei der Befragung des Klägers und seiner Ehefrau dem Akteninhalt nach schon nicht um eine förmliche Vernehmung mit den sich daraus ergebenden Belehrungspflichten, sondern lediglich um eine informatorische Anhörung gehandelt haben dürfte. Ungeachtet dessen ist eine präventiv-polizeiliche Verwertung von Erkenntnissen wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen des repressiven und des präventiven (Polizei-) Handelns regelmäßig selbst dann zulässig, wenn sie in strafprozessualer Hinsicht verfahrensfehlerhaft erhoben worden sein sollten. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 -, juris Rn. 16 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 B 1213/17 -, juris Rn. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2016 - 16 B 685/16 -, juris Rn. 13 ff. (jeweils zum Fahrerlaubnisrecht), sowie OVG Saarland, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 7 (jeweils zum Waffenrecht). Da auch Ermessensfehler weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind, erweist sich die Sicherstellungsverfügung auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW als rechtmäßig. Ob darüber hinaus, wie vom Beklagten angenommen, auch die Voraussetzungen für eine auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Sicherstellung des Bargelds vorlagen, muss die Kammer vor diesem Hintergrund nicht entscheiden. Die Inverwahrungnahme des sichergestellten Geldes unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW bestimmt ausdrücklich, dass sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen sind. Auf Grund der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung hat der Kläger auch keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 29 Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützte Herausgabe der 535,-- € liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann hier dahin stehen, ob im für das Herausgabeverlangen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 33, noch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne der §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW bestand, der Kläger werde das Geld alsbald für illegale Drogengeschäfte verwenden. Denn jedenfalls ist das Herausgabeverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich, weil er nicht nachweisen kann, Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer des Geldes zu sein, und sich auch nicht darauf berufen kann, ein berechtigter Dritter sei bislang nicht ermittelt worden und werde dies auch möglicherweise künftig nicht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 46 ff., 54, und Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 9. Denn es liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum an dem Bargeldbetrag und damit die zugunsten des Eigenbesitzers grundsätzlich streitende Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttern. Diese Beweisanzeichen folgen aus den bereits aufgezeigten Umständen, die zur Annahme einer gegenwärtigen Gefahr führen. Aufgrund dieser Beweisanzeichen ist bei lebensnaher Betrachtung allein der Schluss gerechtfertigt, das Geld, dessen Herkunft der mittellose Kläger angesichts der widersprüchlichen Angaben zu der angeblichen Aushändigung durch seine Ehefrau zudem nicht plausibel erklären und auch sonst nicht belegen konnte, stamme bereits aus dem Drogenhandel, weswegen der Kläger wegen der Sittenwidrigkeit derartiger Geschäfte Eigentum an den Geldscheinen auch nicht hat erwerben können. Vgl. zum Geldkreislauf bei Drogengeschäften: Niedersächsisches OVG, Urteile vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris Rn. 41, und vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 43 und 50; vgl. zum (fehlenden) Eigentumserwerb an Drogengeld: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 - 18 K 9709/13 -, juris Rn. 23 Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Besitzer des Geldes war und die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttert ist. Eine Herausgabe an ihn scheidet daher aus, und zwar aus den dargelegten Gründen auch in der mit dem Hilfsantrag begehrten Höhe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.