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Urteil

14 K 9983/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0514.14K9983.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. 00. 1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 8. September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Juli 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 20. Oktober 2016 wie auch am 26. April 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien am 16. Juni 2013 wegen des Krieges verlassen zu haben. Nach einem Bombenangriff auf sein Elternhaus, bei dem sein Bruder, sein Onkel und seine Cousine umgekommen seien, sei er am 27. April 2014 nach Syrien zurückgekehrt und nach weiteren 10 Tagen mit seinen Eltern in die Türkei geflüchtet. Er gab damals an, dass seine Eltern noch in der Türkei seien. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger hat am 6. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er unabhängig von individuellen Gründen wegen der langen Abwesenheit aus Syrien mit asylrechtserheblicher Verfolgung rechnen müsse. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2019 hat er darauf hingewiesen, dass ihm seitens des syrischen Staates wegen seiner Herkunft aus der Oppositionshochburg Idlib eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 informatorisch angehört. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss abgelehnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerakte sowie der den Beteiligten im Laufe des Gerichtsverfahrens bekannt gegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 entscheiden. Die Beklagte ist fristgerecht geladen und darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 20. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Der Kläger ist nach diesen Maßstäben nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, sein Vortrag bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Er ist vor seiner Ausreise insbesondere nicht wegen der angeblichen Desertierung seines Vaters oder seines Bruders bedroht oder anderweitig verfolgt worden. Ebenso wenig ist aus seinem Vortrag ist ersichtlich, dass eine Verfolgungshandlung unmittelbar bevorstand. Auch seine angebliche Inhaftierung im Jahr 2012 aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration stellt keine Vorverfolgung im vorgenannten Rechtssinne dar. Der Kläger hat zum einen keine zielgerichtete Verfolgungshandlung erlitten. Zum anderen ist eine Wiederholungsgefahr nicht nur deswegen nicht beachtlich wahrscheinlich, da es sich hierbei – wie der Kläger selbst ausführt – um eine Demonstration handelte, an der Millionen teilgenommen hätten und eine unbekannte Anzahl von Personen verhaftet worden seien. Sondern der Kläger hat danach noch mindestens ein Jahr in Syrien gelebt, ohne dass ihm persönlich etwas passiert ist. Er ist sogar – ausweislich seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung – nachdem er das erst mal Syrien verlassen hat, ein weiteres Mal zurückgekehrt und dort weitere 4 bis 6 Monate bis zu seiner endgültigen Ausreise verblieben. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestand, § 28 Abs. 1 a AsylG). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Fall einer hypothetischen Rückkehr wegen der angeblichen Desertierung seines Vaters oder seines Bruders eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst an, sein Vater sei Arzt beim Militär gewesen, und legte hierfür die Kopie eines vermeintlichen Dienstausweises vor. Auf diesem war demgegenüber vermerkt, dass der Vater Krankenpfleger bei der Feuerwehr gewesen sei. Der Kläger führte dazu aus, dass der Vater eigentlich Arzt und die Feuerwehr dem Militär unterstellt sei. Auf Nachfrage gab er an, dass der Vater für die Ausbildung der Pfleger verantwortlich gewesen sei. Entgegen seinem Vortrag vor dem Bundesamt befand sich der Vater des Klägers nunmehr auch nicht mehr in der Türkei, sondern immer noch in Idlib. Syrien soll er nie verlassen haben. In der Zusammenschau war der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung damit inhaltlich wechselnd und prozessangepasst, da von dem Bestreben geleitet, den jeweiligen Ausführungen seines Bevollmächtigten gerecht zu werden, der mehrfach betonte, dass Ärzte und Deserteure in Syrien regelmäßig verfolgt seien. Auch konnte der Kläger nicht erklären, warum er all dies weder in seinen beiden Anhörungen vor dem Bundesamt noch im schriftlichen Verfahren erwähnt hatte. Soweit er auf Vorhalt dieses Umstands geltend machte, er habe nicht gewusst, dass dies wichtig gewesen sei, handelt es sich um eine unplausible Schutzbehauptung, die allenfalls dafür spricht, dass der Kläger selbst ein entsprechendes Geschehen nicht für (verfolgungs)relevant hält. Das Gericht hat aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags. Ungeachtet dessen wäre eine entsprechende Verfolgungsgefahr jedoch auch bei Wahrunterstellung nicht beachtlich wahrscheinlich: Der Kläger hat sowohl zu seinem Vater als auch zu seinem Bruder ausgeführt, dass beide angesichts ihrer drohenden bevorstehenden Teilnahme an kämpferischen Handlungen die Armee verlassen hätten. Es handelt sich bei beiden Personen damit – bei Wahrunterstellung – um Deserteure, die sich dem Regime zwar entzogen, sich dabei gerade nicht aktiv gegen das Regime betätigt haben. Ihr Handeln unterscheidet sich damit nicht von dem Handeln sonstiger Person, die in das Ausland geflohen sind. Für diese Personen besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung – dazu nachfolgend Seite 12 ff. – Einigkeit, dass daraus allein keine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung resultiert. Die vorhandenen Erkenntnismittel deuten vielmehr darauf hin, dass das syrische Regime ein erhebliches Interesse daran hat, seine Armee durch die Rekrutierung von geflohenen Staatsangehörigen zu verstärken und daran orientiert handelt. Beispielhaft verwiesen sei etwa auf das am 9. Oktober 2018 verkündeten Dekret Nr. 18/2018, welches eine generelle Amnestie für diejenigen Deserteure und Wehrdienstentzieher vorsieht, die sich binnen vier bzw. – bei einem Aufenthalt im Ausland – binnen sechs Monaten stellen. Dieses Dekret schließt Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben ausdrücklich aus und belegt damit vielmehr ein differenziertes Vorgehen des syrischen Regimes, vgl. Al Jazeera, Syria's Assad offers amnesty to army deserters, 9.10.2018; ausführlich dazu mit umfangreichen Nachweisen etwa OVG Lüneburg Beschluss vom 03. April 2019 – 2 LB 341/19 –, juris. Auch die Herkunft des Klägers aus Idlib führt zu keiner anderen Bewertung. Das erkennende Gericht folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass ein Kläger aus einer Rebellenregion stammt und damit aus einem heute von Rebellen beherrschten Gebiet, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führt, so zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris bezogen auf Idlib, zuletzt bestätigt durch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an den Hessischen VGH vom 12. Februar 2019, dort die Antwort auf Frage 4, wonach die Herkunft zwar das Verdachtsmoment erhöht, vor der Unterstellung oppositioneller Haltung jedoch weitere Indizien herangezogen werden müssen. Weitere Indizien, die in Kumulation mit der Herkunft zu einer Unterstellung oppositioneller Haltung seitens des syrischen Staates führen würden, liegen hier nicht vor. Insbesondere die vorgehend erwähnten angeblichen Vorgänge zur früheren Demonstrationsteilnahme des Klägers oder den angeblichen Vorgängen zu dem Vater wie auch dem Bruder des Klägers genügen hierfür nicht, wie bereits ausgeführt. Keiner dieser Vorgänge ist für sich auch nur annährend verfolgungsrelevant. Sie erreichen ebenso wenig – im Rahmen der gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Gesamtgeschehens – in Kumulation mit der Herkunft des Klägers die Schwelle einer möglichen Verfolgungsrelevanz. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, zum Beweis der Tatsache, dass die syrische Regierung Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Idlib als Oppositionelle ansieht (1) und dies erst recht für den Kläger als Sohn eines desertierten Arztes und Bruders eines desertierten Soldaten gilt (2), eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Human Rights Watch einzuholen, unterlagen der Ablehnung: Der Antrag zu 1. unterlag zum einen der Ablehnung, da es der beantragten Beweiserhebung durch Einholung weiterer Stellungnahmen nicht bedarf. Denn weder hat der Kläger behauptet, dass die dem Gericht bereits vorliegenden und in der Erkenntnismittelliste genannten Berichte Mängel oder Widersprüche aufwiesen, noch ist erkennbar, dass die von ihm benannten Organisationen über neuere oder bessere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Situation in Syrien verfügen würden als jene, die in den bereits vorliegenden aktuellen Auskünften benannt sind. Ein Beweisantrag, der angesichts vorliegenden Erkenntnismaterials weiteren Sachaufklärungsbedarf geltend macht, hat aber nicht nur das Beweisthema, sondern auch den weiteren Sachaufklärungsbedarf auszuweisen. Dies kann neben der substantiierten Darlegung etwaiger Mängel der vorliegenden Erkenntnisse auch dadurch geschehen, dass dargetan wird, dass sich die tatsächliche Situation seit der Erstellung eingeführter Gutachten und Auskünfte zum Nachteil des Beweisführers geändert hat. Weder das eine noch das andere wurde dargelegt. Insbesondere handelt es sich bei den vermeintlichen, vom Kläger benannten Widersprüchen um keine Mängel der vorhandenen Erkenntnismittel, sondern allenfalls um deren unterschiedliche Bewertung. Zum anderen war der Beweisantrag auch abzulehnen, da es auf die dort zur Entscheidung gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger stellt hier, wie bereits in seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2019 ausgeführt, vornehmlich auf ein Urteil der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2019 ab. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019 – 21 K 446/18.A –, nicht veröffentlicht, nicht rechtskräftig. In dem Urteil vom 30. Januar 2019 hat der Einzelrichter insbesondere Folgendes ausgeführt: „In dieser Lage sähe sich derzeit der Kläger als junger Mann im wehrdienstfähigen Alter bei einem freiwilligen Passieren der syrischen Checkpoints in der Region Idlib hinein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Verdacht - aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte - ausgesetzt, dass die Einreise erfolgt, um dort die Rebellen zu unterstützen. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Folgerung durch die syrischen Sicherheitskräfte ergibt sich für den Kläger jedenfalls daraus, dass er sich dem Wehrdienst bei den syrischen Sicherheitskräften entzogen hat, dass Idlib die de facto einzig verbliebene Rebellenhochburg in Syrien ist und dass er in einer Lage nach Idlib einreisen würde, in der kein besonnener und vernünftiger Mensch - trotz der Herkunft aus dieser Region - dorthin einreisen würde. Diese Einschätzung wird zum einen dadurch bestätigt, dass nach der Auskunftslage mittlerweile ein „normales“ Reisen in Syrien durchaus möglich ist, dass aber dann mit Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit zu rechnen ist, wenn in von den Rebellen gehaltenen Landesteile eingereist werden soll. [...] Diese Differenzierung macht nur dann Sinn, wenn man zugrunde legt, dass die Übergriffe deshalb erfolgen, da dem Reisenden pauschal eine Nähe zu den Rebellen unterstellt wird, in deren Gebiet er reisen will [...].“ Das erkennende Gericht folgt dem nicht, da es sich bei der dort der Entscheidung zugrunde gelegten Kausalkette um einen atypischen Geschehensverlauf handelt, der weder tatsächlich noch rechtlich geboten ist. Denn es ist bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei der derzeitigen Gefechtslage überhaupt nach Idlib einreisen wollen würde. Ebenso wenig ist beachtlich wahrscheinlich, dass ihm, sollte eine solche Einreise – auf welchem Wege auch immer – überhaupt angenommen werden, gerade deswegen eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde. Hierbei handelt es sich, wenn überhaupt, um eine allenfalls theoretische Möglichkeit, die gleichberechtigt neben jedweder anderen Motivationslage, die dem Kläger hypothetisch unterstellt werden könnte, steht. Ferner mag es zwar zutreffend – wenngleich zur Vorschrift des § 3 AsylG bei einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt nicht höchstrichterlich entschieden – sein, auf die Herkunftsregion für die Prüfung des § 3 AsylG abzustellen. Denn weder die in diesem Kontext regelmäßig angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (10 C 15/12) noch die vom 16. Februar 1993 (9 C 31/92) verhalten sich zu einer rechtlich vergleichbaren Sachlage. Selbst wenn man die Herkunftsregion indessen für maßgeblich halten sollte, folgt hieraus nicht, dass für die Prüfung das wie vorstehend erörterte „freiwillige Passieren des letzten Grenzpostens“ als Prüfungsmaßstab relevant wäre. Denn in der Herkunftsregion (hier: Idlib) droht dem Kläger keine Verfolgung. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es überzeugt ebenso wenig, dass im Rahmen dieser Hypothese dann zugleich die Prüfung internen Schutzes gemäß § 3e AsylG pauschal mit Blick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG – und mithin einer anderen Prüfebene – ausgeschlossen sein sollte. Denn Maßstab kann nur sein, ob – wenn der Kläger in einem Teilgebiet des Gesamtstaates politisch verfolgt wird – er in einem anderen Teil des Staatsgebietes (welches er auch zumutbar ohne weitere ihm drohende Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 AsylG erreichen kann) nicht politisch verfolgt wäre. Dies wäre im hiesigen Fall jedes Gebiet mit Ausnahme des Grenzpostens vor Idlib, beispielsweise Damaskus, was gegenwärtig über den Flughafen auch (allein) erreichbar wäre. Anders gewendet: Bei Zugrundelegung der klägerischen Sichtweise wäre der Kläger zwar weder im Gesamtstaat (nämlich bei Einreise über den Flughafen Damaskus) noch in Idlib selbst, jedoch allein am letzten Grenzposten vor Idlib politisch verfolgt. Und letzteres auch nur, sofern man davon ausginge, dass der dortige Grenzbeamte dem Kläger eine entsprechende oppositionelle Haltung unterstellt, wofür – wie bereits ausgeführt – keine Veranlassung besteht. Der Beweisantrag zu 2. nämlich zum Beweis der Tatsache, dass dies erst recht für den Kläger als Sohn eines nach Idlib desertierten Arztes und Bruders eines desertierten Soldaten gilt, eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Human Rights Watch einzuholen, unterlag als Beweisermittlungsantrag ebenfalls der Ablehnung. Denn der gestellte Antrag ist so unbestimmt, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben wäre. Dies folgt hier bereits aus dem Umstand, dass schon nicht bewiesen ist, dass der Vater des Klägers überhaupt Arzt respektive in Idlib anwesend ist, noch dass dieser oder der Bruder desertiert sind. Ferner ist dem Gericht nicht klar, was der Sachverständige unter „erst Recht“ ermitteln soll. Im Ergebnis handelt es sich bei der vom Kläger beantragten Beweiserhebung um eine Vorwegnahme der tatrichterlichen Würdigung, nämlich der Bewertung, ob dem Kläger hier aufgrund des als feststehend zugrunde gelegten Sachverhaltes die Gefahr politischer Verfolgung droht. Hierfür bestehen indes, wie bereits vorgehend ausgeführt, keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der angeblichen Demonstrationsteilnahme des Klägers „ein oder zweimal“ in Köln fehlt es bereits an objektiven Anhaltspunkten, die ein Verfolgungsinteresse des Regimes beachtlich wahrscheinlich machen. Dem Kläger droht auch nicht allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wäre. Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 45 ff.; vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30, 32; und vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 38 sowie vom 18. April 2019 – 14 A 2608/18.A –, juris; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch BayVGH, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 –, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A –, juris, Rn. 48. Etwaige Misshandlungen im Rahmen von Einreisekontrollen bzw. Folter in Syrien stellen sich als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt unter diesen Voraussetzungen die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 20. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt, dass der syrische Staat möglicherweise davon ausgehen könnte, er habe sich dem Wehrdienst entzogen. Das Gericht lässt auch insofern offen, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht. Denn selbst in diesem Fall liegen keine tatsächlichen belastbaren Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die einem Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung nach § 3 a Abs. 3 AsylG an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung auch hier die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 41 ff.; im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 134 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, juris, Rn. 31; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 72 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 90 ff.; a.A.: BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris, Rn. 36 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 26 ff.; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungsfeindlichen Zonen annehmend Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A –, juris, Rn. 51 ff. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gilt als Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Der Kläger ist schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dieser Verfolgungshandlung bedroht. Dies würde voraussetzen, dass er im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wird, am Militärdienst teilzunehmen und im Rahmen dieses Dienstes Kriegsverbrechen zu begehen. Zudem müsste der Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Militärdienst wegen der Gefahr der Begehung von Kriegsverbrechen verweigern. Nichts davon ist feststellbar. Der Kläger ist bislang nicht zum Wehrdienst herangezogen worden. Es ist nicht absehbar, welcher Einheit er zugeteilt werden würde und dass gerade diese Einheit Kriegsverbrechen begeht. Schließlich kann auch nicht abgesehen werden, dass der Kläger tatsächlich den Wehrdienst verweigern bzw. sich diesem entziehen würde. Vgl. die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung in vergleichbaren Fällen ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 87 ff. und Beschluss vom 25. April 2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 59 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 102 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.