Urteil
20 K 4241/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0523.20K4241.18.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Fristsetzung für die Stellung eines Erlaubnisantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Fristsetzung für die Stellung eines Erlaubnisantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist seit März 2016 Halterin des im September 2015 geborenen Hundes mit dem Rufnamen „D. “ der Rasse Akita Inu, Chipnummer 0000 0000 0000 000. Der Hund stammt ursprünglich aus Ungarn und die Klägerin holte diesen aus den Niederlanden. Am 05.10.2016 zeigte die Klägerin die Hundehaltung an. Mit E-Mail vom 26.06.2017 zeigte die Beschwerdeführerin N3. einen Beißvorfall vom 17.06.2017 bei der Beklagten an. Beim Spazierengehen mit ihrem Hund sei sie auf eine Frau mit einem Akita getroffen. Beide Hunde seien angeleint gewesen und aufeinander zugegangen, um sich zu beschnuppern. In der nächsten Sekunde habe der Akita ihren Hund am Nacken gepackt und nicht mehr los gelassen. Er habe ihn hin- und her geschüttelt. Sie habe für einen Moment das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf dem Akita gelegen und mit beiden Händen seinen Nacken auf den Boden gedrückt. Der Akita habe ihren Hund inzwischen los gelassen, der sich allmählich beruhigt habe. Ein paar Schritte entfernt habe sie eine 12 cm große klaffende Wunde im Nacken ihres Hundes gesehen. Ihr Hund sei seitdem in Behandlung, die Tierarztkosten seien sehr hoch. Mit E-Mail vom 05.07.2017 zeigte die Beschwerdeführerin Dr. L. – nach einer Unterredung mit Frau N3. – einen Vorfall mit dem Hund der Klägerin an, der sich vor ca. 8 Wochen ereignet habe. Die Begegnung mit ihrem Hund, einem Golden-Retriever/Border-Collie, sei zunächst entspannt gewesen, bis ihr Hund mit einem Stock im Maul angekommen sei. Ehe sie habe reagieren können, sei der Akita auf ihren Hund zugesprungen, habe ihn ins Nackenfell geschnappt, hoch gehoben, so dass er mit allen vier Pfoten in der Luft gewesen sei, und durchgeschüttelt. Ihr Hund habe außer einer kleinen Punktwunde keine schwerwiegenden Verletzungen gehabt, die einen Tierbesuch gerechtfertigt hätten. Sie melde diesen Vorfall nun, um zu dokumentieren, dass der Vorfall mit dem Hund von Frau N3. kein Einzelfall sei. Nach weiteren Beschwerden über die Art der Hundehaltung erschien im Zuge weiterer Ermittlungen seitens der Beklagten auf Aufforderung die Beschwerdeführerin Schmoller am 19.10.2017 und gab zu Protokoll, dass ihr Hund am 08.08.2017 vor dem Haus der Klägerin von deren Hund gebissen worden sei. Als die Klägerin die Haustür geöffnete habe, sei der Hund direkt aus dem Haus geschossen und habe sich auf ihren Hund gestürzt. Zum Nachweis der Bissverletzungen des Yorkshire Terrier-Mix der Beschwerdeführerin wurden tierärztliche Rechnungen vom 10.08.2017 und vom 04.09.2017 vorgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 19.10.2017 ordnete die Beklagte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund der Klägerin an. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 03.01.2018 abgelehnt (20 L 4499/17). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde änderte das OVG NRW mit Beschluss vom 15.03.2018 den erstinstanzlichen Beschluss ab, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 14844/17 hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbszwangs wieder her und ordnete sie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an (5 B 99/18). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung eines dauerhaften Leinen- und Maulkorbzwangs unabhängig von dem Ergebnis einer amtstierärztlichen Untersuchung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte habe eine amtstierärztliche Untersuchung auch schon in die Wege geleitet und in diesem Stadium der Gefahrerforschung könnten nur vorläufige Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr angeordnet werden. Im Hinblick auf diesen Beschluss des OVG NRW hob die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 19.10.2017 mit Schriftsatz vom 11.04.2018 in dem Hauptsacheverfahren 20 K 14844/17 auf und die Beteiligten erklärten dieses sodann übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 25.10.2017 zeigte die Beschwerdeführerin Frau Dorp einen weiteren Vorfall mit dem Hund der Klägerin an, bei dem dieser auf sie zugerannt sei, ihren kleinen Hund zwischen die Beine geklemmt, zugebissen und geschüttelt habe. Dem Schreiben waren tierärztliche Rechnungen vom 26.05.2017, 02.06.2017 und 07.06.2017 sowie Fotos von den Verletzungen beigefügt. In einem Vermerk vom 02.11.2017 nahm die Kreisveterinärin Dr. K. auf der Grundlage einer durch die Beklagten veranlassten Überprüfung der Hundehaltung vor Ort am 04.10.2017 und des weiteren Akteninhalts, namentlich den vorgenannten Berichten über die angezeigten Beißvorfälle, zur Hundehaltung der Klägerin Stellung. Der Hund habe bei der örtlichen Überprüfung zu Beginn kurz gebellt, sich ansonsten aber aufmerksam und ruhig verhalten. Es sei zwar ersichtlich gewesen, dass der Hund die gängigen Kommandos ursprünglich erlernt habe, diese seien aber offenkundig nicht konsequent eingefordert worden. Ein intensives Training wurde dringend empfohlen. Im Hinblick auf die insgesamt nun bekannt gewordenen 4 Beißvorfälle, bei denen Hunde unterschiedlichen Geschlechts und unterschiedlicher Größe zum Teil sehr schwer verletzt worden seien, beurteilte Frau Dr. K. den Hund der Klägerin als im Einzelfall gefährlich nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Nach Beendigung des Verfahrens 20 K 14844/17 stellte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 07.05.2018 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW fest, dass es sich bei dem Hund der Klägerin um einen im Einzelfall gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 LHundG NRW handele, und setzte der Klägerin für die Stellung eines Erlaubnisantrages eine Frist bis zum 18.05.2018. Der Bescheid wurde der Klägerin am 08.05.2018 zugestellt. Am 07.06.2018 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes lägen nicht vor. Es habe bereits keine Begutachtung, wie sie von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorausgesetzt werde, stattgefunden. Frau Dr. K. habe lediglich am 04.10.2017 einen Ortstermin durchgeführt und nach dessen Ergebnis die Empfehlung abgegeben, den Hund zukünftig angeleint zu führen und ein Training zu absolvieren. Ihre Meinung habe sie erst im Nachhinein revidiert, nachdem ihr die weiteren Beißvorfälle bekannt gegeben worden seien. Die beiden Beißvorfälle vom 26.05. und 08.08.2017 hätten sich auch in qualitativer Hinsicht nicht von den zum Zeitpunkt des Ortstermins bekannten Beißvorfällen unterschieden, so dass die Schlussfolgerung der Gefährlichkeit nicht nachvollziehbar sei. Hinzukomme, dass seit diesen Beißvorfällen keine weiteren Vorfälle zu beklagen gewesen seien. Alle Beißvorfälle hätten sich in einem kurzen Zeitraum von nur wenigen Monaten zugetragen, in dem sich der Hund der Klägerin altersbedingt in einer Entwicklungsphase befunden habe, in der er bedauerlicherweise dazu geneigt habe, insbesondere kleine kläffende Artgenossen zu attackieren. Bei den Beißvorfällen sei er zudem durch die beteiligten Hunde mit provoziert worden. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Ablauf von mehreren Monaten seit dem letzten bekannt gewordenen Beißvorfall und nach Ablauf von annähernd 6 Monaten seit der „Begutachtung“ des Hundes verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Mit Schreiben vom 21.01.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom 05.02.2019 an die Klägerin persönlich hörte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 07.05.2018 gemäß § 28 VwVfG NRW zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen an. Auf Antrag der Klägerin wurde dieser mit Bescheid vom 22.02.2019 die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW erteilt. Gegen verschiedene mit der Erlaubnis verbundene Auflagen hat die Klägerin am 13.03.2019 Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf das Verfahren 20 K 1570/19 verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 07.05.2018 erfolgten Fristsetzung für die Stellung eines Erlaubnisantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt weiterhin, die Ordnungsverfügung vom 07.05.2018 und die dortige Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 20 L 4499/17, 20 K 14844/17 sowie 20 K 1570/19 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit betreffend den Hund „D. “ ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Der zunächst bestehende Anhörungsmangel gemäß § 28 VwVfG NRW ist durch die ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung durch außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 21.01.2019 und 05.02.2019 geheilt worden (§ 45 Abs. VwVfG NRW). Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Danach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung kommt nach nordrhein-westfälischem Recht keine konstitutive Bedeutung zu, es handelt sich vielmehr um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Sie soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Ausgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung ist im Streitfall selbst eine möglicherweise unzureichende Durchführung gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013 – 5 A 2548/13 -, vom 22.10.2014 - 5 A 2315/13 - und vom 20.4.2012 - 5 B 1305/11 -, Juris. Hier bestehen mit Blick auf die ausführliche schriftliche Stellungnahme der Frau Dr. K. vom 02.11.2017 keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung. Richtig ist zwar, wie die Klägerin einwendet, dass der zunächst durch die Beklagte am 26.09.2017 erteilte Prüfauftrag an Frau Dr. K. nicht konkret im Hinblick auf eine etwaige Gefährlichkeit des Hundes erteilt wurde, sondern allgemein gehalten war und erst nach dem Ortstermin vom 04.10.2017 unter Berücksichtigung der weiteren bekannt gewordenen Vorfälle mit Schreiben vom 19.10.2017 nochmals konkret auf eine Überprüfung der Gefährlichkeit i.S.v. § 3 LHundG NRW bezogen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Auftrag gegebene Überprüfung von vorneherein ergebnisoffen und keinesfalls beschränkt war und auch so durchgeführt wurde. Die Klägerin beanstandet mit ihren Einwendungen im Kern auch nicht die Art und Weise der Begutachtung selbst, sondern den Umstand, dass deren Ergebnis sich im Hinblick auf die weiteren bekannt gewordenen Beißvorfälle anders darstellte und nun nicht nur mit der dringenden Empfehlung einer Leinenpflicht und eines intensiven Trainings mit dem Hund endeten, sondern mit der Einstufung des Hundes als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Dies liegt aber in der Natur der Sache insofern, als in die Begutachtung der Amtsveterinäre neben den Feststellungen vor Ort jeweils auch alle sonstigen Umstände, namentlich bekannt gewordene Beißvorfälle einfließen, ja einfließen müssen. Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Durchführung der Begutachtung selber, für die es konkrete Durchführungsbestimmungen im Übrigen nicht gibt, können daraus nicht gezogen werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Feststellung, wie sie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid getroffen hat. Denn zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei „D. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, der einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. Dass es hier zu mehreren Beißvorfällen dieser Art am 26.05.2017 zum Nachteil der Beschwerdeführerin E. , am 17.06.2017 zum Nachteil der Beschwerdeführerin von N3. und am 08.08.2017 zum Nachteil der Beschwerdeführerin T. gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass der Hund der Klägerin bei all diesen Gelegenheit nicht angegriffen wurde. In allen drei Fällen ist es zu erheblichen Bissverletzungen der jeweils betroffenen anderen Hunde gekommen, die überwiegend durch tierärztliche Rechnungen und auch teilweise Fotos hinreichend dokumentiert sind. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren den ebenfalls noch im Raum stehenden Vorfall im Mai 2017 mit einem anderen großen Hund bestreitet, kommt es darauf bei dieser Sachlage nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift darauf an, dass die betroffenen kleineren Hunde jeweils den Hund der Klägerin provoziert haben sollen. Unabhängig davon bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin unklar, wie sich diese Provokation genau dargestellt haben soll. Es bedarf schließlich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keiner gesonderten Feststellung einer besonderen Aggressivität, wenn mindestens ein Beißvorfall erwiesen ist, der keine Reaktion auf einen Angriff darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 – 5 A 2315/13 – Juris. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Feststellung bestehen auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, weil sich seit August 2017 kein Vorfall mehr ereignet habe und die Beklagte unverhältnismäßig lange mit ihrer Entscheidung zugewartet habe. Bereits grundsätzlich führt ein bloßer Zeitablauf nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes. Im Einzelfall gefährliche Hunde haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt und es nicht erkennbar, inwieweit reiner Zeitablauf zur Unverhältnismäßigkeit der zu treffenden Beurteilung führen sollte. Der Umstand, dass hier keine weiteren Beißvorfälle bekannt geworden sind, beruhte im Übrigen maßgeblich darauf, dass die Klägerin bereits seit der Ordnungsverfügung vom 19.10.2017 gehalten war, den Hund nur noch mit Leine und Maulkorb zu führen. Erst seit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage 20 K 14844/17 durch Beschluss des OVG NRW vom 15.03.2018 galt dieser umfassende Leinen- und Maulkorbzwang zunächst nicht mehr. Im Anschluss daran ist die Beklagte unverzüglich tätig geworden und hat nach Aufhebung der Verfügung vom 19.10.2017 und darauf beruhender Erledigung des Verfahrens 20 K 14844/17 am 07.05.2018 die hier streitige Verfügung erlassen, die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen war. Da ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt wurde, war die Klägerin daher auch während des Laufs dieses Klageverfahrens gehalten, die Leinen- und Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 LHundG NRW zu beachten. Eine erste Fassung der Verfügung datierte zudem bereits vom 17.04.2018 und wurde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesandt. Da dieser die Zustellung zurückwies, wurde die Verfügung sodann – unter Neudatierung – unmittelbar an die Klägerin zugestellt. Es kann daher hier schon in tatsächlicher Hinsicht nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte mit der Entscheidung unverhältnismäßig lange zugewartet hätte. Die Beklagte ist nach allem vor dem Hintergrund der aktenkundigen Vorfälle und der tatsächlichen Feststellungen und der Beurteilung durch Frau Dr. K. in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2017 zu Recht von der Gefährlichkeit des Hundes „D. “ ausgegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Fristsetzung für die Beantragung der Erlaubnis weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.