Urteil
7 K 5034/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0528.7K5034.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1960 in F. geboren. Sie ist als thalidomidgeschädigte Person im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) anerkannt. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2016 weist nach Anerkennung einer Flachnase nach Diagnoseziffer 325 gemäß 4.24 der Medizinischen Punktetabelle eine Gesamtpunktzahl von 36,69 nach folgender Berechnung aus: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 32 100 - 0 100 - 2 100 - 5 100 100 100 100 100 x 0,6800 x 1,0000 x 0,9800 x 0,9500 = 63,3080 100 - 63,3080 = 36,69 Zuvor lagen der Berechnung die folgenden Schäden zugrunde: Orthopädische Schäden 003 Daumenschaden zweigliedrig einseitig 005 Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens einseitig 008 Langfingerschaden zweiseitig 016 Leichter Unterarmschaden zweiseitig 048 Formfehler im Bereich des Kniegelenks zweiseitig 058 Leichte Formvariante des Hüftgelenks zweiseitig 068 Mittelgradige Entwicklungsstörung der Wirbelsäule 073 Leichte statische Skoliose Innere Schäden 107 Einseitige Nierenbeckenerweiterung oder Unterentwicklung der Niere Augenschäden 298 Nach Aktenlage keine Augenschäden Hals-, Nasen-, Ohrenschäden 398 Nach Aktenlage keine Hals-, Nasen-, Ohrenschäden Mit Bescheid vom 21.05.2013 war ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig anerkannt und analog der Diagnoseziffer 074 „Skoliose“ bewertet worden. Mit Datum vom 07.02.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung weiterer thalidomidbedingter Körperschäden. Sie verwies u.a. auf beidseits fehlende Arteriae radialis. Diese Fehlbildung sei bereits 2014 durch Dr. T. -I. als seltene Normabweichung bei langarmigen Conterganbetroffenen angesprochen worden. Sie manifestiere sich durch einschlafende Arme bei Belastung und verfälschte Blutdruckwerte. Außerdem habe das Fehlen der wichtigen Arterien schlimme Folgen z.B. bei Unfällen, Thrombosen, Entzündungen, Dialysen etc. Die Ausführungen hierzu wurden durch nachfolgende Schreiben ergänzt. Mit Bescheid vom 13.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung weiterer Schädigungen ab und verwies auf die vorangegangenen Feststellungen der Medizinischen Kommission: ● In seinem Gutachten vom 05.04.2015 stelle der orthopädische Sachverständige fest, dass die Wirbelsäulenverkrümmung mit der Diagnoseziffer 073 korrekt anerkannt sei. ● Auch der Hüftschaden sei mit der Diagnoseziffer 058 korrekt bewertet. Es liege kleine Hüftdysplasie, sondern eine Coxa valga nach Austherapierung im Kleinkindalter durch eine Spreizhosenbehandlung vor. ● Die nicht im Kanal verlaufende Bicepssehne stelle keinen Conterganschaden dar, sondern komme auch in der übrigen Bevölkerung vor. ● Das „Einschlafen“ des Arms sei möglicherweise dem Karpaltunnelsyndrom geschuldet. ● Die Beinverkürzung sei einseitig so gering, dass sie bei der Bepunktung keine Berücksichtigung finden könne. ● Eine „Geburtslähmung“ sei kein Conterganschaden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus: ● Der orthopädische Sachverständige habe die Radialabduktion als zutreffend erfasst bezeichnet, ebenso die Schädigungen an den Hüftgelenken und Oberschenkeln. ● Die geltend gemachte Geburtslähmung könne nicht mit der Thalidomidexposition während der Embryonalzeit in Verbindung gebracht werden. Soweit die Klägerin auf Lähmungserscheinungen gemäß der Medizinischen Punktetabelle verweise, handele es sich um ein Missverständnis, da diese lediglich Lähmungen im Bereich der Augen- und HNO-Schädigungen beträfen. ● Der fachärztliche Sachverständige weise schließlich darauf hin, dass Gefäßveränderungen bei fehlendem oder fehlgebildeten Daumen nicht ungewöhnlich seien und nicht als zusätzliche Schädigungen bewertet werden könnten. ● In seinem Gutachten vom 17.12.2015 bestätige der internistische Sachverständige die Einschätzung des Orthopäden. Die Schädigungen an Unterarmen und Händen seien in Zusammenhang mit den zuerkannten Punkten für ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom korrekt erfasst. Auch die geltend gemachte Parese des rechten Arms führe zu keiner Neubewertung. Die neurologische Untersuchung zur Diagnose des Karpaltunnelsyndroms habe eine normale Motorik ergeben. Auch seien Lähmungen einzelner Extremitäten nicht Teil des Thalidomidsyndroms. ● Ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie muskuläre Verspannungen stellten keine angeborenen Schädigungen dar. Sie kämen auch in der Gesamtbevölkerung vor. Daten zu einer Häufung dieser Symptome bei Thalidomidgeschädigten lägen nicht vor. ● Die geltend gemachte Torquierung der Arteria ulnaris beidseits habe keine pathologische Relevanz und sei deshalb nicht als Schädigung anzuerkennen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Arteria radialis rechts sei nicht darstellbar, habe der internistische Sachverständige festgestellt, dass bei einer Schädigung des Unterarms auch die Schädigung der in diesem Unterarm befindlichen Strukturen wie Knochen, Muskeln, Nerven und Blutgefäße nicht ungewöhnlich und mit der Bewertung des Unterarmschadens ausreichend berücksichtigt sei. Es könne insoweit dahinstehen, dass Gefäßaplasien nach heutigen Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Thalidomideinnahme der Mutter in Verbindung gebracht werden könnten. Datenmaterial dafür, dass sie in der thalidomidgeschädigten Bevölkerungsgruppe signifikant häufiger aufträten als in der übrigen Bevölkerung, liege nicht vor. Die Klägerin hat am 06.06.2016 Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung folgender Schäden als thalidomidbedingt und entsprechende Leistungen begehrt: ● Parese des rechten Arms (Geburtslähmung) ● Fehlende Arteria radialis beidseits, links mit chronischer Stenose ● Torquierte Arteria ulnaris beidseits ● Verdickter Nervus medianus beidseits ● Verlagerter Nervus medianus rechts Wegen anhaltender Beschwerden seien die Fehlbildungen bei einer im Sommer 2013 durchgeführten MRT entdeckt worden. Hiermit bezieht sich die Klägerin auf Befundberichte des Städtischen Klinikums L. vom 06.09.2013, in denen es nach MRT-Angiographie der Ober- und Unterarmgefäße heißt: „Klinische Angaben: Contergan-Schädigung mit Deformierung v.a. der re Hand (fehlende Daumenanlage) und hypolastische Thenarmuskulatur der li Hand. Z.n. CTS-OP bds.; Allen-Test der A. rad. bds. aufgehoben. Gefäßabklärung erbeten (sonograph. sehr hypoplastische A. rad. bds., Gefäßversorgung hauptsächlich über A. ulnaris bds.) ... Befund: Reguläre Kontrastierung der Arteria subclavia, der Arteria axillaris und Arteria brachialis. Die Arteria ulnaris ist am rechten Unterarm bis nach distal durchgehend zu verfolgen, im distalen Segment zeigt sie ähnliche Torquierungen wie auf der Gegenseite. Die Arteria interossea ist flau abgrenzbar. Die Arteria radialis ist nicht darstellbar. Beurteilung: Torquierter Verlauf der rechten Arteria ulnaris ähnlich zur Gegenseite. Die Arteria radialis ist auf der rechten Seite nicht abgrenzbar.“, ferner auf Untersuchungsberichte des linken und rechten Handgelenks Dr. A. /L. vom 26.04.2013 und Dr. T1. /L. vom 28.07.2013, in denen ausgeführt ist: „Magnetresonanztomographie des linken Handgelenks nativ vom 26.04.2013: Koronare, transversale und sagittale Schichtung in IR Technik und protonengewichtet Indikation: Z.n. Prellung bzw. Überbelastung vor ca. 2 Wochen, V.a. Ganglion bei Ulnarisreizung. Man sieht eine Signalstörung im Os capitatum mit Nachweis einer zarten hypointensen Linie im proximalen Abschnitt. Diese ist gut zu sehen auf den koronar geschichteten Aufnahmen Bild 10. Zusätzlich finden sich im Os capitatum zystisch erosive Läsionen, diese sind auch im Os skaphoideum ulnaseitig sowie an der Gelenkfläche des Os lunatum nachzuweisen. Kleine Zyste auch im hamatum. Reduzierte Weite des Handgelenksspaltes. Anamnestisch Z.n. OP des Karpaltunnels, eine größere Spaltbildung des Retinaculums ist jedoch nicht nachweisbar. Der N. medianus ist regelrecht abgebildet. Der Nervul ulnaris zeigt in seinem Verlauf eine Schwellung und ist insbesondere in Höhe des Handgelenks signalverändert. Ein Ganglion oder eine anderweitige Veränderung, die zu einer Reizung der Nerven führen würde, ist nicht nachzuweisen. Ein kleines Ganglion liegt zwischen Flexorensehnen und Os Hamatum/capitatum. Es hat eine Größe von ca. 3,8 mm. Beurteilung: Die Veränderung im Os capitatum spricht für eine zarte Fraktur mit Knochenmarködem. Im Übrigen arthrotische Veränderungen mit u.a. zystisch erosiven Läsionen im Lunatum/skaphoideum. Ulnarisreizung bei Signalerhöhung und Schwellung jedoch ohne Hinweis auf eine Kompression., kein Ganglion im Nervenverlauf. Kleines Ganglion zwischen Flexorensehnen und Os capitatum/hamatum mit einer Größe von 3,8 mm. Befundzusatz vom 07.08.2013: Angesichts der MRT-Untersuchung 26.07.2013 der rechten Hand ist es nun zu einer weiteren Fragestellung retrospektiv zur Untersuchung vom 26.04.2013 in Bezug auf den N. medianus gekommen, die ich hiermit beantworte. Auf der linken Seite ist der N. medianus nicht wie auf der Gegenseite verlagert. Er ist aber wie auf der rechten Seite verdickt. Das Retinakulum flexorum führt dennoch allenfalls zu einer diskreten Kompressionswirkung des N. medianus.“ „Kernspintomographie des rechten Handgelenks nativ vom 26.07.2013: Rechtfertigende Indikation: V.a. rezid. CTS re., V.a. Osteonekrose Dermatophytie Handwurzelknochen bei Thalidomid-Embryopathie Koronare sagittale und axiale Protonen- und fettsupprimierte Schichtung Anlagebedingt fehlender Daumen. Knöcherne Coalitio zwischen Os scaphoideum, Os trapezium und trapezoideum. Mäßige Arthrose zwischen Radius und Os scaphoideum, aber auch zwischen Os hamatum und Os trapezoideum bzw. dem koalitionierten Knochen zwischen Os hamatum und Os triquentrum. Hier auch jeweils kleine subchondrale Ödemzonen. Dorsale Exostosen am koalitionierten Handwurzelknochen auf Höhe des Karpometakarpalgelenks des Zeige- und geringfügiger des Mittelfingers, eine klassische Arthrose liegt hier nicht vor. Der Diskus articularis ist unauffällig ausgebildet. Atypisch weit medial gelegener N. medianus, der massiv auf Höhe des radiokarpalen Gelenks verdickt ist, das Retinakulum flexorum ist unterbrochen. Distal der operativ bedingten Unterbrechung des Retinakulum flexorum ist der Nerv auf Höhe der distalen Handwurzelreihe dann massiv abgeflacht und in seine einzelnen Faszikel angehoben, nur leichte Signalanhebung des Nervs. Die Beuge- und Strecksehnen sind unauffällig abgebildet. Beurteilung: Bei Thalidomid-Embryopathie fehlende Daumenanlage. Coalitio zwischen Os scaphoideum, Os trapezium und Os trapezoideum. Mäßige bis deutliche Arthrose im Radiokarpalgelenk und auch geringfügig interkarpal. Atypisch weit mediale Lage des N. medianus, der massiv verdickt ist; distal der erkennbaren Unterbrechung des Retinakulum flexorum ist der Nerv stark abgeflacht, gering im Signal angehoben und in seine einzelnen Faszikel unterscheidbar, dies kann auf eine etwas weiter distal liegende Nervenkompressionssymptomatik hindeuten. Dorsale Exostosen am Kapometakarpalgelenk. ... Befundzusatz vom 07.08.2013: Angesichts der MRT-Untersuchung 26.07.2013 der rechten Hand ist es nun zu einer weiteren Fragestellung retrospektiv zur Untersuchung vom 26.04.2013 in Bezug auf den N. medianus gekommen, die ich hiermit beantworte. Auf der linken Seite ist der N. medianus nicht wie auf der Gegenseite verlagert. Er ist aber wie auf der rechten Seite verdickt. Das Retinakulum flexorum führt dennoch allenfalls zu einer diskreten Kompressionswirkung des N. medianus.“ Das Landratsamt Karlsruhe (Versorgungsamt) habe die Nerven- und Gefäßschäden als Conterganschaden anerkannt. Die Funktionsweise von Thalidomid während der Schwangerschaft sei nunmehr durch eine Studie des Klinikums S. E. J1. in N. vom 17.06.2016 bestätigt („Funktionsweise von Contergan aufgedeckt“). Der Wirkstoff führe zu einer Hemmung bzw. Störung der Blutgefäßbildung: „Thalidomid und seine Nachfolgesubstanzen werden unter der Bezeichnung Immunomodulatory Drugs, kurz IMiDs, zusammengefasst. Der Name leitet sich von ihrer Fähigkeit, die Immunantwort des Körpers zu verändern, ab. Ein Team um Prof. G. C. von der III. Medizinischen Klinik am Klinikum S. E. J. hat jetzt die Funktionsweise der IMiDs auf molekularer Ebene untersucht. Die Studie ist in der Fachzeitschrift „O. N. “ erschienen. Aus Forschungsarbeiten anderer Teams war bereits bekannt, dass ein körpereigenes Protein namens Cereblon für die Funktion von IMiDs eine wichtige Rolle spielt. Den genauen Wirkmechanismus konnten aber erst C. und sein Team herausarbeiten: Cereblon bindet in Zellen an die Proteine CD147 und MCT1. Diese beiden treten insbesondere in Zellen des blutbildenden Systems und in Immunzellen auf und spielen unter anderem eine Rolle bei der Gefäßausbildung und dem Stoffwechsel der Zelle. Bei Krebsarten wie dem Multiplen Myelom sind CD147 und MCT1 in den Tumorzellen in besonders großer Zahl vorhanden. ... Als sogenannter Proteinkomplex treten CD147 und MCT1 immer paarweise auf. Um zueinander zu finden und aktiv werden zu können, sind sie auf Cereblon angewiesen. Die Bindung an das Protein fördert ihre Ausreifung und Stabilität, wodurch das Wachstum der Zelle gefördert wird und Stoffwechselprodukte wie Laktat ausgeschieden werden. Bei einer Erkrankung wie dem Multiplen Myelom führt das vermehrte Auftreten des Proteinkomplexes dazu, dass sich die Tumorzellen stark vermehren und ausbreiten können. Wird eine Krebserkrankung mit IMiDs behandelt, verbinden diese sich mit Cereblon und verdrängen gewissermaßen den Proteinkomplex. Die beiden Proteine können dadurch nicht aktiviert werden und verschwinden. „Letztlich führt das dazu, dass die Tumorzelle abstirbt“, sagt S. F1. , Erstautorin der Studie. Das Verschwinden des Proteinkomplexes ist auch für Missbildungen bei Ungeborenen verantwortlich, wie die Wissenschaftler in Zusammenarbeit mit einem Team des Deutschen Zentrums für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE) zeigen konnten. „Hier gibt es einen gemeinsamen Mechanismus“, sagt C. . „Wenn man den Proteinkomplex mit anderen Mitteln ausschaltet, führt das zu denselben Entwicklungsschäden wie eine Behandlung mit Thalidomid.“ Ohne die beiden Proteine können sich Blutgefäße nicht normal entwickeln. Das bestätigt die Vermutung, dass die typischen Contergan verursachten Fehlbildungen mit Problemen bei der Gefäßneubildung zusammenhängen.“ Dementsprechend werde Thalidomid erfolgreich in der Tumortherapie eingesetzt. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von Contergan durch die Mutter und der Gefäßschädigung. Die Beklagte nenne keine plausiblen Gründe, weshalb sie nicht der vorliegenden Studie folge, sondern auf die noch durchzuführende Gefäßstudie verweise. Sie habe seit 2004 Kenntnis von Gefäßschäden durch Thalidomid. Gleichwohl habe sie keine Untersuchungen hierzu initiiert. Trotz Warnungen vor den Folgen von Gefäßschäden sei der Vorstand der Beklagten untätig geblieben. Erst nachdem durch die Heidelberger Studie vor pathologischen Gefäß- und Nervenverläufen gewarnt habe, habe man forschen wollen. Das sei aber nie umgesetzt worden. Die Beklagte komme daher ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach. Es sei nur eine 2016 ausgewertete Datensammlung erfolgt, die aufgrund der Heterogenität der Daten keine eindeutige Kausalität erbracht habe. Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Medizinischen Kommission in Frage. Aus einem Protokoll vom 22.02.1988 ergebe sich, dass es darum gehe, eine „Antragslawine“ zu verhindern. Auch international vorliegende Erkenntnisse (Niederlande, Großbritannien, Schweden, Australien) nehme die Beklagte nicht zum Anlass zu handeln. Auch seien dem Mitglied der Medizinischen Kommission der Beklagten, Herrn Dr. T. -I. , seit 1989 Contergan-bedingte Gefäßschäden bekannt (Schlaganfall aufgrund zu schwach angelegter und deshalb gerissener Vertebral-Arterie infolge Verkehrsunfalls). Die Schönklinik I1. betreibe eine Contergan-Sprechstunde und warne in einer Broschüre vor Gefahren bei der Blutdruckmessung bei entsprechend geschädigten Patienten. Infolge hypoplastischer Arterien versage hier die konventionelle Blutdruckmessung. Fehlende Arterien gebe es in der Allgemeinbevölkerung praktisch nicht. Eine Aplasie der Arteria radialis oder der Arteria ulnaris komme im klinischen Alltag so gut wie nie vor (Angabe von Frau Oberärztin Dr. S1. /Klinikum L. und Prof. M. /G1. -J. -Klinik/I1. ). Dementsprechend werde sie in einer Doktorarbeit von A1. , der Entwicklung und Verlauf der Arteria radialis genau beschrieben habe, gar nicht angesprochen. Auch eine weitere Studie vom 24.04.2001 „Variations of the pattern in the upper limb“, der eine Untersuchung tausender Arme bis weit in das 19. Jahrhundert zugrunde liege, nenne eine Prozentzahl von 0,03. Bei contergangeschädigten Menschen zeige sie sich hingegen häufig. Dies konstatiere auch Dr. T. -I. in seiner Stellungnahme. Sämtliche Literaturangaben und auch Prof. M. bestätigten, dass fehlende Arterien im Arm bei Thalidomidgeschädigen besonders häufig vorkämen, nicht aber bei Menschen mit angeborenen anderen Gefäßanomalien. Die Beklagte habe die Behauptung des Vorkommens einer bilateral fehlenden Arteria radialis bis heute nicht belegt. Bei der Klägerin fehle die Arteria radialis nicht erst ab dem Handgelenk, sondern bereits weit oben. Dies habe auch Dr. H. bestätigt. Er gehe bei einem Daumenschaden von einem Fehlen der Arterie ab dem Handgelenk aus, nicht aber ab dem Ellenbogen wie bei der Klägerin. Hierdurch komme es zu einer Minderdurchblutung der Handwurzelknochen. Lähmungserscheinungen seien zu Unrecht mit Hinweis darauf abgelehnt worden, dass sie in der Punktetabelle nicht aufgeführt seien. Diese sei nicht abschließend. Der Durchführung einer von der Beklagten seit Jahren angekündigten „Gefäßstudie“ bedürfe es letztlich nicht. Die Entscheidung über die Entschädigung sei jeweils einzelfallbezogen zu treffen. Im ihrem Fall lägen genug Anhaltspunkte vor, von einem Zusammenhang zwischen der Conterganeinnahme durch die Mutter und den bestehenden Gefäßschädigungen auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine „Gefäßstudie“ klare Ergebnisse zeitige. Angesichts der individuell unterschiedlichen Schäden sei wiederum mit heterogenen Ergebnissen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund diene der Hinweis auf eine geplante Studie nur dazu, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Ein längeres Zuwarten sei ihr – der Klägerin – aber nicht zumutbar. Eine „Gefäßstudie“ an den Gliedmaßen sei auch unmöglich, da eine Kontrastmittelgabe im Rahmen einer CT die Armvenen zerstören würde. Die Klägerin verweist zudem auf eine Aussage von Prof. H1. vom Pathologischen Institut I2. 1965, wonach Thalidomid zu embryonalen Schädigungen des Mesenchyms [1] führe, aus dem sich die Blutgefäße entwickelten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen worden, dass Thalidomid zu einem „Generalschaden“ am gesamten Organismus bis in feinere Strukturen führe, der sich erst in späterer Zeit bei den Betroffenen zeigen werde. Schon 1966 sei in einer Monographie des Kinderarztes Prof. O1. auf den Zusammenhang zwischen Thalidomideinnahme und Gefäßschäden hingewiesen worden. Die bei ihr zu dünnen Nerven des N. ulnaris lägen in beiden Oberarmen vor, während sich der sensible Schaden im Ellenbogengelenk links abwärts zeige. Armnerven und - arterien wüchsen beim Embryo parallel zueinander in der 3. Woche aus. Die Entstehung von Nervenschäden durch Thalidomid sei am 31.01.2019 ausführlich von Dr. W. und Dr. N1. bei der australischen Regierung erläutert worden. Größere Schäden töteten die sich entwickelnden Nervenzellen im Embryo und hemmten das Wachstum des Nervs. Ein Kausalzusammenhang liege damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Die Klägerin legt einen Untersuchungsbericht Dr. C1. /C2. vom 16.03.2017 (Bl. 82 GA) vor. Hiermit verbunden fragt sie an, ob der Revisionsantrag um die diagnostizierte Schädigung des Nervus ulnaris erweitert werden könne. Die von Dr. T2. begutachtete Verdickung des Nervs gehe mit dem entschädigten Karpaltunnelsyndrom einher. In einem vergleichbaren Fall sei nach Rechtsstreit beim VG Köln eine Anerkennung erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 zu verpflichten, ihr weitere Leistungen nach dem ContStfG für - die Parese des rechten Arms (Geburtslähmung) - die fehlende Arteria radialis beidseits, links mit chronischer Stenose - die torquirierte Arteria ulnaris beidseits - den verdickten Nervus medianus beidseits - den verlagerten Nervus medianus rechts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Studie des Klinikums S. E. J. sei den Mitgliedern der Medizinischen Kommission selbstverständlich bekannt und könne später möglicherweise relevant werden, wenn die durch den Stiftungsrat initiierte sog. Gefäßstudie mindestens eine signifikante Häufung von Gefäßschädigungen bei der Gruppe der Contergangeschädigten gezeigt habe und Anlass zu einer Änderung der bisherigen Anerkennungspraxis bestehe. Im Übrigen sei die Punktetabelle als Teil einer Verordnung verbindlich. Auch nicht in der Punktetabelle aufgeführte Schädigungen seien anerkennungsfähig; anders als dort streite in diesen Fällen aber keine Vermutung für eine Thalidomidursache. Vielmehr bedürfe es der Überzeugungsbildung in der Medizinischen Kommission, dass eine Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit thalidomidbedingt sei. Bislang könne mangels statistischer Erkenntnisse keine hinreichend sichere Aussage darüber getroffen werden, ob originäre, d.h. nicht schon durch die Anatomie des geschädigten Menschen bedingte, Gefäßfehlbildungen bei thalidomidgeschädigten Menschen signifikant häufiger vorkämen als in der Allgemeinbevölkerung. Gerade die von der Klägerin aufgeführte Sammlung von Befunden sowie die Diskussion der Thematik in verschiedenen Gremien der Stiftung zeige die Komplexität eines solchen Entscheidungsprozesses. Auch sei darauf hinzuweisen, dass eine Gefäßveränderung selbst dann, wenn sie als thalidomidbedingt anzuerkennen wäre, nicht notwendigerweise zu einer höheren Punktzahl führen müsse. Insoweit wäre durch die Medizinische Kommission noch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG i.V.m. § 4 der Richtlinie für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen mit III. UAbs. 2 der Anlage 2 zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Schwere des Körperschadens und die hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen die Vergabe zusätzlicher Schadenspunkte erfordere. Ein von der Stiftung verfasster Warnhinweis an behandelnde Ärzte vom 24.07.2012 belege nicht die Thalidomidgenese von Gefäßschäden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine systematische Untersuchung vorliege. Die Studie von F. C. et al. zeige nicht, ob Thalidomid beim menschlichen Embryo nicht nur die Aussprossung der Extremitäten, sondern auch die Angiogenese [2] hemme. In Bezug auf die geltend gemachten Nervenschäden tritt die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Prof. T2. führe in seinem Gutachten vom 03.11.2017 aus, dass es sich bei der proximal gelegenen Verdickung des Nervus medianus um keine weitere Pathologie des bereits anerkannten Karpaltunnelsyndroms handele. Er zitiere den von der Klägerin eingereichten Befund von Herrn Dr. C1. , dass es sich um einen beschwerdefreien klinischen und (nur) geringgradigen zusatzdiagnostischen Befund handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin übersandten und als Anlage zur Gerichtsakte genommenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für eine Parese des rechten Arms, eine beidseits fehlende Arteria radialis, links mit chronischer Stenose, eine beidseits torquierte Arteria ulnaris nebst verdicktem Nervus medianus sowie einen verlagerten Nervus medianus rechts. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H2. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 16.06.2018 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von, inzwischen pauschalisierten, Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung „in Verbindung gebracht werden können “ hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, zuletzt: Urteil der Kammer vom 28.05.2019 - 7 K 5366/15 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die eine Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht sicher feststellen. In diesen Fällen muss es zumindest mit Wahrscheinlichkeit die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -. Dies gilt nicht nur bei der Bewertung der Frage, ob ein Mensch an sich thalidomidgeschädigt ist, sondern auch für die Beurteilung einer konkreten Fehlbildung eines unzweifelhaft thalidomidgeschädigten Menschen. Diese muss nicht nur individuell und bezogen auf die Fehlbildung festgestellt, sondern auch in einem zweiten Schritt in Bezug auf die Entschädigung gewichtet werden. Hierbei kommt den Festlegungen der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG als Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Neufassung vom 16.06.2018 erstellten Medizinischen Punktetabelle die Rolle einer im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges unerlässlichen Typisierung zu. Denn die Höhe der Leistung richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG stets nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Dies gebietet die Einordnung des Schadensbildes in ein nachvollziehbares Raster, das nicht nur eine individuell angemessene, sondern auch innerhalb der Bevölkerungsgruppe der Contergangeschädigten abgestufte Entschädigung der differenzierten Körperschäden versucht. Dem Richtliniengeber steht hierbei ein durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckter Bewertungsspielraum zu, dessen Grenzen durch die Schwere des Körperschadens und die dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen nur in einem groben Sinne skizziert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Denn bereits mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat der Gesetzgeber ein soziales Ausgleichssystem eigener Art geschaffen, das in verfassungskonformer Weise mögliche individuelle zivilrechtliche Ansprüche in ein öffentlich-rechtliches Stiftungssystem überführte. Dieses System setzt sich im aktuellen ContStifG fort. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, NJW 2010, 1943-1947; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Die damit verbundene Begründung gesetzlicher Ansprüche bedingt schon im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit notwendigerweise eine Kategorisierung und Gewichtung der einzelnen Schadensbilder, wie sie sich in der Medizinischen Punktetabelle ausdrückt. Gleichwohl ist die Konkretisierung der Leistungen nach der Medizinischen Punktetabelle nicht als statisches System zu verstehen, das auf die Entschädigung tabellarisch erfasster Schäden beschränkt wäre. Die Tabelle wirkt nicht anspruchsbegründend, sondern gestaltet nur einen gesetzlich bestehenden Anspruch aus. Ihre Fortschreibung und Erweiterung sind möglich und sogar erforderlich, wenn sie mit Blick auf den durch § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck und die § 12 Abs. 1 ContStifG zu entnehmende Beschreibung des Kreises leistungsberechtigter Personen geboten ist. Das ContStifG beschreibt nur den Kreis leistungsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1) und die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Innerhalb dieses Rahmens ist es am Richtliniengeber, einen sachgerechten Schadensausgleich herzustellen. Dies schließt ein, die Medizinische Punktetabelle um zusätzliche Positionen zu erweitern, wenn der Stand wissenschaftlicher Erkenntnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Thalidomidgenese solcher Körperschäden erlaubt, die bislang noch nicht Eingang in die Tabelle gefunden haben. Dies gilt namentlich für Schäden außerhalb des orthopädischen Bereichs, der in den Jahren nach der Contergan-Katastrophe als Leitsymptomatik diente. Hiermit ist allerdings noch keine Aussage zu der Frage getroffen, ob und welcher Punktwert einer neuen Position zuzuordnen ist. Die Richtlinien tragen dem durch Anlage 2 Nr. III, 2. Absatz Rechnung. Hiernach bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen in entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 2 der Richtlinien, wenn sie feststellt, dass eine Fehlbildung gemäß § 6 Abs. 1 der Richtlinien vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV nicht aufgeführt ist. Damit ist der Beklagten in Übereinstimmung mit dem in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck die Aufgabe einer Fortentwicklung der Tabelle überantwortet. Gleichzeitig ist ausgesagt, dass nicht jedwede Fehlbildung zu einer Entschädigung führen muss , wenn sie nicht zu einer Körperfunktionsstörung führt. Dies vorausgeschickt, ist die derzeitige Versagung weiterer Entschädigungsleistungen für bestehende Gefäßanomalien Contergangeschädigter durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Erkenntnisstand bietet noch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, etwaige Gefäßfehlbildungen bei contergangeschädigten Antragstellern generell auf die Arzneimitteleinnahme durch die Mutter zurückzuführen. Aus der von der Klägerin angeführten und auch der Beklagten bekannten Studie des Klinikums S. E. J. /N. vom 17.06.2016, C. et al. ergibt sich nichts anderes. Die Studie beschreibt einen Wirkmechanismus von Thalidomid, der sich in der Unterdrückung der Ausbildung eines körpereigenen Proteins manifestiert, was wiederum zur Hemmung der für die Gefäßbildung erforderlichen Proteinkomplexe aus den Proteinen CD147 und MCT1 führt. Damit ist möglicherweise eine Wirkung des Stoffs belegt, die nach klinischer Erprobung am Menschen zur zentralen europäischen Zulassung des Arzneimittels unter der Bezeichnung „Thalidomid Pharmion“ zur kombinierten Behandlung des Multiplen Myeloms geführt hat, mithin zur Bejahung der Wirksamkeit des Stoffs in einem bestimmten Anwendungsgebiet. Es ist nachvollziehbar, wenn aus der zellhemmenden Wirkung auch auf die mögliche Hemmung der Ausbildung menschlicher Blutgefäße geschlossen wird. Damit ist jedoch nur der Ausgangspunkt notwendiger Überlegungen beschrieben. Denn für den Einfluss des Stoffs auf die Gefäßbildung des Embryo in der sensiblen Phase der Schwangerschaft stehen auch C. et al. – aus ethischen Gründen selbstverständlich – nur Versuche an Zebra-Fisch-Embryonen zur Verfügung. Die Frage einer Übertragbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse auf die embryonale Entwicklung des Menschen ist damit nicht beantwortet. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur Diskussion innerhalb der Stiftung und zu weiteren Untersuchungen im Ausland lassen sich lediglich Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft und Gefäßfehlbildungen beim Kind gewinnen. Hinreichend sichere Schlüsse auf den Kausalverlauf und etwaige Zusammenhänge mit bereits anerkannten und entschädigten Körperschäden erlauben sie nicht. Ebenso wie der unbestreitbare Umstand, dass Gefäßschäden schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt (60er-Jahre des 20. Jahrhunderts) als Thalidomidfolge angesprochen wurden und seither wiederholt als solche diskutiert wurden, reicht dies nicht aus, eine tragfähige Grundlage für die Einordnung in das Entschädigungssystem des ContStifG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Komplexität des menschlichen Gefäßsystems. Es gilt nicht nur, thalidomidbedingte Fehlbildungen von natürlichen Normabweichungen abzugrenzen, sondern auch zu ermitteln, ob und in welchem Umfang festgestellte thalidomidbedingte Fehlbildungen in einem entwicklungsbedingten Zusammenhang mit der Entstehung eines anderen, bereits abgegoltenen Schaden stehen und damit keiner besonderen Berücksichtigung im Entschädigungssystem bedürfen. Angesichts der bestehenden Erkenntnislücke ist es aus Sicht der Kammer ein sachgerechter Ansatz, mittels einer sog. Gefäßstudie statistisches Material zur Beantwortung der Frage zu finden, ob und in welchem Umfang Gefäßfehlbildungen bei thalidomidgeschädigten Menschen signifikant häufiger vorkommen als in der übrigen Bevölkerung. Die Planung und Durchführung einer derartigen Studie obliegt dabei der Beklagten im Rahmen ihres in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszwecks. Sie kann insbesondere nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme ersetzt werden. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hiernach bestehende gerichtliche Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenzen in Fällen, in denen die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen einem der Beteiligten durch Gesetz überantwortet ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 86 Rdnr. 5d – 13 m.w.N.; Rixen, in: VwGO-Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 86 Rdnr. 7-51 m.w.N. Dies gilt umso mehr, als mit der Erfassung von Gefäßschädigungen im Entschädigungssystem nicht lediglich eine Tatsachenermittlung verbunden ist, sondern auch eine Wertung durch die Medizinische Kommission, die sich in der Einordnung in die Punktetabelle und einer möglichen Bemessung der Schadenspunkte und damit letztlich der Höhe der Entschädigung ausdrückt. Erst wenn die hiermit umschriebene Mitwirkungsverpflichtung evident verletzt ist, kommt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung in Betracht, und sei es in Form eines Bescheidungsausspruchs nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Ablauf der Bemühungen um eine statistisch tragfähige Erfassung bestehender Gefäßschäden nachvollziehbar dargestellt. Diese gestalten sich nicht nur in Bezug auf das Studiendesign, sondern auch hinsichtlich der Gewinnung der nach statistischen Grundsätzen erforderlichen Anzahl von Studienteilnehmern langwierig, wobei Verzögerungen zumindest auch auf gerichtliche Streitigkeiten zwischen Organen innerhalb der Stiftung zurückzuführen sein dürften. Es sollte gerade im Interesse der Geschädigten liegen, durch eigene Teilnahme zum Erfolg der Studie beizutragen und damit zu einer angemessenen Bewertung ihrer thalidomidbedingten Körperschäden zu gelangen. Durch eine gerichtliche Anerkennung „auf Verdacht“ kann diese grundlegende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzt werden. Dessen ungeachtet kann die Klage aus individuell auf das Schadensbild der Klägerin bezogenen Gründen keinen Erfolg haben: ● Soweit die Klägerin auf die als „Geburtslähmung“ bezeichnete Parese des rechten Arms verweist, fehlt es schon im Ansatz an der Möglichkeit einer Bepunktung. Die Sachverständigen Dr. Dr. H. und Dr. T. -I. haben übereinstimmend und nachvollziehbar einen Zusammenhang mit der Thalidomideinnahme durch die Mutter verneint. Die Geburtslähmung bezeichnet eine recht amorphe Pathologie, die auf einer Schädigung des Nervengewebes während des Geburtsvorgangs beruht. Damit kann sie nicht thalidomidbedingt sein. Dr. T. -I. hat sich in seinem Gutachten vom 17.12.2015 mit dem geltend gemachten Schädigungsbild eingehend auseinandergesetzt und ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass es sich um eine Schwäche infolge der bestehenden orthopädischen Schädigung handelte. Außerdem hat er auf das unstreitig diagnostizierte und bepunktete Karpaltunnelsyndrom verwiesen. Damit stünde eine Parese des rechten Arms als Folgeerscheinung in Zusammenhang mit bereits berücksichtigten orthopädischen Schäden, zur Nichtberücksichtigung von Folgeschäden vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und Urteil der Kammer vom 03.07.2018 - 7 K 4006/14 -, oder wäre mit den bereits zuerkannten Schäden abgegolten. Den Feststellungen der Sachverständigen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Sie sind auch für die Kammer überaus nachvollziehbar und schlüssig. ● Soweit die Klägerin die Berücksichtigung einer fehlenden Arteria radialis beidseits, links mit chronischer Stenose geltend macht, leidet schon die Beschreibung des Schadensbildes an einem nicht auflösbaren Widerspruch. Die Stenose (Verengung) einer nicht vorhandenen Arterie ist nicht denkbar. Die gewählte Formulierung fußt offenbar auf den Berichten des Städtischen Klinikums L. vom 06.09.2013 und vom 28.08.2013. Diese belegen eine fehlende Darstellung der Arteria radialis rechts und einen chronischen Verschluss bzw. eine hochgradige Stenose im mittleren Bereich der (darstellbaren) Arteria radialis links. Der Sachverständige Dr. T. -I. hat sich mit diesem Befund eingehend auseinandergesetzt und in seinem Gutachten vom 17.12.2015 darauf hingewiesen, dass beidseits ein leichter Unterarm-/Ellenbogenschaden anerkannt ist. Wenn der Unterarm an sich geschädigt sei, sei auch eine Schädigung der in diesem Unterarm befindlichen Strukturen (Knochen, Muskeln, Nerven, Blutgefäße) zu erwarten. Auch das komplette Fehlen einer redundanten Arterie überrasche nicht, da Thalidomid eine longitudinale, sehr stark radial betonte Schädigung verursache. Dass bei der Bestimmung der Schadenstabelle die Läsion der knöchernen Strukturen als Parameter für die Schwere der Extremitätenfehlbildung herangezogen worden sei, sei dem Umstand geschuldet, dass diese mit der seinerzeit verfügbaren Diagnostik (Röntgen) zu erfassen gewesen seien. Nichtinvasive Untersuchungsmethoden zur Darstellung von Defekten der Blutgefäßversorgung habe es nicht gegeben. Aus dem Befund zum linken Unterarm gehe eine fokale [3] Stenose im Verlauf der proximalen [4] Arteria radialis hervor, die sich retrograd [5] fülle. Der Sachverständige hebt zwar die Schwierigkeit der Beurteilung eines solchen Befundes hervor, erläutert aber – mit Blick auf das Entstehungsmuster thalidomidbedingter Schädigungen nachvollziehbar – dass bei einem Verlauf von proximal nach distal [6] dort eine viel stärkere Schädigung zu erwarten wäre, nicht aber ein retrograd gut gefülltes Gefäß. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn der Sachverständige auf dieser Grundlage eine Thalidomidgenese bezüglich des linken Unterarms in Zweifel zieht. Jedenfalls trägt aber der Hinweis auf den anerkannten Unterarmschaden beidseits. Aufgrund des beschriebenen logischen Zusammenhangs der Schadensbilder – eine isolierte orthopädische Schädigung ohne Veränderung der sie umgebenden Strukturen ist kaum denkbar – ist das Gesamtbild mit „Unterarmschaden“ hinreichend umschrieben. Es wurde bereits ausgeführt, dass dem Richtliniengeber bei der Gestaltung der leistungsbegründenden Tatbestände im Rahmen der Vorgaben des ContStifG ein Bewertungsspielraum zusteht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser hier überschritten wäre, zumal die Klägerin nachträglich eine Höherbepunktung für das Karpaltunnelsyndrom erfahren hat und damit etwaige Beschwerden im Unterarmbereich zusätzlich Anerkennung gefunden haben. Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen. Soweit sie darauf hinweist, dass ein Fehlen der Arteria radialis in der nicht contergangeschädigten Bevölkerung äußerst selten vorkomme, in den letzten Jahren aber über Contergangeschädigte berichtet worden sei, bei denen die einzig sichtbare Schädigung der oberen Extremität in einer leichte Hypoplasie des Thenarballens bestanden habe, deren Arteria radialis aber vollständig gefehlt habe, lässt dies jede Auseinandersetzung mit dem hier maßgeblichen Schädigungsbild vermissen. Die Klägerin weist unter Einschluss des nachträglich anerkannten Karpaltunnelsyndroms deutliche Schäden beider Hände und Unterarme auf. Mit der eher marginalen Unterentwicklung eines Thenarballens ist dies in Bezug auf die Gefäßentwicklung erkennbar nicht zu vergleichen. ● Auch der Hinweis auf beidseits torquierte [7] Arteriae ulnaris führt zu keiner der Klägerin günstigen Bewertung. Der Sachverständige Dr. T. -I. hat in seinem Gutachten vom 17.12.2015 eine pathologische Relevanz dieses Befundes verneint und darauf hingewiesen, dass Blutgefäße in Bezug auf ihren genauen Verlauf einer großen Variabilität unterlägen und die Klägerin insoweit keine Beschwerden geltend mache. Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. Selbst wenn es sich um eine thalidomidbedingte Fehlbildung handeln sollte – der Sachverständige geht eher von einer Normvariante aus – fehlt es an einer Körperfunktionsstörung. Denn die Klägerin verweist auf eine abstrakte Gefahr, die bei operativen Eingriffen u.ä. durch den ungewöhnlichen Gefäßverlauf entsteht. Gefahrtatbestände sind indes nicht anspruchsbegründend. Maßgebend sind die Schwere eines Körperschadens und die hierdurch verursachte Körperfunktionsstörung. Dessen ungeachtet handelt es sich wiederum um Erscheinungen in den Unterarmen. Auch insoweit ist auf die bereits berücksichtigten Unterarmschäden zu verweisen. ● Vergleichbares gilt für die geltend gemachten Nervenschädigungen. Bezüglich des verdickten Nervus medianus beidseits und des verlagerten Nervus medianus rechts sieht der Sachverständige einen direkten Zusammenhang mit dem anerkannten Karpaltunnelsyndrom. Eine gesonderte Berücksichtigung liefe auf eine doppelte Entschädigung voraus. Auch hier ist die Klägerin der Bewertung des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen getreten. Im Gegenteil verdeutlicht der von ihr vorgelegte Bericht Dr. J. C1. /C2. vom 16.03.2017 über das Ergebnis einer sonografischen Untersuchung den engen Zusammenhang zwischen Nerv und Karpaltunnel, wenn es dort heißt: „... Links am Karpaltunnel finden sich normale Verhältnisse nach der OP, lediglich die epineurale Verdickung ist auffällig. Rechts am Karpaltunnel wurde eine Epineuroktemie 1988 durchgeführt. Der Nerv ist weiter noch verdickt und zeigt noch einen Kalibersprung sowie den Verdacht auf Retinaculumreste. Da die Beschwerden an der rechten Hand sich seit 2014 zurückgebildet hätten, besteht trotz der morphologischen Auffälligkeiten keine Indikation zu einer Revisions-OP. Sonografisch gibt es Hinweise auf eine segmentale Kompression des Nervus ulnaris am Ellenbogen beidseits. Typische Symptome werden hier nicht geschildert. ...“. Dem entspricht es, dass auch der sachverständige Neurologe Prof. T2. in seiner Stellungnahme vom 03.11.2017 ausführt, dass es sich bei dem neurosonografischen Befund nicht um eine weitere Pathologie, sondern nur noch um residuelle [8] Veränderungen im Rahmen des bereits anerkannten Karpaltunnelsydroms handele. Soweit die Klägerin die Unabhängigkeit der Sachverständigen unter Hinweis auf ein Sitzungsprotokoll vom 22.02.1988 (!) und die dort in den Raum gestellte Warnung vor einer „Lawine von Anträgen“ in Frage stellt, geht dies fehl. Die vorliegenden Stellungnahmen sind vielmehr sachlich nachvollziehbar und schlüssig begründet. Auch als Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen ihre Unparteilichkeit. Insbesondere liegt nichts Greifbares dafür vor, sie stünden „im Lager“ der Beklagten und seien darauf aus, zusätzliche Geldleistungen für conterganbedingte Gefäß- und Nervenschäden im Interesse des Stiftungsvermögens zu verhindern. Vielmehr steht ihre Tätigkeit im Einklang mit § 16 ContStifG. Überdies ist die Zahl der Fachärztinnen und Fachärzte mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Conterganschädigungen eng begrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.06.2019 - 16 A 780/16 -, vom 04.04.2019 – 16 A 2085/16 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. Weitergehende Erkenntnisquellen, die eine abweichende Bewertung des individuellen Schädigungsbildes erlaubten, hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] Embryonales Bindegewebe [2] Wachstum der Blutgefäße [3] auf einen Punkt bezogene [4] zur Körpermitte hin [5] entgegen der natürlichen Fließrichtung [6] von der Körpermitte weg [7] verdrehte [8] zurückbleibende