Beschluss
19 L 1175/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0717.19L1175.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Teamleiters 00.00 im Amt für G. und S. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis die Antragsgegnerin über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden hat, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint, auch wenn die Stellenbesetzung für einen Bewerber – wie hier für den Beigeladenen – lediglich eine Umsetzung bedeutet, weil er bereits das statusrechtliche Amt des I. A 9 mit Zulage bekleidet. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris; vom 27. 02. 2003 - 2 C 16.02 -, juris; vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 23.04.2019 und des Beigeladenen vom 14.07.2017 von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Die genannten Beurteilungen sind zwar nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen setzt voraus, dass sie auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab beruhen und sie einen möglichst gleichen Beurteilungszeitraum umfassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2011 – 2 C 41.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 -, juris. Daran fehlt es hier, weil die Beurteilungszeiträume im Falle der Antragstellerin (01.07.2015 bis zum 18.04.2019) und des Beigeladenen (17.03.2015 bis zum 03.03.2017) voneinander abweichen. Die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind auch deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar, weil sie von verschiedenen Dienstherren nach unterschiedlichen Beurteilungssystemen erstellt wurden. Beruhen die Beurteilungen von Beförderungsbewerbern – wie hier – auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und –systemen, kann aber die auswählende Behörde für die unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Maßstab bilden, aufgrund dessen sie die unterschiedlichen Beurteilungen miteinander vergleichbar macht, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 16.12.2014 – 5 ME 177/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2009 – 1 B 1267/08 -, juris. Die Antragsgegnerin hat von dieser Befugnis in ihrer Auswahlentscheidung vom 13.05.2019 rechtmäßig Gebrauch gemacht. Sie hat die für die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen geltenden unterschiedlichen Beurteilungssysteme erkannt und berücksichtigt, dass der Beigeladene in der Gesamtnote mit der zweitbesten Note in einem fünfstufigen Notensystem beurteilt wurde, während die Antragstellerin in einem siebenstufigen Notensystem die drittbeste Gesamtnote erhalten hat. Die Beurteilung des Beigeladenen durfte sie gegenüber Beurteilung der Antragstellerin höher gewichten, weil der Beigeladene in den Einzelmerkmalen dreimal mit der Bestnote 1 („eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft“) und in den übrigen Einzelmerkmalen nicht schlechter als mit der zweitbesten Note 2 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) beurteilt worden sei. Die Antragstellerin, die auch in 3 Einzelmerkmalen – vergleichbar mit der Bestnote nach dem für den Beigeladenen geltenden System – mit „wesentlich über den Anforderungen“ beurteilt worden sei, sei aber in einem Einzelmerkmal, nämlich in dem Merkmal „Zusammenarbeit, Information“, das für die zu besetzende Stelle von besonderer Bedeutung sei, nur mit der durchschnittlichen Note 4 „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet worden. Der Beigeladene sei demgegenüber in dem vergleichbaren Merkmal „Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit“ mit der Bestnote 1 „erheblich die Anforderungen übertreffend“ beurteilt worden. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, bei der Vergleichbarmachung der Beurteilungen weitere Auswahlgrundlagen heranzuziehen, obwohl der Endzeitpunkt des Beurteilung des Beigeladenen um mehr als zwei Jahre früher endet als der Endzeitpunkt der für die Antragstellerin erstellten Anlassbeurteilung vom 23.04.2019. Sie durfte die Beurteilung des Beigeladenen als tragfähige Vergleichsgrundlage ansehen, weil sie mit der Beurteilung der Antragstellerin einen gemeinsamen Beurteilungszeitraum von mehr als 20 Monaten (vom 01.07.2015 bis zum 03.03.2017) abdeckt. Deckten damit die vorhandenen Beurteilungen einen ausreichend langen gemeinsamen Beurteilungszeitraum ab, musste die Antragsgegnerin vom Beigeladenen keine ergänzende aktuellere Anlassbeurteilung heranziehen. Sie hatte es nicht in der Hand, für den Beigeladenen eine aktuellere Anlassbeurteilung erstellen zu lassen, weil der Beigeladene in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn steht. Die Antragsgegnerin durfte sich bei der Auswahlentscheidung vom 13.05.2019 auch auf die für die Antragstellerin unter dem 23.04.2019 erstellte dienstliche Beurteilung stützen. Es spricht alles dafür, dass die Beurteilung rechtmäßig ist. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 92 LBG NRW sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben greifen die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2019 gegen die Beurteilung vom 23.04.2019 vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Dem Einwand der Antragstellerin, dass der Beurteiler keine ausreichende Einsicht in ihre Tätigkeit gehabt habe, ist der Beurteiler mit seiner Stellungnahme 04.06.2019 glaubhaft entgegengetreten. Der Beurteiler hat hier nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass er u.a. durch die Lektüre der von der Antragstellerin bearbeiteten Akten sowie auf der Grundlage von mit ihr geführten Fallbesprechungen Einblick in ihre Leistungen gehabt habe. Die Bewertung des Merkmals „Zusammenarbeit/Information“ beruhe darauf, dass die Antragstellerin nach seinen Beobachtungen nicht mit allen Mitarbeitern der B. zusammen arbeite. Der Amtsleiter T. , der bei der Erstellung der Beurteilung beteiligt wurde, weil der Beurteiler nur ca. 1 ½ Jahre vor Erstellung der Beurteilung unmittelbarer Vorgesetzter der Antragstellerin war, begründet die Bewertung des Merkmals „Zusammenarbeit/Information“ nachvollziehbar und detailreich damit, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum („über mehrere Monate“) die Kernarbeitszeiten der Dienststelle nicht eingehalten hat und auch nicht zuvor ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten um Zustimmung zu der Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit gebeten hat, wozu sie nach der Dienstzeitanordnung verpflichtet gesewesen sei. Soweit vom BVerwG nach neuerer Rechtsprechung für die Gesamtnote von Beurteilungen im Ankreuzverfahren eine gesonderte textliche Begründung der Gesamtnote verlangt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 – m.w.N., bedurfte es hier ausnahmsweise keiner Begründung der Geamtnote, weil sich die Gesamtnote 5 („liegt über den Anforderungen“) vorliegend bei sieben mit der Note 5, drei mit der Note 6 („liegt wesentlich über den Anforderungen“) und einem mit der Note 4 („entspricht voll den Anforderungen“) bewerteten Einzelmerkmal im Sinne einer Ermessensreduzierung aufdrängt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.