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Beschluss

1 B 1267/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen ist grundsätzlich die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerber zugrunde zu legen; Anlassbeurteilungen sind jedoch geeignet, Vergleichbarkeit herzustellen, wenn Regelbeurteilungen fehlen. • Unterschiedliche Beurteilungszeiträume begründen nur dann einen selectionfehler, wenn sie zu einem relevanten Aktualitätsvorsprung führen oder die Vergleichbarkeit der Leistungsmaßstäbe entscheidend beeinträchtigen. • Die Auswahlbehörde muss bei nicht unmittelbar vergleichbaren Beurteilungen Maßnahmen treffen, um eine vergleichbare Grundlage zu schaffen; hat sie dies getan, ist die nachpflichte Auswahlentscheidung zu respektieren.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei ungleichartigen Beurteilungen zulässig, wenn Vergleichbarkeit hergestellt ist • Bei Auswahlentscheidungen ist grundsätzlich die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerber zugrunde zu legen; Anlassbeurteilungen sind jedoch geeignet, Vergleichbarkeit herzustellen, wenn Regelbeurteilungen fehlen. • Unterschiedliche Beurteilungszeiträume begründen nur dann einen selectionfehler, wenn sie zu einem relevanten Aktualitätsvorsprung führen oder die Vergleichbarkeit der Leistungsmaßstäbe entscheidend beeinträchtigen. • Die Auswahlbehörde muss bei nicht unmittelbar vergleichbaren Beurteilungen Maßnahmen treffen, um eine vergleichbare Grundlage zu schaffen; hat sie dies getan, ist die nachpflichte Auswahlentscheidung zu respektieren. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Verleihung einer Amtszulage zur Planstelle A 13 BBesO an einen Mitbewerber (Beigeladener) bei der Staatsanwaltschaft E. Streitgegenstand war die Frage, ob der Mitbewerber bei der Auswahl zu Unrecht bevorzugt worden sei. Beide Bewerber verfügten über Anlassbeurteilungen; die des Antragstellers bezog einen rund fünfjährigen Zeitraum, die des Beigeladenen nur drei Monate. Der Antragsteller rügte, dass die ungleichen Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit und damit seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzten. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und lehnte die einstweilige Anordnung ab. • Rechtsgrundsätze: Auswahlentscheidungen unterliegen dem Bestenauslesegrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG; maßgeblich sind die Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; die Auswahlbehörde hat erforderlichenfalls vergleichbare Datengrundlagen zu schaffen. • Aktuelle Beurteilungen: Hier lagen für beide Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen vor (Antragsgegner: 6.8.2007; Beigeladener: 25.7.2007 mit Überbeurteilung 19.5.2008). Die Auswahlbehörde durfte die aktuellen dienstlichen Nachweise als Grundlage heranziehen. • Ungleichartige Beurteilungszeiträume: Unterschiedliche Zeiträume begründen nicht automatisch einen Auswahlfehler; entscheidend ist, ob daraus ein relevanter Aktualitätsvorsprung oder eine ungleiche Bewertungsgrundlage resultiert, die die Vergleichbarkeit unmöglich macht. • Vergleichbarmachen: Die Auswahlbehörde hat hier die vorhandenen Unterlagen verständig ausgewertet und die Datengrundlage hinreichend vergleichbar gemacht; sie durfte ältere Beurteilungen und wiederkehrende Spitzennoten als Ausdruck eines verfestigten Leistungsbildes berücksichtigen. • Ausschärfung der Spitzennote: Der höhere Dienstvorgesetzte hat dem Beigeladenen in der Überbeurteilung einen Eignungsvorsprung durch textliche Präzisierung innerhalb der Spitzennote zuerkannt; eine solche Gewichtung ist zulässig, wenn sie auf tatsächlichen, für das Amt relevanten Tätigkeiten beruht. • Kausalität und Relevanz: Selbst bei hypothetischer Korrektur der Beurteilungszeiträume ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen vorrücken würde; es fehlt an der erforderlichen Kausalität für eine Rechtsverletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. • Ermessen und Prüfung: Die Gerichte überprüfen, ob die Auswahlbehörde die gebotenen Maßnahmen ergriffen hat, um Vergleichbarkeit herzustellen; hier ist dies bejaht worden und die Auswahlentscheidung hält der gerichtlichen Kontrolle stand. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Die Auswahlbehörde hat die Bewerber auf einer hinreichend vergleichbar gemachten Grundlage verglichen und dem Beigeladenen aufgrund eines durch die Überbeurteilung gewichteten Eignungsvorsprungs den Vorzug gegeben, ohne dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu verletzen. Unterschiedliche Beurteilungszeiträume rechtfertigten hier keinen Eingriff, weil keine relevanten Aktualitätsvorteile oder Maßstabsabweichungen erkennbar sind und eine Besserstellung des Antragstellers bei anderweitiger Bestimmung der Zeiträume nicht naheliegt. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden vom Gericht getroffen.