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Beschluss

23 L 1038/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0724.23L1038.19.00
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Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro     festgesetzt

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. April 2019 auszusetzen, hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her oder ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da die streitige Ordnungsverfügung vom 11. April 2019 offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Satz 2 BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018). Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung sind gegeben. Die Nutzung des Grundstücks T. I.---weg 0 in Q. durch den Antragsteller zum Zwecke des Betriebs einer Westernreitschule sowie einer Pensionspferdehaltung verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil die hierfür nach § 60 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Bei den gegenständlichen Anlagen, nämlich der Reithalle, dem Pferdestall mit 20 Pferdeboxen, dem Pferdestall mit Paddocks und Hundezwinger, dem Longierplatz und dem Lagercontainer, die der Antragsteller für den Betrieb seiner Reitschule und Pferdepension nutzt, handelt es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht erforderlich, dass es sich um ein gemauertes oder betoniertes Gebäude handelt. Die Reithalle stellt auch keinen fliegenden Bau nach § 78 Abs. 1 BauO NRW dar, da die Reithallte dazu bestimmt ist, ortsfest verwendet zu werden. Die Nutzung ist darüber hinaus nach der allein möglichen und im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch materiell illegal, weil die Nutzung als Reitschule sowie zur Pensionspferdehaltung auch gegen die bauplanungsrechtliche Regelung des § 35 BauGB verstößt. Das Vorhaben liegt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, im Außenbereich, da das Vorhaben sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Die Hofbebauung am T. I.---weg nimmt weder am Bebauungszusammenhang des südöstlich gelegenen Ortsteiles C. oder E. noch am westlich gelegenen Ortsteil H. teil. Vielmehr ist die Bebauung am T. I.---weg 1 umgeben von weitläufigen Grünflächen, die in keinem Zusammenhang zu den umliegenden Ortsteilen stehen. Die danach maßgeblichen Anforderungen des § 35 BauGB für eine Bebauung im Außenbereich erfüllt die Reitschule und Pensionspferdehaltung nicht. Das Vorhaben entspricht nicht den in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählten, privilegierten Vorhaben. Insbesondere handelt es sich bei der Nutzung als Reitschule und Pensionspferdehaltung nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Tierhaltung fällt nach § 201 BauGB unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des BauGB, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung der Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass das Futter für die Pferde auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt wird. Die Nutzung als Reitschule fällt im Übrigen, anders als die Pensionspferdehaltung, auch nicht unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs. Denn der Betrieb einer Reitschule stellt eine rein gewerbliche Tätigkeit dar, bei den der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1980 – 7 A 1885/78 – juris Rn 13 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 – 23 L 2516/15 – juris Rn 15 m.w.N. Auch der vom Antragsteller geltend gemachte Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB greift nicht. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. privilegiert, wenn es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Allein die Immissionen durch Gerüche und Insekten begründen nicht die Annahme, dass eine Pferdepension und Reitschule allein im Außenbereich zulässig wären. So hat der Antragsteller zuvor selbst geltend gemacht, dass sich der Betrieb zulässigerweise im Innenbereich nach § 34 BauGB befände. Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser sieht für den maßgeblichen Bereich die Nutzung durch Landwirtschaft vor, um welche es sich hier – wie dargestellt – nicht handelt. Die vom Antragsteller vorgetragene Nutzung (auch) zur Pferdezucht ist nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere ist die dem Antragsteller gesetzte Frist von fast sieben Monaten nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die vorherige Nutzung durch den Eigentümer als „Müllkippe“ hingenommen habe, rechtfertigt keinen Vertrauensschutz des Antragstellers darauf, seinerseits eine formell und materiell illegale Nutzung vornehmen zu dürfen. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung spricht das öffentliche Interesse, die Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts effektiv zu gewährleisten. Ansonsten würde nämlich der Vorteil, eine ungenehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Nur im Wege der Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2018 – 23 L 1920/18 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.07.2013 – 5 L 624/13 –. Die gegenläufigen, geltend gemachten Interessen des Antragstellers treten hinter dem dargelegten öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine fast siebenmonatige und damit angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.