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Urteil

10 K 2757/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0417.10K2757.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Mit Schreiben vom 15.01.2019 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief er sich wesentlich auf die deutsche Volkszugehörigkeit seines Großvaters mütterlicherseits, den er mit N. K.“ benannte und legte im Wesentlichen eine Geburtsurkunde zu sich aus dem Jahr 1985 sowie eine Geburtsurkunde zu seiner Mutter aus dem Jahr 2003 vor. Wegen des genauen Inhalts wird auf die genannten Dokumente Bezug genommen (Bl. 26 f., 81 f. d. BA 1). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.01.2021 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen geeigneten urkundlichen Nachweis erbracht, dass ein direkter leiblicher Vorfahre sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt hätte. Als Abstammungsnachweis sei grundsätzlich nur eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr geeignet. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 2003 sei daher nicht zum Nachweis einer Abstammung von B. K. geeignet. Zudem habe der Kläger keine Dokumente vorgelegt, wonach die Großeltern schon vor der Geburt der Mutter zusammengelebt hätten oder verheiratet gewesen seien. Daher sei davon auszugehen, dass B. K. nicht der leibliche Vater der Mutter und die Vaterschaft erst nachträglich ergänzt worden sei. Hinzu komme, dass kein Vorfahre des Klägers den kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Dies spreche erheblich dagegen, dass die sowjetischen Behörden den Großvater im Juni 1941 mit deutscher Nationalität geführt hätten. Mit Schreiben vom 15.02.2021 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid. Er legte insbesondere eine Geburtsurkunde zu „H. K.“ aus dem Jahr 1933, einen Auszug aus dem staatlichen Personenstandsregister vom 03.02.2021 und ein Haushaltsregister für das Dorf V. für die Jahre 1955 bis 1957 vor. Wegen des genauen Inhalts wird auf die genannten Dokumente Bezug genommen (Bl. 143 ff., 146 ff., 151 ff. d. BA 1). Zur Begründung seines Widerspruchs brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Sein Großvater habe nicht N.“, sondern „D.“ geheißen. Das ergebe sich aus der Geburtsurkunde seines Großvaters, aus seiner eigenen Geburtsurkunde, in der seine Mutter mit dem Vatersnamen „J.“ genannt werde, und aus dem Haushaltsregister. Wegen der Ähnlichkeit der beiden Vornamen sei wohl irgendwann ein falscher Name angegeben worden. Aus dem Auszug des staatlichen Personenstandsregisters ergebe sich, dass sein Großvater – zugleich mit einer deutschen Nationalität – bereits im Februar 1948 als der Vater seiner Mutter eingetragen gewesen sei. Alle Urkunden seien nicht auf seine eigenen Erklärungen, sondern aufgrund des staatlichen Personenstandsregisters ausgestellt worden. Etwaige Änderungen hieran seien nur durch Rechtsspruch und nicht aus Gefälligkeit möglich. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2021 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger könne sein Vorbringen, er stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab, weiterhin nicht belastbar nachweisen. Er könne bereits nicht die biologische Verbindung zu seinem angegebenen Großvater mütterlicherseits schlüssig beweisen, da keine widerspruchsfreien biographischen Informationen vorlägen. Zunächst habe er im Aufnahmeantrag sowie in einem weiteren Schreiben vom 03.10.2020 kaum Angaben wie etwa ein Geburtsdatum zu seinem Großvater machen oder Unterlagen zu ihm vorlegen können. Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, warum es sich bei D. K. und B. K. um dieselbe Person handeln solle. Im Übrigen sei die Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 2003 kein belastbares Beweismittel, weil sie erst 55 Jahre nach der Geburt ausgestellt worden sei. Zudem sei ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen, weil die vorgelegten Dokumente schon hinsichtlich des Vornamens in einem unauflösbaren Widerspruch stünden. Es sei nicht schlüssig, die unterschiedlichen Namen durch einen irgendwann wegen der Ähnlichkeit aufgetretenen Fehler zu erklären. Im Übrigen sei die Familie des Großvaters von einem Kriegsfolgenschicksal verschont geblieben und habe den Wohnsitz in der Ukraine offenbar unbehelligt beibehalten können. Das sei ein Indiz gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger hat am 20.05.2021 Klage erhoben. Er legt insbesondere die Kopie eines Geburteneintrags aus dem Jahr 1948 zu seiner Mutter sowie eine Geburtsurkunde zu einem nach seinen Angaben weiteren Kind seines Großvaters, R. K., vor. Wegen des genauen Inhalts wird auf die genannten Dokumente Bezug genommen (BA 2 und 3). Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Nachweis der biologischen Abstammung seiner Mutter von B. S. K. sei durch die Geburtsurkunde seiner Mutter, den Auszug aus dem staatlichen Personenstandsregister und die nunmehr vorgelegte Abschrift des Geburteneintrags zu seiner Mutter geführt. Sein Großvater habe sich angesichts der Einträge in den Registern mehr als ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Die Eintragungen seien während der fortdauernden Vertreibungsmaßnahmen vorgenommen worden. Das in ihnen liegende Bekenntnis wirke auf den maßgeblichen Zeitpunkt zurück. Es sei kein Einzelfall, dass einzelne Personen von den Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben seien. Es handle es sich offensichtlich um eine deutsche Familie. Seine Mutter und er hätten sich immer zum deutschen Volkstum bekannt. Es sei nicht erkennbar, warum sie das tun sollten, wenn sie keinen deutschen Vater bzw. Großvater hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 27.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, der Kläger sei zwischenzeitlich zum ukrainischen Militär eingezogen worden. Weder er noch die Ehefrau des Klägers hätten derzeit Kontakt zu dem Kläger. Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens sowie hilfsweise einen Antrag auf die Aussetzung des Verfahrens gestellt. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den weiteren Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war nicht zu entsprechen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die Beklagte sich dem Antrag des Klägers nicht angeschlossen hat, ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht aus einem der genannten Gründe zweckmäßig. Die Sache ist entscheidungsreif und eine persönliche Stellungnahme des derzeit nicht erreichbaren Klägers ist für die zu treffende Entscheidung nicht erforderlich. Der Kläger hat auch bereits über seinen Prozessbevollmächtigten umfassend vorgetragen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf eine Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen. Zunächst kam eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht in Betracht, weil die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren nicht von einer in einem anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren anstehenden Entscheidung abhängt. Das Verfahren war auch nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 247 ZPO auszusetzen. Danach kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen, wenn sich eine Partei an einem Ort aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die Frage, ob sich die Partei an einem von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnittenen Ort aufhält, kommt es wesentlich darauf an, inwiefern sie an der Ausübung ihrer prozessualen Rechte gehindert ist. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 94 Rn. 119; Greger, in: Zöller, ZPO, § 247 Rn. 2; Wöstmann, in: Saenger, ZPO, § 247 Rn. 2. Dies kann im Fall des Klägers nicht angenommen werden. Zwar besteht aktuell ein Kommunikationshindernis zu dem sich im Krieg befindlichen Kläger persönlich. Dieser ist jedoch durch seinen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten und kann auf diese Weise seine prozessualen Rechte wahrnehmen. Vgl. auch Jaspersen, in: BeckOK ZPO, § 247 Rn. 3; a.A. wohl Stackmann, in: MüKo ZPO, § 247 Rn. 2. In dem vorliegenden Verfahrensstadium war lediglich noch die mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei war weder eine persönliche Stellungnahme des Klägers erforderlich noch ist sonst ersichtlich, warum zur Wahrnehmung der prozessualen Rechte eine persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen sein sollte. Vielmehr ist angesichts des durchgehenden ukrainischen Wohnsitzes des Klägers davon auszugehen, dass von vornherein lediglich sein Prozessbevollmächtigter in einer etwaigen mündlichen Verhandlung erscheinen sollte. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es derzeit an einer ladungsfähigen Anschrift des zum ukrainischen Militär eingezogenen Klägers fehlt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Hierzu gehört zwar regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Diese ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn einer Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.08.2019 – 1 A 2.19 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 30.09.2021 – 19 A 2026/20 –, juris, Rn. 6. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Zwar ist der Kläger derzeit offenbar nicht über die von ihm angegebene Anschrift zu erreichen und auch sowohl seine Ehefrau als auch sein Prozessbevollmächtigter haben momentan keinen Kontakt zu ihm. Der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift stehen jedoch jedenfalls nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten entgegen, weil der Kläger zum ukrainischen Militär eingezogen worden ist und sich offenbar momentan ohne persönliche Erreichbarkeit im Kriegsgeschehen befindet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2021 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Hierfür müsste er nach § 4 Abs. 1 BVFG insbesondere ein deutscher Volkszugehöriger sein, was wiederum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere voraussetzt, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Dies kann jedoch nicht angenommen werden. In Bezug auf die deutsche Abstammung des Klägers kommt als eine Bezugsperson ausschließlich der Großvater mütterlicherseits in Betracht. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, um wem es sich bei diesem Großvater handelt. Zudem fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, um wen es sich bei dem Vater der Mutter des Klägers handelt. Insbesondere ist unklar, inwiefern es sich bei den genannten N. S. K.“ und „D. E. K.“ um dieselbe Person handelt und falls dies nicht der Fall sein sollte, wer der Vater der Mutter des Klägers ist. Für die Klärung der Identität des Großvaters des Klägers bietet sich zunächst ein Rückgriff auf die Geburtsunterlagen der Mutter an. Sowohl in deren Geburtsurkunde aus dem Jahr 2003 (Bl. 81 f. d. BA 1) als auch in der Kopie des Geburteneintrags aus dem Jahr 1948 (BA 3) nebst entsprechendem Registerauszug aus dem Jahr 2021 (Bl. 143 ff. d. BA 1) wird dort ein Vater namens N. S. K.“ angegeben. Vor diesem Hintergrund war es zunächst nachvollziehbar, dass der Kläger seinen Großvater im Aufnahmeantrag mit N. K.“ benannt hat (vgl. Bl. 9 d. BA 1). Es ist aber unklar, warum dann in den weiteren Unterlagen an mehreren Stellen die Rede von einem „D. E. K.“ ist. Dies betrifft das Haushaltsregister für die Jahre 1955 bis 1957 (BA 2), die Geburtsurkunde von R. K. aus dem Jahr 1956 (BA 2) und die Geburtsurkunde des angegebenen Großvaters aus dem Jahr 1933 (Bl. 151 ff. d. BA 1). Die Abweichung kann auch nicht etwa mit einer gewissen Ähnlichkeit der beiden Vornamen und einem daraus resultierenden möglichen Übertragungsfehler erklärt werden. Zum einen stellt dies keine überzeugende Erklärung für den ebenfalls abweichenden Vatersnamen dar. Zum anderen hätte der Name des Großvaters bei dieser Begründung im Laufe der Jahrzehnte mehrfach fälschlich übertragen werden müssen, da die Dokumente bei einer chronologischen Wiedergabe zunächst im Jahr 1933 von „H.“, dann im Jahr 1948 von N.“ und in den Jahren 1955 bis 1957 wieder von „D.“ sprechen. Eine weitere, nicht schlüssig aufgeklärte Verwirrung entsteht dadurch, dass in der Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1985 der Vatersname seiner Mutter mit „J.“ angegeben wird (vgl. Bl. 26 f. d. BA 1), was in einem Widerspruch zu der eigenen Geburtsurkunde der Mutter steht. Zuletzt ist zudem unklar, warum in der Geburtsurkunde des angegebenen Großvaters aus dem Jahr 1933 als Geburtsjahr das Jahr 1896 angegeben wird, während alle sonstigen Unterlagen insoweit auf das Jahr 1886 hinweisen. Selbst wenn es sich bei N. S. K.“ und „D. E. K.“ um ein und dieselbe Person handeln sollte, kann eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters des Klägers nicht festgestellt werden. Welche Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson zu stellen sind, von der die Abstammung abgeleitet wird, richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 25. Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 00.00.0000 gültigen Fassung war ein deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dabei ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragener, nach außen hin verbindlich geäußerter Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, wobei es sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch ein schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urt. v. 12.09.2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 37. Ein solches Bekenntnis musste in einem Zeitraum bis kurz vor Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben worden sein. Denn in diesem Fall bestand die Möglichkeit, dass die betroffene Person von den sowjetischen Behörden der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde und deshalb von den einsetzenden Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Diese allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen begannen grundsätzlich mit dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urt. v. 12.09.2022 – 11 A 405/21 –, juris, Rn. 35. Hiervon ist für die vorliegende Konstellation eine Ausnahme zu machen. Der Großvater des Klägers lebte in V. im früheren Wolhynien, das etwa 150 km nordöstlich von Riwne in der Ukraine liegt. Die Gegend um Riwne war nach der Panzerschlacht bei Dubno bereits ab Ende Juni 1941 bis Februar 1944 von der Wehrmacht besetzt. Infolgedessen kam es unmittelbar nach dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion in der genannten Region nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Diese drohten der deutschen Bevölkerung, soweit sie nicht zuvor bereits in den Warthegau umgesiedelt worden war, erst mit der Rückeroberung der Region durch die Rote Armee im Frühjahr 1944. Vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 09.05.2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn. 37 ff. und VG Köln, Urt. v. 20.08.2019 – 7 K 12586/17 –, juris, Rn. 30 ff., jeweils m. w. N. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Großvater des Klägers zum demnach maßgeblichen Zeitpunkt im Frühjahr 1944 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hätte. Gegen ein solches Bekenntnis spricht wesentlich, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Großvater des Klägers den sowjetischen Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt war. Zwar hat er sich möglicherweise in den folgenden Jahren und Jahrzehnten an verschiedenen Stellen seine deutsche Nationalität behördlich eintragen lassen. Hierzu zählen der Geburteneintrag der Mutter des Klägers aus dem Jahr 1948 (BA 3), die Geburtsurkunde von R. K. aus dem Jahr 1956 (BA 2) und das Haushaltsregister für die Jahre 1955 bis 1957 (BA 2). Diese Angaben lassen jedoch angesichts des erheblichen Gesichtspunkts fehlender Vertreibungsmaßnahmen, für die kein belastbarer Grund erkennbar ist, nicht mit einer hinreichenden Sicherheit auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Frühjahr 1944 schließen. Soweit der Kläger vorbringt, angesichts der vorliegenden Unterlagen zu seinem Großvater und zu seinem Urgroßvater (vgl. hierzu Bl. 154 f. d. BA 1) handle es sich offensichtlich um eine deutsche Familie, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht darauf an, inwiefern sich die Vorfahren des Klägers zum deutschen Volk zugehörig gefühlt haben. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, inwiefern sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber den sowjetischen Behörden zum deutschen Volkstum bekannt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.