Urteil
10 K 5432/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0814.10K5432.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Am 14. April 2020 stellte die am 00. 00. 1966 in der Ukraine geborene Klägerin einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die deutsche Abstammung leitete sie von ihrer Mutter, die zeitgleich einen Aufnahmeantrag stellte, und deren Vorfahren mütterlicherseits ab. Die Klägerin gab an, dass ihr Urgroßvater, W. Z., am 00. 00. 1889 in Galizien geboren und im Juli 1943 gestorben sei. Er sei ethnischer Deutscher und auch deutscher Staatsangehöriger gewesen. Auch ihre am 00. 00. 1921 geborene Großmutter T. H. geborene Z. habe die deutsche Staatsangehörigkeit von der deutschen Besatzung in den Jahren von 1941 bis 1944 erhalten. Hierzu habe sie keine Unterlagen, da diese während des Zweiten Weltkriegs verloren gegangen seien. Mit Bescheid vom 7. April 2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe keinen geeigneten urkundlichen Nachweis dafür erbracht, dass ein Elternteil oder Großelternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe oder ein direkter leiblicher Vorfahre sich im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe bzw. deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Sämtliche von ihr und ihrer Mutter vorgelegten Personenstandsdokumente, Gerichtsbeschlüsse und amtliche Bescheinigungen seien ab dem Jahr 2000 ausgestellt worden. Keines dieser Dokumente sei ausgestellt worden auf der Grundlage von Original-Dokumenten aus den Jahren unmittelbar vor oder während des Krieges oder direkt danach. Die Mutter der Klägerin habe darüber hinaus auf ihre zahlreichen Anfragen bei verschiedenen Institutionen und Behörden die Auskunft erhalten, dass dort keine Dokumente über eine Einbürgerung oder Nachweise für eine deutsche Volkszugehörigkeit ihrer direkten Vorfahren vorlägen. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trug weiter zu den Lebensläufen ihrer Vorfahren vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2021 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen durch keinen Nachweis belegt. Ihr Urgroßvater mütterlicherseits scheide als Bezugsperson aus, weil er bereits 1943 verstorben sei. Die Klägerin könne die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen daher nur über ihre Großmutter mütterlicherseits herleiten. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dürfte hier im August 1944 liegen, weil die gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erst nach der Rückeroberung des Gebietes Lemberg, dem damaligen Wohnort der Großmutter der Klägerin, begonnen hätten. Es gebe keine belastbaren Nachweise aus diesem Zeitraum für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Großmutter der Klägerin. Es stehe lediglich fest, dass die Großmutter bis in das Jahr 2000 hinein im Herkunftsgebiet mit ukrainischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde durch die Post mit Zustellungsurkunde an den im Inland ansässigen Bevollmächtigten B. R. zugestellt. Dieser hatte zuvor dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 27. August 2021 mitgeteilt, dass er im September 2021 keine Korrespondenz empfangen könne und gebeten, Briefe erst ab Anfang Oktober 2021 zu versenden. In der Zustellungsurkunde ist vermerkt, dass das Schriftstück am 17. September 2021 in den Briefkasten eingelegt wurde. Die Klägerin hat am 25. Oktober 2021 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie den Widerspruchsbescheid von ihrem Bevollmächtigten R. am 2. Oktober 2021 in elektronischer Form erhalten habe. Die Klägerin macht geltend, dass auf dem Umschlag, in dem der Widerspruchsbescheid zugestellt worden sei, kein Datum vermerkt sei. Sie beanstandet, dass das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid trotz der ihm bekannten Abwesenheit des Bevollmächtigten erlassen und an diesen gesendet habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und verweist auf die vorgelegten Unterlagen in ihrem Verfahren und im Verfahren ihrer Mutter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Klägerin ist im März 2022 in das Bundesgebiet eingereist und seitdem hier wohnhaft. Am 25. Oktober 2021 hat die Mutter der Klägerin, deren Aufnahmeantrag mit parallelem Bescheid vom 7. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 abgelehnt worden war, die Klage 10 K 5431/21 erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 14. August 2024 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K 5431/21 der Mutter der Klägerin sowie die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Nach diesen Vorschriften muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Für das Zustellungsverfahren des Bundesverwaltungsamtes, das eine Bundesbehörde ist, gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), s. § 1 VwZG. Das Bundesverwaltungsamt hat sich hier für die Zustellung des Widerspruchsbescheids durch die Post mit Zustellungsurkunde entschieden, für deren Ausführung §§ 177 bis 182 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten (§ 3 VwZG). Nach § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 180 Satz 2 ZPO. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung mit der Einlegung des Widerspruchsbescheids in den Briefkasten des Bevollmächtigten der Klägerin am 17. September 2021 und hat der Zusteller das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt, wie nach § 180 Satz 3 ZPO erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, auf dem Umschlag fehle der Vermerk des Datums der Zustellung, ihr liege der Umschlag aber nicht vor, hat sie damit nicht die Unrichtigkeit der dies anders ausweisenden Zustellungsurkunde (§ 182 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 6, § 418 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen, § 418 Abs. 2 ZPO. Die einmonatige Klagefrist begann mit dem ausgewiesenen Datum der Zustellung am 17. September 2021 zu laufen, §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO. Die Klagefrist lief am 18. Oktober 2021, einem Montag, ab. Sie ist mit der Klageerhebung am 25. Oktober 2021 nicht eingehalten worden. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Vertretenen wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 60 Rn. 9, 20. Dem Klagevorbringen der Klägerin kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung im Falle der Fristversäumnis entnommen werden. Mit Klageerhebung hat die Klägerin beanstandet, dass das Bundesverwaltungsamt ihrem Bevollmächtigten trotz seiner Mitteilung von seiner Abwesenheit den Widerspruchsbescheid zugestellt habe, den sie von ihm erst am 2. Oktober 2021 erhalten habe. Die Klägerin hatte zwar ohne Verschulden keine Kenntnis vom Beginn der Klagefrist. Sie bzw. ihr Bevollmächtigter waren aufgrund dessen vorübergehender Abwesenheit von einem Monat daran gehindert, von der Zustellung und dem Fristbeginn am 17. September 2024 Kenntnis zu nehmen. Ein Verschulden liegt diesbezüglich nicht vor. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin war kein Rechtsanwalt und nicht gehalten, für die Dauer seiner Abwesenheit von einem Monat mit der Beauftragung eines Dritten dafür zu sorgen, von seiner Post Kenntnis zu erlangen. Hierfür Bestand insbesondere auch deshalb kein Anlass, weil der Bevollmächtigte das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 27. August 2021 darauf hingewiesen hatte, dass er im September 2021 keine Korrespondenz empfangen könne, und gebeten hatte, Briefe erst ab Anfang Oktober 2021 zu versenden. Er musste also nicht mit der Zustellung eines Bescheids in seiner Abwesenheit rechnen. Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 60 Rn. 10. Das Hindernis für die rechtzeitige Klageerhebung ist hier aber noch vor Ablauf der Klagefrist weggefallen. Das Hindernis der Unkenntnis von der Zustellung des Widerspruchsbescheids aufgrund der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten ist weggefallen, als der Bevollmächtigte Anfang Oktober zurückkam. Es ist davon auszugehen, dass dies am 2. Oktober 2021, einem Samstag, war, als er den Widerspruchsbescheid elektronisch an die Klägerin übersandte. Das Hindernis ist damit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der bis zum 18. Oktober 2021 laufenden Klagefrist weggefallen. Anders als im umstrittenen Fall eines Wegfalls des Hindernisses weniger als zwei Wochen vor Fristablauf ist für den hier vorliegenden Fall des Wegfalls des Hindernisses mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unstreitig eine Wiedereinsetzung von vornherein ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf § 60 Abs. 2 VwGO gilt dann allein die noch übrige gesetzliche Frist, was gerechtfertigt ist, da dem zunächst an der Vornahme der Prozesshandlung Gehinderten nach Wegfall des Hindernisses noch eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung steht. Vgl. Bier/ Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 60 Rn. 50; Czybulka/ Kluckert in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 60 Rn. 103; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 60 Rn. 8; Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 60 Rn. 7. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung wegen überlanger Postlaufzeiten zu gewähren. Bei der Übersendung der Klageschrift mittels Briefpost war es an der Klägerin, durch rechtzeitige Aufgabe zur Post sicherzustellen, dass die Sendung das Gericht innerhalb gewöhnlicher Postlaufzeiten erreichte. Der Briefverkehr mit der Ukraine stellte sich schon vor Kriegsbeginn bekanntermaßen als zähflüssig dar. Die Deutsche Post geht in ihren Internet-Informationen (www.deutschepost.de) im Briefverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine bei Sendungen, die mit "Prioritaire/Luftpost" gekennzeichnet sind, von einer "Laufzeitorientierung" von 6-8 Werktagen aus. Anhaltspunkte, dass in Gegenrichtung eine schnellere Beförderung erfolgt, als dies im Briefverkehr zwischen Deutschland und der Ukraine der Fall ist, bestehen nicht. Vielmehr ist von längeren Laufzeiten auszugehen. Die vorliegende Postlaufzeit von 10 Werktagen ab der ausweislich des Poststempels am 14. Oktober 2021 erfolgten Absendung bis zum Eintreffen bei Gericht am 25. Oktober 2021 ist zu erwarten gewesen und nicht als außergewöhnlich lang einzustufen. Die Klage ist aber auch unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Weil die Klägerin sich seit März 2022 ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhält, kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Person muss die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG erfüllen. Dies setzt wiederum insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin kann bereits nicht nachweisen, dass sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Dabei ist die Klägerin für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle anhand des schlüssigen Vortrags die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, juris; OVG NRW, Urteile vom 23. März 2009 - 12 A 2085/05 -, und vom 8. April 2010 – 12 A 2782/07 –, Rn. 71 - 72, beide juris. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, von deutschen Staatsangehörigen abzustammen. Ihr pauschaler Vortrag im Aufnahmeantrag, dass sie von ihren Eltern die Information habe, dass ihr Urgroßvater W. Z. deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, ist hierfür nicht ausreichend. Gleiches gilt für das unsubstantiierte, pauschale Vorbringen der Klägerin, ihre Großmutter T. H. und ihr Urgroßvater W. Z. seien während der deutschen Besatzungszeit in den Jahren 1941 bis 1944 eingebürgert worden. Diesbezügliche Nachweise haben weder die Klägerin noch ihre Mutter in ihrem Klageverfahren 10 K 5431/21 erbracht. Auch den von ihrer Mutter angefragten einschlägigen Archiven und Stellen liegen keine Unterlagen vor. Die Klägerin hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen, von deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Die Klägerin macht geltend, dass ihre Großmutter T. H. und deren Vater W. Z. deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‒ vgl. Urteil vom 29.10.2019 ‒ 1 C 43.18 ‒, juris, Rn. 23, 25 ‒, der die Kammer folgt, muss die Bezugsperson für eine deutsche Abstammung zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag (08.05.1945 bzw. 31.03.1952) ‒ mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ‒ gelebt haben; dabei richtet sich die Frage, ob die Bezugsperson als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, hier also nach dem Bundesvertriebenengesetz in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung (a.F.). Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941. Hiervon ist für den Teil der Ukraine eine Ausnahme zu machen sein, der bereits im Sommer 1941 durch deutsche Streitkräfte besetzt wurde und in dem auch der Bezirk Brody liegt, in dem T. H. gelebt hat. Westlich des Dnjepr kam es infolge des raschen Vormarsches der deutschen Truppen nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten inneren Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Diese drohten der deutschen Bevölkerung dort, soweit sie nicht zuvor in den damaligen Warthegau bzw. in das Deutsche Reich überführt worden waren, erst mit Heranrücken der Roten Armee. Bis zu diesem Zeitpunkt war dort ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 37 f.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 10. August 2019 – 7 K 12586/17 –, juris Rn. 30, und vom 31. Juli 2024 – 10 K 1287/22 –. Dementsprechend kann mit der Beklagten von einem Vertreibungsbeginn im August 1944 ausgegangen werden. Nach den vorstehenden Maßgaben scheidet W. Z. als Bezugsperson für eine Abstammung aus, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 BVFG nicht erfüllt. Er war nach Angaben der Klägerin bereits im Juli 1943 verstorben und hatte somit am 8. Mai 1945 keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr. Für eine deutsche Volkszugehörigkeit von T. H. geborene Z., insbesondere dafür, dass diese sich unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat, liegen keine ausreichenden Nachweise vor. Das Gericht hat im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 10 K 5431/21 der Mutter der Klägerin hierzu ausgeführt: „Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juli 2014 – 11 A 166/13 –, juris, Rn. 33, und vom 22. Februar 2017 – 11 A 1298/15 –. Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR im Jahr 1990 ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Geburtsurkunde der im September 1945 geborenen Klägerin lässt keinen Rückschluss auf ein Bekenntnis der Mutter im Sommer 1944 zu, ihr kommt schon kein aussagekräftiger Beweiswert zu. Die Geburtsurkunde, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist, wurde erst im April 2001 ausgestellt. Dem liegt die erst aufgrund des von der Klägerin erwirkten Gerichtsbeschlusses vom März 2001 geänderte Nationalität im Eintrag über die Geburt der Klägerin von 1945 zugrunde. Die Klägerin selbst hat zudem vorgetragen, dass ihre Mutter, wenn auch aus ihrer Sicht zu Unrecht, seinerzeit nicht mit deutscher Nationalität erfasst worden sei. Die auf Wunsch der Klägerin ausgestellte Bescheinigung des Dorfrates vom 3. Oktober 2002, wonach die Familie der Klägerin laut den Worten der älteren Einwohner des Dorfes deutsch gewesen sei, ist schon deshalb unergiebig, weil unklar ist, auf welche Familie, nämlich auf die Herkunftsfamilie oder die eigene Familie der Klägerin, und auf welchen Zeitraum abgestellt wird. Die ebenfalls auf Wunsch der Klägerin ausgestellte Bescheinigung des Dorfrates vom 26. Dezember 2001, in der die Eltern und Großeltern genannt werden und laut den Worten der Alteingesessenen die Familie eine deutsche Familie gewesen sei, kommt kein Beweiswert zu. Es handelt sich um eine Einschätzung nicht näher benannter Personen. Zudem soll W. Z. ausweislich der Bescheinigung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges im Dorf gelebt haben, was der Angabe der Klägerin zu seinem Tod im Juli 1943 widerspricht. Ein Bekenntnis der Mutter der Klägerin lässt sich auch nicht der Erklärung der erst 1942 geborenen Bekannten der Klägerin, Frau A., entnehmen, die die Mutter der Klägerin schon nicht aus eigenem Erleben kannte. Auch die weiteren auf Betreiben der Klägerin ab dem Jahr 2000 ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen, wie die des Zentralgeschichtsarchivs, in der die Familie Z. vor allem für das 19. Jahrhundert erwähnt ist, belegen nicht ein Bekenntnis der Mutter der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt. Ausreichende Indizien für einen Bekenntnissachverhalt liegen auch nicht vor. Die Mutter der Klägerin und ihr Ehemann haben kein Vertreibungsschicksal erlitten.“ Dem ist für das vorliegende Verfahren zu folgen. Die Klägerin hat keine weiterreichenden Unterlagen für die deutsche Volkszugehörigkeit von T. H. vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.