Beschluss
7 B 36/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei abstrakt formulierter Rechtsbehelfsbelehrung, die sich einschränkungslos an jeden richtet, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, läuft die Rechtsmittelfrist auch gegenüber potentiellen Drittbetroffenen an.
• Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig auf alle Betroffenen gerichtet, bedarf es keines zusätzlichen Klärungsschreibens, damit die Frist gegenüber einem Dritten zu laufen beginnt.
• Hat die Behörde den Bescheid einem Drittbetroffenen mit Begleitschreiben übersandt, darf dieses Begleitschreiben die klaren Hinweise der Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Zweifel ziehen.
• Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kann die Widerspruchsbehörde einen nach Fristablauf eingelegten Widerspruch nicht in der Sache entscheiden; eine spätere einlassungsbedingte Heilung der Fristversäumnis ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Rechtsmittelbelehrung bei Drittbetroffenen und Drittwirkung von Verwaltungsakten • Bei abstrakt formulierter Rechtsbehelfsbelehrung, die sich einschränkungslos an jeden richtet, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, läuft die Rechtsmittelfrist auch gegenüber potentiellen Drittbetroffenen an. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig auf alle Betroffenen gerichtet, bedarf es keines zusätzlichen Klärungsschreibens, damit die Frist gegenüber einem Dritten zu laufen beginnt. • Hat die Behörde den Bescheid einem Drittbetroffenen mit Begleitschreiben übersandt, darf dieses Begleitschreiben die klaren Hinweise der Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Zweifel ziehen. • Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kann die Widerspruchsbehörde einen nach Fristablauf eingelegten Widerspruch nicht in der Sache entscheiden; eine spätere einlassungsbedingte Heilung der Fristversäumnis ist ausgeschlossen. Die Beigeladene erhielt eine Bergbewilligung zur Gewinnung von Gold in einem großflächigen Bewilligungsfeld, das teilweise Grundstücke Dritter, darunter des Klägers, umfasst. Nachdem goldhaltiges Vorkommen und Quarzaufkommen festgestellt worden waren, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Erteilung einer Mitgewinnungsberechtigung für Quarz auf zwei Klägergrundstücken. Das Oberbergamt stellte per Bescheid fest, Gold könne aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz gewonnen werden, und adressierte den Bescheid an die Bewilligungsinhaberin; dem Kläger wurde eine Durchschrift mit erläuterndem Begleitschreiben übersandt. Der Kläger legte verspätet Widerspruch ein; Widerspruch und Klage wurden als unzulässig abgewiesen, weil die Widerspruchsfrist bereits gegenüber dem Kläger zu laufen begonnen habe und die versäumte Frist nicht geheilt sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision gegen die Zurückweisung der Berufung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. • Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs.1 VwGO): Enthält die Belehrung keine Einschränkung, an wen sie sich richtet, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen auch gegenüber Drittbetroffenen; es ist nicht erforderlich, darin explizit die widerspruchsbefugten Personen zu benennen. • Bezogen auf die konkrete Fallgestaltung war die Rechtsbehelfsbelehrung neutral und richtete sich an jeden, der sich in seinen Rechten verletzt glaubt; damit begann der Fristenlauf gegenüber dem Kläger mit der Bekanntgabe des Bescheids (§ 41 Abs.2 Satz1 VwVfG). • Ein Begleitschreiben kann eine unklare Rechtsbehelfsbelehrung ergänzen; hier war die Belehrung jedoch klar, das Begleitschreiben enthielt nur Ausführungen zur materiellen Rechtslage und konnte die Belehrung nicht in Zweifel ziehen. • Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung bleibt die Bestandskraft des Verwaltungsakts nach Fristablauf geschützt; die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, verspätete Widersprüche in der Sache zu entscheiden, sodass auch eine bloße prozessuale Einlassung der Behörde die Fristversäumnis nicht heilt (§ 70 Abs.1 VwGO und Rechtsprechung). • Die Rügen der aktenwidrigen Feststellungen und Verfahrensfehler sind unbegründet: Eine offensichtliche Widersprüchlichkeit zwischen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und dem Akteninhalt ist nicht dargetan; die Beschwerde greift lediglich die Tatsachenwürdigung an, was nicht genügt. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die abstrakt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung den Fristenlauf auch gegenüber dem Kläger ausgelöst hat und dass das Begleitschreiben die klare Belehrung nicht in Zweifel stellte. Wegen der Drittwirkung des Mitgewinnungsbescheids kann die Widerspruchsbehörde einen nach Fristablauf eingelegten Widerspruch nicht in der Sache entscheiden, sodass die versäumte Widerspruchsfrist nicht geheilt wurde. Der Kläger bleibt deshalb ohne Erfolg, weil seine Rechtsbehelfe unzulässig und somit seine Klage abgewiesen sind.