Urteil
20 K 11730/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1011.20K11730.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. Februar 1994 geboren und libanesischer Staatsangehöriger. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste er am 12. Oktober 2015 aus dem Libanon in die Türkei, flog von dort nach Griechenland und reiste über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Österreich am 20. Oktober 2015 nach Deutschland ein. Am 22. August 2016 stellte er einen Antrag auf Asylgewährung. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 0. November 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er vor der Hisbollah geflohen sei. Die Hisbollah habe ihn zunächst auf der Arbeit angerufen und ihn dazu aufgefordert, in Syrien mitzukämpfen. Er habe dies verneint und sie hätten ihn am Telefon bedroht, ihn umzubringen, wenn er dies jemandem erzähle. Als er an einem Donnerstagabend mit seinem besten Freund auf der Straße unterwegs gewesen sei, habe ihn jemand von hinten mit einem Stock geschlagen und er sei ohnmächtig geworden. Er sei in einem Lager der Hisbollah aufgewacht. Man habe ihn bedroht, ihn zu töten, ihn mit den Beinen von der Decke gehängt, mit Stöcken und Waffen geschlagen und mit Strom gefoltert. Deswegen habe er gesagt, er werde mit der Hisbollah kämpfen. Gemeinsam mit den anderen Rekruten habe man angefangen, ihn auszubilden. Zusammen mit seinem Freund sei er dann geflohen. Sie seien durch einen Fluss geschwommen. Bauern hätten ihnen geholfen und sie mit dem Auto nach Tripoli gebracht. Sein Vater habe ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Der Kläger sei sofort in die Türkei geflohen. Mit Bescheid vom 15. August 2017, zugestellt am 18. August 2017, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in den Libanon angedroht, falls er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aus der Bundesrepublik ausreist. Zur Begründung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt: Es liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung vor. Erkenntnisse über Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah lägen nicht vor. Auch sei die Zwangsrekrutierung durch die Flucht beendet. Bei etwaigen Nachstellungen durch die Hisbollah könne sich der Kläger an die Polizei wenden. Im Übrigen könne sich der Kläger in andere Landesteile begeben, die nicht als direktes Einflussgebiet der Hisbollah gelten würden. Am 21. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, dass die Hisbollah ihn behelligt habe, weil er eine geheime Beziehung mit einer Schiitin geführt habe. Deren Brüden seien bei der Hisbollah gewesen und hätten so von ihm erfahren. Dies habe ihm seine ehemalige Freundin nach der Anhörung via Facebook mitgeteilt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten und des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchstabe b). Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). In § 3a und § 3b AsylG sind die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe festgelegt, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylG). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn 22 m.w.N. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn 32 m.w.N. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Dabei greift im Falle der Vorverfolgung eine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie): Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden, beziehungsweise schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung, beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn 20 f. m.w.N. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn 37 m.w.N. Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 – juris Rn 5, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 - juris Rn 8. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Hisbollah stellt im Libanon zwar grundsätzlich einen verfolgungsmächtigen Akteur nach § 3c Nr. 2 AsylG dar. Nach § 3c Nr. 2 AsylG kann die Verfolgung ausgehen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Diese Voraussetzung ist für die Hisbollah nach der Erkenntnislage des Gerichts im Libanon gegeben, da die Hisbollah zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate darstellt und der staatliche Zugriff eingeschränkt ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 7; 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 10 m.w.N. Das Gericht glaubt dem Kläger jedoch nicht, dass er den Libanon aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Hisbollah verlassen hat. Der Vortrag, den der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gemacht hat, ist nicht glaubhaft. So konnte er im Rahmen der Anhörung nicht plausibel erklären, wieso die schiitische Hisbollah gerade ihn als sunnitischen Muslim zwangsrekrutieren wollte. Die erst im Klageverfahren nachgeschobene Begründung, er sei mit einer Schiitin liiert gewesen, deren Brüder bei der Hisbollah gewesen seien, ist als gesteigertes Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft. Der Vortrag ist auch nicht stimmig. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass der Kläger zunächst mit Stromschlägen gefoltert wurde und dennoch einen Tag später die Ausbildung als Rekrut aufgenommen hat und sodann am gleichen Tag eine Flucht körperlich bewältigen konnte. Darüber hinaus erscheint es unwahrscheinlich, dass ein Lager der Hisbollah so wenig bewacht ist, dass eine Flucht ohne größere Vorbereitungen bei der ersten Gelegenheit möglich ist. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht auch, dass nach der Erkenntnislage des Gerichts Rekrutierungen durch die Hisbollah auf Freiwilligkeit beruhen, wenngleich durchaus ein gewisser sozialer Druck innerhalb schiitischer Familien gegeben sein kann, sich der Hisbollah anzuschließen. Fälle von „Zwangsrekrutierung“ sind jedoch nicht bekannt. Vielmehr sucht die Partei nur diejenigen, die sich uneingeschränkt mit ihrer Ideologie identifizieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 21 m.w.N.; Immigration and Refugee Board of Canada, Lebanon: Recruitment practices of Hezbollah (2010-October 2013) vom 4. November 2013, abrufbar auf ecoi.net; vgl. so auch die Einschätzung des VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 – 1 K 6228/17.TR – juris Rn 35 f. mit Übersetzung der oben benannten englischsprachigen Quelle ins Deutsche. Der Kläger hat die Gelegenheit, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung auszuräumen, durch sein Fernbleiben nicht wahrgenommen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Hisbollah müsste der Kläger sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, § 3e AsylG. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach der Erkenntnislage des Gerichts kann der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in der Regel durch Verlegung des Wohnortes außerhalb des Einflussbereiches dieser Akteure entgangen werden. Aber auch der Einflussbereich der Hisbollah als Akteur i.S.d. § 3c Nr. 2 AsylG ist in bestimmten Gebieten des Libanon grundsätzlich als eher gering zu bewerten. Dies gilt beispielsweise für das christliche Kerngebiet des Mont Liban oder das sunnitische Tripoli. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 18; ebenso: VG Augsburg, Urteil vom 8. Mai 2019 – Au 6 K 18.31794 – juris Rn 51 f; Urteil vom 21. März 2018 – Au 6 K 17.30859 – BeckRS 2018, 10644 Rn 22. Libanesen, die Verfolgungshandlungen durch die Hisbollah ausgesetzt waren oder sind, werden nach der Erkenntnislage regelmäßig nicht belästigt, sobald sie sich außerhalb der von der Hisbollah kontrollierten Regionen befinden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Libanon, Rekrutierung durch die Hisbollah, 5. Juni 2018, S. 1 m.w.N. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass libanesische Sicherheitsbehörden Menschen, die ernsthaften Drohungen durch die Hisbollah ausgesetzt sind, im Regelfall keinen Schutz gewähren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Libanon, Rekrutierung durch die Hisbollah, 5. Juni 2018, S. 1 m.w.N. Eine solche ernsthafte Drohung kann jedoch nicht für jeden Fall der Verfolgung durch die Hisbollah angenommen werden. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich aus dem Vortrag des Betroffenen ergibt, dass die Hisbollah ein besonderes Interesse an dem jeweiligen Betroffenen hat, welches es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Hisbollah weitere Anstrengungen unternehmen wird, um diese Person selbst in nicht von ihr beherrschten Gebieten ausfindig zu machen. Aus dem Vortrag des Klägers – als wahr unterstellt – ergibt sich kein solches Interesse der Hisbollah an ihm, das eine landesweite, weitere Verfolgung durch die Hisbollah als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Kläger kann die oben genannten, sicheren Landesteile auch sicher und legal erreichen. Ein Umzug nach Tripoli oder in einen anderen Landesteil ist ihm auch wirtschaftlich zumutbar. 10 Prozent der libanesischen Bevölkerung und 68 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge leben nach Angaben des Nationalen Armutsbekämpfungsprogramms unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 2,40 US-Dollar pro Tag. Besonders schwierig ist die Lage im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen; es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen, stets nur für die jeweilige Religionsgruppe. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 66 m.w.N. Der Erfolg der Arbeitssuche hängt dabei von den Qualifikationen und Erfahrungen der Arbeitssuchenden ab. Die große Mehrzahl der libanesischen Erwerbstätigen kann mit ihrem Arbeitseinkommen Wohnung und Lebensunterhalt gewährleisten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 2. Januar 2017. Der Kläger ist jung (25 Jahre), erwerbsfähig und hat es auch zuvor geschafft, sich durch seine eigene Erwerbstätigkeit zu unterhalten. Überdies leben seine Eltern und seine drei Brüder noch im Libanon, sodass diese ihn auch bei gewissen Anfangsschwierigkeiten unterstützen können. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Kläger auch insoweit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimatregion, ungeachtet der Möglichkeit internen Schutzes, auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Qualifikationsrichtlinie bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C‑285/12 – juris Rn 27, 30. Die Individualisierung in der Person des Betroffenen kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen ergeben, wie etwa einem bestimmten Beruf oder einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit. Soweit keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, bedarf es für die individuelle Betroffenheit einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – und vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris. Für die Beurteilung dieser Gefahrenlage hat das Gericht auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Libanon, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn 17. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne besteht – hier ungeachtet der Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternative – im gesamten Libanon nicht. Ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die libanesische Hisbollah-Milliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes mitkämpft, auf libanesisches Territorium konnte in den vergangenen Jahren weitgehend unterbunden werden. Bis August 2017 befanden sich in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2017, S. 5. In den Palästinenser-Camps bzw. Ansiedelungen kommt es immer wieder zu teils schweren Auseinandersetzungen. Zuletzt kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserfraktionen in den Lagern Ain El-Hilweh sowie Mieh-Mieh. In dem von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet zu Israel blieb es trotz rhetorischer Drohungen beider Seiten ruhig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2017, S. 5. Zuletzt kam es in der Grenzregion im August 2019 zu einem Konflikt, bei dem sich die Hisbollah und die israelischen Streitkräfte nach dem Abschuss einer israelischen Drohne Raketengefechte lieferten. Vgl. hierzu Spiegel Online, Gefährliche Eskalation, Artikel vom 1. September 2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/israel-raketenfeuer-an-der-grenze-zum-libanon-naehrt-sorge-vor-eskalation-a-1284726.html; zuletzt abgerufen am: 12. September 2019; Frankfurter Allgemeine Zeitung Online Ausgabe, Israel reagiert auf Raketenbeschuss aus dem Libanon, Artikel vom 1. September 2019, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/israel-beantwortet-raketenbeschuss-aus-libanon-mit-angriff- 16362760.html?service=printPreview; zuletzt abgerufen am 13. September 2019. Die Lage hat sich jedoch zuletzt wieder beruhigt und die durch die UN-Resolution 1701 vorgesehene Waffenruhe soll wieder eingehalten werden. Vgl. hierzu ZeitOnline, Hisbollah will Waffenruhe mit Israel von 2006 künftig wieder einhalten, Artikel vom 10. September 2019, https://www.zeit.de/news/2019-09/10/hisbollah-will-waffenruhe-mit-israel-von-2006-kuenftig-wieder-einhalten; zuletzt abgerufen am 13. September 2019; WeltNewsCheck, Hisbollah will Waffenruhe mit Israel von 2006 künftig wieder einhalten, Artikel vom 10. September 2019, https://www.welt.de/newsticker/news2/article200044566/Streitkraefte-Hisbollah-will-Waffenruhe-mit-Israel-von-2006-kuenftig-wieder-einhalten.html; zuletzt abgerufen am 13. September 2019. Auch wenn landesweit mit Attentaten terroristischer Gruppen gerechnet werden muss, stehen diese Gruppen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2017, S. 5. Die allgemeine Sicherheitslage blieb dabei trotz der vorgenannten lokal begrenzten Konflikte und einzelner Gewalttaten im Großen und Ganzen stabil. Vgl. so die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, Lagebericht Stand Dezember 2018, S. 7; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 10 m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage im Libanon hinsichtlich Intensität und Schwere nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad erreicht hat, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderlich ist. Großflächige Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, haben nicht stattgefunden und sind auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht zu erwarten. Ebenso VG Augsburg, Urteil vom 8. Mai 2019 – Au 6 K 18.31794 – juris Rn 55; VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 – 1 K 6227/17.TR – juris Rn 58 f; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2018 – 1 A 175/18 – BeckRS 2018, 15323 Rn 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2017 – 17 K 14609/16.A – BeckRS 2017, 145980 Rn 15 f. Dies gilt auch für die Herkunftsregion des Klägers. Seitdem die libanesische Armee im März 2014 die Kontrolle über die Stadt Tripoli wiedererlangte, hat es dort keine weiteren Kriegshandlungen mehr gegeben. Vgl. FAZ Online Ausgabe, Libanons Tripoli: Kein Trost im Schweigen der Waffen, Artikel vom 13. August 2017; https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrien-tripoli-im-libanon-als-schmelztiegel-jenseits-der-grenze-15147225.html?printPagedArticle=true#void; zuletzt abgerufen am 13. September 2019. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich schließlich nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften des Klägers. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt, beziehungsweise eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung im fraglichen Gebiet festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn 33. 3. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Abschiebung unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn 23 f. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 – 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) – vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi / Italien) – und vom 7. Juli 1989 – 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) –. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger würde im Fall einer Abschiebung in den Libanon keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer im Libanon nach der Auskunftslage jedenfalls im Umfang eines absoluten Existenzminimums gesichert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 64 f. m.w.N. Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in den Libanon auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 70 m.w.N. 4. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine Anhaltspunkte. Die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen keinen Bedenken. Insoweit wird vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.