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Urteil

1 A 175/18

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG greift nicht, wenn an der vom Bundesamt verwendeten Schreibweise des Namens eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung möglich gewesen wäre. • Ein Asylantrag ist zu überprüfen hinsichtlich individueller Verfolgung und der Verfügbarkeit innerstaatlichen Schutzes; bloße Befürchtungen ohne hinreichende konkrete Tatsachen begründen keinen Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus (§ 3, § 4 AsylG). • Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind konkrete, erhebliche Gefährdungen nachzuweisen; allgemeine unsichere Verhältnisse und nicht nachgewiesene Erkrankungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutzanspruch bei unzureichendem Verfolgungsvortrag • Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG greift nicht, wenn an der vom Bundesamt verwendeten Schreibweise des Namens eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung möglich gewesen wäre. • Ein Asylantrag ist zu überprüfen hinsichtlich individueller Verfolgung und der Verfügbarkeit innerstaatlichen Schutzes; bloße Befürchtungen ohne hinreichende konkrete Tatsachen begründen keinen Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus (§ 3, § 4 AsylG). • Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind konkrete, erhebliche Gefährdungen nachzuweisen; allgemeine unsichere Verhältnisse und nicht nachgewiesene Erkrankungen genügen nicht. Der 27-jährige libanesische Kläger beantragte Asyl und begehrte Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz bzw. Abschiebungsschutz. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.11.2017 ab. Zustellversuche scheiterten, weil das Bundesamt den Bescheid in einer anderen Schreibweise des Namens adressierte als auf dem Briefkasten des Klägers angebracht. Der Kläger macht geltend, er habe den Bescheid erst am 22.01.2018 erhalten und erhob Klage; hilfsweise beantragte er Wiedereinsetzung. In der Anhörung gab er an, vor der Hisbollah und dem IS fliehen zu müssen und an chronischen Nierenproblemen zu leiden. Das Bundesamt sah keine individuelle Verfolgung, verwies auf innerstaatlichen Schutz im Libanon und hielt Abschiebungsverbote und einen schutzbedürftigen Gesundheitszustand für nicht hinreichend belegt. Das Gericht verhandelte und entschied ohne persönliches Erscheinen des Klägers. • Die Klage ist zulässig: Die Klagefrist begann mit der Herausgabe des Bescheids durch das Bundesamt am 22.01.2018; die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG greift nicht, weil an der ursprünglichen Schreibweise des Namens eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung möglich gewesen wäre. • Der Kläger hat in der Anhörung keine hinreichend konkreten Tatsachen dargelegt, die eine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG belegen würden; das Vorbringen blieb ungeprüft ergänzenden Vortrag schuldig. • Das Bundesamt hat zurecht auf die Möglichkeit innerstaatlichen Schutzes (§ 3e AsylG) verwiesen; die Sicherheitslage im Libanon und speziell in der Herkunftsregion des Klägers erreicht nicht den Schweregrad, der subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) begründen würde. • Ein Anspruch auf Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht: Es liegen keine konkreten, außergewöhnlichen Umstände oder ein sehr hohes Schädigungsniveau vor; familiäre Unterstützungsstrukturen und medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Libanon sind bestehenserkennbar. • Die behaupteten chronischen Nierenprobleme sind nicht substantiiert vorgetragen oder durch Atteste belegt; daher ergibt sich hieraus kein Abschiebungsschutz. • Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG ist nicht ermessensfehlerhaft; die Behörde hat sich an zulässigen Maßstäben orientiert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch subsidiären Schutz nach § 4 AsylG glaubhaft gemacht, und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. Die Ablehnungsbescheide des Bundesamtes vom 07.11.2017 bleiben in vollem Umfang rechtmäßig. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war nicht erforderlich, da die Klage als rechtzeitig eingereicht galt.