Urteil
20 K 9825/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1011.20K9825.16A.00
22Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind nach eigenen Angaben libanesische Staatsangehörige und sunnitisch-muslimischer Konfession. Der Kläger zu 1 ist am 00. Dezember 1974, die Klägerin zu 2 am 0. März 1978 geboren. Die Tochter und Klägerin zu 3 ist am 0. Januar 2004 und der Sohn und Kläger zu 4 am 0. März 2011 geboren. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste die Familie am 20. Oktober 2013 aus dem Libanon über Syrien in die Türkei und von dort auf dem Landweg in einem LKW am 11. November 2013 nach Deutschland ein. Am 17. Dezember 2013 stellten die Kläger einen Antrag auf Asylgewährung. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. August 2016 führte der Kläger zu 1 im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er vor der Hisbollah geflohen sei. Er sei Sympathisant von Rafik Al Hariri gewesen. Nachdem dieser 2005 bei einem Bombenattentat gestorben sei, sei er seit 2008 von der Hisbollah bedrängt worden, sich ihnen anzuschließen und zuletzt auch, im Syrienkrieg mitzukämpfen, weil er durch seinen einjährigen Wehrdienst militärische Erfahrungen habe. Die Bedrängungen seien schlimmer geworden. Die Hisbollah habe ihn gezwungen, die Fahne der Hisbollah an sein Fenster zu hängen. Hisbollah-Mitglieder hätten sein Auto zerstört. 2011 sei die Hisbollah in seine Wohnung eingebrochen und habe dort Wertgegenstände gestohlen. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Sache weiter zu verfolgen. Er sei telefonisch und persönlich bedroht worden. Zuletzt sei ihm auch damit gedroht worden, seine Kinder zu entführen und zu töten. In einen anderen Landesteil könne er nicht gehen, weil die Hisbollah überall im Libanon die Macht habe. Wegen der ständigen Bedrohung durch die Hisbollah habe er unter Depressionen, Angstzuständen und Suizidgedanken gelitten. Deswegen habe er im Libanon fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 2 führte aus: Die Hisbollah habe ihren Mann gedrängt, die Bilder von Scheich Nasrallah an ihrem Haus und am Auto aufzuhängen. Außerdem habe die Hisbollah ihren Mann bedrängt, bei ihnen mitzukämpfen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er nicht mitmache, werde man ihn zwangsweise mitnehmen. Das Auto ihres Ehemannes sei zerstört worden. Sie selbst sei auf der Straße von Schiiten angesprochen worden, die sie aufforderten, an Festtagen der Schiiten schwarz zu tragen. In ihre Wohnung sei eingebrochen worden, aber die Polizei habe nichts unternommen. Eines Tages sei ein fremder Mann in die Wohnung gekommen und habe sie vergewaltigt. Er habe gesagt, das sei eine Botschaft für den Ehemann. Sie habe einen anonymen Anruf erhalten, dass die Hisbollah ihre Tochter von der Schule entführen wolle. Weil ein Cousin von ihr, der Anhänger der Partei von Al Hariri sei, sie zu Hause besucht habe, sei die Hisbollah zu ihnen gekommen und habe ihnen vorgeworfen, Anhänger dieser Partei zu sein. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde den Klägern die Abschiebung in den Libanon angedroht, falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aus der Bundesrepublik ausreisen. Zur Begründung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt: Es liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung vor. Erkenntnisse über Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah lägen nicht vor. Bei etwaigen Nachstellungen durch die Hisbollah hätten sich die Kläger an die Polizei wenden müssen. Am 4. November 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchstabe a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchstabe b). Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). In § 3a und § 3b AsylG sind die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe festgelegt, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylG). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn 22 m.w.N. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn 32 m.w.N. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Dabei greift im Falle der Vorverfolgung eine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie): Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden, beziehungsweise schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung, beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn 20 f. m.w.N. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn 37 m.w.N. Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 – juris Rn 5, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris Rn 8. Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil das Gericht ihnen nach der ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht glaubt, dass der Kläger zu 1 durch die Hisbollah verfolgt wurde. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass der Kläger zu 1 sein Kernvorbringen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu seinem Vorbringen beim Bundesamt erheblich gesteigert und sich widersprochen hat. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt trug er vor, er habe von 1995 bis 1996 in der libanesischen Armee als einfacher Soldat Wehrdienst geleistet, sei in der Bodentruppe und in der Offensive und in den letzten drei Monaten in der Marine gewesen. Hingegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, er sei in einer Sondereinheit gewesen und habe eine Sonderausbildung erhalten. Es handele sich um die stärkste Einheit in der libanesischen Armee. Ungeachtet dieses Widerspruches glaubt das Gericht dem Kläger zu 1 auch inhaltlich nicht, dass er einer Sondereinheit angehörte. Das Gericht bewertet es als realitätsfern, dass ein Soldat eine einjährige Ausbildung für eine Sondereinheit erhält und danach nicht verpflichtet ist, eine gewisse Zeit in der Armee und in dieser Einheit zu dienen. Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vortrages, dass der klägerische Vortrag zum konkreten Inhalt dieser Ausbildung pauschal und oberflächlich blieb. So vermochte er die Nachfrage nach der von ihm benannten Waffe „APG“ nur allgemein und ohne weitere, von einem Mitglied der Sondereinheit jedoch zu erwartende Details, zu beantworten. Das Gericht ist ferner nicht überzeugt davon, dass die Hisbollah versucht hat, den Kläger zwangsweise zu rekrutieren. Auch wenn einzelne von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 geschilderte Vorfälle sich so zugetragen haben mögen, ist das Kernvorbringen unglaubhaft. Die Kläger haben ihren Vortrag, dass die Hisbollah den Kläger zu 1 rekrutieren wollte, maßgeblich darauf gestützt, dass es der Hisbollah auf die besondere militärische Erfahrung des Klägers zu 1 ankomme. Da das Gericht davon ausgeht, dass eine besondere, über den allgemeinen Wehrdienst hinausgehende, militärische Erfahrung nicht vorliegt, erklärt sich auch das behauptete Interesse der schiitischen Hisbollah an einer Mitarbeit des sunnitischen Klägers zu 1 nicht. Auch bezüglich der vorgetragenen Verfolgungshandlungen enthält das Vorbringen der Kläger Widersprüche und Ungereimtheiten. So haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 beim Bundesamt übereinstimmend angegeben, ausschlaggebend für den Entschluss zur Flucht sei die durch die Hisbollah angedrohte Entführung der Klägerin zu 3 gewesen. In der mündlichen Verhandlung hingegen bestätigte der Kläger zu 1, die Hisbollah habe nur angedroht, seiner Tochter „weh zu tun“, eine konkrete Form sei dabei nicht angedroht worden. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Kläger zu 1 – wenn die angedrohte Entführung tatsächlich das fluchtauslösende Ereignis dargestellt hätte – sich an dieses Ereignis erinnern könnte. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht darüber hinaus, dass nach der Erkenntnislage des Gerichts Rekrutierungen durch die Hisbollah auf Freiwilligkeit beruhen, wenngleich durchaus ein gewisser sozialer Druck innerhalb schiitischer Familien gegeben sein kann, sich der Hisbollah anzuschließen. Fälle von „Zwangsrekrutierung“ sind jedoch nicht bekannt. Vielmehr sucht die Partei nur diejenigen, die sich uneingeschränkt mit ihrer Ideologie identifizieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 21 m.w.N.; Immigration and Refugee Board of Canada, Lebanon: Recruitment practices of Hezbollah (2010-October 2013) vom 4. November 2013, abrufbar auf ecoi.net; vgl. so auch die Einschätzung des VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 – 1 K 6228/17.TR – juris Rn 35 f. mit Übersetzung der oben benannten englischsprachigen Quelle ins Deutsche. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Kläger nicht vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen aus oben genannten Gründen nicht, weil das geltend gemachte Geschehen nicht glaubhaft ist. Den Klägern droht bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Qualifikationsrichtlinie bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C‑285/12 – juris Rn 27, 30. Die Individualisierung in der Person des Betroffenen kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen ergeben, wie etwa einem bestimmten Beruf oder einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit. Soweit keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, bedarf es für die individuelle Betroffenheit einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 – und vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris. Für die Beurteilung dieser Gefahrenlage hat das Gericht auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Libanon, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn 17. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne besteht – hier ungeachtet der Frage nach einer innerstaatlichen Schutzalternative – im gesamten Libanon nicht. Ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die libanesische Hisbollah-Milliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes mitkämpft, auf libanesisches Territorium konnte in den vergangenen Jahren weitgehend unterbunden werden. Bis August 2017 befanden sich in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2017, S. 5. In den Palästinenser-Camps bzw. Ansiedelungen kommt es immer wieder zu teils schweren Auseinandersetzungen. Zuletzt kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Palästinenserfraktionen in den Lagern Ain El-Hilweh sowie Mieh-Mieh. In dem von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet zu Israel blieb es trotz rhetorischer Drohungen beider Seiten ruhig. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2017, S. 5. Zuletzt kam es in der Grenzregion im August 2019 zu einem Konflikt, bei dem sich die Hisbollah und die israelischen Streitkräfte nach dem Abschuss einer israelischen Drohne Raketengefechte lieferten. Vgl. hierzu Spiegel Online, Gefährliche Eskalation, Artikel vom 1. September 2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/israel-raketenfeuer-an-der-grenze-zum-libanon-naehrt-sorge-vor-eskalation-a-1284726.html; zuletzt abgerufen am: 12. September 2019; Frankfurter Allgemeine Zeitung Online Ausgabe, Israel reagiert auf Raketenbeschuss aus dem Libanon, Artikel vom 1. September 2019, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/israel-beantwortet-raketenbeschuss-aus-libanon-mit-angriff- 16362760.html?service=printPreview; zuletzt abgerufen am 13. September 2019. Die Lage hat sich jedoch zuletzt wieder beruhigt und die durch die UN-Resolution 1701 vorgesehene Waffenruhe soll wieder eingehalten werden. Vgl. hierzu ZeitOnline, Hisbollah will Waffenruhe mit Israel von 2006 künftig wieder einhalten, Artikel vom 10. September 2019, https://www.zeit.de/news/2019-09/10/hisbollah-will-waffenruhe-mit-israel-von-2006-kuenftig-wieder-einhalten; zuletzt abgerufen am 13. September 2019; WeltNewsCheck, Hisbollah will Waffenruhe mit Israel von 2006 künftig wieder einhalten, Artikel vom 10. September 2019, https://www.welt.de/newsticker/news2/article200044566/Streitkraefte-Hisbollah-will-Waffenruhe-mit-Israel-von-2006-kuenftig-wieder-einhalten.html; zuletzt abgerufen am 13. September 2019. Auch wenn landesweit mit Attentaten terroristischer Gruppen gerechnet werden muss, stehen diese Gruppen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2017, S. 5. Die allgemeine Sicherheitslage blieb dabei trotz der vorgenannten lokal begrenzten Konflikte und einzelner Gewalttaten im Großen und Ganzen stabil. Vgl. so die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, Lagebericht Stand Dezember 2018, S. 7; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 10 m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage im Libanon hinsichtlich Intensität und Schwere nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad erreicht hat, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderlich ist. Großflächige Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, haben nicht stattgefunden und sind auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht zu erwarten. Ebenso VG Augsburg, Urteil vom 8. Mai 2019 – Au 6 K 18.31794 – juris Rn 55; VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 – 1 K 6227/17.TR – juris Rn 58 f; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2018 – 1 A 175/18 – BeckRS 2018, 15323 Rn 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2017 – 17 K 14609/16.A – BeckRS 2017, 145980 Rn 15 f. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich schließlich nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften der Kläger. Denn auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände in der Person des betroffenen Ausländers muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt, beziehungsweise eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung im fraglichen Gebiet festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn 33. 3. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Abschiebung unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn 23 f. unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 – 26565/05 (N. / Vereinigtes Königreich) – vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi / Italien) – und vom 7. Juli 1989 – 14038/88 (Soering / Vereinigtes Königreich) –. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kläger nicht vor. Die erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 würden im Fall einer Abschiebung in den Libanon keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer im Libanon nach der Auskunftslage jedenfalls im Umfang eines absoluten Existenzminimums gesichert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 64 f. m.w.N. Die Kläger würden im Fall ihrer Abschiebung in den Libanon auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand Dezember 2018, S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, Stand 12. September 2018, S. 70 m.w.N. 4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenhtG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (S.1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (S. 2) Dabei ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (S. 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (S. 4). Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – juris Rn 16 m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2001 – 1 B 71.01 – juris Rn 2 m.w.N. Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris Rn 15 m.w.N.; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris Rn 9 f. m.w.N. Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris Rn 16 m.w.N Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A – juris Rn 32 m.w.N.; Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A – juris Rn 31 m.w.N. Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris Rn 11. Eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig wie eine Beweisführungspflicht. Die Behauptung einer Erkrankung darf jedoch nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt oder aus der Luft gegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – juris Rn 13 f. m.w.N Allerdings ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, besondere Anforderungen an die Substantiierung. Für psychische Krankheiten wie etwa Depressionen oder eine geltend gemachte Suizidgefahr ist, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der Krankheit auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – juris Rn 15 m.w.N; vgl. auch für die Duldung die inhaltsgleiche Regelung des § 60a Abs. 2 c und Abs. 2d AufenthG. Der Kläger hat allein im Verfahren vor dem Bundesamt vorgetragen, unter einer psychischen Erkrankung (schwere Depression, Angstzustände und Suizidversuche) zu leiden. Diesen Vortrag hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Das im Asylverfahren vorgelegte Attest vom 16. September 2013 eines Psychiaters aus dem Libanon genügt abgesehen von der fehlenden Aktualität obigen Anforderungen bereits deswegen nicht, weil weder die Grundlage der Diagnose noch der bisherige Behandlungsverlauf angegeben werden. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest vom 28. September 2019 stellt ebenfalls kein qualifiziertes Attest dar. Es beschränkt sich auf die Angabe verschiedener Erkrankungen, u.a. einer depressiven Verstimmung, ohne eine Grundlage der Diagnose oder den Behandlungsverlauf erkennen zu lassen. 5. Die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen keinen Bedenken. Insoweit wird vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.