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Urteil

26 K 12127/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1030.26K12127.16.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Klage wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in den Jugendhilfefällen O.   K.    und N.         L.        im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. Juli 2015 entstandenen Kosten zu erstatten sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Dezember 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Im Übrigen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Klage wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in den Jugendhilfefällen O. K. und N. L. im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. Juli 2015 entstandenen Kosten zu erstatten sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Dezember 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Im Übrigen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Kläger und Beklagte streiten über wechselseitige Kostenerstattungsansprüche in den Jugendhilfefällen der am 00. 00. 1999 geborenen N. L. und des am 00. 00. 2004 geborenen K. W. O. L. . Die Familie L. ist dem Jugendamt der Beklagten seit dem Jahr 2003 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt wohnten Herr und Frau L. gemeinsam mit N. in Y.-S. , T. Str. 00. Der Familie war bereits vor ihrem Umzug nach Y. durch das Jugendamt L1. eine Sozialpädagogische Familienhilfe angeboten worden. Mit Bescheid vom 6. April 2004 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter wegen einer auf einer Depression und einer Angst- und Panikstörung bzw. einer schweren depressiven Episode auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus, beruhenden psychischen Behinderung eine ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen im Umfang von drei Fachleistungsstunden wöchentlich. Die Kindesmutter erhielt vom Beigeladenen in der Zeit vom 26. Februar 2004 bis zum 30. April 2005 sowie vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen des ambulant betreuten Wohnens. In einem Entlassungsbrief vom 22. Mai 2004, welcher der Beklagten seit Dezember 2004 bekannt war, führte das Kinderkrankenhaus B. Straße in Y. für N. u.a. die Diagnose „Globale Entwicklungsverzögerung“, R62.0, auf. Nach der Geburt von O. im August 2004 wurde die Kindesmutter im November 2004 aufgrund einer psychiatrischen Krise mit Suizidgefährdung ins Landeskrankenhaus (LVR-Klinik) M. eingewiesen. In dieser Zeit (vom 19. November 2004 bis zum 14. Dezember 2004) wurden die Kinder N. und O. durch das Jugendamt der Beklagten notuntergebracht. Am 17. Januar 2005 wurde Frau M1. als Betreuerin für die Kindesmutter bestellt. Bei einem Telefonat am 14. April 2005 teilte die für die Schuluntersuchung zuständige Amtsärztin dem Jugendamt der Beklagten mit, dass N. nicht auf einer Regelschule beschult werden könne. Sie wirke sehr verschüchtert und sei insgesamt entwicklungsverzögert. Die Eltern berichteten dem Jugendamt der Beklagten am 12. Juli 2005, dass die Ärztin vom Gesundheitsamt die Beschulung durch eine Sonderschule für Lernbehinderte vorgeschlagen habe. In dem schulärztlichen Gutachten vom 12. Juli 2005 (AOSF-Gutachten), welches dem Jugendamt der Beklagten vorlag, wurde u.a. eine Entwicklungsretardierung unklarer Genese diagnostiziert. Die kognitive Entwicklung bei N. sei nicht altersgerecht. Sie benötige eine individuelle Förderung in einer kleinen Lerngruppe. Am 31. Oktober 2005 äußerte die Kindesmutter den Wunsch, dass N. auf eine Schule für geistig Behinderte gehe. Am 17. November 2005 teilte die Schule M2. der Beklagten telefonisch mit, dass die Begutachtung abgeschlossen sei und N. auf eine Schule für Lernbehinderte gehen soll. Sie habe in den Testverfahren eine durchschnittliche Intelligenz gezeigt. Seit Herbst 2005 besuchte N. die H. -C. -Schule, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Y.. Am 30. November 2005 wurde die Kindesmutter erneut in die LVR-Klinik M. aufgenommen und blieb dort bis Anfang Januar 2006. Im Januar 2006 wurde durch die Beklagte eine Sozialpädagogische Familienhilfe durch die Stiftung M3. in der Familie installiert. Unter dem 15. Februar 2006 teilte die Klassenlehrerin der von N. besuchten H. -C. -Schule dem Jugendamt mit, dass N. nicht – wie Kolleginnen meinten – geistig behindert sei, sondern es lägen massive psychische Störungen vor. Mit E-Mail vom 5. März 2006 führte die Klassenlehrerin aus, dass N. nach dem Gutachten der Förderschule Erziehen eine Intelligenz im Bereich der Lernbehinderung habe. Aus der Akte ergebe sich, dass sich die Testergebnisse z.T. im Bereich der geistigen Behinderung bewegten, weil N. nicht bereit gewesen sei, irgendwie mitzuarbeiten. Mit Kurzbefund vom 7. März 2006, dem Jugendamt der Beklagten zugegangen am 22. März 2006, führte die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C1. N1. aus, dass N. eine eher schwache kognitive Leistung (IQ 67) gezeigt habe. Ihre Intelligenzleistung liege im Bereich der schwachen Lernbehinderung. Sie benötige mit Sicherheit eine Umschulung in eine Förderschule für lernschwache Kinder. Die Stiftung M3. führte in ihrem Bericht vom 25. April 2006 u.a. aus, dass die Fachklinik für Kinderneurologie und Soziopädiatrie L2. bereits am 30. April 2002 einen Entwicklungszustand diagnostiziert habe, der einer geistigen Behinderung entspreche. Vom 16. Mai 2006 bis zum 1. Juni 2006 und vom 2. Juni 2006 bis zum 16. Juni 2006 befand sich die Kindesmutter erneut in der LVR-Klinik in M. . Es wurden dort eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bzw. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur vom Borderline-Typ (F60.31) diagnostiziert. In der Fortschreibung des Hilfeplans der Beklagten vom 22. Mai 2006 heißt es, die Lehrerin N. , Frau E. , strebe ein Umschulungsverfahren auf eine Schule für geistige und seelische Entwicklung an, wenn N. Verhalten sich nicht ändere. Ziel sei die Überprüfung der geistigen Fähigkeiten von N. . Unter dem 25. Mai 2006 führte die Klassenlehrerin von N. u.a. aus, dass diese hin und wieder Leistungsspitzen zeige, die einer geistigen Behinderung nicht stringent entsprächen. Am 26. Mai 2006 wurde N. durch den Kinderarzt wegen des Verdachts einer Depression in die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) des Krankenhauses Y.-I. eingewiesen. In der Vorlage und dem Protokoll zur Genehmigung der Hilfe vom 16. Juni 2006 führte das Jugendamt der Beklagten aus, dass die KJP berichtet habe, dass N. nach der Aufnahme in die KJP erleichtert gewirkt habe. Eine stationäre Unterbringung werde vom Team der KJP für unabdingbar gehalten. N. habe Defizite in allen Bereichen und bedürfe einer umfassenden Förderung. Die Kindeseltern hätten sich mit einer Unterbringung einverstanden erklärt. Die KJP habe berichtet, dass eine Depression nicht habe diagnostiziert werden können. N. weise jedoch eine Minderbegabung auf. Im Klinikalltag sei deutlich geworden, dass N. den täglichen Anforderungen nicht gewachsen sei. Sie befinde sich auf dem Stand einer Dreijährigen und bedürfe einer intensiven Betreuung (am besten 1:1-Betreuung). Zur Begründung, warum eine Hilfe nach § 34 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) erforderlich sei, führte die Beklagte aus, dass eine Hilfe nach § 33 SGB VIII wegen der Problematik von N. nicht in Frage komme. Es sei eine umfassende Förderung notwendig, evtl. mit therapeutischen Maßnahmen. Es solle das Intensivangebot 1 der Diakonie N3. in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich um ein Angebot mit einer Betreuungsdichte von 1: 1,08. In der Leistungsbeschreibung heißt es u.a., dass die heilpädagogisch-therapeutischen bzw. pädagogischen Intensiv-Kleingruppen sich auf Kinder und/oder Jugendliche mit hohem Betreuungsbedarf bezögen, die besonders ausgeprägte Symptomatiken oder nachhaltige Störungen hätten oder unter anderen, besonders emotional belastenden Sozialisationsbedingungen stünden. In der Helferkonferenz vom 23. Juni 2006 wurde festgehalten, dass ein Umschulungsverfahren angestrebt werden solle, damit N. in G. auf die Schule für geistig Behinderte wechseln könne. Im Bericht der Stiftung M3. vom 23. Juni 2006 heißt es, dass die KJP N. als stark minderbegabt ansehe. Die Lehrerin Frau E. werde einleiten, dass N. auf eine Förderschule für geistige Behinderung wechsle. Am 10. Juli 2006 wurde Herr C2. aus X. zum Betreuer der Kindesmutter bestellt. Am 10. Juli 2006 wurde N. in der Außenwohngruppe der Diakonie N3. aufgenommen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 bewilligte die Beklagte für N. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Im Sachstandsbericht vom 17. Oktober 2006 führte die Diakonie N3. aus, dass N. an der Schule für Lernbehinderte von den kognitiven und sozialen Anforderungen überfordert sei und sie an einer Schule für geistig Behinderte vermutlich besser betreut werden könne. Im Hilfeplangespräch am 17. Oktober 2006 wurde vereinbart, dass beim Schulamt beantragt werden solle, dass N. auf eine Schule für geistig Behinderte komme. In Schreiben vom 7. September 2006 und 26. Oktober 2006, die beim Jugendamt der Beklagten am 23. Oktober 2006 bzw. 1. Dezember 2006 eingingen, stellte die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Y.-I. die Diagnose einer Leichten Intelligenzminderung (F70.0), einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (F91.3) und einer Umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (F82.0). Weiter heißt es u.a., dass aufgrund der schwierigen familiären Situation und N. hohem Förderbedarf die Unterbringung in einer Intensivgruppe einer heilpädagogisch-therapeutischen Einrichtung empfohlen werde. In dem Sachstandsbericht der Diakonie N3. zur Vorbereitung des Hilfeplangesprächs im Oktober 2006 heißt es, dort strebe man ein Verfahren zur Klärung des Schulförderortes an, da es den Eindruck mache, dass N. an der Förderschule für Lernbehinderung von den kognitiven und sozialen Anforderungen überfordert sei. Am 00. 00. 2007 wurde die Schwester von N. und O. , M4. L. , geboren. Am 13. März 2007 wurden nach einer Zuspitzung der Situation in der Familie und weil sich die Kindesmutter in die LVR-Klinik M. einweisen lassen wollte, O. und M4. in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht. Die Kindesmutter wurde am nächsten Tag auf eigenen Wunsch erneut in die LVR-Klinik M. eingewiesen. Mit Bewilligungsbescheiden vom 16. März 2007 wurde den Eltern Hilfe zur Erziehung in Form einer stationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII gewährt. Im Bericht der Diakonie N3. vom 16. Mai 2007 heißt es unter anderem, dass N. an der Schule für Lernbehinderte überfordert sei und zum neuen Schuljahr auf eine Schule für geistig Behinderte wechsle. O. kehrte am 29. Juni 2007 in die Familie zurück, M4. am 6. Juli 2007. Danach wurde bis zum 26. September 2007 ein Eltern-Kind-Training durchgeführt. Am 12. Oktober 2007 wurde M4. durch die Beklagte in Obhut genommen und in eine Bereitschafspflegefamilie gebracht. Die Kindesmutter wurde danach in die LVR-Klinik nach M. gebracht. Unter dem 16. Oktober 2007 stellte die Beklagte beim Familiengericht einen Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge für O. und M4. . Am 14. November 2007 verließ die Kindesmutter die LVR-Klinik in M. . Im Bericht der Diakonie N3. vom 24. Januar 2008 heißt es unter anderem, dass N. jetzt die Schule für geistig Behinderte besuche. Von der kognitiven Leistung sei sie an der Klassenspitze. Im Juli 2008 wurde die gesetzliche Betreuung der Kindesmutter zunächst aufgehoben. Mit durch familiengerichtlichen Beschluss vom 7. März 2008 beauftragtem Gutachten vom 21. Juli 2008 führte Frau V. T1. aus, dass die Eltern als nicht erziehungsunfähig bezeichnet werden dürften und empfahl den Entzug der elterlichen Sorge für O. und M4. . Am 22. August 2008 wurde die Kindesmutter erneut in die LVR-Klinik M. aufgenommen. Mit Beschluss vom 4. November 2008 (307 F 320/07) entzog das Amtsgericht Köln – Familiengericht – den Kindeseltern die elterliche Sorge für O. und M4. und übertrug sie auf Frau H1. vom Sozialdienst katholischer Frauen (SKF). Am 21. November 2008 wurde O. in der Außenwohngruppe des L3. in Y.-K1. untergebracht. Am 25. November 2008 kehrte die Kindesmutter in den ehelichen Haushalt in Y. zurück und nahm an einem Hilfeplangespräch am 4. Dezember 2008 beim Jugendamt der Beklagten teil. M4. wurde am 6. Dezember 2008 in einer Erziehungsstelle des I1. -K2. -I2. V1. in B1. untergebracht. Am 24. März 2009 wurde Herr C2. erneut zum Betreuer der Kindesmutter bestellt. In der Bestellung ist die Anschrift der Kindesmutter mit T. Straße 00 in Y. angegeben. Im Antrag auf Sozialhilfe vom 26. April 2009 gab die Kindesmutter gegenüber dem Beigeladenen an, dass sie seit acht Wochen von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie wohne seit acht Wochen in der LVR-Klinik M. . Mit E-Mail vom 27. April 2009 übersandte die LVR-Klinik M. einen Hilfeplan für die Kindesmutter an den Beigeladenen. Dort heißt es u.a., dass die Kindesmutter sich zurzeit in der LVR-Klinik befinde. Sie könne in ihre alte Wohnsituation nicht zurückkehren, da sie sich nicht selbständig versorgen könne und sich von ihrem Mann getrennt habe. Sie habe die Scheidung eingereicht. Es solle eine Hilfe durch die Psychiatrische Familienpflege der LVR-Klinik M. erfolgen. Unter dem 1. Mai 2009 bestätigte der Beigeladene dem damaligen Betreuer der Kindesmutter den Eingang eines Antrags auf Eingliederungshilfe in Form der Familienpflege. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 teilte der Beigeladene dem Betreuer der Kindesmutter mit, dass die Kosten des Aufenthaltes in der Familienpflege ab dem Tag der Aufnahme übernommen würden. Für die persönlichen Ausgaben der Kindesmutter werde ein Betrag von 94,77 Euro monatlich gewährt. Unter dem 25. Mai 2009 teilte die LVR-Klinik dem Beigeladenen die Aufnahme der Kindesmutter in die Familienpflege mit. Die Kindesmutter wurde in die Gastfamilie U. in Y. aufgenommen. Ab dem 18. Mai 2009 war sie unter deren Anschrift in Y.-C3. wohnhaft gemeldet. Bis dahin war sie weiterhin unter der Anschrift der (ehemaligen) Ehewohnung T. Straße 00 in Y. wohnhaft gemeldet gewesen. In der Zeit vom 23. Juli 2009 bis zum 14. August 2009 befand sie sich erneut in der LVR-Klinik in M. . Mit E-Mail vom 23. September 2009 beantragte die LVR-Klinik für die Kindesmutter 8 Fachleistungsstunden wöchentlich. Hintergrund war die Umstellung der psychiatrischen Familienpflege auf das ambulante Angebot „Leben in Gastfamilien“ (LiGa). Nach dem LiGa-Konzept der LVR-Klinik M. wendet sich dieses Angebot an psychisch behinderte erwachsene Menschen, die für die gesellschaftliche Wiedereingliederung und zur Bewältigung des Alltages Unterstützung und Begleitung und eine stabile familiäre Struktur benötigen. Nach Ziffer 3.1 des Konzepts erstreckt sich das Einzugsgebiet über eine Region, die innerhalb einer Stunde mit dem PKW erreichbar ist. Zielsetzung (Ziffer 4) sei die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft u.a. durch eine völlige Integration in ein normales Umfeld. Hierbei solle eine angemessene Tagesstruktur, z.B. durch Beschäftigung und Mithilfe in der Familie, die Aufnahme einer Arbeit, den Besuch einer geschützten Werkstatt oder einer Ergotherapie oder den regelmäßigen Besuch einer Kontakt- und Beratungsstelle erreicht werden. Zu den Voraussetzungen der Gastfamilien (Ziffer 5.1) heißt es, dass das LiGa sich auf Prinzipien der Laienhilfe stütze und keine spezielle Ausbildung voraussetze. Eignung der Familien und Angemessenheit der wohnlichen Voraussetzungen würden vom Team des LiGa in Informations- und Bewerbungsgesprächen sowie Hausbesuchen geklärt. Die Familien müssten über ausreichend Zeit zur Betreuung verfügen, die je nach Klient oder Klientin verschieden sein könne. Die Familien pflegten einen offenen und toleranten Umgang und brächten die Bereitschaft mit, anstehende Fragen, Beobachtungen etc. mit dem LiGa-Team zu besprechen. Die Leistungen der Gastfamilie für den Menschen mit Behinderung (Ziffer 5.2) seien die Einbeziehung in die familiäre Lebenswelt, Ansprechpartner sein für Alltagsfragen, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltagsanforderungen und der Tagesstrukturierung im Sinne einer individuellen Begleitung, orientiert an besonderen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Schwierigkeiten, Handlungsnischen nutzen und Mut zu unkonventionellen Lösungen ermöglichen, Hilfe und Anleitung bei der Entwicklung von Fähigkeiten, Abbau von Selbstisolierungstendenzen durch beständige zwischenmenschliche Beziehungen, Begleitung von Krisen. Die Leistungen des LiGa-Teams (Ziffer 7) seien u.a. wöchentliche Hausbesuche in der Anfangsphase, später 14-tägige Betreuung, in akuten Krisensituationen möglichst umgehender Hausbesuch durch zwei Mitarbeiterinnen des LiGa-Teams, die Beratung in lebenspraktischen, sozialrechtlichen und finanziellen Fragen unter Einbeziehung der Betreuer und Betreuerinnen und die Planung der individuellen Tagesstruktur mit dem Klienten und der Gastfamilie. In akuten Krisensituationen gehöre es zu den Aufgaben des betreuenden Fachteams, die erforderliche Krisenintervention durchzuführen, d.h. Behandlungsmaßnahmen und ggfs. einen stationären Aufenthalt einzuleiten. Nach Ziffer 7.3.2 baut das LiGa-Team einen „Pool“ der zur Verfügung stehenden Gastfamilien auf. Zur Finanzierung (Ziffer 10) wird ausgeführt, dass der Mensch mit psychischer Behinderung seinen Lebensunterhalt incl. Wohnkosten aus dem eigenen Einkommen wie z.B. Rente, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt finanziere. Zum Ausgleich seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen erhalte er ambulante Leistungen zum selbständigen Wohnen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Die gesamten ihm zustehenden Leistungen könnten auch in Form eines Persönlichen Budgets angeboten werden. In den Fachlichen Standards (15.2) heißt es, dass eine angemessene Aufwandsentschädigung der Gastfamilie notwendig sei. Sie setze sich aus Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung und hilfebedarfsorientiertem Betreuungsgeld zusammen. Das Betreuungsgeld dürfe in der niedrigsten Hilfebedarfsgruppe 400 Euro nicht unterschreiten. Die Familienpflege unterscheide sich deutlich von einem Kleinheim, daher solle nicht mehr als eine Klientin, maximal zwei Personen in eine Gastfamilie integriert werden. Zwischen Klientinnen, Gastfamilie und Träger der Familienpflege werde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Konzepts wird auf Blätter 6 ff. der Beiakte 2 und 968 ff. der Beiakte 10 Bezug genommen. Nach den Musterverträgen zum LiGa-Projekt werden jeweils Verträge zwischen Gastfamilie und Klient, Gastfamilie und dem Fachdienst BWF der LVR-Klinik und ein Betreuungsvertrag zwischen Klient und der LVR-Klinik geschlossen. Nach dem Muster für den Vertrag zwischen Familie und LVR-Klinik ist Ziel der Betreuung die bestmögliche Integration in die Familie und ihr soziales Umfeld. Die Gastfamilie informiert den Fachdienst über wichtige, den Klienten betreffende Ereignisse und ermöglicht dem Fachdienst Hausbesuche und sichert ihre Teilnahme bei klientenbezogenen Gesprächen zu. In der Zeit vom 16. Dezember 2009 bis zum 22. Dezember 2009 befand sich die Kindesmutter im I3. -H2. -Krankenhaus in Y.. Im Hilfeplan des Jugendamtes der Beklagten vom 5. Januar 2010 heißt es unter anderem, dass O. nach Testungen und Gutachten eine Empfehlung für die Regelschule bekommen habe. Vom 25. Februar 2010 bis zum 8. März 2010 und ab dem 13. April 2010 befand sich die Kindesmutter erneut in der LVR-Klinik in M. . Im Bericht vom 12. April 2010 führte die Diakonie N3. u.a. aus, dass die Lehrer N. erneut auf das Leistungsniveau eines lernbehinderten Schülers einschätzten. Im Hilfeplan vom 13. April 2010 heißt es, N. arbeite unter ihrem Niveau. Derartige Ausführungen finden sich auch im Bericht der Diakonie N3. vom 28. September 2010 und im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 5. Mai 2011. Unter dem 1. Mai 2010 beantragte der Betreuer der Kindesmutter für diese Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Ab dem 14. Juli 2010 lebte die Kindesmutter bei der Gastfamilie M5. in X1. . Dort hatte sie nach einer Mietbescheinigung eine Miete von 200 Euro zuzüglich 50 Euro Nebenkosten zu zahlen. Sie war dort ab dem 15. August 2010 wohnhaft gemeldet. Mit an den Betreuer der Kindesmutter gerichtetem Schreiben vom 16. August 2010 führte der Beigeladene aus, dass die Leistung der sogenannten Familienpflege zukünftig als ambulante Eingliederungshilfe gewährt werden solle. Unter dem 11. November 2010 schlossen der Beigeladene und die Kindesmutter eine Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget. Die vom Beigeladenen zu erbringenden Leistungen wurden darin dahingehend berechnet, dass von der Entschädigungspauschale für die Gastfamilie in Höhe von 944,78 Euro, der von der ArGe übernommene Mietkostenanteil (250 Euro) und der nach Abzug eines Barbetrages und einer Bekleidungspauschale verbleibende Teil der Leistungen der ArGe für den Lebensunterhalt in Abzug gebracht wurden. Der vom Beigeladenen übernommene, verbleibende Betrag von 457,71 Euro war von der Kindesmutter an die Gastfamilie weiterzuleiten. Daneben wurden die Kosten für 7 Fachleistungsstunden wöchentlich in Ansatz gebracht. Mit Bescheid vom 17. November 2010 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) in Form eines Persönlichen Budgets. Mit Bescheiden vom 28. November und 28. Dezember 2010 bewilligte die Stadt X1. der Kindesmutter Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 602,53 Euro. Unter dem 4. Dezember 2010 führte das Jugendamt der Beklagten aus, dass für O. eine Pflegefamilie gesucht werden solle. Am 28. Dezember 2010 wurde Frau B2. aus X1. Betreuerin der Kindesmutter. Diese beantragte am 18. Januar 2011 beim Beigeladenen eine Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Tagesstätte. In dem Antrag heißt es u.a., dass die körperliche Pflege trotz sehr großem Einsatz der Gastfamilie am unteren Level sei. Die Fachleistungsstunden könnten hingegen gekürzt werden. Am 9. Februar 2011 wurde die Kindesmutter in die Betreuung der Tagesstätte des B3. e.V. in C4. aufgenommen. Mit Fachärztlicher Stellungnahme zur Vorlage beim Beigeladenen für den Tagesstättenbesuch vom 14. Februar 2011 führte die LVR-Klinik M. aus, die Kindesmutter sei seelisch behindert aufgrund emotional instabiler Persönlichkeitsstörung mit suizidal impulsiven Handlungen, dabei begleitend rezidivierend depressive Episoden mit psychotischen Inhalten. Die Kindesmutter sei die meiste Zeit nicht in der Lage, einen Handlungsplan zu erstellen oder wegen geringer Frustrationstoleranz bei kaum vorhandenem Selbstvertrauen gar umzusetzen. Angebote wie Betreutes Wohnen, Ambulante Dienste, Kontakt- und Beratungsstellen seien nicht ausreichend. Eine Werkstatt für Behinderte komme nicht in Frage, da die Kindesmutter dort mit einer 38,5 Std./Woche überfordert sei. Durch den Besuch der Tagesstätte könne ein Heimaufenthalt bzw. ein Klinikaufenthalt wahrscheinlich vermieden werden. Mit Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 25. Februar 2011 wurden der Kindesmutter ab dem 1. März 2011 Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen/Leben in Gastfamilien gewährt. Die Leistungen erfolgten in Form von Fachleistungsstunden (max. 3,5 pro Woche) und eines Aufstockungsbetrages bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Gastfamilie (439,18 Euro). Der Mietanteil wurde vom Sozialamt an die Gastfamilie gezahlt. Die Kindesmutter zahlte aus der ihr bewilligten Sozialhilfe 255,50 Euro an die Gastfamilie. Im März 2011 wurde die Zielvereinbarung zum persönlichen Budget aufgelöst. Ende März 2011 zog die Kindesmutter aus der Gastfamilie in X1. aus und wurde erneut in der LVR-Klinik in M. aufgenommen. Bei einem Telefonat am 8. April 2011 teilte die Betreuerin dem Beigeladenen mit, dass die Gastfamilie den Vertrag gekündigt habe. Es werde eine neue Familie gesucht. Am 13. April 2011 solle ein Gespräch mit einer möglichen Gastfamilie in N4. erfolgen. Unter dem 29. April 2011 teilte die Betreuerin dem Beigeladenen mit, dass die Kindesmutter am 2. Mai 2011 bei der Familie in N4. einziehen werde und beantragte Eingliederungshilfe für die Tagesstätte der XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXX XXXXX XXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXX (XXX) als Ablösung für die bewilligte Eingliederungshilfe bei B3. e.V. in C4. . Am 3. Mai 2011 zog die Kindesmutter bei der Gastfamilie X2. in N4. ein. Am gleichen Tag schloss sie mit der Gastfamilie einen Mietvertrag auf einem Formular für Wohnraummietverträge. Die Miete betrug 200 Euro, die Nebenkosten 50 Euro. Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen/Leben in Gastfamilien nach den §§ 53 ff. SGB XII. Die Leistungen erfolgten in Form von Fachleistungsstunden und eines Aufstockungsbetrages bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung für die Gastfamilie. Danach erhielt die Kindesmutter vom Sozialamt eine Grundsicherung und die Mietkosten. Diesen Betrag hatte die Kindesmutter abzüglich eines Barbetrages und eines Betrages für Bekleidung und Haftpflicht an die Gastfamilie zu zahlen (485,72 Euro). Zusätzlich wurden vom Beigeladenen 459,06 Euro an die Gastfamilie gezahlt, so dass diese eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 944,78 Euro erhielt. Zudem wurden maximal 3,5 Fachleistungsstunden bewilligt. Der Betrag hierfür wurde direkt mit der LVR-Klinik M. abgerechnet. Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter die Übernahme der Betreuungskosten in der Tagestätte B3. e.V. im Rahmen der Eingliederungshilfe. In der Individuellen Hilfeplanung des Beigeladenen vom 1. Juni 2011 heißt es u.a., dass die Kindesmutter bei der Gastfamilie X2. in N4. lebe. Tagsüber helfe sie beim Essenkochen und Spülmaschine Ein- und Ausräumen sowie beim Abtrocknen mit. Montags, mittwochs und donnerstags gehe sie zum Offenen Treff der XXX. Weiter heißt es, dass die Kindesmutter nach einer Krise in der vorherigen Gastfamilie und einem zweieinhalb-monatigen stationären Aufenthalt in der LVR-Klinik M. in die neue Familie habe vermittelt werden können und sich dort gut einlebe. Sie nehme am Familienleben teil, indem sie sich viel im gemeinsamen Wohn-Ess-Bereich aufhalte und sich sehr hilfsbereit zeige. Sie bewohne ein eigenes Zimmer, das sie mit Hilfe der Gastfamilie eingerichtet habe und sauber halte. Sie bemühe sich, an Aktivitäten der Gastfamilie teilzunehmen. Zurzeit falle es ihr noch schwer, z.B. Spaziergänge mitzumachen, sie benötige dann viele Pausen. Unter Anleitung und mit Hilfestellung der Gastfamilie helfe sie sehr gerne in der Küche. Sie könne die ihr angebotene Hilfe gut annehmen. Ähnlich sei es in den Bereichen Körperpflege und Wäschepflege. Dort führe sie die erforderlichen Tätigkeiten nach Aufforderung und unter Aufsicht und Anleitung durch. Durch die Vermittlung in eine Familie, bei der die Gastmutter gelernte Altenpflegerin sei und zwei Kinder (10 und 14 Jahre) im Haushalt lebten sowie durch die wöchentlichen Besuche des LiGa-Teams könne die Kindesmutter zurzeit optimal unterstützt werden. Weiter heißt es u.a., dass zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit den Kindern die Gastfamilie viel beigetragen habe. Der Beigeladene bewilligte der Kindesmutter in der Hilfeplankonferenz am 18. Juli 2011 vier Fachleistungsstunden pro Woche. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 führte die Diakonie N3. aus, dass N. dringend therapeutische Hilfe benötige. Ein geeigneter niedergelassener Therapeut habe aufgrund der spezifischen Anforderungen insbesondere durch die geistige Behinderung nicht gefunden werden können. Angedacht sei eine 14-tägige Spieltherapie durch eine Mitarbeiterin der psychosozialen Dienste. Mit interner E-Mail vom 1. Juli 2011 führte das Jugendamt der Beklagten hierzu unter anderem aus, dass eine Mitarbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe über den Begriff „geistige Behinderung“ gestolpert sei und wissen wolle, ob abgeklärt sei, dass im Fall von N. eine Hilfegewährung durch den Beigeladenen ausgeschlossen sei. Unter dem gleichen Datum vermerkte das Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe), dass Frau N5. (ASD) mitgeteilt habe, dass bei N. eine Lernbehinderung vorliege und sie sich an der Grenze zur geistigen Behinderung befinde. Ein Gutachten, das eine geistige Behinderung attestiere, sei bisher nicht erstellt worden. Im Vermerk vom 26. Juli 2011, der sich auch zur Zuständigkeit des Jugendamtes der Beklagten verhält, hat dieses keine Ausführungen zu einer etwaigen geistigen Behinderung N. und der Zuständigkeit des Beigeladenen gemacht. Als Folge eines familiengerichtlichen Termins am 13. September 2011 wurde durch die Beklagte eine aufsuchende Familientherapie bewilligt. Diese sollte die Kontakte zwischen dem Kindesvater und O. begleiten. Hierdurch sollte überprüft werden, ob O. langfristig in den Haushalt des Kindesvaters zurückkehren konnte. Hiermit wurde der Träger M6. beauftragt. Nachdem die Kindesmutter nach dem Tod ihrer Mutter geerbt hatte, wurde die Hilfe durch den Beigeladenen unter dem 5. März 2012 wegen des Vermögenszuflusses beendet. Die Kindesmutter verblieb weiter in der Gastfamilie. Mit Bericht vom 27. Juni 2012 führte der Träger M6. unter anderem aus, dass bei N. eine Lernbehinderung diagnostiziert worden sei. Im Protokoll zum Hilfeplangespräch am 5. Juli 2012 heißt es u.a., dass der Kindesvater perspektivisch möchte, dass N. bei ihm lebe. Er stimmte der Unterbringung von N. in der Gruppe weiterhin zu, weil er die umfangreiche Förderung N. in allen Bereichen nicht gewährleisten könne. N. brauche weiterhin die pädagogische Struktur der Gruppe, um ihren umfangreichen Förderbedarf angemessen zu gewährleisten. Vergleichbare Ausführungen finden sich auch in den Protokollen der Hilfeplangespräche vom 22. Januar 2013 und vom 27. Juni 2013. Mit Beschluss vom 28. August 2012 übertrug das Amtsgericht Köln – Familiengericht – (000 X 000/00) die elterliche Sorge für O. ausschließlich des Aufenthaltbestimmungsrechts auf den Kindesvater. Mit der Pflegschaft bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde die bisherige Vormünderin Frau H1. (SKF) betraut. O. sollte zunächst (weiterhin) die Wochenenden im Haushalt des Vaters verbringen und unter der Woche in der Gruppe verbleiben. Langfristig sollte er wieder bei dem Vater leben. Laut einem Vermerk des Jugendamtes der Beklagten wurde dem Kindesvater am 8. Januar 2013 bei einem Gespräch erklärt, dass N. geistig behindert sei und einen hohen Förderbedarf habe, den er selbst nicht erfüllen könne und dass sie in der Gruppe die Förderung erhalte, die sie benötige. Im Mai 2013 befand sich die Kindesmutter in der Psychiatrie in N4. . Im Ergebnisprotokoll Autismusdiagnostik der Diakonie N3. vom 3. Juni 2013 heißt es, dass N. Auffälligkeiten zeige, die autistischen Verhaltensweisen gleichen. Der Cut-Off-Wert für eine Autismusdiagnose sei aber nicht erreicht. Weiter heißt es, dass die Diagnostik durch die vorliegende geistige Behinderung erschwert worden sei. In der Individuellen Hilfeplanung des Beigeladenen bezüglich der Kindesmutter vom 28. Juni 2013 heißt es u.a., dass die Kindesmutter sich in der Gastfamilie X2. in den letzten zwei Jahren sehr gut eingelebt habe und in den Alltag der Familie integriert sei. Zu ihren Aufgaben gehörten das Spülen, Kaffeemachen, ihre eigene Wäsche machen und ihr Zimmer aufzuräumen. Nach einem Versuch, die Kindesmutter an die Arbeitstherapie der Klinik N4. anzubinden, besuche sie seit dem letzten Jahr mit Erfolg die Tagesstätte (3x pro Woche) und den Offenen Treff (2x pro Woche) der OGB. Sie werde mit dem Fahrtdienst zu Hause abgeholt. Sie verbringe ihre Freizeit mit Kaffeetrinken und Rauchen. Zum Spazierengehen habe sie keine Lust. Auch für Aktivitäten der Gastfamilie wie z.B. gemeinsames Grillen sei sie zurzeit nur schwer zu motivieren. Private Kontakte wie z.B. Freundschaften habe sie keine – jedoch sei sie in den Freundes- und Bekanntenkreis der Gastfamilie gut integriert. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte die Betreuerin der Kindesmutter dem Beigeladenen mit, dass das Erbe der Mutter der Kindesmutter aufgebraucht sei. Unter dem 11. Oktober 2013 teilte die XXX mit, dass die Kindesmutter die Einrichtung bisher als Selbstzahlerin besucht habe und bat um Übernahme der Kosten durch den Beigeladenen. Der Beigeladene übernahm zum 1. September 2013 erneut die Kosten der LiGa-Unterbringung und vier Fachleistungsstunden sowie die Kosten der Tagesstätte. In einer E-Mail der von N. bewohnten Außenwohngruppe an das Jugendamt der Beklagten vom 24. Oktober 2013 heißt es u.a., dass N. mit einem Mitarbeiter der Außenwohngruppe die Kindesmutter in deren Pflegestelle besucht habe. Das Treffen sei ausgesprochen erfreulich verlaufen. Die Zusammenarbeit mit der „Pflegefamilie“ werde für vielversprechend gehalten. Am 00. 00. 2013 verstarb der Kindesvater. Am gleichen Tag beantragte die Beklagte beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für alle drei Kinder auf Frau H1. (SKF) und führte dazu aus, dass der Vater die elterliche Sorge faktisch allein ausgeübt habe. In Vermerken vom 6. Dezember 2013 und 12. Februar 2014 führte das Jugendamt der Beklagten aus, dass sich aufgrund des Todes des Kindesvaters die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII richte. Die Mutter lebe zwar in X1. in einer Gastfamilie, es handle sich aber nicht um eine „geschützte Einrichtung“. Die Kindesmutter werde lediglich ambulant betreut. Die Stadt X1. sei zu bitten, den Fall zu übernehmen. Unter dem 9. Dezember 2013 wurde Frau A. als Betreuerin der Kindesmutter bestellt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2013 teilte Frau A. der Beklagten die neue Anschrift der Kindesmutter in N4. mit. Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 (000 X 000/00) ordnete das Familiengericht für alle drei Kinder Vormundschaft an und wählte als Vormund Frau H1. (SKF) aus. Unter dem 30. Januar 2014 schlossen der Beigeladene und die Betreuerin der Kindesmutter erneut eine Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget. Danach soll der Aufstockungsbetrag unmittelbar an die Gastfamilie gezahlt werden und die Fachleistungsstunden mit der LVR-Klinik abgerechnet werden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 bat die Beklagte den Kläger um Übernahme der Hilfe für N. und O. . Sie beantragte Kostenerstattung bis zur Übernahme durch den Kläger und hinsichtlich M4. Kostenerstattung bis zur Übernahme durch den Rhein-Sieg-Kreis. Sie führte aus, dass die Kindesmutter seit Mai 2011 in N4. und dort in einer Gastfamilie (keine geschützte Einrichtung) lebe und ambulant im Rahmen der Eingliederungshilfe betreut werde. Die Kosten der Eingliederungshilfe trage der Beigeladene, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalte die Kindesmutter Leistungen der Grundsicherung von der Gemeinde N4. . Mit Schreiben vom gleichen Tag bat die Beklagte den Rhein-Sieg-Kreis um Fallübernahme im Fall M4. . Sie führte aus, dass eine Kostenerstattungspflicht nach § 89a SGB VIII nicht anerkannt werde, da der in Y. lebende Kindesvater verstorben sei und die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N4. begründet habe. Sie bat den Rhein-Sieg-Kreis ab Übernahmedatum seinen Kostenerstattungsanspruch ebenfalls beim Kläger geltend zu machen. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 26. Februar 2014 übernahm der Rhein-Sieg-Kreis den Hilfefall von M4. zum 1. März 2014. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Rhein-Sieg-Kreis beim Kläger die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für M4. . Mit Bescheid vom 11. März 2014 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Persönliches Budget. 523,92 Euro werden danach vom Beigeladenen an die Gastfamilie ausgezahlt. 420,86 Euro waren von der Kindesmutter an die Gastfamilie zu zahlen. Die Kosten für die bewilligten vier Fachleistungsstunden für Betreutes Wohnen wurden direkt an den Anbieter überwiesen. Im Bericht der Diakonie N3. vom 23. April 2014 heißt es u.a., dass die Pflegestelle der Mutter im Sommer Kontakt mit der Außenwohngruppe aufgenommen habe. Am 5. Dezember 2013 habe die Mutter mit einer Betreuerin die Außenwohngruppe besucht. N. habe den Wunsch geäußert, bei der Mutter zu übernachten. Die Pflegestelle habe die Bereitschaft signalisiert, solche Besuche im notwendigen Rahmen zu begleiten. In den Protokollen zu den Hilfeplangesprächen am 8. Mai 2014 bezüglich N. und O. heißt es, dass die Zuständigkeit auf den Kläger wechsle. Frau C5. werde als ASD-Mitarbeiterin den Hilfefall übernehmen. Bezüglich N. wird das Ziel benannt, dass diese nach Absprache mit der Pflegefamilie Besuche (auch mit Übernachtungen) bei der Mutter durchführe. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 übersandte die Vormünderin Anträge auf Hilfe zur Erziehung. Mit Bescheiden vom 10. Juli 2014 bewilligte die Beklagte die Hilfe zur Erziehung für die Zeit ab dem Tod des Kindesvaters. Mit interner E-Mail vom 19. August 2014 führte das Jugendamt des Klägers aus, dass ein Telefonat mit dem Beigeladenen ergeben habe, dass es sich beim „Leben in Gastfamilien“ um eine Form der Familienpflege handle, ähnlich der Vollzeitpflege bei einem Pflegekind. Das Angebot richte sich an Menschen, für die ein Wohnheim „zu viel“ und eine ambulante Begleitung „zu wenig“ sei. Es gebe einen Betreuungsvertrag mit dem Klienten. Die Hilfe erfolge über Hilfeplanung. Es würden regelmäßige Hausbesuche bei der Gastfamilie durchgeführt. Die Familie habe keine professionelle Ausbildung. Es bestehe ein Mietvertrag zwischen Familie und Patient. Es handle sich um Eingliederungshilfe. Der Patient zahle an die Gastfamilie 990 Euro pro Monat. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 26. August 2014 führte der Kläger aus, dass die Zuständigkeit für N. und O. anerkannt werde und die Hilfe zum 1. Oktober 2014 übernommen werden könne. Der Antrag auf Kostenerstattung werde abgelehnt. Es handle sich bei dem Aufenthalt der Kindesmutter in der Gastfamilie in N4. um eine institutionalisierte, konzeptionelle Unterbringung über den Beigeladenen. Dies falle unter § 89e SGB VIII. Der Kläger gab die telefonischen Angaben des Beigeladenen wieder. Der Kläger beantragte Kostenerstattung durch die Beklagte nach § 89e SGB VIII ab der Zuständigkeitsübernahme. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte der Kläger auch gegenüber dem S. -T. -L. eine Kostenerstattung ab. Mit Bescheiden vom 27. August 2014 bewilligte der Kläger die Hilfe für N. und O. ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015. Mit Schreiben vom 29. August 2014 übersandte der Kläger an die Beklagte das Konzept Leben in Gastfamilien (LiGa) der LVR-Klinik M. . Mit Schreiben vom 5. September 2014 beantragte der S. -T. -L. bei der Beklagten Kostenerstattung nach §§ 89a Abs. 2, 89e SGB VIII im Hilfefall M4. . Ab dem 31. August 2014 besuchte O. eine Realschule in Y.. In der Individuellen Hilfeplanung der Kindesmutter von Oktober 2014 heißt es u.a., dass die Kindesmutter mithilfe des Fahrdienstes regelmäßig in die Tagesstätte und zum Offenen Treff der XXX fahre und dass ihr an diesen Tagen auch das Aufstehen leichter falle. Auch mit ihrem Geld komme sie besser aus, seitdem die Gastfamilie es ihr einteile und sie zweimal pro Woche einen Teilbetrag erhalte. Bei der Körperpflege brauche sie viel Aufforderung und immer wieder Anleitung. Sie könne sich nicht gut selbst beschäftigen und reagiere auf Angebote oder Aufforderungen der Gastfamilie trotzig und bockig. Ihre Stimmung schwanke sehr stark, so dass sie regelrechte „Durchhängerphasen“ habe und nur noch schwer erreichbar und motivierbar sei. Unter dem 13. Januar 2015 teilte die Sozialpsychiatrische Tagesstätte der XXX mit, dass die Kindesmutter vorübergehend aus der Betreuung entlassen worden sei. Sie sei seit längerer Zeit in stationärer Behandlung. Sie werde nach der Entlassung sehr wahrscheinlich wieder in die Tagesstätte aufgenommen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 Eingliederungshilfe. Neben der Zahlung von 552,73 Euro an die Gastfamilie wurden 3 Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte die XXX-Geschäftsstelle mit, dass die Kindesmutter an diesem Tag wieder in die Tagesstätte aufgenommen worden sei. Im an das Jugendamt des Klägers gerichteten Bericht der Diakonie N3. vom 12. März 2015 heißt es u.a., dass N. weiterhin die Q. -L4. -Schule, mit Förderschwerpunkt Lernen, besuche. Unter dem 18. März 2015 führte die Praxis Dr. M7. zu einer bei N. durchgeführten Leistungsdiagnostik aus, dass diese einen GesamtIQ von 50 ergeben habe. Das Ergebnis entspreche einer leichten Intelligenzminderung. Die Diagnostik lag dem Jugendamt der Beklagten seit dem 2. März 2016 vor. Im Hilfeplangespräch am 30. März 2015 bezüglich N. wurde vereinbart, dass die Vormünderin einen Schwerbehindertenausweis für N. beantragen werde. Im Hilfeplangespräch am 25. September 2015 wurde ausgeführt, dass N. die Q. -L4. -Schule (Schwerpunkt Geistige Entwicklung) besuche und dass erneut eine Leistungsdiagnostik durchgeführt worden sei. Das Ergebnis liege noch nicht vor. Unter dem 9. April 2015 teilte die Betreuerin der Kindesmutter dem Beigeladenen mit, dass die Kindesmutter sich in stationärer Behandlung in der LVR-Klinik M. aufhalte und nicht mehr in die Pflegefamilie zurückkehren werde. Sie bat den Beigeladenen darum, bei der Suche nach einem geeigneten Wohnheim für die Kindesmutter behilflich zu sein. Unter dem 10. April 2015 nahm die Sozialpsychiatrische Tagesstätte der XXX eine Abmeldung der Kindesmutter zum 1. April 2015 vor. Am 20. April 2015 wurde Frau G1. , C6. , zur Betreuerin der Kindesmutter bestellt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte die C. Diakonie dem Beigeladenen mit, dass die Kindesmutter Mitte Juli 2015 in das Sozialtherapeutische Wohnheim in X3. einziehen könnte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 wies die Beklagte den Kostenerstattungsantrag des Klägers zurück und führte dazu aus, dass es sich bei der Gastfamilie, in der die Kindesmutter lebe, weder um eine Einrichtung, andere Familie noch um eine sonstige Wohnform im Sinne des § 89e SGB VIII handle. Eine andere Familie könne die Gastfamilie schon deswegen nicht darstellen, weil der Begriff der anderen Familie des § 89e SGB VIII an den Begriff der Pflegeperson anknüpfe. Die Unterbringung bei einer Pflegeperson sei aber nur für Kinder und Jugendliche vorgesehen, nicht aber für Volljährige. Nach dem Konzept des Beigeladenen handle es sich um eine „private Lebensgemeinschaft“, mithin nicht um eine Einrichtung. Es handle sich auch nicht um eine sonstige Wohnform. Die Kindesmutter habe einen privaten Mietvertrag geschlossen. Sie erhalte vom Beigeladenen ausdrücklich Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen/Leben in Gastfamilien. Die LVR-Klinik habe auch kein eigenes Zutrittsrecht zur Wohnung des Betreuten. Es handle sich bei der Gastfamilie nicht um ein Institution, die für einen offenen und wechselnden Benutzerkreis auswahloffen vorhanden sei und durch die öffentliche Hand oder einen Träger vorgehalten werde, sondern um eine Privatfamilie, die hinsichtlich einer bestimmten einzelnen Person eine Vereinbarung mit der LVR-Klinik treffe und mit dieser bestimmten einzelnen Person einen privatrechtlichen Mietvertrag abschließe, der bürgerlich-rechtlichen Mietrechtsvorschriften unterliege. Die Beklagte beantragte nochmals Kostenerstattung für den Zeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 30. September 2014. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2015 wies die Beklagte auch den Kostenerstattungsantrag des S. -T. -L. zurück. Am 17. Juli 2015 zog die Kindesmutter in ein Sozialtherapeutisches Wohnheim der Bergischen Diakonie in X3. . Mit Bescheid vom 3. August 2015 bewilligte der Beigeladene der Kindesmutter stationäre Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in diesem Wohnheim. Mit Schreiben vom 11. August 2015 hielt der S. -T. -L. seinen Antrag auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten aufrecht. Es handle sich jedenfalls um ein Leben in einer sonstigen betreuten Wohnform. Das Begeben in eine Gastfamilie verfolge nicht einen privaten Zweck. Es bestehe zwischen der Gastfamilie und dem Patienten nicht nur ein rein privates Untermietverhältnis, sondern sie leiste wichtige Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Das Leben in der Gastfamilie erfolge also in einer durch das Konzept und die Betreuungsvereinbarung vorgeschriebenen Form. Es würden nicht lediglich ambulante Maßnahmen in die Privatwohnung eines Hilfeempfängers hineingetragen, sondern er erhalte bereits durch das Leben in der Gastfamilie eine Hilfe in Form der Betreuung. Im Hintergrund sei eine Versorgungsinfrastruktur durch die LVR-Kliniken gegeben. Die Gastfamilien würden durch gezielte Akquise durch die LVR-Kliniken angeworben und stünden nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens zur Vermittlung eines Patienten zur Verfügung. Dabei entscheide die LVR-Klinik in einem eng koordinierten Vermittlungsverfahren, welche Patienten für ein Leben in einer der zur Verfügung stehenden, vorgehaltenen Familien in Frage kämen. Insofern sei eine Auswahloffenheit gegeben, da die Gastfamilien nicht von vorneherein auf eine bestimmte Person festgelegt seien. Mit E-Mail vom 1. September 2015 führte die für das LiGa-Projekt der LVR-Klinik M. tätige Diplom-Sozialarbeiterin L5. auf eine Anfrage des Klägers aus, dass bei der Unterbringung in einer Gastfamilie in der Regel eine sog. Mietpauschale in Höhe von ca. 150 Euro erhoben werde. Vom Abschluss eines privaten Mietvertrages werde abgeraten, da es sich um eine betreute Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII handle und nicht um ein privates Mietverhältnis. Die Vermittlung erfolge insofern immer über den Beigeladenen, als dass dieser über die Gewährung der Leistung „Leben in Gastfamilien“ entscheide und gemeinsam mit dem örtlichen Träger die Kosten für die Unterbringung übernehme. Die Gastfamilien würden aus einem Pool an Bewerberfamilien vom Fachteam ausgewählt. Die Finanzierung erfolge durch den Beigeladenen. Dieser erteile eine Kostenzusage über 990 Euro. Als Eigenanteil müsse der Antragsteller sein eigenes Einkommen einsetzen. Dies könne auch Rente oder Sozialhilfe sein. Ein Hilfeplan sei zwingend erforderlich für die Gewährung der Eingliederungshilfe. Es gebe einen Vertrag zwischen der Klinik als Leistungsanbieter und der Gastfamilie. Es gebe einen Vertrag zwischen Gastfamilie und Bewohner sowie zwischen Bewohner und LVR-Klinik. Unter dem 2. September 2015 führte Frau L5. auf Nachfrage des Klägers ergänzend aus, dass die Frage des Mietvertrages keine Allgemeingültigkeit habe. Vom Beigeladenen sei die Aushandlung einer Mietpauschale erwünscht, jedoch akzeptierten nicht alle Grundsicherungsämter diese. Im Fall der Kindesmutter habe sie keinen Zugriff auf die Akte mehr. Die Betreuerin der Kindesmutter teilte unter dem 9. September 2015 mit, dass die Kindesmutter seit dem 17. Juli 2015 in einer Einrichtung der Bergischen Diakonie in X3. wohne. Sie sei direkt aus der Klinik M. in die Einrichtung gezogen. Am 16. September 2015 wurde Frau C7. (SKF) zum Vormund für N. und O. bestellt. Mit Schreiben vom 17. September 2015 bat der Kläger die Stadt X3. um Fallübernahme in den Hilfefällen von N. und O. . Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 erkannte die Stadt X3. ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an. Mit Fachärztlichem Befundbericht vom 28. Januar 2016 bescheinigte die Praxis Dr. M7. N. erneut eine leichte intellektuelle Behinderung bei einem Gesamt-IQ von 50. Der Befundbericht lag dem Jugendamt des Klägers seit dem 21. April 2016 vor. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 5. Februar 2016 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung erneut ab und hielt ihren Kostenerstattungsantrag für den Zeitraum 3. Dezember 2013 bis 30. September 2014 aufrecht. Sie führte aus, dass es sich bei der Gastfamilie X2. nicht um eine sonstige betreute Wohnform, sondern um eine private Lebensgemeinschaft handle. Die ausdehnende Interpretation des Begriffs der „sonstigen Wohnform“ habe dort ihre Grenzen, wo es sich eindeutig um Maßnahmen handle, die dem ambulanten oder teilstationären Bereich zuzuordnen seien. Sie bezog sich auf den privaten Mietvertrag und den Bezug von Grundsicherungsleistungen einschließlich Mietkosten. Auch gegenüber dem S. -T. -L. lehnte die Beklagte die Kostenerstattung im Hilfefall M4. weiterhin ab. Am 12. Februar 2016 wechselte O. in eine Pflegefamilie in Y.. Zum gleichen Datum übernahm die Stadt X3. den Hilfefall von O. in ihre Bearbeitung. In einem Telefonat am 16. Februar 2016 teilte die ehemalige Betreuerin der Kindesmutter, Frau B2. , dem Kläger mit, dass unklar sei, warum die Kindesmutter den Mietvertrag selbst unterzeichnet habe. Die Kindesmutter habe vor dem LiGa-Projekt in N4. in einem Projekt in X1. und davor in Y. gelebt (alles über LiGa). Es habe viele Betreuer- und Wohnortwechsel gegeben. Sie führte unter dem 16. Februar 2016 schriftlich aus, dass sie die Betreuung Anfang 2011 übernommen habe, da die Kindesmutter in eine neue Gastfamilie in X1. gezogen sei. Ausgesucht worden sei diese – wie auch die nächste – von der LiGa. Schon Mitte 2011 habe sich die Familie M5. von dieser Verpflichtung getrennt und die Kindesmutter sei – auch ausgesucht von der LiGa – zu Familie X2. gewechselt. Um die Unterschrift zu einer von der LiGa bestimmten neuen Wohnform/Familie sei sie nie gebeten worden und sie sei auch nie im Entscheidungsprozess involviert gewesen. Mit Bericht vom 18. Februar 2016 führte die Diakonie N3. aus, dass die Diagnostik in der Praxis Dr. M7. einen GesamtIQ von 50 ergeben habe. Auf dem am 22. Februar 2016 beim Kläger eingegangenen Bericht befindet sich im Verwaltungsvorgang ein nicht datierter blauer Klebezettel mit der handschriftlichen Notiz „Läuft da die Abgabe an den LVR?“ – „Ja“. Mit Bescheid vom 15. März 2016 stellte der S. -Erft-L. bei N. einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 ab dem 18. Dezember 2015 fest. Ab dem 15. September 2011 war nach dem Bescheid schon ein GdB von 50 festgestellt worden. Mit Schreiben vom 31. März 2016 beantragte die Stadt X3. die Kostenübernahme für die Hilfefälle von N. und O. durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 11. April 2016 nahm der Kläger seinen Antrag auf Fallübernahme durch die Stadt X3. bezüglich N. unter Vorbehalt der Übernahme durch den Beigeladenen zurück. Mit beim Beigeladenen am 21. April 2016 eingegangenem Schreiben vom 12. April 2016 beantragte der Kläger im Hilfefall N. die Fallübernahme durch den Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt und Kostenerstattung gem. § 102 ff. Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch – (SGB X). Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Kostenerstattungsantrag der Stadt X3. ab. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 machte die Stadt X3. einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 lehnte der Kläger diesen Antrag ab. Mit Fachärztlichem Befundbericht vom 22. Dezember 2016 bescheinigte die Praxis Dr. M7. N. erneut eine leichte intellektuelle Behinderung bei einem Gesamt-IQ von 50. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 erkannte der Beigeladene seine Zuständigkeit für N. an und schlug als Termin für die Fallübernahme den 1. März 2017 vor. In einem Vermerk des Beigeladenen hierzu heißt es, dass nach Aktendurchsicht habe festgestellt werden können, dass eindeutig eine geistige Behinderung vorliege und daher die Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben sei. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 bewilligte der Beigeladene für N. Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Die Kosten für die Unterbringung würden ab dem 1. März 2017 vom Beigeladenen übernommen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 erkannte der Beigeladene den Erstattungsanspruch des Klägers im Fall von N. nach § 105 SGB X ab dem 21. April 2016 an. Telefonisch teilte er am 2. Februar 2017 mit, dass er die Kostenerstattungspflicht bereits ab dem 12. April 2016 anerkenne. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 beantragte N. Unterstützung und Hilfestellung durch die Jugendhilfe auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Kläger hat bereits am 23. Dezember 2016 Klage erhoben, mit der er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen im Hilfefall O. L. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 12. Februar 2016 in Höhe von 69.231,99 Euro und im Hilfefall N. L. im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2016 in Höhe von 178.164,38 Euro sowie die Feststellung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten im Hilfefall N. ab dem 1. Dezember 2016 begehrte. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 bezifferte der Kläger die für N. angefallenen Kosten im Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 auf 22.169,01 Euro. Die Beklagte hat mit am 20. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Januar 2017 Widerklage erhoben, mit der sie zunächst die Verurteilung des Klägers zur Erstattung von in der Zeit vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 angefallenen Kosten für Jugendhilfeleistungen von insgesamt 109.396,98 Euro in den Hilfefällen N. und O. L. begehrte. Der Kläger führt u.a. aus, dass die Kindesmutter zur Zeit ihres Aufenthaltes in der Familie X2. in N4. in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelebt habe. Dieser Begriff sei grundsätzlich weit auszulegen. Das Konzept „Leben in Gastfamilien“ der LVR-Klinik M. stütze sich auf ein schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen, das den Aufenthaltszweck der Betreuung verfolge und dessen Umsetzung gewährleiste. Es handle sich eben nicht um eine beliebige privat auf dem Wohnungsmarkt angemietete Wohnung, in der lediglich ambulante Maßnahmen des Sozialleistungsträgers erbracht würden. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt X3. bestehe nicht, da die Kindesmutter dort ebenfalls in einer Einrichtung nach § 89e SGB VIII untergebracht sei. Ein Jugendhilfeträger habe auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die er zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Jugendhilfeträgers aufgewendet habe. Für den Zeitraum ab dem 12. April 2016 im Hilfefall N. hat der Kläger die Klage am 18. April 2019 zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 12. Februar 2016 im Hilfefall O. K. L. sowie im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 11. April 2016 im Hilfelfall N. L. entstandenen Kosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr die ihr in der Zeit vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 für Jugendhilfeleistungen entstandenen ungedeckten Aufwendungen für N. und O. K. L. zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt insofern, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass es sich bei der Gastfamilie nicht um eine geschützte Einrichtung handle. Um eine andere Familie könne es sich schon nicht handeln, weil der Begriff der anderen Familie an den Begriff der Pflegeperson anknüpfe, die Unterbringung bei einer Pflegperson jedoch nur für Kinder und Jugendliche vorgesehen sei. Die in § 89e SGB VIII genannten Einrichtungen hätten alle institutionellen Charakter und die normative Gleichstellung aller Einrichtungen bringe ihre Strukturgleichheit zum Ausdruck. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt die Beklagte weiter aus, dass wesentlich für den Einrichtungsbegriff ein in besonderer Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft sei, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sei. Prägend für die „verantwortliche Trägerschaft“ sei, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernehme. Wohne ein Leistungsberechtigter ohne diese organisatorische Anbindung und ohne die beschriebene umfassende Betreuung, würden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, so liege eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor. Der Beigeladene erbringe vorliegend Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe im Umfang von wenigen Fachleistungsstunden wöchentlich. Die Kindesmutter habe mit der Gastfamilie einen privaten Mietvertrag über ein Zimmer abgeschlossen. Sie erhalte vom zuständigen Sozialamt Leistungen der Grundsicherung und die Kosten der Miete. Vom Beigeladenen erhalte sie ausdrücklich als solche bezeichnete „Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen/Leben in Gastfamilien“. Aus den Textmustern der Vereinbarungen ergebe sich, dass die LVR-Klinik kein eigenes Zutrittsrecht zur Wohnung des Betreuten habe. Jedenfalls für die Zeit ab dem 17. Juli 2015 bestehe kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig, sondern lediglich nach § 86c SGB VIII zur weiteren Leistung verpflichtet gewesen sei, wofür er einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt X3. gehabt hätte. Einen Erstattungsdurchgriff gebe es in diesen Fällen nicht. Ihr Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger folge aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, hat diese teilweise Erfolg. Die Widerklage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, weil von der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 – 12 A 3187/01 –, juris Rn. 25. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung für die in den Hilfefällen N. L. und O. L. in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. Juli 2015 erbrachten Aufwendungen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 ergibt sich der Anspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit richtete sich in diesem Zeitraum gemäß § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter. Danach ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Die allein noch lebende Kindesmutter hatte von Mai 2011 bis Ende März 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N4. und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Denn sie hielt sich dort unter Umständen auf, die erkennen ließen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilte (§§ 30 Abs. 3 Satz 2, 37 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I). Sie hat ihren dortigen gewöhnlichen Aufenthalt auch in einer anderen Familie begründet, die der Betreuung dient. Die Kindesmutter war bei der Familie X2. , also in einer von ihrer Herkunftsfamilie verschiedenen Familie, untergebracht und wurde von dieser betreut. Aus dem im Tatbestand wiedergegeben LiGa-Konzept und den weiteren Ausführungen zur Betreuungstätigkeit der Gastfamilie ergibt sich, dass die Unterbringung der Kindesmutter, die auch mit ambulanten Angeboten des Betreuten Wohnens nicht in der Lage war, selbständig in einer Wohnung zu leben, deren Betreuung durch die Gastfamilie mit Unterstützung der LVR-Klinik diente. Aus § 89e SGB VIII ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Begriff der anderen Familie an den Begriff der Pflegeperson anknüpft und deswegen eine Unterbringung von Erwachsenen in einer anderen Familie ausscheidet. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine andere Familie nicht nur dann vorliegt, wenn der dortige Aufenthalt im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme erfolgt. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 – 5 C 39/03 –, juris Rn. 10 ff. Aus der Gesetzesbegründung zur Einfügung der „anderen Familie“ durch den Bundesrat, BT-Drucks. 12/2866, S. 35 f., lässt sich eine solche einschränkende Auslegung der Norm nicht entnehmen. Die Einfügung im Gesetzgebungsverfahren bezog sich auf die Regelung des § 104 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (jetzt § 107 SGB XII), wonach § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG entsprechend galten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Anders als im BSHG wurde im Wortlaut des § 89e SGB VIII der Aufenthalt in einer „anderen Familie“ dem Aufenthalt in einer Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform jedoch unabhängig vom Alter der Anknüpfungsperson gleichgestellt. § 89e SGB VIII erfasst ausdrücklich auch Eltern und Elternteile, die zumeist bereits volljährig sind. Aus Sinn und Zweck der Norm lassen sich unterschiedliche Anforderungen an das Alter der Anknüpfungsperson ebenfalls nicht herleiten. Ebenso wie in dem vom Bundesrat zur Illustration des Änderungsbedarfs genannten Beispiel (Unterbringung der minderjährigen Kindesmutter in einem Heim oder in einer Pflegefamilie) kann es zum Schutz der Einrichtungsorte auch bei einer volljährigen Anknüpfungsperson keinen Unterschied machen, ob diese in einer Einrichtung oder in einer Familie untergebracht wurde. Für den Schutz der Einrichtungsorte ist irrelevant, ob die Anknüpfungsperson wegen ihres Alters und des Wegfalls der Eltern als Erziehungspersonen in einer Einrichtung oder einer Familie untergebracht und dort betreut wird oder ob das Erfordernis einer Betreuung in einer Einrichtung oder Familie aus einer psychischen Erkrankung resultiert. Die weiteren an die „andere Familie“ zu stellenden Anforderungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Aus der systematischen Einbettung der „anderen Familie“ zwischen „Einrichtung“ und „sonstiger Wohnform“ und dem Erfordernis der Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs-, Behandlungs- oder Strafvollzugsfunktion dieser Stellen ist zu schließen, dass § 89e SGB VIII nicht nur für die Einrichtung und sonstige Wohnform, sondern auch für die „andere Familie“ voraussetzt, dass sie ihre Funktion gewissermaßen institutionalisiert ausübt, d.h. dass sie nicht nur einer ganz bestimmten Person offen steht. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 – 5 C 39/03 –, juris Rn. 20, Die Familie X2. – wie auch die vorangehenden Pflegefamilien – haben die Kindesmutter im Rahmen des institutionalisierten LiGa-Konzepts bzw. der Familienpflege der LVR-Klinik aufgenommen. Sie haben ihre Bereitschaft zur Aufnahme von psychisch erkrankten Erwachsenen nicht an die Person der Kindesmutter gebunden, sondern sich hierzu gegenüber der LVR-Klinik grundsätzlich bereiterklärt. Diese hat dann die Vermittlung auf Grundlage der jeweiligen Anforderungen des Hilfefalls vorgenommen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Gastfamilie wegen des erwachsenen Alters der Kindesmutter als „andere Familie“ ausschiede, so wäre sie als sonstige Wohnform, die der Betreuung der Kindesmutter diente, anzusehen. Für die Einordnung einer Wohnform unter den Begriff der sonstigen Wohnform im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist entscheidend, dass sich das Wohnen in einer bestimmten Form vollziehen muss, die ihre an den genannten Aufenthaltszwecken ausgerichtete konkrete Ausgestaltung im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilfe- oder sozialhilferechtlichen Konzepts differenzierter Hilfeangebote erfährt, dessen Umsetzung im jeweiligen Bedarfsfall durch gesicherte und verstetigte Versorgungsinfrastrukturen verzugslos gewährleistet ist. Durch § 89e Abs. 1 SGB VIII geschützt ist dementsprechend eine „sonstige“ Wohnform nur dann, wenn die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. jugendhilferechtlicher Bedarfe stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 12 A 2340/07 –, juris Orientierungssatz und Rn. 10, m.w.N. Das ist hier der Fall gewesen. Das Wohnen vollzog sich in den Gastfamilien in einer im Konzept festgelegten Form. Fester Bestandteil war hierbei, dass die Gastfamilie nicht nur den Wohnraum zur Verfügung stellte, sondern auch Betreuungsleistungen – etwa im Bereich der Köperpflege und der Alltagsgestaltung – übernahm, welche auch vergütet wurden. Es wurde nicht ein reiner Untermietvertrag geschlossen und in die Wohnung eine weitere, den behinderungsbedingten Bedarf deckende, ambulante Hilfe hineingetragen. Vielmehr waren Wohnen und Leben in der Gastfamilie und die Unterstützung durch die Gastfamilie zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs untrennbar miteinander verbunden. Die Integration in die Gastfamilie und in ihr soziales Umfeld waren ausdrückliche Hilfeziele. Die von der Gastfamilie zu erbringenden und erbrachten Betreuungsleistungen wurden flankiert durch die professionelle Versorgungsinfrastruktur der LVR-Klinik, die die Kindesmutter und die Gastfamilie begleiteten und eine Krisenversorgung sicherstellten. Auch das Erfordernis, dass die konzeptionell vorgesehenen Wohnmöglichkeiten im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, hier sozialhilferechtlicher Bedarfe stetig vorgehalten werden und auswahloffen in Anspruch genommen werden können, ist erfüllt. Nach dem LiGa-Konzept wurden Gastfamilien in einem „Pool“ vorgehalten und die Klienten in eine passende Familie vermittelt. Dabei kam es – wie bereits ausgeführt – nicht auf persönliche Bindungen an. Nicht entscheidend für die Einordnung als Wohnform ist die rechtliche Ausgestaltung, insbesondere nicht, dass ein privater Wohnraummietvertrag geschlossen wurde. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. August 2015 – 1 K 368/13 –, juris Rn. 48. Denn dieser diente nach der Auskunft der LVR-Klinik allein dazu, die Wohnkosten gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger geltend zu machen. Er hatte auf die Ausgestaltung der Hilfe keinen Einfluss. Der Sozialhilfeträger muss in Bezug auf die jeweilige Wohnmöglichkeit im Rechtsverkehr nach außen nicht als Eigentümer, Mieter oder Ausfallbürge auftreten, so dass eine sonstige Wohnform in einer Vielzahl der Fälle zugleich Einrichtungsqualität aufweist. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 12 A 2340/07 –, juris Rn. 18. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Beklagte. Sie ist der Träger, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zwar hatte die Kindesmutter vor der Aufnahme in die Pflegefamilie X2. in N4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich der Beklagten. Sie war unmittelbar zuvor in der LVR-Klinik M. untergebracht, nachdem sie die Pflegefamilie in X1. im S1. -C1. -L. verlassen hatte. Davor hatte sie sich bei einer Pflegefamilie in Y. und unmittelbar hiervor in der LVR-Klinik M. aufgehalten. Vor der Aufnahme in die LVR-Klinik M. im Jahr 2009 wohnte sie in der Wohnung T. Str. 00 in Y.. Schon nach dem Wortlaut des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht der Träger kostenerstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung, die andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Wortlaut („eine“) lässt vielmehr sog. Einrichtungsketten zu. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 25-27. Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die erste Einrichtung, andere Familie oder sonstige Wohnform, wenn die Anknüpfungsperson in der Folge ohne wesentliche Zwischenaufenthalte, BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 12 ZB 14.1839 –, juris Rn. 24, ihren Aufenthalt stets in einer geschützten Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform hatte. Die Kindesmutter befand sich seit ihrer Aufnahme in die LVR-Klinik im Frühjahr 2009 durchgehend in geschützten Einrichtungen im Sinne von § 89e SGB VIII. Unschädlich ist insofern, dass die Kindesmutter jedenfalls nach der Beendigung des Pflegeverhältnisses mit der Familie M5. in X1. auch den dortigen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben haben dürfte, als sie ohne Rückkehroption nach X1. in der LVR-Klinik aufgenommen wurde. Denn auch bei der LVR-Klinik handelt es sich um eine der Behandlung dienende Einrichtung im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob bei den aufeinander folgenden Einrichtungen die Bezugsperson einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat oder nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Beschluss vom 23. Januar 2012, – 12 BV 11.1080 –, juris Rn. 20, 21, 23. ausgeführt, dass darauf das Gesetz nicht abstelle, weil andernfalls der Schutz der Einrichtungsorte nicht lückenlos gesichert werden könnte. Entscheidend sei allein, dass die Einrichtungskette nicht unterbrochen wurde. So auch: BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 12 ZB 14.1839 –, juris Rn. 24, 28; VG Ansbach, Urteil vom 10. Februar 2011 – AN 14 K 10.00755 –, juris Rn. 26; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 27; anders noch: BayVGH, Urteil vom 26. November 2008 – 12 BV 08.675 –, juris Rn. 28. Dem folgt die Kammer im Ergebnis. Zwar dürfte die Anerkennung einer Einrichtungskette auch in diesen Fällen nicht zum lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte erforderlich sein. Denn die Einrichtungsorte, die wegen des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden sind, sind bereits durch die Anspruchsberechtigung als solche ausreichend geschützt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 20. Die Einrichtungsorte, in denen lediglich ein tatsächlicher Aufenthalt begründet wurde, werden in der Regel nicht zuständig und haben im Übrigen anderweitige Erstattungsansprüche. Die Frage dürfte somit allein für die Frage von Bedeutung sein, wer erstattungspflichtiger Träger ist. Nach dem Wortlaut der Norm muss sich lediglich die Zuständigkeit des erstattungsberechtigten Trägers aus dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform ergeben. Die Norm stellt ausdrücklich keine Anforderung an den Aufenthalt in der ersten Einrichtung dieser Kette. VG Ansbach, Urteil vom 10. Februar 2011 – AN 14 K 10.00755 –, juris Rn. 27, Insofern könnte die fehlende Nennung dieses Erfordernisses zwar auch der Vermeidung von Wiederholungen dienen. Dies wird etwa bei der fehlenden erneuten Nennung des Erfordernisses, dass die Einrichtung, andere Familie oder sonstige Wohnform einem in § 89e SGB VIII genannten Zweck dient, angenommen. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 29. Gegen eine Übertragung dieses Gedankens auf das Erfordernis der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts spricht jedoch, dass das Vorliegen eines der genannten Zwecke schon den Einrichtungsbegriff des § 89e SGB VIII prägt, BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 29, das Erfordernis der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Rahmen des § 89e SGB VIII hingegen eigenständige Bedeutung hat. Gegen eine einschränkende Auslegung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch das weitere Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts bereits in der ersten oder in allen Einrichtungen der Einrichtungskette spricht zudem, dass es für den gesetzgeberischen Zweck diejenigen Jugendhilfeträger, in denen sich geschützte Einrichtungen befinden, zu entlasten und die Kosten von Jugendhilfemaßnahmen grundsätzlich dem örtlichen Jugendhilfeträger aufzuerlegen, der vor der Aufnahme in eine solche Einrichtung zuständig gewesen wäre, letztlich unerheblich ist, ob in allen Einrichtungen ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist. Vorliegend hatte die Kindesmutter ausweislich des Tatbestandes jedenfalls bis zur Aufnahme in die LVR-Klinik in M. im Frühjahr 2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehewohnung in Y.. Alle nachfolgenden Aufenthalte waren entweder in einer Gastfamilie, der LVR-Klinik oder in einem Krankenhaus, fielen also sämtlich unter die Regelung des § 89e SGB VIII. Für die Zeit ab dem 1. April 2015 bis zum 16. Juli 2015 folgt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 89c Abs. 1 Satz 1, 86c Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Er folgt insoweit nicht aus § 89e Abs. 1 SGB VIII. Der in § 89e Abs. 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch steht nur dem öffentlichen Träger des Einrichtungsortes zu, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgebenden Person begründet wird und nicht dem trotz fehlender Zuständigkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 – 12 A 576/07 –, Rn. 99, juris. Der Anspruch besteht nur für die Dauer des Aufenthalts der maßgebenden Person in der Einrichtung. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 25/11 –, BVerwGE 145, 257-269, Rn. 32. Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht mehr für die Hilfeleistung nach § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII zuständig. Denn die Kindesmutter hatte bei ihrem Auszug bei der Familie X2. und der Aufnahme in die LVR-Klinik Ende März 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N4. aufgegeben. Eine Rückkehr nach N4. war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten. Schon kurz nach dem Auszug hat die Betreuerin der Kindesmutter mit Schreiben vom 9. April 2015 dem Beigeladenen mitgeteilt, dass die Kindesmutter nicht mehr in die Pflegefamilie zurückkehren werde. Bindungen in N4. , die für eine solche Rückkehr trotz Auszugs bei der Familie X2. hätten sprechen können, sind nicht erkennbar. Nach der Individuellen Hilfeplanung des Beigeladenen vom 28. Juni 2013 hatte die Kindesmutter in N4. keine eigenen privaten Kontakte. Auch die angestrebte Aufnahme in einem Wohnheim spricht gegen einen aufrechterhaltenen gewöhnlichen Aufenthalt in N4. . Die Aufnahme in einem Wohnheim in N4. war weder angestrebt noch ist ersichtlich, dass sich dort ein geeignetes Wohnheim befunden hätte. Der Anspruch folgt für diesen Zeitraum aber aus § 89c SGB VIII. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Mit Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in N4. und Aufnahme der Kindesmutter in der LVR-Klinik wechselte die Zuständigkeit vom Kläger auf die Beklagte. Deren Zuständigkeit folgte aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Haben die Eltern oder der nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich nach dieser Vorschrift die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Von der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in N4. bis zu Aufnahme im Wohnheim in X3. hatte die Kindesmutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt. In der LVR-Klinik hat die Kindesmutter in der Zeit von Anfang April 2015 bis zum 16. Juli 2015 keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es war von Anfang an erkennbar, dass der Aufenthalt nur vorübergehend sein sollte. Schon bei Anzeige des Wechsels in die Klinik im Schreiben vom 9. April 2015 wurde von der Betreuerin darum gebeten, dass der Beigeladene bei der Suche nach einem Wohnheim behilflich ist. O. und N. hatten vor Beginn der Leistung, also der Maßnahmen und Hilfen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich waren, zum Leistungsbegriff BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9/03 –, BVerwGE 120, 116-124, Rn. 18, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. N. hatte bis zur Aufnahme in die Außenwohngruppe der Diakonie N3. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung ihrer Eltern in Y.. O. hatte bis zu seiner Aufnahme in die Außenwohngruppe des L3. seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in der elterlichen Wohnung in Y.. Auch die Außenwohngruppe und die spätere Pflegefamilie befanden sich in Y.. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht auch hinsichtlich des Hilfefalls von N. nicht der Interessenwahrungsgrundsatz entgegen. Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz. Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist. Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt, sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht. Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Dies schließt auch ein darauf hinzuwirken, dass ein vorrangig zuständiger anderer Sozialleistungsträger den Anspruch des Hilfebedürftigen erfüllt. Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 19, zu einem Anspruch aus § 89a SGB VIII; dazu, dass dies auch bei einem Kostenerstattungsanspruch aus § 89e gilt: BayVGH, Beschluss vom 12. August 2014 – 12 B 14.805 –, juris Rn. 27. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Erstattung der ihm seit dem 1. Oktober 2014 und bis zum 11. April 2016 im Hilfefall von N. entstandenen Kosten beim Beigeladenen hätte erreichen können. Auch insofern – und nicht nur für die Zeit ab dem 12. April 2016 – dürfte ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bestehen bzw. bestanden haben. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Sowohl der Kläger – als Jugendhilfeträger – als auch der Beigeladene – als Sozialhilfeträger – waren verpflichtet für N. Leistungen zu erbringen. Für den Kläger ergab sich diese Verpflichtung aus §§ 27 Abs. 1, 34 SGB VIII. Dass auch eine erzieherische Mangelsituation bestand, der mit der bewilligten Hilfe zur Erziehung begegnet wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für den Beigeladenen ergab sich die Verpflichtung wegen der bei N. vorliegenden geistigen Behinderung aus §§ 53, 54 SGB XII. Das hat der Beigeladene nach entsprechender Antragstellung auch anerkannt, die Leistung bewilligt und Kostenerstattung für die Zeit ab dem 12. April 2016 geleistet. Die nach §§ 27, 34 SGB VIII geleistete Heimerziehung dürfte auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII einzuordnen sein. So liegt etwa eine Einstufung der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe insbesondere nahe, wenn schwere körperliche und geistige Behinderungen eines Kindes dessen Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle erforderlich machen. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30/12 –, juris Rn. 36. Entscheidend ist, ob in der Einrichtung oder in der Pflegefamilie der behinderungsbedingte Bedarf gedeckt wird oder nicht. Nicht entscheidend ist, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die geistige Behinderung des Leistungsberechtigten bedingt ist oder ob andere Umstände – wie der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen – für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris Rn. 12. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der Heimerziehung (auch) um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelte. Die Einrichtung wurde – zu einem Zeitpunkt, zu dem O. noch in der Familie verblieb – mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse von N. ausgewählt und sie erhielt dort ein Intensivangebot. Die besonderen – behinderungsbedingten – Förderbedarfe waren auch der Grund, aus dem sich der Kindesvater mit einer (weiteren) Unterbringung einverstanden erklärt hat. Der Beigeladene hat die Hilfe sodann auch als Eingliederungshilfe weitergeführt. Unerheblich ist, dass anspruchsberechtigt nach §§ 27, 34 SGB VIII die personensorgeberechtigte Vormünderin, nach §§ 53, 54 SGB XII N. selbst war. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris Rn. 17. Auch hätte einer Durchsetzung des Anspruchs im Jahr 2017 nicht die Frist des § 111 Satz 1 SGB X entgegengestanden. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, die nach § 114 SGB X über das Kostenerstattungsbegehren des Klägers gegen den Beigeladenen zu entscheiden hätte, bei wiederkehrenden Leistungen auf den jeweiligen Zeitraum abzustellen, für den die einzelne Leistung erbracht wurde. BSG, Urteil vom 22. August 2000 – B 2 U 24/99 R –, SozR 3-1300 § 111 Nr 9, juris Rn. 16. Wird jedoch eine kontinuierlich und ohne qualitative Veränderungen erfolgte Unterbringung in einer Wohngruppe erbracht, handelt es sich auch nach §§ 53, 54 SGB XII um eine einheitliche Leistung, auch wenn sie in mehreren Zeitabschnitten erbracht worden ist. Allein die Notwendigkeit in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung (in Hilfeplangesprächen) zu überprüfen und die darauf fußende Praxis der Träger, Kostenzusagen gegenüber dem Leistungserbringer nur abschnittsweise zu erteilen und die Leistungen monatsweise abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht. Es handelt sich nicht um eine wiederkehrende Leistung; denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht. Im Übrigen endet der Leistungsfall, auf den sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX bezieht, ggfs. dann, wenn ein maßgeblich veränderter Rehabilitationsbedarf entsteht BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 11/17 R –, juris Rn. 22; vgl. auch die Urteile der Vorinstanzen SG Dortmund, Urteil vom 16. Juni 2015 – S 41 SO 530/14 –, juris und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2017 – L 20 SO 269/15 –, juris, die allerdings den jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zugrunde legen. Nach diesen Maßstäben handelte es sich auch im vorliegenden Fall nicht nur um eine einheitliche Jugendhilfeleistung, sondern auch um eine einheitliche Leistung der Eingliederungshilfe, sodass der Kläger jedenfalls im Jahr 2017 noch erfolgreich seinen Anspruch gegen den Beigeladenen auch für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 hätte geltend machen können. Im vorliegenden Fall wäre jedoch eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz und damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Beklagte ihrerseits treuwidrig. Denn im Verhältnis zur Beklagten kann dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes nicht vorgeworfen werden, weil durch die Beklagte selbst über mehrere Jahre ihre Interessen nicht gewahrt wurden. Die Beklagte hat während ihrer mehrere Jahre langen Zuständigkeit für den Hilfefall zahlreiche Hinweise auf die geistige Behinderung der Hilfeempfängerin erhalten. So war bereits im Jahr 2006 ein IQ von 67 festgestellt worden. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Y.-I. hat mit der Beklagten vorliegenden Schreiben vom 7. September und 26. Oktober 2006 eine Leichte Intelligenzminderung (F70.0), diagnostiziert. Bei dieser Diagnose, die nach den Erläuterungen des ICD-10 die Diagnosen der Debilität und der leichten geistigen Behinderung einschließt und bei der Erwachsene ein Intelligenzalter von 9 bis 12 Jahren erreichen, liegt eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne von § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) vor. LSG NRW, Urteil vom 28. Januar 2013 – L 20 SO 170/11 –, juris Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 05. Juni 2007 – 12 BV 05.218 –, juris Rn. 17 f.; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Geistige_Behinderung#Grade_der_geistigen_ Behinderung. In zahlreichen Stellungnahmen war von der geistigen Behinderung der Hilfeempfängerin die Rede. Auch die Beklagte selbst sprach – etwa gegenüber dem Kindesvater – von der geistigen Behinderung N. . Die Hilfeempfängerin besuchte eine Schule für geistige Entwicklung. Die Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte im Zeitraum ihrer eigenen Zuständigkeit dazu veranlassen müssen, die Abgabe des Hilfefalls an den Beigeladenen zu betreiben, was in der Folge dazu geführt hätte, dass es nicht mehr zu einer Übernahme des Hilfefalls durch den Kläger gekommen wäre. Die Möglichkeit einer Zuständigkeit des Beigeladenen war der Beklagten auch durchaus bewusst, wie sich aus der internen E-Mail und dem Vermerk vom 1. Juli 2011 ergibt. Wenn die Beklagte darin ausführt, dass ein Gutachten, das eine geistige Behinderung attestiere, bisher nicht erstellt worden sei, so dürfte dies angesichts der Stellungnahmen der KJP Y.-I. schon nicht zutreffend sein. Jedenfalls hätte Anlass zu einer weiteren Prüfung und ggfs. Veranlassung einer weiteren Begutachtung bestanden. Demgegenüber wiegt die Obliegenheitsverletzung des Klägers, der eine weitere Diagnostik und in der Folge auch die Kostenerstattung durch den Beigeladenen herbeigeführt hat, dann aber irrigerweise den Erstattungsanspruch nur für die Zeit ab der Geltendmachung weiter verfolgt hat, weniger schwer. Er hat die erforderliche weitere Aufklärung betrieben und eine Abgabe des Falls an den Beigeladenen erreicht. Er hat damit weitere Kosten für die Beklagte als dem auch gegenüber der Stadt X3. nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger vermieden. In einer solchen Situation kann die in dieser Hinsicht gänzlich untätig gebliebene Beklagte gegenüber dem Kläger nicht einwenden, er hätte auch für weitere Zeiträume eine Kostenerstattung durch den Beigeladenen erreichen müssen. Da maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist, kann ein anderes Ergebnis auch nicht daraus folgen, dass der Kläger durch die Ausführungen der Kammer im vorliegenden Urteil auf das Bestehen eines weitergehenden Anspruchs gegen den Beigeladenen ausdrücklich hingewiesen worden ist. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 16. Juli 2015) kann zudem grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 5 C 3/16 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – 12 A 2279/17 –, bisher n.v. Soweit der Kläger Kostenerstattung für den Zeitraum ab dem 17. Juli 2015 begehrt, ist die Klage unbegründet. Insofern hat er keinen Anspruch auf die Erstattung der entstandenen Jugendhilfekosten. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 89e SGB VIII. Denn der Kläger war auch in diesem Zeitraum nicht mehr zuständig. Ab dem 17. Juli 2015 war die Stadt X3. aufgrund des dortigen gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter nach § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII örtlich zuständig. Als nichtzuständiger Träger kann der Kläger für diesen Zeitraum keine Erstattung nach § 89e SGB VIII verlangen. Er hat vielmehr einen Anspruch gegen die Stadt X3. gemäß § 89c SGB VIII, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2012– OVG 6 N 80.1 –, juris Rn. 6. Die Stadt X3. kann sich nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wiederum bei der Beklagten schadlos halten. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 – 12 BV 09.1973 –, juris Rn. 46. Ein Durchgriffsanspruch ist in § 89e SGB VIII, anders als in § 89a Abs. 2 SGB VIII, nicht vorgesehen. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 –, BVerwGE 136, 185-197, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 – 12 A 576/07 –, juris Rn. 97 ff.; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 – 12 BV 09.1973 –, juris Rn. 46; Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89e Rn. 13. Soweit der Anspruch des Klägers besteht, folgt der Zinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In Fällen wie dem hiesigen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann auch die Feststellungsklage Rechtshängigkeitszinsen auslösen. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 8. § 108 Abs. 2 SGB X steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 9 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 20. Januar 2015 – 3 KO 524/13 –, juris Rn. 12 f.. Die Rechtshängigkeitszinsen entstehen ab dem Tag nach Klageerhebung. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30/10 –, juris Rn. 21. Die Widerklage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere besteht der nach § 89 Abs. 1 VwGO erforderliche Zusammenhang mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch. Auch insofern ist die Umstellung zu einem Feststellungsantrag zulässig. Die Widerklage ist aber unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der in den Hilfefällen N. und O. L. im Zeitraum vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 aufgewandten Jugendhilfekosten nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 89c SGB VIII vor. Die Beklagte hat nach Übergang der Zuständigkeit auf den Kläger im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Weiterleistung nach § 86c SGB VIII Kosten aufgewendet. Dem Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII kann der Kläger jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben seinen eigenen Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII entgegenhalten, VG Aachen, Urteil vom 6. August 2015 – 1 K 368/13 –, juris Rn. 37 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2018 – 3 K 1128/16 –, juris Rn. 63, 72; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c SGB VIII, Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 –, BVerwGE 136, 185-197, Rn. 30. Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte diesem Gegenanspruch des Klägers auch im Hilfefall N. L. ihrerseits nicht den Interessenwahrungsgrundsatz entgegenhalten, weil sie sich selbst interessenwidrig verhalten hat. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 5 C 3/16 –, juris Rn. 24. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Kläger dem Anspruch aus § 89c SGB VIII den Interessenwahrungsgrundsatz entgegensetzten kann, sondern darum, ob die Beklagte der Einwendung des Klägers aus § 89e SGB VIII die Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes durch diesen entgegenhalten kann. Muss sich die Beklagte zur Aufrechterhaltung ihres Anspruchs damit selbst auf den aus Treu und Glauben resultierenden Interessenwahrungsgrundsatz berufen, so muss sie sich auch selbst interessenwidriges Verhalten entgegenhalten lassen. Zudem hat die Beklagte es nicht nur unterlassen, ihr Erstattungsbegehren an den Beigeladenen zu richten. Lange bevor es zu einem Übergang der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit im Fall N. auf den Kläger kam, hätte sie vielmehr eine Übernahme des Hilfefalls durch den Beigeladenen herbeiführen müssen, sodass es zu dem Erstattungsbegehren nicht gekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht nach Billigkeit den anderen Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 155 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zum 19. Januar 2017 auf 252.396,37 Euro , für die Zeit vom 20. Januar 2017 bis zum 22. Mai 2017 auf 361.793,65 Euro , für die Zeit vom 23. Mai 2017 bis zum 17. April 2019 auf 378.982,66 Euro , und für die Zeit ab dem 18. April 2019 auf die Wertstufe bis 320.000 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Für die bis zum 22. Mai 2017 noch nicht bezifferten Kosten für die Unterbringung N. im Zeitraum seit dem 1. Dezember 2016 wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.