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Urteil

23 K 3644/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1127.23K3644.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Mit Bauantrag vom 0. März 2018 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakatwerbetafel für Fremdwerbung auf N1. im Euroformat (2,80 m x 3,80 m) auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück Nr. 00 (L. T. 000, 00000 G. ). Dem Bauantrag waren als Bauvorlagen ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des geplanten Standortes der Werbeanlage, eine Fotomontage (nicht maßstabsgetreu), eine Baubeschreibung sowie eine farblose technische Zeichnung des Bauvorhabens beigefügt. Unterschrieben als Bauherrin und Entwurfsverfasserin hat den Bauantrag und die Bauvorlagen jeweils mit dem Zusatz „i.A.“ die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau M. I. . Mit Bescheid vom 00. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Errichtung einer Werbeanlage für Fremdwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei nach § 13 Abs. 3 BauO NRW unzulässig. Die Klägerin hat am 15. Mai 2018 Klage gegen den am 16. April 2018 zugestellten Bescheid erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dem Vorhaben könne das Anbauverbot des § 28 Abs. 1 StrWG NRW nicht entgegengehalten werden, weil im Bereich des Vorhabengrundstücks sowohl die C.---straße als auch die L. T. erschließende Funktion hätten. Auf gerichtliche Hinweise vom 12. April 2019 und 6. Mai 2019 zu Zweifeln hinsichtlich der Stellung eines formwirksamen Bauantrages hat die Klägerin eine Handlungsvollmacht mit Datum vom 3. Mai 2019 vorgelegt, in der es heißt, Frau I. werde bevollmächtigt, im Auftrag der Klägerin Bauanträge und Planunterlagen zu unterschreiben und bei der zuständigen Behörde einzureichen. Hierzu macht die Klägerin ergänzend geltend, der Erteilung der Baugenehmigung stehe auch nicht entgegen, dass die Bauvorlagen durch Frau I. mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnet worden seien. Frau I. sei in ihrem Hause zuständig für die Erstellung der Bauanträge und insoweit zeichnungsbefugt. Die Klägerin meint, die Unterzeichnung könne ihr uneingeschränkt zugerechnet werden. Jedenfalls enthalte die erteilte Handlungsbevollmächtigung eine rückwirkende Genehmigung. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 hat die Klägerin ihre Klage um einen Hilfsantrag auf Erteilung eines Vorbescheides erweitert. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00. April 2018 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten Plakatanschlagtafel auf N1. für freie Produktwerbung/Fremdwerbung auf der Liegenschaft G. , L. T. 000-000 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00. April 2018 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtlich, bauordnungsrechtliche und straßenrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, das beantragte Bauvorhaben liege außerhalb einer Ortsdurchfahrt und werde insoweit vom Anbauverbot des § 28 Abs. 1 StrWG NRW erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Namentlich steht der vorgenommenen Klageerweiterung nicht § 91 VwGO entgegen. Die Erweiterung ist sachdienlich. Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00. April 2018 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der streitigen Baugenehmigung, § 74 BauO NRW noch auf Erteilung des hilfsweise begehrten Bauvorbescheides, § 77 BauO NRW. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes ist hier die Bauordnung NRW vom 21. Juli 2018. Nach der Übergangsregelung des § 90 Abs. 4 BauO NRW hängt die Frage, welche Bauordnung Anwendung findet, davon ab, ob die Bauvorlagen vollständig eingereicht wurden. Die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen werden nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 beschieden. Ab dem 1. Januar 2019 vollständige und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen werden nach der neuen Bauordnung beschieden. Eine ausdrückliche Regelung, welches Recht für solche Bauvorlagen gilt, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht wurden, jedoch unvollständig sind oder erhebliche Mängel enthalten, enthält das Gesetz nicht. Das Gericht versteht die Regelung jedoch so, dass derartige Bauvorlagen dem Regime der neuen Bauordnung unterfallen. Ein Bauherr, der durch einen vollständigen und ohne erhebliche Mängel vorgelegten Bauantrag ein bescheidungsfähiges Begehren vorgelegt hat, darf sich auf eine Behandlung seines Begehrens auf der Grundlage des bisherigen Rechts einstellen. Dies kommt vor allem dann zum Tragen, wenn das bisherige Recht materiell-rechtlich günstiger ist, als das neue Recht. Hier waren die Bauvorlagen unvollständig bzw. sie enthalten erhebliche Mängel. Dies hat zur Folge, dass nach der genannten Übergangsregelung die aktuelle, ab dem 1. Januar 2019 geltende Bauordnung Anwendung findet. Die erstrebte Erteilung der Baugenehmigung scheitert bereits daran, dass die formellen Anforderungen hinsichtlich des Bauantrages und sowie die an die Bauvorlagen zu stellenden formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Der Inhalt und der Umfang der Bauvorlagen für Werbeanlagen werden durch § 14 BauPrüfVO NRW konkretisiert. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauPrüfVO ist dem Bauantrag ein Auszug aus der Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage und soweit erforderlich der Lageplan beizufügen. Erforderlich ist ein Lageplan nach Nr. 14.11 VV BauPrüfVO immer dann, wenn Gegenstand des Antrages – wie hier – die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer freistehenden Werbeanlage ist. Einen entsprechenden Lageplan enthalten die Bauvorlagen der Klägerin nicht. Darüber hinaus muss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauPrüfVO dem Bauantrag eine Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage beigefügt werden. Die Zeichnung muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. Die von der Klägerin eingereichte Zeichnung genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar enthält die Zeichnung die Maße der Werbeanlage, ihr fehlt jedoch der Bezug zum Anbringungsort, weil sich die zeichnerische Darstellung auf eine lediglich abstrakte Abbildung der Anlage beschränkt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Farben der Werbeanlage nicht angegeben. Vor allem aber genügt die Unterzeichnung des Bauantrages und der Bauvorlagen durch die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau I. , mit dem Zusatz „i. A.“ nicht den formellen Anforderungen des § 70 Abs. 3 BauO. Nach dieser Norm haben die Bauherrin und die Entwurfsverfasserin den Bauantrag und die Entwurfsverfasserin die Bauvorlagen zu unterschreiben. An einer solchen, der Klägerin zurechenbaren Unterschrift fehlt es hier. Zwar können sich Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine solche Bevollmächtigung muss aber spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen bzw. vorgelegen haben. Die Klägerin hat zum Nachweis der Bevollmächtigung eine Handlungsvollmacht für ihre Mitarbeiterin, Frau I. , zu den Akten gereicht, die auf den 3. Mai 2019 datiert ist. Hieraus folgt zugleich, dass die Handlungsvollmacht auch erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erteilt worden ist. Die für das Verwaltungsverfahren unterschiedlich beantwortete Frage, ob eine solche Handlungsvollmacht entsprechend der Regelung des § 185 Abs. 2 BGB eine rückwirkende Genehmigungsfunktion entfalten kann, vgl. zum Meinungsstand: VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002, – Au 3 K 02.777 –, juris (verneinend); Knack//Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 14, Rn. 9 (verneinend); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 14, Rn. 21 (bejahend), Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 14, Rn. 15 (bejahend). braucht für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man der Auffassung der Klägerin darin folgen würde, dass die zuständige Mitarbeiterin im Zeitpunkt der Antragstellung Handlungsvollmacht besaß, würde die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ gleichwohl nicht den formellen Anforderungen des § 70 Abs. 3 BauO NRW genügen. Es fehlt insoweit an der eindeutigen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Bauvorlagen durch die sie unterzeichnende Person. Die Bauordnung enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, ob eine Unterzeichnung durch Handlungsbevollmächtigte möglich ist und welche Anforderungen gegebenenfalls an die eine Handlungsvollmacht anzeigenden Zusätze zu stellen sind. Gemäß § 70 Abs. 3 BauO NRW haben die Bauherrin und die Entwurfsverfasserin den Bauantrag und die Entwurfsverfasserin zusätzlich die Bauvorlagen lediglich „zu unterschreiben“. Unzweifelhaft ist nur – wie die Regelung des § 14 VwVfG NRW zeigt – dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren zulässig sein muss. Für das Bauantragsverfahren ist in der verwaltungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung hingegen nicht geklärt, wie diese Bevollmächtigung in den Bauvorlagen zum Ausdruck kommen muss und ob insbesondere der Zusatz „i. A.“ hierfür ausreichend ist. Der Bauantrag mit den ihm beigefügten Bauvorlagen ist seiner Rechtsnatur nach als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Verwaltung aufzufassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001, – 10 B 1827/00 –, juris, Rn. 5, m.W.N. Als solche ist der Bauantrag in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 133, 157 BGB auszulegen, d.h. danach, wie ihn ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben bei verständiger Würdigung verstehen durfte. Die Auslegung hat dabei in erster Linie den gewählten Wortlaut der Erklärung den diesem zu entnehmenden objektiven erklärten Willen zu berücksichtigen, vgl. Armbrüster in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 157, Rn. 5. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „Auftrag“ als Weisung oder eine zur Erledigung übertragene Aufgabe verstanden, vgl. Brockhaus Enzyklopädie „Deutsches Wörterbuch“, Stichwort: „Auftrag“. Damit kommt zum Ausdruck, dass der „Auftrag“ nicht gekennzeichnet ist durch eigenständige Entscheidungen, die der Auftragnehmer zu treffen hat. Der Begriff der Weisung deutet vielmehr darauf hin, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages an die Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers gebunden ist. Übertragen auf die rechtlichen Kategorien der Regelungen über die Vertretung im Zivilrecht ist bereits im allgemeinen Sprachgebrauch die Unterscheidung zwischen „Vertreter“ und bloßem „Erklärungsboten“ deutlich angelegt. Soweit das Kürzel „i. A.“ als ein eine Handlungsvollmacht andeutender Zusatz verwendet wird, ist die Formulierung von den sonst üblichen, ein Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusätzen abzugrenzen. Im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs ist insbesondere die Verwendung des Kürzels „i.V.“ (in Vertretung) gebräuchlich. Mit diesem Kürzel kommt zum Ausdruck, dass die handelnde Person tatsächlich als Handlungsbevollmächtigter mit Vertretungsmacht auftritt oder auftreten möchte. Dementsprechend lässt sich die Unterzeichnung „i. A“ dahingehend abgrenzen, dass mit ihr nicht notwendig eine Vertretungsmacht einhergeht. Ausgehend hiervon führt bereits die Wortlautinterpretation dazu, dass die Verwendung des Zusatzes „i.A.“ im Baugenehmigungsverfahren nicht ausreicht, weil dort das unverzichtbare Erfordernis der klaren Erkennbarkeit übernommener Verantwortung besteht, vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 70, Rn. 15; Landesberufsgericht für Architekten München, Beschluss vom 8. August 1979 – LBG – Arch-3/78 –, juris. Dass das Verantwortungsprinzip in der Bauordnung verankert ist, folgt nicht zuletzt aus der Regelung zu den Entwurfsverfassenden in § 54 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für und Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Grund für dieses Verantwortungsprinzip ist das praktische Bedürfnis, dass auch nicht bauvorlageberechtigten Personen – etwa Mitarbeiter eines Architekturbüros – an der Erstellung von Bauvorlagen mitwirken können. Hierfür ist es notwendig, dass dann der eigentliche Bauvorlageberechtigte nach abschließender Prüfung der Bauvorlagen als alleiniger Verantwortlicher identifizierbar ist, vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., a.a.O. Nach Auffassung der Kammer wird dem Verantwortungsprinzip durch die Verwendung des Zusatzes „i.A.“ nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn durch diesen Zusatz bringt der Unterzeichnende zum Ausdruck, auf Weisung des Auftraggebers zu handeln. Er distanziert sich dadurch zugleich von einer Vertretung. Für den Empfänger ist damit nicht eindeutig erkennbar, ob der Unterzeichnende als Vertreter oder nur als Erklärungsbote auftritt. Den gleichen Schutzzweck verfolgt das Verantwortungsprinzip, soweit die Bauantragstellung – wie hier – durch ein Unternehmen als Bauherrin erfolgt. Die Regelung des § 67 Abs. 8 BauO NRW sieht dementsprechend vor, dass auch Unternehmen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben dürfen, wenn sie diese unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. Die bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift anzuerkennen. Hieraus resultiert, dass der letztverantwortliche Entwurfsverfasser bzw. die Entwurfsverfasserin die Verantwortung für den Bauantrag durch seine bzw. ihre Unterschrift übernehmen muss. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als GmbH handels- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen unterliegt. Insoweit kann die Klägerin hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft nach außen – im Rahmen des Betriebs ihres Handelsgewerbes – einzelnen Personen Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilen. Der Handlungsbevollmächtigte hat, soweit er in Vertretung der Gesellschaft handelt, dabei mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen, vgl. § 57 2. Halbsatz HGB. Hierbei haben sich im Handelsverkehr insbesondere die Formulierungen „i. A.“ sowie „i. V.“ etabliert, wobei nach der in der Literatur vertretenen Auffassung diese Formulierungen wohl gleichbedeutend nebeneinanderstehen sollen, vgl. Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Schubert in: Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, § 57, Rn. 2. Das Baugenehmigungsverfahren stellt als selbstständiges staatliches Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit geplanter Bauvorhaben indes eigene Verfahrensanforderungen auf, die durch gesellschafts- und handelsrechtliche Gebräuche nicht unterlaufen werden können. Im Gegensatz zum privatwirtschaftlichen Handeln einzelner Unternehmen ist das Baugenehmigungsverfahren in großen Teilen streng formalisiert. Diese Formalisierung dient nicht zuletzt der effizienten und ökonomischen Abwicklung der zu prüfenden Bauanträge. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, ist es nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, die Vorlagen mit eigenen Mitteln und damit letztlich zulasten der Allgemeinheit entscheidungsreif zu machen. Die nach altem Recht gegebene Möglichkeit der Zurückweisung von Bauträgen bzw. die nunmehr in § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW eröffnete Möglichkeit der Verfahrenseinstellung dient dazu, die Bauaufsichtsbehörden vor wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden – zu entlasten, um so eine Beschleunigung der Bearbeitung von Bauanträgen ermöglichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001, – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3, zur Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F.. Dies alles erfordert bei der Unterzeichnung der Bauvorlagen einen unter allen Umständen unmissverständlichen Zusatz, der keinen Zweifel hinsichtlich der verantwortlichen Person offenlässt. Diese Bewertung steht auch in Einklang mit vergleichbaren Ausprägungen des Verantwortungsprinzips in der Rechtsordnung etwa bei der Unterzeichnung von Anwaltsschriftsätzen im gerichtlichen Verfahren mit dem Zusatz „i.A.“, vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZB 18/11 –, juris, m. W. N. und Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 36/10 –, juris, Rn. 7. Nach Auffassung des BGH soll die Unterschrift neben der Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Übernehme ein Vertreter die Unterschriftsleistung, sei erforderlich, dass dieser Vertreter die volle Verantwortung für den anwaltlichen Schriftsatz übernimmt. Die Verwendung des Zusatzes „i.A.“ reiche für die Übernahme der Verantwortung grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gebe, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftrete. Mithin erweist sich hier der Bauantrag als mit einem wesentlichen Mangel behaftet; zusätzlich sind die Bauvorlagen unvollständig. Auf die materiell-rechtliche Frage, ob dem Vorhaben der Klägerin das Anbauverbot des § 28 StrWG NRW entgegensteht, kommt es daher nicht mehr an. Schließlich ist die Klage auch mit dem auf Erteilung eines Vorbescheides gerichteten Hilfsantrag abzuweisen. Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Gemäß § 16 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Da die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag im Ergebnis eine Prüfung der bauplanungs –, bauordnungs – und straßenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens begehrt, die den Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren erreicht, hat sie bereits im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheides alle Bauvorlagen einzureichen, die auch für die Prüfung der mit dem Hauptantrag begehrten Baugenehmigung erforderlich wären. Diesen Voraussetzungen genügen die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen, wie ausgeführt, nicht. Auf die Ausführungen zum Hauptantrag kann deshalb verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.600 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht folgt den Empfehlungen in Ziffer 4.) a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.