Beschluss
19 L 2332/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0105.19L2332.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag der Antragsteller, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung für das Kind F. Z. , wohnhaft B.-------straße 000, 00000 N. , in der städtischen Kita, U. Straße 0 in 00000 N. einen Betreuungsplatz zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Der Antrag hat schon deswegen keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Die Antragsteller sind nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Denn der Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht allein dem Kind und nicht (auch) dessen personensorgeberechtigten Eltern zu, die das Kind bei der Durchsetzung des Anspruchs lediglich vertreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35/12 -, juris, Rn. 47; Sächs. OVG, Beschluss vom 20.08.2020 - 3 B 233/20 - juris, Rn. 4. Darüber hinaus wäre der Antrag aber, auch wenn er von den Antragstellern lediglich als Vertreter ihrer Tochter gestellt worden wäre, unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (Anordnungsgrund). Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch (ihrer Tochter) glaubhaft gemacht. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung steht dem Anspruch ihres Kindes aus § 24 Abs. 1 SGB VIII auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung entgegen, dass es der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bislang nicht nachgekommen ist. Nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG darf eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegt, nicht in (einer) Gemeinschaftseinrichtung wie der einer Kindertageseinrichtung gem. § 33 Nr. 1 IfSG betreut werden. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung alternativ folgende Unterlagen vorzulegen: gemäß Nr. 1 einen Nachweis darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, alternativ gemäß Nr. 2 ein ärztliches Zeugnis über ihre Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder gemäß Nr. 3 eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Nach § 33 IfSG sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere nach Nr. 1 Kindertageseinrichtungen. Die Antragsteller sind daher nach § 20 Abs. 9 IfSG verpflichtet, für ihre Tochter nachzuweisen, dass sie gegen Masern geimpft ist, immun ist oder bei ihr eine medizinische Kontraindikation vorliegt, die einer Impfung entgegensteht. Dieser Anforderung sind sie allerdings nicht nachgekommen. Zwar haben sie ein mit dem Titel „Impfunfähigkeits-Bescheinigung“ überschriebenes ärztliches Attest des Arztes Dr. X. vom 15.06.2020 vorgezeigt, nach dem ihre Tochter von allen von der STIKO empfohlenen / geforderten Schutzimpfungen und sonstigen biochemischen eingreifenden prophylaktischen Maßnahmen freizustellen sei, da keine 100 %ige Gefährdungsfreiheit (für Leib und Leben) garantiert werden könne. Bei diesem Schriftstück handelt es sich allerdings nicht um ein ärztliches Zeugnis, dass die Tochter der Antragsteller aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne, im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Die Kammer geht insbesondere aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG mit der vorgesehenen (und hier erfolgten) Unterrichtung des Gesundheitsamtes nach § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG davon aus, dass ein geeignetes ärztliches Zeugnis jedenfalls Feststellungen beinhalten muss, die es dem Gesundheitsamt ermöglichen, das Zeugnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Ebenso VG Meiningen, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 E 1144/20 -, juris, Rn. 26. Solche Feststellungen enthält das vorliegende ärztliche Attest nicht. Dies folgt schon aus der unbestimmten Formulierung des Schreibens. Diese stellt lediglich darauf ab, dass die Tochter der Antragsteller von Schutzimpfungen „freizuhalten“ sei, nicht dass tatsächlich eine Kontraindikation vorliege. Auf die Masernimpfung geht der behandelnde Arzt konkret überhaupt nicht ein. Vielmehr spricht er von „von der STIKO empfohlenen / geforderten Schutzimpfungen“. Die Masernimpfung ist aber nicht lediglich von der STIKO empfohlen oder gefordert, sondern für den streitgegenständlichen Fall gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem in Rede stehenden Attest wird weder eine Erkrankung noch ein anderer regelwidriger Gesundheitszustand für die Tochter der Antragsteller benannt, der eine Masernimpfung aus medizinischen Gründen verbietet oder der das mit der Impfung regelmäßig verbundene Risiko beachtlich erhöht. Bei der Begründung des Arztes, dass keine 100%ige Gefährdungsfreiheit (für Leib und Leben) garantiert werden könne, handelt es sich um einen reinen Allgemeinplatz, der für jeglichen medizinischen Eingriff gilt und keinerlei Einzelfallbezug aufweist. Auch die Ergänzung des ärztlichen Attests vom 27.08.2020 um die Diagnose „Medikamentenunverträglichkeit T88.7 GzA“ weist keinen näheren Bezug zur konkreten Frage der medizinischen Kontraindikation für eine Masernimpfung auf. Eine medizinische Kontraindikation bei einer Masernimpfung liegt nach Angaben des Robert-Koch-Instituts vor bei akutem Fieber oder einer akuten schweren Erkrankung, bei Schwangerschaft, bei bestimmten Allergien und bei bestimmten schweren Einschränkungen des Immunsystems wie Primären Immundefekterkrankungen und HIV-Infektionen, hämatologischen und onkologischen Grunderkrankungen, Autoimmunerkrankungen, anderen chronisch-entzündlichen Erkrankungen und während einer immunmodulatorischen Therapie. Vgl. dazu VG Meiningen, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 E 1144/20 -, juris, Rn. 27. Zu solchen etwaigen Kontraindikationen enthält das Attest keine Angaben. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihrer Tochter tatsächlich eine solche medizinische Kontraindikation vorliegt. Sie haben hierzu vielmehr überhaupt nicht konkret vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.