Beschluss
3 B 233/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG geregelte Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG greift nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG. Der Anwendungsbereich ist vielmehr auf den „Betreuungsbestand“, also auf diejenigen Personen beschränkt, die seit dem Stichtag 1. März 2020 in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind.
Entscheidungsgründe
Der in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG geregelte Aufschub zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG greift nicht bei einem Wechsel zwischen Gemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG. Der Anwendungsbereich ist vielmehr auf den „Betreuungsbestand“, also auf diejenigen Personen beschränkt, die seit dem Stichtag 1. März 2020 in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind.