Beschluss
2 E 1144/20
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Besuch des Schulhorts kann wegen fehlender Masernschutzimpfung untersagt werden.
Eine Impfuntauglichkeitsbescheinigung, die pauschal jegliche Impftauglichkeit mit Verweis auf eine nicht bekannte medizinische Kontraindikation verneint, genügt nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Besuch des Schulhorts kann wegen fehlender Masernschutzimpfung untersagt werden. Eine Impfuntauglichkeitsbescheinigung, die pauschal jegliche Impftauglichkeit mit Verweis auf eine nicht bekannte medizinische Kontraindikation verneint, genügt nicht den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Antragstellers vom Hortbesuch auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Am 11.09.2020 teilte die Grundschule H... dem Gesundheitsamt des Antragsgegners telefonisch mit, dass eines der dort angemeldeten Kinder keine Masernimpfung vorweisen könne und diesbezüglich ein Attest eines Dr. F..., Privatärztliche Praxen Schloss S..., vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 18.09.2020 übermittelte die Grundschule H... die Meldung über die Dokumentation der Prüfung des Masern-Schutzstatus auf der Grundlage des § 20 Abs. 9 IfSG. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Meldung nicht vollständig sei, da ein Elternpaar mitgeteilt habe, dass es die Weiterleitung der Daten nicht genehmige. Am 15.09.2020 wandte sich der Vater des Antragstellers per E-Mail an die Amtsärztin des Antragsgegners und wies darauf hin, dass sein Kind die 1. Klasse der Grundschule H... besuche und für den Hort angemeldet sei. Die Hortbetreuung sei nun untersagt worden. Er fragte an, auf welcher rechtlichen Grundlage die vorgelegte Impfuntauglichkeitsbescheinigung in Frage gestellt werde. Die Amtsärztin teilte in ihrer Antwortmail mit, die Schulen seien aufgefordert, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines vorgelegten Attests hätten. Zweifel lägen z. B. dann vor, wenn die Bescheinigung von einem anderen als dem behandelnden Kinderarzt (außer Spezialambulanzen) ausgestellt worden sei, die Bescheinigung alle Impfungen und nicht nur die Lebendimpfung umfasse und bei der Einschulungsuntersuchung keine schweren Erkrankungen festgestellt worden seien, die auf eine Impfunfähigkeit hindeuten würden. Sie werde deshalb eine zeitnahe Prüfung durchführen, bei der das Attest im Original, fachärztliche Befunde und ggf. die Stellungnahme des betreuenden Kinderarztes vorzulegen seien. Am 21.09.2020 fand ein Gespräch zwischen dem Vater des Antragstellers und der Amtsärztin statt, bei dem u. a. thematisiert wurde, dass der Antragsteller bisher keine Impfung erhalten habe, kein Hinweis auf einen Immundefekt vorliege und kein Hinweis auf Allergien bestehe. Der Vater des Antragstellers legte ein Attest des Dr. F..., Privatärztliche Praxis Schloss S..., vom 03.09.2020 vor, verweigerte aber die Anfertigung einer Kopie. Weitere Unterlagen oder Befunde, die die Impfunfähigkeit bestätigen könnten, existierten nicht. Aufgrund des laufenden Verfahrens erklärte der Vater des Antragstellers, er wolle sich zu den Gründen der Ablehnung nicht äußern. Die Amtsärztin teilte ihm mit, dass das Attest nicht gültig sei. Am gleichen Tag fertigte die Amtsärztin ein amtsärztliches Attest betreffend den Antragsteller an, weil medizinische Zweifel am ärztlichen Attest zur Impfbefreiung der Privatärztlichen Praxis Schloss S... bestünden. Diese beruhten darauf, dass der Antragsteller einen regionalen Kinderarzt habe, der keine Impfunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe, die eingereichte Bescheinigung für alle Arten von Impfstoff gelte, der Antragsteller ihr durch zwei Kindergartenuntersuchungen als altersgerechtes und gesundes Kind bekannt sei und die Eltern sich weigern würden, die Impfunfähigkeitsbescheinigung aus der Hand zu geben. Dem Gutachten habe sie die schulärztlichen Untersuchungen vom 26.03.2018 und 10.01.2020, das dabei vorgelegte Kinderuntersuchungsheft und eine ausführliche Impfanamnese mit dem Vater zugrunde gelegt. Die Schwangerschaft mit dem Antragsteller und seine Geburt seien unauffällig gewesen, bei der U4 und U5 sei eine leichte motorische Entwicklungsverzögerung festgestellt und deshalb Physiotherapie empfohlen worden, die übrige Entwicklung sei unauffällig. Der Vater habe zu den Gründen für die Impfverweigerung keine Stellung nehmen wollen und die Anfertigung einer Kopie der Impfunfähigkeitsbescheinigung abgelehnt. Festzustellen sei, dass der Antragsteller bisher keine Impfungen erhalten habe, keine Hinweise auf einen angeborenen Immundefekt, vorbestehende Allergien, sonstige allergische Erkrankungen oder eine immunsuppressive Therapie vorlägen und der Antragsteller nicht im Wachstum gestört oder infektanfällig sei. Da sie den Antragsteller bereits zweimal körperlich untersucht habe, habe sie auf eine erneute Untersuchung verzichtet. Beim Antragsteller lägen keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Impffähigkeit mit dem verfügbaren Mumps-/Masern-/Rötelnimpfstoff sprächen. Das Attest der Privatpraxis S... sei nicht anzuerkennen. Mit Bescheid vom 02.10.2020 untersagte der Antragsgegner die Betreuung des Antragstellers im Hort nach § 20 Abs. 12 IfSG. Nach dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssten alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Ziel des Gesetzes sei der bessere Schutz vor Maserninfektionen insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kämen. Zweifel an einer Impfunfähigkeitsbescheinigung seien dann berechtigt, wenn sie von einem anderen als dem behandelnden Kinderarzt ausgestellt sei, sie alle Impfungen und nicht nur die Lebendimpfung enthalte und bei der Einschulungsuntersuchung keine schweren Erkrankungen festgestellt worden seien, die auf eine Impfunfähigkeit hindeuten würden. So läge der Fall hier. Die vorgelegte Impfunfähigkeitsbescheinigung werde nicht akzeptiert und der Antragsteller bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts vom Hortbesuch ausgeschlossen. Gegen den Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 13.10.2020 Widerspruch ein. Am 13.10.2020 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Für den Antragsteller sei am 11.09.2020 ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt worden, dass er aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne. Dagegen seien weder von der Klassenlehrerin noch der Schulsekretärin Einwände erhoben worden. Noch am gleichen Tag sei der Mutter des Antragstellers telefonisch mitgeteilt worden, dass er ab 14.09.2020 den Hort nicht mehr besuchen dürfe. Am 14.09.2020 habe die Mutter des Antragstellers die Impfunfähigkeitsbescheinigung bei Herrn H... vom Schulamt vorgelegt, der keine Einwände dagegen gehabt und zugesichert hätte, die Angelegenheit mit der Schule zu klären. Am Nachmittag des 14.09.2020 habe die Schulleiterin der Mutter des Antragstellers telefonisch mitgeteilt, dass es beim Hortausschluss bleibe und sie an das Gesundheitsamt verwiesen. Dieses habe mit Bescheid vom 02.10.2020 den Hortbesuch untersagt. Der Bescheid beruhe auf einer rechtswidrigen Datenübermittlung. Es sei ein Nachweis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt worden. Die Meldung der Schule an das Gesundheitsamt habe nur im Falle des § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG zu erfolgen, wenn der Nachweis nicht vorgelegt werde. Hier sei der Nachweis gerade vorgelegt worden. Zudem fehle es an der Rechtsgrundlage für die Untersagung des Hortbesuchs. Die Gesundheitsämter könnten einen Nachweis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anfordern und müssten dafür eine angemessene Frist einräumen. An die Versäumung der Frist könnten dann weitere Sanktionsmöglichkeiten geknüpft werden, z. B. auch der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen untersagt werden. Eine solche Fristsetzung sei hier jedoch nicht erfolgt. Soweit sich der Antragsgegner auf § 16 IfSG berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass dieser für eine epidemische Lage konzipiert sei, die hier nicht vorliege. Soweit der Antragsgegner das Vorgehen nach § 20 Abs. 12 IfSG nachhole, sei darauf hingewiesen, dass er die Nachweispflichten falsch auslege. Die Nachweispflicht könne durch eine Impfdokumentation, ein ärztliches Zeugnis gem. § 20 Abs. 9 Nr. 1 IfSG oder ein solches nach § 20 Abs. 9 Nr. 2 IfSG oder eine Bestätigung nach § 20 Abs. 9 Nr. 3 IfSG erfüllt werden. Diese Nachweise seien alle gleichgestellt. Die Überprüfung eines vorgelegten ärztlichen Zeugnisses sei weder gesetzlich vorgesehen noch sei es möglich, ein vorgelegtes Attest nicht zu akzeptieren. Das amtsärztliche Attest liege der Antragstellerseite nicht vor; es sei ohnehin fragwürdig, wie die Amtsärztin den Inhalt in Ferndiagnose habe feststellen wollen. Schließlich habe der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Hortbetreuung nach § 10 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte – ausdrücklich nur für das Gericht – das ärztliche Zeugnis vom 03.09.2020 in Kopie vor. Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2020 gegen den Bescheid des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 02.10.2020 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bescheid vom 02.10.2020 sei rechtmäßig. Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssten nach dem 31.12.1970 geborene Personen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, wenn sie eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 – 3 IfSG besuchen wollten. Dies gelte nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könnten. Der Nachweis, der nach § 20 Abs. 9 IfSG vorgelegt werden müsse, sei kein rein formeller Nachweis mit irgendeinem ärztlichen Zeugnis, sondern es müsse durch Vorlage entsprechender Unterlagen zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werde, habe die Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28.02.2020, mit dem alle staatlichen Schulen in Thüringen über die konkrete Umsetzung des Masernschutzgesetzes informiert worden seien. Dort heiße es, dass die Schulen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren hätten, wenn der Nachweis bei einem Schulpflichtigen bis zum 31.07.2020 nicht vorgelegt würde. Dokumente in einer anderen Sprache oder verdächtige Dokumente müssten nicht anerkannt werden. In diesen Fällen und in anderen Zweifelsfällen sei das Gesundheitsamt ebenfalls zu benachrichtigen. Die Grundschule H... habe das Gesundheitsamt telefonisch darüber informiert, dass die Eltern eines Schülers der 1. Klasse ein Attest eines Dr. F... vorgelegt hätten und sich weigern würden, das Attest kopieren zu lassen. Da in der Grundschule H... lediglich ein Kind bisher keinerlei Impfungen bekommen habe, habe sich der Vorgang durch das Gesundheitsamt dem Antragsteller leicht zuordnen lassen. Aus dem amtsärztlichen Attest ergebe sich, dass der Antragsteller bisher keine Impfungen erhalten habe, bei ihm keine Kontraindikation vorliege, so dass das vorgelegte Attest nicht anerkannt werden könne. Die daraufhin erfolgte Untersagung der Hortbetreuung sei zu Recht erfolgt. Der Antragsteller habe weder der Einrichtung noch dem Gesundheitsamt einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt, sondern lediglich Einsicht in das ärztliche Zeugnis des Dr. F... gestattet. Auch das Anfertigen einer Kopie sei nicht gestattet worden. Einer erneuten Fristsetzung habe es nicht bedurft, da die Eltern des Antragstellers mit E-Mail vom 16.09.2020 aufgefordert worden seien, das vorhandene Attest im Original im Gesundheitsamt vorzulegen. Dies sei ausdrücklich im Vorsprachetermin am 21.09.2020 abgelehnt worden. Einer weiteren Aufforderung und Fristsetzung habe es daher nicht bedurft. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass allein im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes des Antragsgegners ca. 20 Atteste der Privatärztlichen Praxis Schloss S... vorgelegt worden seien, die den Kindern unbegrenzt für alle Impfungen eine Impfunfähigkeit bescheinigen würden. Da erhebliche Zweifel an diesen Attesten bestehen würden, sei die zuständige Staatsanwaltschaft Amberg darüber informiert worden. Das vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegte ärztliche Zeugnis hat folgenden Inhalt: Privatärztliche Praxen Schloss S... Dr. med. ... L... -F... Dr. med. ... F... A_ S..., ... S... Tel: ... -... … S..., 03.09.2020 Ärztliches Zeugnis gemäß Infektionsschutzgesetz § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 8 Satz 4 und § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 über eine Freistellung von der Impfpflicht und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für ... S..., geb. …… Wohnhaft in ... T..., ... M... /OT S... Fr. /Hr. ... S... wurde heute von mir eingehend untersucht. Die Risiko-Nutzen-Abwägung am heutigen Tage hat ergeben, dass o.g. Patient/-in ohne Gefahr für seine/ihre Gesundheit oder sein/ihr Leben nicht geimpft werden kann und ist auf Grund medizinischer Kontraindikation von der Impfpflicht freizustellen. Die Freistellung von Impfung gilt auf Grund medizinischer Kontraindikation für o.g. Person ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff. Dr. ... F... Unterschrift des Arztes Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung des Hortbesuchs mit Bescheid vom 02.10.2020 anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch hinsichtlich der angefochtenen Untersagung des Hortbesuchs gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. d. F. v. 10.02.2020. Hiernach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG erteiltes Verbot keine aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die besonderen Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewichtiger sind als das vom Gesetz für den Regelfall vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Das Gericht überprüft dabei summarisch, ob der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird. Ergibt die rechtliche Überprüfung, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Bleibt der Rechtbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg, kann ein Überwiegen des privaten Interesses allenfalls in besonderen Ausnahmefällen vorliegen. Auch wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind, ist die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn der Fall von der im Gesetz geregelten Interessenkonstellation wesentlich abweicht und die besonderen privaten Interessen bei der Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Nach summarischer Überprüfung wird der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.10.2020 keinen Erfolg haben. Das öffentliche Interesse am Vollzug des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, den Hort zu besuchen. Der Antragsgegner hat nach summarischer Prüfung zu Recht den Hortbesuch des Antragstellers nach § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG untersagt. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung gemäß Nr. 1 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, alternativ gemäß Nr. 2 ein ärztliches Zeugnis über ihre Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder gemäß Nr. 3 eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, hat der Leiter der Einrichtung gem. § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG die zum Nachweis verpflichtete Person sodann auffordern, den Nachweis vorzulegen. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann das Gesundheitsamt den Besuch der Gemeinschaftseinrichtung gem. § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG untersagen. Nach § 33 IfSG sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören insbesondere nach Nr. 1 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte. Der Schulhort, den der Antragsteller besuchen möchte, ist eine Einrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG. Der Antragsteller ist daher nach § 20 Abs. 9 IfSG verpflichtet, nachzuweisen, dass er gegen Masern geimpft ist, immun ist oder bei ihm eine medizinische Kontraindikation vorliegt, die einer Impfung entgegensteht. Die Eltern des Antragstellers haben in der Einrichtung, in der der Antragsteller den Hort besuchen möchte, ein ärztliches Zeugnis nur vorgezeigt, nach dem der Antragsteller aufgrund einer medizinischen Kontraindikation von der Impfpflicht freigestellt wird und der Weiterleitung von Daten widersprochen. Der Leiter der Einrichtung hat die Dokumentation zur Überprüfung des Masern-Schutzstatus deshalb unvollständig weitergeleitet. Der Vater des Antragstellers hat sich sodann per Mail an das Gesundheitsamt gewandt. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, wie von Antragstellerseite gerügt, ist hier nicht ersichtlich. Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes hat den Vater des Antragstellers per Mail vom 16.09.2020 aufgefordert, einen Termin bei ihr zu vereinbaren und bei diesem Termin das vorhandene Attest im Original, fachärztliche Befunde und ggf. die Stellungnahme des betreuenden Kinderarztes vorzulegen. Damit hat das Gesundheitsamt der Pflicht zur Fristsetzung genügt. Der Termin hat am 21.09.2020 stattgefunden. Der Vater des Antragstellers hat wiederum das ärztliche Zeugnis gezeigt, aber die Anfertigung einer Kopie verweigert. Die Amtsärztin hat ihn darauf hingewiesen, dass sie das Attest nicht anerkenne und schließlich mit Bescheid vom 02.10.2020 den Hortbesuch untersagt. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Nachweis vorgelegt, der den Anforderungen des § 20 Abs. 9 IfSG genügt. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Impfpflicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat er ein ärztliches Zeugnis der Privatärztlichen Praxen Schloss S... vorgezeigt, nach dem er ohne Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben nicht geimpft werden könne und aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Impfpflicht freizustellen sei. Zum einen ist aber bereits fraglich, ob durch das reine „Vorzeigen“ des Zeugnisses der Vorlagepflicht genügt ist. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da das Zeugnis inhaltlich nicht geeignet ist, um nachzuweisen, dass der Antragsteller tatsächlich nicht geimpft werden kann. Zum einen geht die Kammer davon aus, dass § 20 Abs. 8 Satz 4 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG dahingehend zu verstehen sind, dass es für ein als Nachweis geeignetes ärztliches Zeugnis nicht ausreicht, lediglich den Gesetzeswortlaut zu wiederholen, nämlich nur festzustellen, dass eine medizinische Kontraindikation besteht und von der Impfpflicht freizustellen ist, ohne die im jeweiligen Fall vorliegende Kontraindikation zu nennen. Es muss dem zuständigen Gesundheitsamt zumindest möglich sein, das ärztliche Zeugnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Diese Möglichkeit wird ihm bei einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts vollständig vorenthalten. Insbesondere durch die auffallend pauschale Angabe in dem ärztlichen Zeugnis, dass der Antragsteller von jeglicher Impfpflicht und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe ab sofort und zeitlich unbegrenzt freizustellen ist, ohne Rücksicht darauf, um welche Art von Impfstoff es sich handelt, führt zu erheblichen Zweifeln an der Verwertbarkeit dieses Zeugnisses. Darüber hinaus teilt die Kammer die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der bescheinigten Impfuntauglichkeit des Antragstellers. Eine medizinische Kontraindikation bei einer Masernimpfung liegt nach Angaben des Robert-Koch-Instituts vor bei akutem Fieber oder einer akuten schweren Erkrankung, bei Schwangerschaft, bei bestimmten Allergien und bei bestimmten schweren Einschränkungen des Immunsystems wie Primären Immundefekterkrankungen und HIV-Infektionen, hämatologischen und onkologischen Grunderkrankungen, Autoimmunerkrankungen, anderen chronisch-entzündlichen Erkrankungen und während einer immunmodulatorischen Therapie (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html). Beim Antragsteller gibt es keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung oder Allergie. Weder bei den von der Amtsärztin durchgeführten vorschulischen Untersuchungen des Antragstellers am 26.03.2018 und 10.01.2020 noch im Gespräch mit dem Vater des Antragstellers haben sich irgendwelche Anhaltspunkte für derartige Vorbelastungen ergeben. Auch im gerichtlichen Verfahren haben die Eltern des Antragstellers nichts dergleichen vorgetragen. Gegen die Glaubhaftigkeit des ärztlichen Zeugnisses spricht auch, dass allein im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners 20 Atteste vorgelegt wurden, die alle eine vollständige Impfunfähigkeit der Kinder bescheinigen und alle von der Privatärztlichen Praxis Schloss S... ausgestellt wurden, die sich in einer größeren Entfernung vom Wohnsitz der Kinder in einem anderen Bundesland befindet. Ein örtlich ansässiger Kinderarzt hat in keinem Fall das Zeugnis dieser Praxis bestätigt. Bestätigt werden die Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses auch durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft Amberg an den Antragsgegner, in dem diese darauf hinweist, dass noch andere gleichgelagerte Verfahren gegen die Arztpraxis bei ihr anhängig sind. Da voraussichtlich das vorgelegte ärztliche Zeugnis der Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht genügt, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Gesundheit der anderen Kinder, die in dem Hort untergebracht sind, den der Antragsteller besuchen möchte, dessen privates Interesse an dem Hortbesuch. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur den Einzelnen gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern. Mit dieser Maßnahme soll die Impfquote in der Bevölkerung erhöht werden, um dadurch auch die Personen zu schützen, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können. Ziel des Masernschutzgesetzes ist der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 - juris). Angesichts der Ansteckungsgefahr, der Schwere des Verlaufs der Masernkrankheit, ihrer Komplikationen und möglicher Folgeerkrankungen einer Vielzahl anderer Personen müssen die Interessen des Antragstellers hier zurücktreten (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 20.08.2020 - 3 B 233/20 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.