Urteil
14 K 650/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0121.14K650.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige vom Volk der Hazara und stammen ursprünglich aus dem Distrikt K. in der Provinz X. . Der 1977 geborene Kläger und die 1985 geborene Klägerin sind die Eltern der in den Jahren 2003, 2005, 2009 und 2014 geborenen Kläger zu 3. bis 6. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 12. September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 12. September 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 29. September 2016 machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass es in ihrem Heimatort Probleme mit den Taliban gegeben habe. Der Vater des Klägers zu 1. sei von den Taliban einfach mitgenommen und getötet worden. Der Bruder des Klägers sei, da er für die Polizei gearbeitet habe, ebenfalls getötet worden. Der Kläger habe deswegen psychische Probleme und befürchte, ebenfalls Opfer der Taliban zu werden. Diese würden die Dorfbewohner immer wieder belästigen, bislang habe er Glück gehabt. Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Sie stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Die Kläger haben hiergegen Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben. Während des laufenden Klageverfahrens ist ein behindert zur Welt gekommenes Kind der Kläger verstorben, weswegen sich die Klägerin zu 2. u.a. in psychiatrischer Behandlung befindet. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2017 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2020 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes. Der Bescheid vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Afghanistan. Die Kläger selbst sind nach ihren Angaben in Afghanistan nicht konkret bedroht worden. Nach ihren Angaben vor dem Bundesamt wussten die Taliban auch nicht, dass der Bruder des Klägers für die Polizei gearbeitet hatte. Plausibel scheint danach vielmehr, dass der Kläger – was durchaus verständlich ist – bedingt durch die Ermordung seines Bruders Angst hatte. Allein aus der Ermordung von Familienmitgliedern der Kläger kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht waren. Es ist nicht erkennbar, warum es die Taliban speziell auf den Kläger abgesehen haben könnten. Vielmehr stellt sich die von den Klägern beschriebene Lage in ihrem Heimatort als willkürliche Schikanierung der Bevölkerung dar. Denn es ist insbesondere nicht erklärbar – wie auch das Bundesamt zutreffend ausführt – warum die Taliban, hätten sie in der Person des Klägers ein spezifisches Motiv gehabt, diesen nie persönlich zufassen bekamen, obgleich dieser einen geregelten Tagesablauf hatte und jeden Abend zu seinem Haus zurückkehrte. Soweit die Klägerin in der Verhandlung ausführte, dass die Taliban sie einmal daheim aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und sie dabei zu Boden geschubst hätten, ist dieser Vortrag – sofern überhaupt von Relevanz – ersichtlich gesteigert und prozessangepasst. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger aus Gründen des § 3b AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt i.S.d. § 3a AsylG waren, folgt hieraus indessen nicht. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes richtet sich nach § 4 AsylG. Nach Absatz 1 der Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Klägern droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Eine individuelle Gefahr durch die Taliban ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht ersichtlich. Die Kläger können auch nicht im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wegen Problemen bei der Existenzsicherung in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Probleme bei der Existenzsicherung können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Begriff des ernsthaften Schadens unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auszulegen sei. Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden könne, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeute deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden müsse, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von einer bewussten Versorgungsverweigerung) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 69 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris, Rn. 25; wohl auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29; a.A.: wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 183: unklar: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris, Rn. 10. Die prekären Lebensumstände in Afghanistan können keinem Akteur zugerechnet werden. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Vgl. exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 87. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wird in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines ernsthaften Schadens unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39; und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris, Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Asylsuchenden, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall den personalen Bezug zu dieser verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 13 f.; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 16. Im Fall der Kläger ist demnach auf die Provinz X. abzustellen, in der die sie vor ihrer Ausreise gelebt haben. Die notwendige Gefahrenschwelle für die Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht in dieser Provinz nicht. Im Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten oder willkürlichen Tötungen und Luftangriffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29. Juni 2018, S. 250). Im Jahre 2018 ließen sich 224 sicherheitsrelevante Zwischenfälle in der Provinz X. feststellen. Dabei kamen 88 Personen ums Leben und 136 wurden verletzt (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2019, S. 68; EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 277). Die Opferzahlen sind im Verhältnis zu einer geschätzten Bevölkerungszahl von rund 637.000 Personen (EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 275) erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfälle unberücksichtigt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden und daher ausgehend von diesem Ansatz eine Untererfassung der tatsächlichen Vorfälle zwingend vorliegen muss (vgl. Stahlmann, Gutachten 2018, S. 177). Denn bei einem - orientiert an den Zahlen des Jahres 2018 - ausgehenden rechnerischen Risiko von 1 : 2.844 (entspricht 0,03 %), als Zivilperson Opfer des Konflikts in X. zu werden, ist auch bei tatsächlich wesentlich höheren Opferzahlen eine tatsächliche Gefahr bei weitem zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung individueller Umstände lässt sich eine Gefahrverdichtung nicht feststellen. Vielmehr haben die Kläger zudem vor der Ausreise noch für einige Zeit in Afghanistan gelebt, ohne dass für sie weitere Probleme entstanden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.