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Urteil

14 K 1834/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0217.14K1834.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgelegten Tazkira-Kopie entweder im Jahr 1997 oder im Jahr 1998 geboren und afghanischer Staatsangehöriger, usbekischer Volkszugehörigkeit. Zuletzt lebte er in Kunduz. Er reiste nach seinen Angaben zuletzt am 26. Juni 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Juli 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. November 2016 gab er im Wesentlichen an, Afghanistan aufgrund einer verbotenen Liaison mit einem Mädchen verlassen zu haben. Er erwähnte ferner, dass sein als Richter tätiger Vater im Jahr 2014 vermutlich von Taliban ermordet worden sei. Er habe dann eine begonnene Militärausbildung abbrechen müssen und fortan als Taxifahrer gearbeitet, bis seine Mutter im Jahr 2015 sein Taxi verkauft habe. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, da die Taliban ständig von ihm verlangt hätten, dass er sie befördern solle. Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Kläger hat am 10. Februar 2017 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Er gibt an, dass nunmehr auch seine Mutter und Schwestern Afghanistan verlassen hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2020 informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2020 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (1.), ihm subsidiären Schutz zu gewähren (2.) oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (3.) oder § 60 Abs. 7 AufenthG (4.) vorliegen. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei der geltend gemachten „Verfolgung“ durch die Brüder des Mädchens handelt es sich um einen familiären Konflikt der – sofern er sich überhaupt so zugetragen hat, woran das Gericht aufgrund der vagen Schilderungen vor dem Bundesamt und ausweichenden und wenig detailreichen Antworten in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel hat – weder die Merkmal des § 3b noch die des § 3c AsylG erfüllt. Eine eigens erlittene Vorverfolgung durch die Taliban hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ob diese überhaupt seinen Vater getötet haben, ist nicht geklärt. Und ob die Taliban dem Kläger, welcher diese nach seinem Vortrag nicht befördern wollte, deswegen eine oppositionelle Gesinnung i.S.d. § 3 AsylG unterstellten oder dies heute tun würden, ist zwar möglich, jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Das Gericht geht zudem – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in den genannten Großstädten, ausfindig gemachen werden könnte, zumal in Afghanistan kein funktionierendes Meldewesen existiert. Bei dem Kläger handelt es sich nämlich in keiner Weise um ein hochrangiges Verfolgungsziel, das allein ein aktuell noch fortbestehendes Interesse der Taliban oder anderer Gruppen an dessen Ergreifung nahelegen könnte. Der Kläger könnte auch über die dortigen Flughäfen sicher und legal in die benannten Großstädte reisen. Als jungem, arbeitsfähigem und gesunden Mann kann von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Denn trotz der aus den Erkenntnismitteln bekannten schwierigen Bedingungen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, S. 110 (allerdings ablehnend für Kabul) sowie EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 125 ff. Auch die tatsächlichen Feststellungen von EASO (vgl. Afghanistan – Key socio-economic indicators – Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif an Herat City vom April 2019) stützen die vorstehende Einschätzung. 2. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. a) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werde und bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen ist der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich von einer unmenschlichen Behandlung durch die Taliban bedroht. c) Der Kläger kann auch nicht im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wegen etwaigen Problemen bei der Existenzsicherung in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Probleme bei der Existenzsicherung können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung insoweit davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von hier nicht zur Entscheidung stehenden Sonderkonstellationen) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann. Vgl. so wie hier wohl BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris, Rn. 25; a.A.: wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 183: unklar: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris, Rn. 10; der VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 – A 11 S 941/17 –, juris, Rn. 1 und vom 24. Juli 2017 – A 11 S 1647/11 –, juris, Rn. 7 hat zu dieser Frage die Berufung zugelassen; die Berufungszulassung ablehnend hingegen OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 – 13 A 2535/17.A –, juris, Rn. 7 ff. d) Die Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Dies gilt sowohl für seine Herkunftsregion, die Provinz Kunduz, als auch für Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif. Denn in Afghanistan wurden im Jahre 2018 insgesamt 10.993 Zivilpersonen getötet (3.804) oder verletzt (7.189). Dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 5 %, jedoch gleichzeitig einem Rückgang gegenüber 2016 um 4% Vgl. zum Ganzen UNAMA, Annual Report 2018 Afghanistan, Februar 2019. Ausgehend von einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von 27 Millionen lag das konfliktbedingte Schädigungsrisiko landesweit bei 1:2.456. Selbst wenn man die Provinz Nangarhar zu Grunde legt, für die UNAMA das höchste Schädigungsrisiko für Zivilpersonen ausweist (1815 zivile Opfer; 681 Tote und 1134 Verletzte), ergibt sich bei einer geschätzten Bevölkerungszahl der Provinz von 1.573.973 Menschen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.6.2018, S. 150) ein Schädigungsrisiko von 1:867. Damit lag die Gefahrendichte im Jahr 2018 landesweit erheblich und in der Provinz mit dem höchsten Schädigungsrisiko immer noch merklich unter 0,12 % oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre – auch unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris. Diese Einschätzung gilt auch für die Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Kunduz, sowie die Städte Kabul, Herat (Provinz Herat) und Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) als Orten des internen Schutzes entsprechend obiger Ausführungen. Vgl. zum dortigen Schädigungsrisiko EASO, Country Guidance Afghanistan, Stand Juni 2019, für Kabul S. 101 f., Herat S. 99 f. Balkh, S. 92 f. Individuell gefahrerhöhende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich u.a., dass niemand unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden darf. Dabei geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die Staaten – unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst – das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. zu alldem z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 47 ff. bzw. 46 ff. m.w.N. Individuelle Gründe, aufgrund derer hier das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen wäre, sind nicht ersichtlich (siehe oben). Auch die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.Vm. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (a), aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers (b) oder der allgemeinen Wirtschaftslage in Afghanistan (c) scheidet aus: a) Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan scheidet – wie bereits zuvor erörtert – aus. Gegenteilige Erkenntnisse, die ein hiervon relevant abweichendes Ergebnis begründen würden, liegen nicht vor. Insbesondere für Kabul als möglicher Endpunkt einer Abschiebung ist eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, in der eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW nicht erreicht. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 135 ff. b) Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. c) Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Afghanistan scheidet aus. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK anerkannt, dass auch schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, in krassen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen können, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 (Sufi und Elmi) -, NVwZ 2012, 681 Rn. 282. Diese Schwelle wird in Bezug auf Afghanistan nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung indes nicht überschritten. Dies gilt jedenfalls für alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer und zwar auch dann, wenn diese kein nennenswertes Vermögen und keine Berufsausbildung haben und am Zielort über kein familiäres Netzwerk verfügen. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 200 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 154 ff., 336. Die dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse zu Afghanistan rechtfertigen keine andere Bewertung. Danach haben sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan nicht derart verschlechtert, dass im Hinblick auf Art. 3 EMRK eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre. Dabei folgt das Gericht zunächst einmal der aktuellen und allgemeinkundigen Beurteilung der Sachlage durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen. Vgl. zu alldem OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 202 ff. bzw. 211 ff. m.w.N. Danach treffen Rückkehrer in Afghanistan und auch in Kabul zwar auf eine sehr schwierige Situation, die indes nicht dazu führt, dass sie alle krasse Ausnahmefälle wären, in denen ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies gilt auch für den Kläger. Denn der Kläger ist im Wesentlichen ein gesunder junger Mann. Hinzu treten die in der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigten Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme. Eine solche dürfte auch dem Kläger gelingen, der selbst in Deutschland – wenn auch derzeit im Mini-Job Bereich – tätig ist. Zusätzlich bestehen Hilfsangebote durch die internationalen Organisationen. Dabei verkennt das Gericht auch hier nicht, dass den Kläger eine Rückkehr nach Kabul hart träfe. Angesichts der anzulegenden Maßstäbe („ganz außerordentliche individuelle Gründe treten hinzu und humanitäre Gründe sprechen zwingend gegen eine Abschiebung“) ist ihm eine solche Rückkehr gleichwohl zumutbar, zumal auch hier „ganz außergewöhnliche individuelle Gründe“ nicht im Ansatz erkennbar sind. 4. Dem Kläger steht schließlich auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Soweit es um die allgemeine Sicherheits- und die Wirtschaftslage in Afghanistan geht, gelten die obigen Ausführungen hier entsprechend (zumal nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG diesbezüglich ein hier nochmals verschärfter Maßstab gilt, nämlich der Maßstab der alsbaldigen Realisierung einer extremen Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit). Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2011- BVerwG 10 C 14.10 - juris Rn. 22 ff. und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 ff. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegen ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.