Urteil
23 K 5753/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0327.23K5753.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger steht als Hauptbootsmann im Dienst der Beklagten und wurde mit Personalverfügung vom 00. 00. 0000 zum 00. 00. 0000 vom Flottenkommando der Marine in T. zur Stammdienststelle der Bundeswehr nach L. versetzt. Als Wohnort gab der Kläger weiterhin Oldenburg an, wo er Eigentümer einer 72 qm großen Eigentumswohnung, bestehend aus 3 Zimmern, ist. Die Beklagte erteilte keine Zusage der Umzugskostenvergütung und bewilligte Trennungsgeld. Bewilligungsbescheide liegen hierzu nicht vor. Zum 1. Oktober 2012 zog der Kläger unter Aufgabe seiner bisherigen 1-Zimmer-Wohnung in L. zu einem monatlichen Mietpreis von 370,00 Euro in eine 2-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 835,00 Euro in L. um. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 setzte die Beklagte den Trennungsgeldanspruch des Klägers aufgrund seines Wohnungswechsels in L. neu fest. Am 14. Oktober 2015 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger seine Wohnung in P. bereits seit dem 15. November 2011 vermietete. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 6. November 2015 äußerte der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2015, dass er lediglich ein Zimmer seiner Eigentumswohnung untervermiete. Er trage sämtliche Kosten der Wohnung und sei monatlich mindestens einmal dort. Mit Bescheid vom 7. Januar 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 15. November 2011 keinen Anspruch auf Trennungsgeld mehr habe, da ab diesem Zeitpunkt keine getrennte Haushaltsführung mehr vorgelegen habe. Die Zahlung des Trennungsgeldes stellte sie mit Wirkung vom 1. April 2015 ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung an. Für den Zeitraum vom 15. November 2011 bis zum 31. März 2015 habe er ohne Rechtsgrund einen Betrag in Höhe von 33.234,82 Euro erhalten. Darin enthalten seien zwei Abschlagszahlungen in Höhe von 500,00 Euro für die Mietzahlungen für die Monate April und Mai 2015. Unter dem 14. Februar 2016 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2016 ein. Zur Begründung ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er in seiner Wohnung lediglich einzelne Zimmer mit Küchen- und Badmitbenutzung an Studenten vermiete und nicht die Wohnung. Er habe seinen Hausstand dort nicht aufgegeben. Zudem würde ihm als Ledigem monatlich nur eine Reisebeihilfe gewährt. Es sei daher nicht verwerflich, dass er aus seinem Eigentum, das durch Art. 14 GG gewährleistet sei, auch einzelne Zimmer vermiete. Er fahre mindestens einmal im Monat wegen örtlicher Verpflichtungen nach P. . Er könne seine Wohnung schon deswegen nicht aufgeben, da er das Amt des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden der Wohnungseigentümergemeinschaft ausübe. Alle seine Wohnungsgegenstände befänden sich noch in der Wohnung. Zudem zahle er Hausgeld-, Strom- und Heizkosten, Rundfunkgebühren und die Kosten für Telefon und Internet. Eine Rückzahlung des Trennungsgeldes sei nicht möglich, da er die Gelder für die nicht unerheblichen Mietzahlungen in L. verwendet habe. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzung des Beibehaltens der Wohnung am Wohnort sei mit der Vermietung der Wohnung entfallen. Unter den Begriff des Wohnens falle nicht, wenn nur ein Raum gemietet oder die Nutzbarkeit auf einen Raum beschränkt und nur das Bad oder die Küche mitbenutzt werde. Die Nutzung der eigenen Wohnung werde durch die Fremdvermietung an eine Wohngemeinschaft, die eine nachweisliche Mitbenutzungsgenehmigung der Küche und des Bades beinhalte, derart eingeschränkt, dass sich die Nutzung der Wohnung nur noch auf das Bewohnen eines Zimmers beschränke. Nach Angaben des Ermittlungsberichts vom 6. Oktober 2014 sei durch Kontaktaufnahme mit den Bewohnern der Wohnung festgestellt worden, dass zu diesem Zeitpunkt drei Mietverhältnisse bestanden hätten. Es liege auch kein bloßes Unterstellen der Möbel vor, da die Zimmer laut Mietverträgen komplett mit Mobiliar vermietet würden. Der Kläger erhob am 8. August 2016 Klage gegen den Bescheid vom 7. Januar 2016. In der mündlichen Verhandlung wies die Kammer darauf hin, dass die Bewilligung von Trennungsgeld nicht durch einen feststellenden Verwaltungsakt beendet werden könne, sondern Rechtsgrundlage § 48 VwVfG wäre. Nachdem die Beklagte den Bescheid in der Sitzung vom 7. Februar 2018 aufgehoben hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 31. Oktober 2012 sowie die weiteren daraufhin ergangenen Bescheide über die Trennungsgeldzahlungen zugunsten des Klägers für die Monate ab November 2012 auf und forderte einen Betrag von insgesamt 25.484,60 Euro zurück. Zur Begründung machte sie geltend, der Kläger habe seine Wohnung wegen der Vermietung der drei Zimmer ab dem 15. November 2011 nicht mehr nutzen können. Alle Bescheide seit dem 31. Oktober 2012 bis zum 21. Mai 2015 seien zu Unrecht ergangen. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bescheide sei nicht schutzwürdig, da er bei jedem Befüllen des monatlichen Forderungsnachweises bestätigt habe, dass er seine Wohnung in P. beibehalte, obwohl er die Verfügungsbefugnis darüber im Wege der Vermietung aus der Hand gegeben habe. Das Strafverfahren wegen Betruges wegen dieses Verhaltens sei nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden, was ein vorsätzliches Handeln des Klägers voraussetze. Zudem wäre ihm das Berufen auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG versagt, da seine Angaben zum Beibehalten der Wohnung falsch und unvollständig gewesen seien. Außerdem sei ihm zu unterstellen, dass er die Rechtswidrigkeit der erwirkten Zuwendungsbescheide kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei jedem Befüllen des monatlichen Forderungsnachweises sei er darauf hingewiesen worden, dass ein „auswärtiges Verbleiben“ nötig sei. Die gezahlten Beträge seien zurückzufordern, weil der Kläger ungerechtfertigt bereichert sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, da ihm vorzuwerfen sei, den Mangel des rechtlichen Grundes für die Leistung gekannt zu haben. Jedenfalls hätten Zweifel aufkommen müssen, weil im Formblatt „Forderungsnachweis“ darauf hingewiesen werde, in welchem Fall Trennungsgeld gewährt werde. Unklarheiten hätte der Kläger durch Rückfragen beseitigen müssen. Für ein teilweises Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei kein Raum, weil auf Seiten der Verwaltung kein Fehlverhalten eine Rolle gespielt habe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2018 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei nicht eingehalten. Die Beklagte habe bereits am 7. Januar 2016 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und der für die Rücknahme erheblichen Tatsachen gehabt, da sie unter diesem Datum entschied, dass der Kläger seit dem 15. November 2015 keinen Anspruch auf Trennungsgeld mehr habe. Hier liege auch keine solche Konstellation vor, dass ein erster Rücknahmebescheid im Klageverfahren aufgehoben worden sei. Die Aufhebung des feststellenden Verwaltungsakts verschaffe der Behörde keine weitere Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet werde. Sie sei auch keineswegs erst jetzt in der Lage auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Darüber hinaus habe er die gewährten Leistungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht. Er habe den begünstigenden Bescheid auch nicht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, da er seine Wohnung trotz Vermietung einzelner Zimmer beibehalten habe. In den maßgeblichen Anträgen auf Trennungsgeld / Forderungsnachweisen werde nicht danach gefragt, in welchem Umfang die Wohnung beibehalten werde. Er habe das Fehlen des Rechtsgrundes für die Leistung auch nicht erkennen müssen, da er dienstlich nicht mit der Bearbeitung trennungsgeldrechtlicher Fragestellungen befasst sei. Er sei stets davon ausgegangen, dass er die Wohnung unabhängig vom Ausmaß der Untervermietung beibehalte. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Ausübung des Rücknahmeermessens, da die Beklagte angesichts der Höhe der Forderung zumindest Ratenzahlung hätte einräumen müssen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 wies die Beklagte die Beschwerde zurück, forderte den Überzahlungsbetrag in Höhe von 25.484,60 Euro zurück und setzte die monatliche Ratenhöhe auf 750,00 Euro fest. Zur Begründung brachte sie vor, die Überprüfung des Trennungsgeldanspruches des Klägers sei bis zum 30. September 2012 ausgeschlossen, da ihr die zugrundeliegenden Erstbewilligungsanträge bzw. die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht mehr vorlägen. Die neue Grundbewilligung sei mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger zwei, ab dem 1. Februar 2014 sogar alle drei Zimmer seiner Wohnung in P. vermietet. Gelegentliche Besuche in seiner Wohnung in P. führten nicht dazu, dass er dort weiterhin einen Haushalt führe. Zudem sei der Kläger dienstlich mit den Bestimmungen des BUKG befasst, da er seit 2008 als Personalfeldwebel eingesetzt sei. Bestandteil seiner Ausbildung seien u.a. die Anerkennung eines Hausstandes und die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung. Auch durch seine Tätigkeit als Verwaltungsbeiratsvorsitzender der Wohnungseigentümergemeinschaft könne er gesetzliche Bestimmungen verstehen und anwenden. Daher sei das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Trennungsgeldempfänger sowie daran, weitere rechtswidrige Leistungen zu Lasten des Bundeshaushaltes zu unterbinden, höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an der Weitergewährung des Trennungsgeldes. Der Kläger könne sich auch deswegen nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da die monatlichen Zahlungen von 700,00 bis 800,00 Euro nicht nur zu einer geringfügigen Verbesserung der normalen Lebensführung führten. Es liege auch keine Verfristung nach § 48 Abs. 4 VwVfG vor. Denn am 7. Januar 2016 sei die Beklagte davon ausgegangen, dass kein Bewilligungsbescheid aus Anlass der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Trennungsgeld erstellt worden sei. Sie habe damit den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt bzw. das anzuwendende Recht verkannt. Auch die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betruges, welches ausschließlich nach § 153a StPO eingestellt worden sei, sowie der tatsächliche Umfang der Vermietung seien der Behörde erst im Rahmen des Klageverfahrens bekannt geworden. Von der Erstellung des Rückforderungsbescheides habe sie abgesehen, weil der Bescheid vom 7. Januar 2016 nicht bestandskräftig geworden sei. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen für die zutreffende Ermessensentscheidung hätten frühestens am 7. Februar 2018 vorgelegen. Die Gründe, wegen der er keinen Vertrauensschutz genieße, führten auch dazu, dass er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könne. Der Kläger hat am 16. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren. Ergänzend macht er geltend, die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2018 habe der Beklagten keine neue Tatsachenkenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verschafft. Allein entscheidend sei zudem, wann die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt habe, die die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen in dem Beschwerdebescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es einer erneuten Anhörung nicht bedurft habe, da der Kläger bereits am 6. November 2015 zu der beabsichtigten Rückforderung angehört worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 23 K 6923/16, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung bereits mit Schreiben vom 6. November 2015 und vom 8. Januar 2016 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Die Entscheidung der Rücknahme der Bewilligungsbescheide findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Bescheid vom 31. Oktober 2012 sowie die weiteren daraufhin ergangenen Bescheide über die Trennungsgeldzahlungen zugunsten des Klägers für die Monate ab November 2012 waren rechtswidrig. Nach § 12 Abs. 1 BUKG i.V.m. den Regelungen der Trennungsgeldverordnung (TGV) wird Trennungsgeld gewährt für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der Eigentumswohnung des Klägers handelt es sich zwar um eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG. Diese hat der Kläger seit dem 15. November 2011 aber nicht beibehalten. „Beibehalten“ bedeutet, dass der Berechtigte noch die Verfügungsgewalt über die Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort innehat und Aufwendungen für sie (z. B. Mietzahlungen) zu tragen hat. Verliert der Berechtigte die Verfügungsgewalt über die Wohnung/Unterkunft, z. B. indem er sie (befristet) weiter vermietet, hat er sie nicht beibehalten. Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 53. Update Februar 2020, § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben, juris, Rn. 7. Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Haushalte geführt werden, kommt es zunächst auf die tatsächlichen Umstände an. Ausreichend für einen Trennungsgeldanspruch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass überhaupt eine weitere Wohnung besteht. Vielmehr muss in dieser Wohnung auch ein Haushalt geführt werden. Die Wohnung muss also nicht nur zum selbständigen Haushalten eingerichtet sein, sondern sie muss hierzu auch tatsächlich genutzt werden. Zudem ist der Sinn und Zweck des Trennungsgeldrechts zu berücksichtigen. Denn das Trennungsgeld dient alleine dazu, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten, der darin besteht, dass aufgrund des Wechsels des Dienstorts getrennte Haushalte am neuen Dienstort und am bisherigen Dienstort geführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 – und VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 – M 17 K 15.2928 –. Da die Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld Ausprägungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind, gebieten diese nur dann eine Entlastung von den Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn und solange das Auseinanderfallen von Dienst- und Wohnort eine adäquat kausale Folge der dienstlichen Maßnahme ist, sie also nicht vorrangig auf dem persönlichen Verhalten des versetzten oder kommandierten Beamten, Richters oder Soldaten beruht. Die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung sind maßgeblich durch den Grundgedanken geprägt, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die dienstlich veranlasst und unbedingt notwendig sind. Vgl. VG München, Urteil vom 10. September 2015 – M 17 K 15.488 –, juris, Rn. 33. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger die Verfügungsgewalt über die Wohnung mit der Vermietung ab dem 15. November 2011 aufgegeben. Denn tatsächlich überließ er die Führung des Haushaltes den jeweiligen Mietern. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger gelegentlich die Wohnung aufsuchte, da er seinen Lebensmittelpunkt seit dem Entschluss zur Vermietung (eines Teils) der Wohnung von P. nach L. verlagert hat. Dies gilt auch unabhängig davon, wie viele Zimmer vermietet wurden. Die Eigentumswohnung diente nunmehr vorrangig dem Zweck der wirtschaftlichen Verwertung und nur bei Gelegenheit zum vorrübergehenden Aufenthalt. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger weiterhin Hausgeld-, Strom- und Heizkosten, Rundfunkgebühren und die Kosten für Telefon und Internet trug. Denn diese werden vom Vermieter typischerweise auf die Mieter umgelegt oder in den Mietzins eingepreist, besagen aber nichts über die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Kläger. Damit liegt kein Beibehalten der Wohnung im Sinne der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften vor. Denn Sinn und Zweck der Gewährung von Trennungsgeld ist es, einen Ausgleich zu schaffen für wirtschaftliche Belastungen infolge einer doppelten Haushaltsführung. Einen solchen Ausgleich hat sich der Kläger durch die Vermietung seiner Eigentumswohnung selbst geschaffen. Dies wird auch daran deutlich, dass er ab dem 1. Oktober 2012 in eine größere Wohnung in L. zu einem deutlich höheren Mietzins zog. Nach seinen eigenen Angaben finanzierte er dies durch die Mieteinnahmen aus der Wohnung in P. . Der Kläger kann der Rücknahme der Trennungsgeldgewährung auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Ob er die Trennungsgeldgewährung durch arglistige Täuschung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG), kann hier dahingestellt bleiben, da er die Gewährung zumindest durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Auf den monatlichen Forderungsnachweisen ist vermerkt, dass ein „auswärtiges Verbleiben“ für die Zahlung des Trennungsgeldes nötig ist. Auch aus Ziffer 2 des Formblattes ist erkennbar, dass die Wohnung „beibehalten“ sein muss. Auf die Notwendigkeit der Angabe von Änderungen wird hingewiesen. Mit seiner Unterschrift versicherte der Kläger jeweils, dass seine Angaben vollständig und richtig seien. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass ein Beibehalten der Wohnung bei einer Vermietung der Räume nicht mehr vorliegt. Jedenfalls hätte dies Anlass geboten, bei der zuständigen Stelle nachzufragen. Dies gilt insbesondere, da der Kläger als Personalfeldwebel dienstlich mit den Voraussetzungen des BUKG betraut war. Ermessensfehler der Beklagten hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung sind nicht ersichtlich. Schließlich hat die Beklagte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, BVerwGE 143, 230-240, juris, Rn. 27 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356-365, juris. Diese Voraussetzungen waren hier frühestens nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 erfüllt. Denn die Beklagte unterlag bis zu diesem Zeitpunkt dem rechtlichen Irrtum, dass die Bewilligung des Trennungsgeldes durch feststellenden Verwaltungsakt beenden konnte. Vor dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass eine Rücknahme nach § 48 VwVfG erforderlich gewesen wäre, hat sie sich demnach nicht mit den Voraussetzungen dieser Norm, insbesondere auch den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Rücknahmeermessens, auseinandergesetzt. Die als Entscheidungsfrist ausgestaltete Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG war damit am 15. Februar 2018 noch nicht abgelaufen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 28. Juni 2012, 2 C 13/11, hat dieses entschieden, dass sogar in dem Fall, dass ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat. Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass sich die den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme bezieht. vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 –, BVerwGE 143, 230-240, juris, Rn. 32 ff. Im Fall des Klägers war der Behörde die Rechtfertigung für die Rücknahme des (als rechtswidrig erkannten) Verwaltungsaktes zunächst nicht bekannt. Sie verkannte, dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG überhaupt zu prüfen waren. Die Entscheidung über die Rückforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 84a Satz 1 BBG. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Wie oben ausgeführt hat der Kläger die Beträge ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Leistung nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Nach § 84a Satz 2 BBG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wurde bereits erläutert, dass der Kläger die Vermietung seiner Wohnung hätte anzeigen und im Falle von Zweifeln bei der Beklagten hätte nachfragen müssen. Aufgrund der Hinweise auf den monatlich auszufüllenden Formblättern hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass das Beibehalten der Wohnung Voraussetzung für die Gewährung des Trennungsgeldes ist und sich ein Vermieten der Wohnung auf den Anspruch auswirken kann. Von der Rückforderung war auch aus Billigkeitsgründen nach § 84a Satz 3 BBG nicht teilweise abzusehen. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Auch sonstige Gesichtspunkte sind zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Die Beklagte durfte den gesamten Betrag zurückfordern. Es lag im alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers, dass dieser falsche und unvollständige Angaben zum Beibehalten seiner Wohnung im Rahmen der Beantragung des Trennungsgeldes gemacht hat. Die Beklagte hingegen hat keinen Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt. Die Einräumung der monatlichen Ratenzahlung ist unter Berücksichtigung der Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.484,60 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.