Beschluss
15 L 2332/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0408.15L2332.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen als Volljuristen, Kennzahl XX-0000-00, mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Bewerbung zu besetzen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ). Ausgehend davon ist der Antrag, der inhaltsmäßig im Wesentlichen – nach erfolgreicher Auswahl im eigentlichen Auswahlverfahren - auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin gerichtet sein dürfte, abzulehnen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes begründen einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 1 A 1.02 -, juris, Rn. 11. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Die Vorschrift gewährt einem Bewerber um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u.a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt ihm ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind. In diesem Zusammenhang stellt auch die charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Fehlt es schon an dieser Eignung bzw. bestehen an ihr – was bereits ausreichend ist – berechtigte Zweifel, ist für eine Einstellung oder auch Übernahme in ein Beamtenverhältnis bei einer Bundesbehörde kein Raum, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9 und vom 8. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Die Beurteilung, ob ein Bewerber den gestellten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Siehe schon BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, juris, Rn. 19; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 14 f. Die Verneinung der Eignung muss allerdings auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 -, juris, Rn. 6. Dies zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Denn ihm fehlt nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Antragsgegnerin die (charakterliche) Eignung für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung und erfordert eine prognostische Einschätzung, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird; dabei hat eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu erfolgen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26 m.w.N.. Berücksichtigt man die besonderen Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, so ist von jedem Einstellungsbewerber eine besondere Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit zu fordern, die sich auch darin manifestiert, dass vor der Einstellung eines Bewerbers eine besondere Sicherheitsüberprüfung zu erfolgen hat, vgl. § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Gemessen hieran, können auch geringere Verstöße gegen bestehende Wahrheitspflichten zu einer Nichteignung für eine Tätigkeit beim Bundesamt für Verfassungsschutz führen. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Übernahme des Antragstellers als Beamter im Dienst der Senatsverwaltung des M. C. trotz des erfolgreichen Absolvierens des Assessment-Centers am 9. März 2018 in L. in den Dienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin begründet ihre Ablehnung der Übernahme im Wesentlichen damit, dass sich – nach erfolgreichem Absolvieren des Assessment-Centers – bei Sichtung der Personalakte des Antragstellers herausgestellt habe, dass der Antragsteller im Anschluss an die letzte (befristete) Abordnung, die an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (Projektleitung „B. I. “) erfolgt war, zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 4. Februar 2019 „ohne Einsatz“ (vgl. Bl. 209 BA) gewesen sei. Dies habe sich lediglich aus einem sehr kurzen Vermerk vom 6. Februar 2019 in der Personalakte ergeben, der; wie aus dem Datum ersichtlich, allerdings erst mehr als ein Jahr nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit erstellt worden sei. Gründe seien hier nicht angegeben. Weitere, auf den genannten Zeitraum bezogene Dokumente (Vermerke, Nachweise o.ä.) habe die Akte nicht enthalten. Der Antragsteller habe bis heute trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht dargelegt, welche Verwendung er im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 4. Februar 2019 wahrgenommen habe. Er habe lediglich gebeten, seine Dienstvorgesetzte, Frau G. von der Senatsverwaltung für Finanzen des M. C. zu befragen. Diese habe telefonisch (am 2. Oktober 2019) mitgeteilt, dass der Antragsteller „aufgrund des Personalüberhangs ohne Verwendung“ gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Bundesamt für Verfassungsschutz mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten habe betraut werden sollen, begründe eine Beschäftigungslosigkeit eines Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 bekleide, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Land C. dringend Personal für die öffentliche Verwaltung gesucht werde, Zweifel an der Eignung für die begehrte Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis. Ferner sei auch zu bedenken, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz als Nachrichtendienst auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten sowie der Bewerberinnen und Bewerber in besonders hohem Maße angewiesen sei. An der geforderten Wahrheitsliebe bestünden beim Antragsteller Zweifel. Denn in seiner Bewerbung vom 27. Dezember 2017 beigefügten tabellarischen Lebenslauf seien unvollständige und teilweise nicht der Realität entsprechende Angaben enthalten. So behaupte der Antragsteller, er sei von „01.2017 – laufend“ beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als Referatsleiter im Referat „G1. N. “ tätig gewesen (Bl. 6 BA). Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers 176 Seiten umfassten und mithin äußerst ausführlich seien, er aber mit keinem Wort darauf eingehe, zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits seit nahezu drei Monaten ohne Verwendung gewesen zu sein. Von sich aus, habe er zu keinem Zeitpunkt auf diesen Umstand hingewiesen. Erst als die Diskrepanz seitens der Antragsgegnerin durch Beiziehung der Personalakte aufgefallen sei, habe er (lediglich) auf Frau G. von der Senatsverwaltung für Finanzen verwiesen. Auf die nochmalige Bitte, sich zu dem relevanten Zeitraum gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz schriftlich zu erklären, habe er bis heute nicht reagiert. Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sei es für die Personalgewinnung des Bundesamts für Verfassungsschutz nicht möglich gewesen, ein vollständiges Bild von der Eignung des Antragstellers zu gewinnen. Er habe (wahrheitswidrig) den Eindruck erweckt, dass er zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eine Referatsleitung ausgeübt habe, obgleich dies seit mehreren Monaten nicht (mehr) der Fall gewesen sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz sei so der Möglichkeit enthoben worden, ihn hierzu im Bewerbungsgespräch, dem ein hoher Stellenwert bei der Beurteilung der beamtenrechtlichen Eignung zugemessen werde, zu befragen. Die angeführten Gründe, die sich anhand des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verifizieren lassen, so dass nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen werden kann, tragen die Beurteilung der Antragsgegnerin, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Übernahme in ein Dienstverhältnis beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen sind unter Anwendung des oben genannten eingeschränkten Überprüfungsspielraums des Gerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Weder stellt die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung sachwidrige Erwägungen an, noch verstößt ihre Entscheidung gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe. Auszugehen ist davon, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz als Nachrichtendienst und der damit verbundenen Aufgabenstellung in besonderer Weise darauf angewiesen ist, dass seine Bediensteten sich der unbedingten Wahrheit verpflichtet fühlen und keine relevanten Tatsachen verschweigen. Dieser Wahrheitspflicht ist der Antragsteller nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Denn er hat in seiner Bewerbung nicht darauf hingewiesen, dass er bereits schon zu diesem Zeitpunkt seit einigen Monaten in seinem Beamtenverhältnis in der Senatsverwaltung ohne Verwendung gewesen ist. Durch die nicht zutreffende Angabe in seinem tabellarischen Lebenslauf, dass er von „01.2017 – laufend beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als Referatsleiter tätig gewesen sei, hat er die für die Personalgewinnung zuständigen Bediensteten über seine tatsächliche Nichttätigkeit getäuscht. Darüber hinaus lässt auch sein Bewerbungsschreiben vom 27. Dezember 2017 (Bl. 4 BA) nicht erkennen, dass er bereits seit Monaten ohne Verwendung gewesen ist. Denn er formuliert in diesem Zusammenhang: „Zuletzt leite (Hervorhebung nur hier) ich kommissarisch das Referat G1. N. im neu gegründeten C. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und organisierte mit meinem Referat den Umzug der Behörde in ein neues Dienstgebäude“. Ihm musste als erfahrenem Angehörigen des öffentlichen Dienstes bekannt sein, dass der Dienstherr ein legitimes Interesse daran hat, vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim Bund den tatsächlichen beruflichen Werdegang des Bewerbers zu kennen. Es ist objektiv betrachtet auch ungewöhnlich, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den vielfältigen Vorverwendungen über eine so lange Zeit ohne dienstlichen Einsatz bleibt. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, wer es objektiv zu vertreten hat, dass der Antragsteller über Monate beschäftigungslos geblieben ist und ob sein Dienstherr in diesem Rahmen seine Fürsorgepflichten verletzt haben könnte. Der Antragsteller hat es jedenfalls selbst zu vertreten, dass er seinen künftigen Dienstherrn nicht von sich aus darüber informiert hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe im Rahmen des Vorstellungsgesprächs im März 2018 darauf hingewiesen, dass er seinerzeit ohne Beschäftigung gewesen sei, ist dies zum einen eine bisher nicht bewiesene Behauptung. Zum anderen ist aber auch nicht erkennbar, dass er danach im Laufe des Einstellungsverfahrens von sich aus darauf hingewiesen hat, dass die Beschäftigungslosigkeit weiterhin andauerte. Ferner belegt der im Verwaltungsvorgang befindliche Schriftverkehr, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung durch die Antragsgegnerin (Schreiben vom 9. September 2019 und 1. Oktober 2019) bisher keinerlei eigene schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben hat, warum er über den langen Zeitraum ohne Verwendung geblieben ist. Er ist damit nicht in ausreichendem Maß seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Auch dies begründet Zweifel an seiner Eignung für die Tätigkeit in einem Nachrichtendienst. Der Verweis auf eine telefonisch bei Frau G. einzuholende Auskunft ersetzt keine eigene schriftliche Stellungnahme. Zudem verwundert es, dass Frau G. in dem Telefonat zwar darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller in dem genannten Zeitraum an verschiedenen Qualifizierungsmaßnahmen, Coachings, Schulungen und Personalentwicklungsmaßnahmen teilgenommen habe, hierüber aber keinerlei schriftliche Unterlagen, wie z.B. Teilnahmebescheinigungen vorgelegt worden sind bzw. sich bereits in der Personalakte befunden haben. Es ist nicht vorstellbar, dass bei einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen keinerlei Bescheinigung ausgestellt wird, die zumindest auf Wunsch des Betroffenen zur Personalakte genommen wird, wobei noch anzumerken ist, dass sich Zertifikate für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus früheren Jahren durchaus in der Personalakte finden (vgl. z.B. Bl. 179 BA). Dies gilt auch für die Behauptung des Antragstellers, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum ein individuelles Coaching für Führungskräfte bei dem Institut für Verwaltungsmanagement der Verwaltungsakademie C. absolviert habe. Eine Bescheinigung wird wiederum nicht vorgelegt. Zudem sollen nach telefonischer Auskunft von Frau G. mehrere Personalgespräche geführt worden sein. Es ist grundsätzlich üblich, dass solche Gespräche wenigstens kurz protokolliert und in die Personalakte aufgenommen werden. Im Falle des Antragstellers jedoch nicht, wobei ein Grund hierfür nicht erkennbar ist. Darüber hinaus soll der Antragsteller nach Auskunft von Frau G. im hier interessierenden Zeitraum „Unterstützungsleistungen“ erbracht haben. Was hierunter zu verstehen ist, wird jedoch nicht erläutert. Nachweise hierfür finden sich in der Personalakte nicht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er im Mai 2018 Vater einer Tochter geworden sei, ist dies rechtlich ohne Bedeutung. Dass er seit diesem Zeitpunkt in Elternzeit oder Erziehungsurlaub gewesen ist, wird nicht vorgetragen. Das Gericht verkennt bei alledem nicht, dass es dem Antragsteller naturgemäß nicht möglich sein dürfte, eine Nichtbeschäftigung nachzuweisen. Es begründet aber objektiv Eignungszweifel, dass er es bisher unterlassen hat, gegenüber der Antragsgegnerin eine eigene schriftliche Erklärung hierzu abzugeben. Seine Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, erschöpfen sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf eine Kontaktaufnahme mit Frau G. . Ein Grund, sich als erfahrener Beamter, der jahrelang als Referatsleiter tätig war, so zu verhalten, ist nicht erkennbar, zumal er die Übernahme als Beamter in eine Behörde mit geheimhaltungsbedürftigen Aufgaben anstrebt. Würden seine Angaben zutreffen, dass er an verschiedenen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in dem beschäftigungslosen Zeitraum teilgenommen habe, so hätte er hierüber Nachweise vorlegen können. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er diese Nachweise bereits zu seiner Personalakte gereicht hätte. Dort befindet sich aber nicht mehr als ein kurzer Vermerk, der erst sehr spät erstellt worden ist. Dass sich aus der bisherigen zwölfjährigen dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers im höheren Dienst des M. C. , insbesondere aus dem Umstand, dass er jahrelang selbst Führungsverantwortung übernommen hatte, und auch aus seinen Beurteilungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er unzuverlässig sei, mag zutreffen. Umso mehr verwundert es aber, dass er vor diesem Hintergrund keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen hat, für einen lückenlosen beruflichen Werdegang und eine vollständige Personalakte zu sorgen. Es hätte ihm klar sein müssen, dass eine über ein Jahr andauernde Beschäftigungslosigkeit in einem Beamtenverhältnis Anlass zu Nachfragen geben würde, insbesondere, wenn es sich um eine Bewerbung beim Bundesnachrichtendienst handelt. Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes auch aus keiner Zusicherung herleiten. Eine verbindliche Zusicherung wurde ihm nach Akteninhalt zu keinem Zeitpunkt gegeben. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll die Kommission dem Antragsteller im Anschluss an das Vorstellungsgespräch mit, dass er nach dem im Rahmen des Assessment-Centers gewonnenen Eindrucks für die Einstellung in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes grundsätzlich in Betracht komme, dieses Votum aber keine Einstellungszusage darstelle. Selbst wenn dies nicht zuträfe, musste dem Antragsteller aufgrund seiner bisherigen langjährigen Tätigkeiten und Erfahrungen im Beamtendienst auch klar sein, dass für die Einstellung bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis allein das erfolgreiche Absolvieren eines Assessment-Centers nicht ausreicht, sondern von weiteren Überprüfungen, die Eignung betreffend, abhängt. Auch in der Folgezeit wurden seitens der Antragsgegnerin keine Umstände gesetzt, die als Zusicherung der Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis gewertet werden könnten. So wurde der Antragsteller im Rahmen eines Telefongesprächs am 28. August 20019 darauf hingewiesen, dass „er – wenn es zu einer Einstellung kommt – in A 13 übernommen würde (Vermerk, Bl. 344 BA). Als der Antragsteller um Prüfung gebeten habe, ob nicht ausnahmsweise eine Übernahme in eine Amt der BesGr. A 14 zugestimmt werden könne, wurde ihm am 4. September 2019 telefonisch mitgeteilt, „dass es bei A 13 bleibt und er sein Einverständnis zur Rückübernennung schriftlich mitteilen soll, damit die Bewerbung weiterhin bearbeitet werden kann“ (Vermerk, Bl. 344 BA). Damit kann der Antragsteller allein aus dem Umstand, dass er um Zustimmung zur Rückstufung gebeten worden ist, keine verbindliche Zusicherung auf Übernahme herleiten. Ferner findet sich auch im Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. September 2019 (Bl. 196 BA) die schriftliche Bitte, dass „für die weitere Bearbeitung“ der Bewerbung des Antragstellers er der Antragsgegnerin aussagefähige Unterlagen zu Art und Inhalt seiner Verwendung in dem besagten Zeitraum zukommen lassen solle. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Sicherheitsüberprüfung hinsichtlich des Antragstellers abgeschlossen ist oder nicht, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn selbst wenn die Sicherheitsüberprüfung zwischenzeitlich abgeschlossen wäre und keine Sicherheitsbedenken gegen den Antragsteller für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis beim Bundesamt für Verfassungsschutz bestünden, führte dies nicht (zwingend) zu der vom Antragsteller begehrten Übernahme. Zwar ist der erfolgreiche Abschluss der Sicherheitsüberprüfung Voraussetzung für eine Übernahme in ein Amt beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Sie vermittelt aber keinen Anspruch auf Übernahme. Denn von der Sicherheitsüberprüfung, die von bestimmten Organen im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorgenommen wird, zu unterscheiden ist die der Behörde darüber hinaus obliegende (allgemeine) Eignungsprüfung im Hinblick auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, die auch die charakterliche Eignung jenseits von Sicherheitsbedenken umfasst. Hat der Antragsteller damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht darauf an, ob ihm im Hinblick darauf, dass sein eigentliches Begehren der Übernahme in eine Beamtenverhältnis des Bundes mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sein könnte, so dass ein Anordnungsgrund entfallen könnte. Für den vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Auswahlverfahren für die ausgeschriebenen Stellen als Volljuristen, Kennzahl XX-0000-00, unter Einbeziehung des Antragstellers fortzusetzen, fehlt es aus den dargestellten Gründen ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden (Auffang-) Streitwerts wird mit Blick darauf abgesehen, dass sich das tatsächliche Begehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache richtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.