Beschluss
20 L 965/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0529.20L965.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass als Markierungsmaterial (Auflagen 7 und 8) neben Klebeband auch anderes Material verwendet werden darf, welches im Anschluss an die jeweilige Versammlung rückstandslos zu entfernen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass als Markierungsmaterial (Auflagen 7 und 8) neben Klebeband auch anderes Material verwendet werden darf, welches im Anschluss an die jeweilige Versammlung rückstandslos zu entfernen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem der Antragsteller trotz Hinweises des Gerichts den in dem Verfahren 20 K 2586/20 gestellten umfassenden Anfechtungsantrag nicht konkretisiert oder klargestellt hat und die Antrags- und Klagebegründung keinen Anhalt dafür geben, ob einzelne oder alle Auflagen angefochten werden sollen, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller alle Auflagen angefochten hat. Der so verstandene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.05.2020 (20 K 2586/20) wiederherzustellen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahmen, die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 – 1 BvQ 43/08 –; Beschluss vom 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris, insbesondere auch zu Versammlungsauflagen, vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, juris. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt Folgendes: 1. Gegen die Ablehnung des Antragstellers als möglicher Leiter aller bestätigten Versammlungen, da er nicht geeignet sei, eine Versammlung zu leiten, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat die rechtliche Bewertung des Antragsgegners wiederholt bestätigt und hält daran auch in diesem Verfahren fest. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners in der Versammlungsbestätigung, der unter anderem auf entsprechende Entscheidungen des Polizeipräsidium Essens, der Kammer und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinweist, ergänzend Bezug genommen. Der Antragsteller hat hierzu mit Ausnahme der Behauptung, der Antragsgegner lüge, substantiell nichts vorgetragen. 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Auflagen 1, 4, 5, 6 und 9 wendet, setzen diese die rechtskräftige Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Beschluss vom 26.05.2020 in dem Verfahren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15 B 773/20, um. Dass die getroffenen Regelungen ersichtlich rechtswidrig wären, kann die Kammer nicht feststellen, zumal es sich um Auflagen handelt, die trotz bestehender Bedenken dem Antragsteller die Durchführung von Versammlungen ermöglichen sollen. 3. Hinsichtlich der nunmehr geänderten Auflage 3 geht die Kammer zunächst davon aus, dass nach dem Inhalt dieser Auflage die Farbe am Ende jedes täglichen Versammelns zu beseitigen ist. Dem Antragsteller ist eine gleichartige Versammlung über mehrere Tage hinweg für einen jeweils begrenzten Zeitraum bestätigt worden, sodass jede Versammlung an einem der einzelnen Tage als eine eigenständige Versammlung zu bewerten ist. Im Übrigen handelt es sich bezüglich etwaiger Kostenfolgen um einen bloßen Hinweis. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Auflage mit dem so verstandenen Inhalt bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Mit der Auflage wird dem Antragsteller die Nutzung der Hilfsmittel einerseits erlaubt, andererseits werden die Beeinträchtigungen Dritter reduziert, die sich aus der Verwendung der Hilfsmittel ergeben. Die Pflicht zur Beseitigung von Farbe ist eine Folge aus der Verpflichtung des Antragstellers, die Farbe nicht dazu zu benutzen, z.B. den Gehweg oder andere Untergründe mit Sprühkreide oder anderen Farben zu bemalen oder Reste der Farbe als Verschmutzung auf den Flächen zurückzulassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 1, 5 Abs. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Köln, insbesondere auf den Straßen und in den U-Bahn-Anlagen (Kölner Straßenordnung - KStO-) vom 01.04.2005, https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/koelner_strassenordnung_15_06_2011.pdf Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung ist es nicht gestattet, die in § 1 bezeichneten Anlagen, Einrichtungen und Sachen (u.a. alle Straßen, Wege, Plätze und nicht in öffentlichen Grünflächen gelegene Spiel- und Bolzplätze im Gebiet der Stadt Köln, die – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung – tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienen) sowie unbefugt private Grundstücke einschließlich ihrer baulichen Anlagen, soweit diese von der Straße aus einsehbar sind, zu beschreiben, zu bekleben, zu besprühen, zu beschmieren sowie zu bemalen oder dies zu veranlassen. Nach § 9 der Verordnung sind Verunreinigungen und Verunstaltungen aufgrund einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und Abs. 3 von dem hierzu Verpflichteten unverzüglich zu beseitigen. Die Pflicht zur täglichen Entfernung belastet den Antragsteller auch nicht unzumutbar, da die zugelassenen Farbmittel in der Regel ohne größeren Aufwand beseitigt werden können. Soweit sich der Antragsteller in dem Zusammenhang darauf beruft, dass gerade auf der Domplatte häufig Bodenmalereien verschiedener Künstler angefertigt werden und dort auch verbleiben, ist davon auszugehen, dass diesem Vorgehen entsprechende Genehmigungen der Stadt Köln zugrunde liegen. Unabhängig von der Ausgestaltung dieser Genehmigungen im Einzelnen fehlt es hier jedenfalls an einer solchen Genehmigung. 4. Die Auflage 10 wiederholt das aus der Coronaschutzverordnung folgende Abstandsgebot und erklärt es für die Versammlung des Antragstellers für anwendbar, wogegen nichts einzuwenden ist. Die für den Antragsteller und Ordner in diesem Zusammenhang angeordneten Verhaltensregeln dienen der Einhaltung der Abstandsregeln und lassen nicht erkennen, dass sie unzutreffend, widersprüchlich oder sonst zu beanstanden sind. Insbesondere wird die Durchführung der Versammlung durch die Verhaltensregeln zwar erschwert, aber nicht übermäßig belastet. Ohne derartige Regeln könnte die Versammlung nicht stattfinden. 5. Die Auflage 11 gibt dem Antragsteller auf, dass die Versammlungsleitung den Teilnehmern die Auflagen bekannt gibt. Sie dient dazu, dass Teilnehmer die verfügten Auflagen kennen und sich entsprechend verhalten können; dagegen ist nichts zu erinnern. 6. Soweit vom Antragsgegner ein höchstzulässiger Lautsprecherpegel von 85dB (A), gemessen 5 m von der Mündung des Schalltrichters der Lautsprecher entfernt, bezeichnet wird (Auflage 12), begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Eine rechtliche Grundlage für die Festsetzung eines höchstzulässigen Lautsprecherpegels von 85dB (A) hat der Antragsgegner zwar nicht benannt; dies kann aber dahinstehen, denn jedenfalls trägt die zugelassene Lautstärke den Interessen des Antragstellers zur Erreichbarkeit der Versammlungsteilnehmer und auch zur Erzielung von Außenwirkung hinreichend Rechnung. Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 L 3746/17 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2006 – 2 M 156/06 – sowie Beschluss vom 13.02.2012 – 3 L 257/10 –, juris. 85dB (A) entsprechen dem Lärm eines Rasenmähers und ermöglichen eine ausgedehnte akustische Reichweite. Andererseits ist die Auflage 13, die Lautstärke so zu regeln, dass im Inneren des Doms diese Geräusche nicht wahrnehmbar sein dürfen, nicht zu beanstanden. Es sind das Interesse an der akustischen Wahrnehmung der Versammlung einerseits und Rechtspositionen möglicherweise beeinträchtigter Dritter abzuwägen, insbesondere auch in Anbetracht des in Rede stehenden Versammlungsortes. Mit Blick auf den Wunsch des Antragstellers, sich auf der Domplatte zu versammeln muss dieser hinnehmen, sich in der besonderen Nähe eines Sakralbaus zu befinden und eine Störung der Religionsausübung zu unterlassen. Entsprechend ist an dem Gebot, Lautsprecher und andere Tonquellen nicht in Richtung des Doms auszurichten, rechtlich nichts auszusetzen. 7. Auch die Auflagen 7 und 8 setzen die rechtskräftige Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Beschluss vom 26.05.2020 in dem Verfahren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15 B 773/20 um. Die aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzungen tragen der Abänderung der Auflage 3 durch den Antragsgegner während des vorliegenden Verfahrens Rechnung. Die Auflagen 7 und 8, die die (ausschließliche) Verwendung von Klebeband für Markierungen vorgeben, stellen sich gegenwärtig bei summarischer Prüfung teilweise als rechtswidrig dar. Die Auflagen stehen nach den Angaben des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Auflage 3, mit der unter anderem die Nutzung von Sprühkreide, Pulver und Farbe untersagt worden war. Entsprechend durften derartige Materialien nicht für Markierungen genutzt werden, sodass - beispielhaft - die Nutzung von Klebeband angezeigt wäre. Der Antragsgegner hat diese Auflage jedoch mit Schriftsatz vom 28.05.2020 neu gefasst. Sprühkreide, Pulver und Farbe sowie jedes weitere Hilfsmittel, mit welchem Farbe oder Ähnliches auf Flächen aufgetragen werden können, sollen demnach unmittelbar nach Versammlungsende rückstandslos entfernt werden. Entsprechend können diese Mittel auch als Markierungen genutzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.