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Beschluss

1 L 360/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0609.1L360.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bestand am 00. 00. 0000 die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk. Am 00. 00. 0000 wurde er in die Handwerksrolle für das Schornsteinfeger-Handwerk eingetragen. Laut seiner Gewerbeanmeldung vom 00. 00. 0000 betreibt er das Gewerbe „Schornsteinfeger“ seit dem 00. 00. 0000 unter der aktuellen Betriebsanschrift „M.--------weg 0, 00000 F.“. Daneben gründete der Antragsteller zusammen mit seinem Sohn W. T. H. als Gesellschafter am 00. 00. 0000 die H. GmbH, deren Geschäftsführer er bis zum 00. 00. 0000 war. Nachdem für die GmbH zunächst das Schornsteinfegerhandwerk bei der Gewerbemeldestelle angemeldet worden war, wurde dieses am 00. 00. 0000 abgemeldet. Stattdessen wurde der Vertrieb von Brennstoffen, Schmierstoffen und Reifen angemeldet. Bei der Gewerbemeldestelle wurde das Schornsteinfegerhandwerk am 13. März 2020 rückwirkend zum 10. März 2020 wieder angemeldet. Vom 20. Dezember 2018 bis zum 12. Mai 2020 war der Antragsteller als Betriebsleiter der GmbH bei der Handwerkskammer zu Köln eingetragen. Unter dem 10. März und 31. März 2020 informierte der weitere Sohn des Antragstellers, Herr V. N. H. , der mittlerweile ebenfalls Gesellschafter der GmbH ist, die Handwerkskammer zu Köln, dass er die Abschlussprüfung „Bachelor professional“ bestanden habe. Seit dem 31. März 2020 ist dieser als Betriebsleiter eingetragen. Bis zum Erreichen der Altersgrenze am 30. April 2017 war der Antragsteller als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 00 zuständig. Seitdem ist er als freier Schornsteinfegermeister tätig. Der Kehrbezirk 00 wurde, nachdem der unmittelbare Nachfolger des Antragstellers mittlerweile einen anderen Kehrbezirk übernommen hatte, vorläufig auf vier bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aufgeteilt (Herr U. J. , Herr H1. T1. , Herr D. T2. und Herr N1. L. ). Im Februar 2018 wandte sich ein Kunde des Antragstellers an die Bezirksregierung Köln, da der Antragsteller ihm gegenüber in unberechtigter Weise Arbeiten in Rechnung gestellt haben soll. Hierauf sei er von seinem neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr L. aufmerksam gemacht worden. Auch eine Fälschung von Unterlagen stehe im Raum. Daraufhin wandte sich die Bezirksregierung Köln an die Antragsgegnerin, da es sich um keinen Einzelfall von Kundenbeschwerde handele, und regte die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Mehrere Kunden seien von einem Inkassounternehmen angeschrieben worden, welches der Antragsteller beauftragt habe, obwohl nach Angaben der Beschwerdeführer die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht erbracht worden sein sollen. Am 24. März 2018 stellte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. Strafanzeige gegen den Antragsteller. Anlass war ein Formblatt über Schornsteinfegerarbeiten vom 31. Januar 2018 für die Liegenschaft „M1. . 0“, das der Antragsteller übermittelt hatte. Dieses habe nicht von der ehemaligen Hausbesitzerin unterschrieben werden können, da diese bereits am 14. März 2017 verstorben sei. Die neue Eigentümerin habe bestätigt, dass am 31. Januar 2018 kein Schornsteinfeger erschienen sei. Das Haus habe sich im Umbau befunden. Am 25. April 2018 fand in der Schornsteinfeger-Innung Köln eine Erörterung zur Angelegenheit statt. In einer Email teilte die Antragsgegnerin der Bezirksregierung Köln mit, dass die bisher bekannten Gegebenheiten unzureichend seien, um hierauf eine Gewerbeuntersagung zu stützen. Einem Aktenvermerk von September 2018 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegnerin bekannt wurde, dass „in vielen Fällen“ Kehrtermine laut den Feuerstättenbescheiden nicht eingehalten wurden. Hierfür sei der Antragsteller mitverantwortlich. Außerdem sollen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von Feststellungen berichtet haben, wonach vom Antragsteller durchgeführte Kehrarbeiten tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Unter dem 18. September 2018 berichtete der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. über Vorfälle in der Liegenschaft „E. . 0 (fehlerhafter Feuerstättenbescheid; Messberichte ohne Messung; Anlage zu Unrecht als mangelfrei bezeichnet; unsachgemäße Instandsetzung eines Brennkessels). Bis zum 20. September 2018 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger J. 48 Verfahren mit, in denen der Antragsteller verfrüht Arbeiten ausgeführt haben soll. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. meldete 70 Verfahren, in denen u.a. auch verfrüht Arbeiten erfolgt sein sollen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. gab 14 Verfahren an. Exemplarisch nahm die Antragsgegnerin fünf Verfahren zur verfrühten Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zur Akte (E. . 13, E. . 10a, E. . 8, E. . 2, E. . 11.). Unter dem 21. September 2018 wurden der Antragsteller und die Handwerkskammer zu Köln hinsichtlich einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Mit Email vom 26. September 2018 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. bezogen auf die Liegenschaft „E. . 0-0“ (M2. ) mit, dass der Antragsteller ihm ein unterschriebenes Formblatt für durchgeführte Arbeiten am 12. September 2018 mit abgelaufener Messgeräte Prüf-ID zugesandt habe. Auf Nachfrage habe keiner der Beteiligten der Filialleitung im Übrigen bestätigen können, dass eine Messung durchgeführt worden sei. Die Unterschrift im Feld „Eigentümer/Verwalter“ auf dem Formblatt sei unbekannt. Schriftlich bestätigte die M2. Dienstleistung GmbH & Co. KG, dass am 12. September 2018 keine Schornsteinfegerarbeiten durch die Firma des Antragstellers durchgeführt worden seien. Am 21. September 2018 übersandte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. eine Liste aller Liegenschaften, in denen der Antragsteller entsprechend eingereichter Formblätter Messungen nachgeholt haben will. Diese Arbeiten seien alle am 12. September 2018 mit einem Messgerät ohne aktuelle Prüfabnahme erfolgt. Tatsächlich sei der Umfang an Messungen mit nur einem Messgerät innerhalb eines Tages nicht möglich. Mit Email vom 26. September 2018 ergänzte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. die Liste der Liegenschaften, in denen Schornsteinfegerarbeiten durch den Antragsteller nachgeholt worden sein sollen. Diese Arbeiten seien am 14., 17., 19., 21. und 24. September 2018 mit einem Messgerät ohne aktuelle Prüfabnahme erfolgt. Mit Email vom 3. Oktober 2018 berichtete der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. über drei Beispiele zur Arbeitsausführung des Antragstellers. In der Liegenschaft „L1.--------weg 0“ soll ein Verbindungsstück total verstopft (Ölruß) gewesen sein; in der Liegenschaft „E1. . 00“ sei die Abgasleitung mit Bauschutt und Tüten von 1992 verstopft gewesen, was zu einem Abgasrückstau geführt habe. Beide Fälle hätten Lebensgefahr für die Betroffenen bedeutet. In einem dritten Fall („H1. -I. -Str. 0“) sei eine 15 Jahre alte Abgasleitung nicht kontrolliert worden. Per Email übersandte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. ein Schreiben der Frau H2. O. , wohnhaft L2. Str. 00, vom 16. Oktober 2018. Darin erklärte diese, dass der Antragsteller weder am 1. Februar 2018 noch am 12. September 2018 Arbeiten am Ölheizkessel durchgeführt habe. Die Unterschriften auf den Formblättern seien ihr unbekannt. Zutritt zum Heizkessel könne nur mit ihrer Unterstützung erfolgen. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 führte die Handwerkskammer zu Köln aus, die Antragsgegnerin möge aufgrund des Alters des Antragsteller und seiner langjährigen Tätigkeit prüfen, ob dieser sein Verhalten angesichts des Anhörungsschreibens geändert habe. Andernfalls werde die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens befürwortet. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 teilte die Firma D1. J1. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger T2. mit, dass ihr die Unterschriften auf den Formblättern zur Liegenschaft „L2. Str. 66“ unbekannt seien. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 nahm der Antragsteller Stellung. Danach habe er tatsächlich Anfang 2018 verfrühte Arbeiten durchgeführt. Keiner der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hätte ihn auf seinen Fehler aufmerksam gemacht. Stattdessen habe man ihn auflaufen lassen und nach Gründen für eine Gewerbeuntersagung gesucht. Hintergrund der Aktivitäten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei, dass er viele Kunden als freier Schornsteinfegermeister habe gewinnen können. Dadurch sei sein ehemaliger Kehrbezirk wirtschaftlich uninteressant geworden. Er habe alle verfrühten Messungen auf eigene Kosten nachgeholt. Soweit ihm zudem ein fehlerhafter Feuerstättenbescheid vorgehalten werde, könne dies eine Gewerbeuntersagung nicht begründen, da er zuvor dreißig Jahre lang ohne Beanstandungen tätig gewesen sei. Mit Email vom 14. Januar 2019 unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. die Antragsgegnerin über Vorkommnisse in der Liegenschaft „X. . 00“. Nach den hierzu vorliegenden Formblättern soll der Antragsteller am 25. Oktober 2018 Messungen an einem Heizkessel vorgenommen haben. Dieser Heizkessel sei jedoch bereits am 8. Oktober 2018 aufgrund eines Kurzschlusses in der Steuerung abgebrannt. Erst am 7. November 2018 sei der neue Heizkessel in Betrieb genommen worden. Unter dem 20. August 2019 erfolgte eine erneute Anhörung des Antragstellers und der Handwerkskammer zu Köln zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung. Mit Schreiben vom 10. September 2019 befürwortete die Handwerkskammer zu Köln die Untersagung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 führte der Antragsteller aus, er habe keine unberechtigten Rechnungen gestellt. Die Einhaltung der in den Feuerstättenbescheiden enthaltenen Fristen falle in die Verantwortung der Eigentümer, so dass verfrühte Arbeiten kein Verstoß des Schornsteinfegers gegen § 4 SchfHwG seien. Da der Antragsteller auf eigene Kosten die Arbeiten nachgeholt habe, sei den Kunden im Übrigen kein Schaden entstanden. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er das Formblatt für die Liegenschaft „E. . 2“ vom Haustechniker habe unterschreiben lassen, begründe dies kein Fehlverhalten, da keine andere Person anwesend gewesen sei. Es gebe auch keine gesetzliche Frist, wonach nur der Eigentümer persönlich unterschreiben dürfe. Die sonstigen Vorfälle zur „E. . 2“ müsse er umfänglich bestreiten. Der Antragsteller habe 2017 lediglich eine Undichtigkeit in der Waagerechten hinter einer Prüföffnung behoben. Soweit die Messbescheinigungen fehlerhafte Prüf-ID Nummern aus September 2017 enthalten würden, handele es sich um einen Übertragungsfehler. Diesen Fehler habe der Antragsteller umgehend korrigiert und die neue Prüf-ID Nummer sei von der Antragsgegnerin auch anerkannt worden. Die Arbeiten bei der Firma M2. (E. . 1-3) seien durchgeführt, abgerechnet und auch bezahlt worden. Die Vorhaltungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers T2. würden ins Leere gehen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten seien auch 43 Messungen an einem Tag möglich gewesen. Die Unterschrift auf dem Formblatt zur Liegenschaft „L2. Str. 66“ stamme vom Sohn des Antragstellers. Dieser sei sein Mitarbeiter und habe „im Auftrag“ unterschrieben, da die Hauseigentümer die Unterschrift verweigert hätten. Der Antragsteller sei jedoch von der Hausverwaltung beauftragt gewesen. Auch die Messung an der Liegenschaft „X. . 00“ sei vom Eigentümer unterzeichnet und bezahlt worden. Gleiches gelte für die Liegenschaft „C. Str. 00“. Bestritten werde, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. 229 fehlerhaft ausgestellte Formblätter der Antragsgegnerin vorgelegt habe. Das strafrechtliche Verfahren, welches der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger L. angestrengt habe, sei eingestellt worden. Eine strafrechtliche relevante Verhaltensweise habe nicht nachgewiesen werden können. Mit Email vom 8. November 2019 bat die Antragsgegnerin die Schornsteinfeger-Innung Köln sowie die Bezirksregierung Köln um Beantwortung eines umfangreichen, detaillierten Fragenkatalogs sowie um Vorlage entsprechender Unterlagen. Der Fragenkatalog wurde von der Schornsteinfeger-Innung Köln an die vier bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weitergeleitet. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. äußerte sich umfangreich zu den fehlerhaft ausgefüllten Formblättern sowie den Vorkommnissen zu den Liegenschaften „E. . 2“, „E. . 0-0“, „L2. Str. 00“ und „X. . 00“. Zu der Frage, ob 43 Messungen an einem Tag möglich seien, führte er aus, dass 10 Minuten pro Messung „milde gesagt lächerlich“ seien, da bei einer Messung der Kernstrom zu suchen, eine Mehrlochsonde am Messgerät zu montieren sowie zu demontieren und eine Mittelwertmessung durchzuführen sei. Zudem müsse vorab die zuständige Person angetroffen und das Formblatt von dieser unterschrieben werden. Schließlich sei der 12. September 2018 außerhalb der Heizsaison gewesen, so dass die Feuerstätten zunächst hätten in Betrieb genommen werden müssen. Zudem berichtete Herr T2. über neue Vorfälle. Danach räume der Antragsteller Rabatte ein, ohne dass die gesetzliche Mehrwertsteuer nach dem Rabatt ausgewiesen werde. Es fehle auch regelmäßig die Buchungsnummer, die das Verwaltungsprogramm der Firma I1. vergebe. Bei einer weiteren Liegenschaft („N2. -Q. -Str. 0“) habe er festgestellt, dass sich auf dem Kaminabzug eine Keramiklüftungshaube befunden habe, die den freien Querschnitt der Mündung größtenteils verschlossen habe. Es sei reines Glück, dass nichts passiert sei. Der Hausbewohner habe zudem angegeben, dass der Antragsteller nie auf dem Dach gewesen sei, obwohl eine Reinigung von der Schornsteinsohle nahezu unmöglich sei. Für die Liegenschat „A. . 0“ sei der Feuerstättenbescheid falsch ausgestellt worden. Obwohl der Antragsteller im Oktober 2019 vor Ort gewesen sein solle, habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. eine zugewucherte Zuluft festgestellt. Schließlich fügte er noch eine Auswahl falsch ausgefüllter Formblätter bei. Man müsse davon ausgehen, dass der Antragsteller sich nicht die aktuellen Feuerstättenbescheide von seinen Kunden zeigen lasse. Die angegebenen Daten entsprächen dem Tag und dem Monat den ehemaligen Bescheiden, lediglich die Jahreszahl sei entsprechend fortgeschrieben worden Mit Email vom 12. Dezember 2019 bestätigte die Firma D1. J1. („L2. Str. 66“), dass sie als Verwalterin niemanden bevollmächtigt habe, auf dem Formblatt für das Jahr 2018 zu unterschreiben. Am 16. Dezember 2019 teilte die Schornsteinfeger-Innung Köln mit, dass sich der zeitliche Aufwand für die Durchführung der laut Formblätter am 12. September 2018 erfolgten Schornsteinfegerarbeiten auf 981,4 Arbeitswerte (Grundlage REFA-Gutachten 2010) summiere. Dies entspreche mehr als 16 Stunden. Zudem dürften nur Messgeräte eingesetzt werden, deren Überprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle maximal sechs Monate zurückliege. Dies sei bei dem auf den Formblättern angegebenen Gerät nicht der Fall gewesen. Auch ein Vorfall bei der Liegenschaft „M3. . 0“ lasse die Nichteinhaltung der Technischen Regeln erkennen. So sei im September 2017 die alte Ölheizung durch eine Gasheizung ersetzt worden, so dass vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger T3. ein Änderungsbescheid nach § 14 SchfHwG erstellt worden sei. Der Antragsteller habe für am 12. Januar 2018 durchgeführte Arbeiten ein Formblatt eingereicht, auf dem jedoch weiterhin die alte Ölheizung eingetragen sei. Unter dem 5. Februar 2020 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Ordnungsverfügung. Darin untersagte sie dem Antragsteller die weitere Ausübung des Gewerbes „Schornsteinfeger“ sowie die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden im gleichen Gewerbe oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im gleichen Gewerbe (Ziffer 1.). Weiter drohte sie das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Unterlassung der Gewerbeausübung nicht innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit der Verfügung nachkomme (Ziffer 2.). Für den Fall, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt eine von dieser Gewerbeuntersagung erfasste Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person im gleichen Gewerbe aufnehmen sollte, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an (Ziffer 3.). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 4.). Zur Begründung verwies sie auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers, die auch durch eine Vielzahl von kleineren Gesetzesverstößen belegt werden könne. Dabei hielt sie dem Antragsteller die folgenden Punkte vor: 1. Aufträge: Der Antragsteller soll 2010 bis 2012 mit Kunden Verträge abgeschlossen haben, die die jährlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten umfassten, um nach dem Wegfall des Kehrmonopols 2013 einen festen Kundenstamm zu haben. Diese Verträge seien von ihm noch 2017 und 2018 als Grundlage herangezogen worden, um Arbeiten durchzuführen und Rechnungen zu erstellen. Im Rahmen von Zivilprozessen sei festgestellt worden, dass die Verträge nicht (mehr) als Rechtsgrundlage für Forderungen zu Grunde gelegt werden dürften. 2. In großer Zahl habe der Antragsteller Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr 2018 verfrüht durchgeführt. Daraufhin habe die Antragsgegnerin die Eigentümer auffordern müssen, die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Der Antragsteller habe daraufhin die Arbeiten auf eigene Kosten erneut durchgeführt. 3. In manchen Rechnungen habe er einen Rabatt gewährt, ohne die Mehrwertsteuer anzupassen. 4. Liegenschaft „E. . 2“: Neben fehlerhaft ausgestellten Bescheinigungen sowie verfrühter Durchführung der Arbeiten sei festzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Eigentümerin erklärt habe, dass der Antragsteller entgegen seiner Angaben auf dem Formblatt gar keine Arbeiten am 12. September 2018 durchgeführt habe. Auf den Bescheinigungen würden falsche Brenner angegeben, die seit 2002 nicht mehr im Gebäude seien. Daher sei davon auszugehen, dass gar keine Überprüfung stattgefunden habe, da dies dem Antragsteller sonst aufgefallen wäre. Im Feuerstättenbescheid, den der Antragsteller noch als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ausgestellt habe, sei auch ein falsches Prüfintervall festgesetzt worden. Bei einer Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger T2. am 14. September 2018 – zwei Tage nach den behaupteten Arbeiten durch den Antragsteller – habe dieser gravierende Mängel an der Anlage festgestellt (unzulässige Nebenluftvorrichtung; Undichtigkeiten). Der Antragsteller habe noch eine mängelfreie Anlage bescheinigt. Das Formblatt habe der Haustechniker unterschrieben, obwohl dieser dazu nicht berechtigt gewesen sei. Auf dem Formblatt sei zudem eine Messgeräte Prüf-ID Nummer angegeben worden, die zeige, dass das Messgerät zuletzt im September 2017 geprüft worden sei. Damit habe dieses nicht mehr verwendet werden dürfen. Insgesamt sei dies in 43 Fällen aktenkundig geworden. 5. Laut eingereichten Formblätter sollen am 12. September 2018 in insgesamt 43 Liegenschaften Kehr- und Messarbeiten durchgeführt worden sein. Dies sei jedoch nach Angaben der Schornsteinfeger-Innung nicht möglich, da nach einem Gutachten mindestens 16 Zeitstunden zu veranschlagen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass an besagtem Tag lediglich Unterschriften auf den Formblättern eingeholt und die Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. 6. Der Antragsteller habe Formblätter bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eingereicht, um durchgeführte Arbeiten zu belegen, die jedoch nicht von den Eigentümern bestätigt worden seien. Zum Teil seien die Unterschriften als unbekannt bezeichnet worden. Dies betreffe die Liegenschaften „E. . 1-3“, „L2. Str. 00“, „X. . 52“, „C1.---------weg 00“, „C1.---------weg 000“ und „An der alten Q1. 00“. 7. Für die Liegenschaft „M1. . 4“ habe der Antragsteller ein Formblatt eingereicht, wonach am 31. Januar 2018 Kehr- und Messarbeiten durchgeführt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das Haus jedoch nicht mehr bewohnt gewesen, da die Eigentümerin bereits am 15. Juli 2017 verstorben sei. Die Unterschrift auf dem Formblatt sei unbekannt. Auch die neue Eigentümerin habe dieses nicht unterschrieben. 8. Der Antragsteller habe zudem gravierende Mängel nicht festgestellt. Dies betreffe die Liegenschaften „H1. -I. -Str. 8“ (Ölruß in Abgasleitung), „E1. . 4“ (Bauschutt und Tüten in Abgasleitung) und „L1.--------weg 2“ (Ölruß und Lochfraß). 9. Zahlreiche Formblätter und Bescheinigungen seien aktuell fehlerhaft. In diesem Zusammenhang werden 21 Liegenschaften genannt. Beim Objekt „B. Str. 0000“ fehle die Angabe der Adresse. Das Formblatt zur Liegenschaft „B. Str. 0000“ sei nicht unterschrieben. Bei vierzehn Liegenschaften sei das Datum der Feuerstättenbescheide falsch eingetragen gewesen. Der Antragsteller habe fiktiv die Daten fortgeschrieben. Bezogen auf den „G.-----weg 00“ habe ein Eigentümerwechsel und der Einbau einer neuen Heizung mitgeteilt werden müssen. In drei Fällen sei in den Bescheinigungen ein alter Brenner aufgenommen worden, obwohl längst neue Brenner eingebaut worden seien. In einem Fall sei die Nennleistung des Wärmetauschers falsch benannt worden. 10. Im Oktober und November 2019 habe er ein Messgerät mit einer nicht existierenden Messgeräte Prüf-ID verwendet. 11. In der Liegenschaft „N2. -Q. -Str. 0“ habe er Gefahrenquellen nicht erkannt. Dort seien bei zwei der drei Wohnungen die Austritte auf dem Dach mit Keramiklüftern abgedeckt gewesen, so dass ein unzureichender Querschnitt entstanden sei. 12. Schließlich habe er sich in der Liegenschaft „A. . 0“ nicht gesetzeskonform verhalten. Als noch zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger habe er im Jahr 2016 versäumt, Messintervalle festzusetzen und die notwendigen Behörden über die betriebene Holzfeuerungsanlage zu informieren. Der Eigentümer der Liegenschaft „G. Weg 00“ habe sich über die Ausführungen der Arbeiten und deren Abrechnung beschwert. So habe der Antragsteller für „10 Sekunden“ Arbeit im Keller über 50 Euro in Rechnung gestellt. Die sofortige Vollziehung sei begründet, weil davon auszugehen sei, dass während eines zu erwartenden Klageverfahrens weitere Verfehlungen hinzuträten. Bis heute stelle der Antragsteller fehlerhafte Formblätter aus und verwende eine ungültige Messgeräte Prüf-ID. Dabei handele es sich nicht um unerhebliche Nachlässigkeiten, sondern um eine Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit eines Schornsteinfegers, die zudem unmittelbar sicherheitsrelevant sei. Der Antragsteller hat am 25. Februar 2020 Klage (1 K 985/20) erhoben und den vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, soweit er Gesellschafter der H. GmbH sei, sei dies für das vorliegende Verfahren unerheblich, da er keine Position mit maßgeblichem Einfluss auf die Firma habe. Er sei auch nicht mehr Betriebsleiter der GmbH, wolle allerdings die Möglichkeit wahren, sein Einzelgewerbe weiter zu betreiben. Daher überwiege sein privates Aussetzungsinteresse, weil die Verfügung für ihn existenzbedrohend sei. Die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig, da er nicht gewerberechtlich unzuverlässig sei. Er habe weder Schulden noch könnten ihm Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten entgegengehalten werden. Insbesondere sei bisher kein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 SchfHwG gegen ihn eingeleitet worden. Stattdessen werde die Untersagungsverfügung auf Verstöße gegen das SchfHwG gestützt, so dass sich die Frage stelle, warum von der Möglichkeit eines Verfahrens nach § 24 SchfHwG kein Gebrauch gemacht worden sei. Unabhängig davon entsprächen die vorgetragenen Tatsachen nicht der Wahrheit. Es müsse vielmehr darauf hingewiesen werden, dass vor allem die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein enormes eigenes (wirtschaftliches) Interesse hätten, ihn vom Markt zu verdrängen. Zu den einzelnen Vorwürfen wird ausgeführt: 1. Privatrechtliche Streitigkeiten/Aufträge: Es sei nicht verwerflich, wenn der Antragsteller langfriste Verträge mit seinen Kunden schließe. Dass es in diesem Zusammenhang auch in Einzelfällen zu gerichtlichen Verfahren gekommen sei, sei kein Anhaltspunkt für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. 2. Außerhalb der Frist durchgeführte Kehr- und Überprüfungsarbeiten: In einer verfrühten Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten liege kein gesetzlicher Verstoß. § 4 Abs. 1 SchfHwG regele ausschließlich eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer und nicht der Schornsteinfeger, die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass es verboten sei, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht auch schon vor der gesetzten Frist durchzuführen. Jeder Eigentümer habe das Recht, Schornsteinfegerarbeiten so oft zu beauftragen, wie er möchte. Eine Pflicht bestehe nur für die im Feuerstättenbescheid bestimmten Mindestarbeiten. Allenfalls seien verfrühte Arbeiten relevant für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Kunden, wenn aufgrund der verfrühten Durchführung eine doppelte Schornsteinfegertätigkeit notwendig werden sollte. In allen vorliegenden Fällen habe der Antragsteller auf eigene Kosten die Arbeiten erneut und wiederholt durchgeführt, so dass gar kein Verstoß gegen § 4 SchfHwG vorliege. Im Übrigen seien die in den Feuerstättenbescheiden genannten Fristen ohnehin unerheblich, da § 1 KÜO seit dem 1. Januar 2013 lediglich verlange, dass die Arbeiten „einmal im Kalenderjahr“ durchzuführen seien. Eine Berechtigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, bestimmte Fristen in den Bescheid aufzunehmen, gebe es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. 3. Rechnungserstellung inklusive Rabatt ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer: Da es sich bei den genannten Rechnungen um Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) handele, müsse keine Mehrwertsteuer ausdrücklich ausgewiesen werden. Es genüge, dass das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe ausgewiesen worden seien. 4. Falsche Daten in den Bescheiden, Unterschrift eines nicht Befugten auf dem Formblatt, falscher Prüfrhythmus, nicht festgestellte gravierende Mängel und nicht durchgeführte Arbeiten, falsche Prüf-ID („E2.-----straße 0“): Die Prüfung der Abgasleitungen sowie der Abgaswege der Gasheizung am 25. Januar 2018 sei zwar verfrüht gewesen. Dies sei jedoch wie gezeigt unschädlich. Er habe zudem am 12. September 2018 die Arbeiten erneut durchgeführt. Ihm sei Zugang zum Heizraum gewährt worden bzw. die Kellertüren seien offen gewesen. Er sei seit 27 Jahren in der Liegenschaft tätig. Bis vor zwei Jahren sei ein Herr Q2. für ihn der zuständige Ansprechpartner gewesen. Dann habe er die jetzige Sachbearbeiterin Frau L3. kennengelernt. Wie in den Jahren zuvor habe er sich die Durchführung der Arbeiten durch einen vor Ort anwesenden Mitarbeiter der Firma M2. bestätigen lassen. Da es nie Probleme gegeben habe, habe er auch auf dessen Bevollmächtigung vertrauen dürfen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass eine falsche Kessel- / Brennerbezeichnung vorgenommen worden sei. Hinsichtlich der vorgetragenen Mängel verhalte es sich so, dass das Objekt im Jahr 2018 kernsaniert worden sei. Die Abgasleitungen seien aufwendig von der rechten Kellerseite auf die linke Kellerseite verlegt worden. Diese Arbeiten habe aber nicht der Antragsteller, sondern die Firma Schornsteintechnik S. GmbH im Auftrag der Firma X1. durchgeführt. Bei der Abnahme habe sich herausgestellt, dass das Rohr Undichtigkeiten bei der Druckprobe aufweise. Diese Undichtigkeiten seien behoben worden. Der Antragsteller habe zudem festgestellt, dass die Anlage gravierende Zugstörungen gehabt habe und es zu einem Wasseraustritt gekommen sei. Diese Mängel seien ebenfalls beseitigt worden. Den Verwaltungsvorgängen könne auch nicht entnommen, dass Frau L3. oder Herr H3. einvernehmlich ausgesagt hätten, dass keine Messungen durch den Antragsteller stattgefunden hätten. Schließlich habe er aus Versehen eine veraltete Prüf-ID aus September 2017 im Formblatt angegeben, obwohl er ein zugelassenes Messgerät verwendet habe. Nachdem er von diesem Versehen Kenntnis gehabt habe, habe er die aktuelle Prüf-ID des tatsächlich zugelassenen und geprüften Messgeräts übermittelt. Im Ergebnis handele es sich damit um reine Schreibfehler, die die Unzuverlässigkeit nicht begründen könnten. 5. Kehr- und Überprüfungsarbeiten in 43 Objekten an einem Tag: Der Antragsteller habe am 12. September 2018 insgesamt 43 Messungen durchgeführt. Es seien zwei Mitarbeiter im Einsatz gewesen. Ein Mitarbeiter sei für die Abgasleitung und ein weiterer Mitarbeiter für die Abgasmessung zuständig gewesen. Die Heizungsanlagen seien frei zugänglich gewesen. Zutritt müsse nur in den wenigsten Liegenschaften gewährt werden. Entgegen dem im Jahr 2010 erstellten Zeitgutachten betrage der tatsächliche Aufwand einer Messung mit zwei Personen lediglich zehn Minuten. Es könne im konkreten Gebiet bereits nicht mit einem Fahrt- und Begehungsaufwand von 8,2 Minuten gerechnet werden, wie dies im Gutachten pauschal angenommen werde. Selbst bei einem Aufwand von 16 Stunden, den die Antragsgegnerin ermittelt habe, sei dies mit zwei Mitarbeitern zu schaffen. Es sei demnach völlig aus der Luft gegriffen, dass Messungen „erfunden“ worden seien. Anders als die Antragsgegnerin vorgebe, weise er auch keine Arbeitswerte aus, sondern berechne pauschal 30,00 Euro. 6. Arbeiten, die laut Formblatt von dem Antragsteller angeblich nicht durchgeführt wurden: In der Liegenschaft „E. . 1-3“ habe er die Arbeiten durchgeführt, die ein zuständiger Vertreter durch Unterschrift bestätigt habe. Filialleiterin sei auch keine Frau, sondern Herr O1. . Diese Arbeiten seien schließlich auch bezahlt worden. In der „L2. Str. 00“ seien die Arbeiten ebenfalls durchgeführt worden. Die anwesende Mieterin Frau O. habe die Unterzeichnung verweigert. Daher habe der Sohn des Antragstellers im eigenen Namen unterschrieben, da er im Auftrag der Hausverwaltung tätig gewesen sei. Unterschriften seien nicht gefälscht worden. In der Liegenschaft „X. . 52“ seien am 25. Oktober 2018 die im Formblatt eingetragenen Kehr- und Messarbeiten durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein funktionstüchtiger Brenner vorhanden gewesen. Die Eigentümerin der Liegenschaft „C1.---------weg 00“ habe die durchgeführten Arbeiten am 19. November 2018 bestätigt und auch die Rechnung bezahlt. Die anderslautende Email der Eigentümerin könne nicht nachvollzogen werden. In der Liegenschaft „C1.---------weg 000“ habe der Antragsteller lediglich Kehrarbeiten durchgeführt und abgerechnet. Schließlich habe auch der Eigentümer der Liegenschaft „An der alten Q1. 00“ das Formblatt am 8. Januar 2018 unmittelbar nach Durchführung der Arbeiten unterschrieben. Von daher könne auch hier nicht nachvollzogen werden, warum der Eigentümer nunmehr angebe, die Unterschrift nicht zu kennen. Diese Angaben würden wohl offensichtlich auf Drängen von Mitbewerbern erfolgen. 7. Bestätigung von Arbeiten in einem nicht bewohnten Objekt: Die zuständige Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Urkundenfälschung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In diesem Strafverfahren sei festgestellt worden, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Dies habe ein Herr, der zum damaligen Zeitpunkt vor Ort gewesen sei, durch seine Unterschrift bestätigt. 8. Nicht festgestellt gravierende Mängel: Die Antragsgegnerin habe ungeprüft und ungefiltert die Ausführungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers L. übernommen. In der Abgasleitung „H1. -I. -Str. 0“ habe sich kein Ölruß befunden. Anderes lasse sich auch den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos nicht entnehmen. In der Liegenschaft „E3. Str. 0“ befänden sich kein Bauschutt und keine Tüten von 1992. Dies sei unmöglich, da der Bauschutt eine Höhe von 1,5m innerhalb des Schornsteins hätte erreichen müssen, damit Abgase nicht mehr hätten abziehen können. Zudem werde bestritten, dass sich in der Liegenschaft „L4. Weg 0“ in einem Verbindungsstück der Ölheizung bis zur Hälfte Ölruß befunden habe. Es werde auch bestritten, dass im Abgasrohr Lochfraß und Schwefelsäure vorgefunden worden seien. Eine Gegendarstellung sei insoweit auch nicht mehr möglich, da der Eigentümer eine neue Heizungsanlage habe einbauen lassen. 9. Angeblich aktuelle fehlerhafte Formblätter und Bescheinigungen: Am 27. November habe die Liegenschaft „B. Str. 0000“ noch keine ersichtliche Hausnummer gehabt. Der Eigentümer habe unterschrieben. Auch das Formblatt bezogen auf die „B. Str. 0000“ sei unterschrieben. Im Übrigen handele es sich um Schreibfehler. Derartig kleinere Vergehen seien branchenüblich. In der Liegenschaft „X. . 00“ sei am 7. Januar 2019 der alte Brenner noch vorhanden gewesen. Ansonsten habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. die Anlage auch gar nicht abnehmen dürfen, da es sich um einen Niedertemperaturkessel handele. Zudem weise man daraufhin, dass die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführte Überprüfung nach KÜO gar nicht notwendig gewesen wäre. Der Bescheinigung vom 10. Januar 2019 sei zu entnehmen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. zwei verschiedene Messgeräte eingetragen habe, die ebenfalls keine korrekte Prüfnummer besessen hätten. Dies werde dem Antragsteller aber als schwerwiegend zum Vorwurf gemacht. Schließlich werde bestritten, dass der neue Brenner in den Objekten zum Zeitpunkt der Arbeiten bereits vorhanden gewesen sei. 10. Angabe einer falschen Mess-ID: Der Antragsteller verwende immer geeichte Messgeräte. 11. Angebliche bauliche Mängel: Der Antragsteller sei seit zwei Jahren nicht mehr in der Liegenschaft „N2. -Q. -Str. 0“ tätig gewesen. Es könne daher keine Stellungnahme abgegeben werden, ob dringender Handlungsbedarf bestanden habe. Ein solcher Handlungsbedarf falle zudem in den Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und nicht in die Verantwortung des Antragstellers. 12. Sonstige Auffälligkeiten: Entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin habe er Herrn Stein als Feststoffbeauftragten der Schornsteinfeger-Innung Köln über die Holzfeuerungsanlage der „A. . 0“ informiert. Zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft „G. Weg 00“ und dem Antragsteller bestehe ein Kehr- und Messvertrag. Es handele sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit, die für das Gewerbeuntersagungsverfahren völlig unbeachtlich sei. An Eides statt versicherte der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben im anwaltlichen Schriftsatz vom 4. März 2020. Zu den einzelnen Messungen und Arbeiten könne er kaum Stellungnahmen abgeben, da diese Arbeiten – wie seit Jahrzehnten – von seinen beiden Söhnen ausgeführt worden seien. Er mache stichprobenartige Prüfungen. Herr W. T. und V. N. H. , die Söhne des Antragstellers, versichern an Eides statt, zunächst sei die Liegenschaft „E. . 0“ von Herrn Q2. und dann von Herrn M4. betreut worden. Danach hätten Frau L5. und Herr H3. die Betreuung übernommen. Herr H3. habe immer gesagt, sie sollten alleine in den Heizungskeller runter gehen, da sie sich ja auskennen würden. An der Info habe dann Herr H3. oder Frau L5. unterschrieben. Nach der Sanierung der Heizungsanlage im Jahr 2008, fanden auf Wunsch von Herrn M4. jährliche Messungen statt, da er diese nach eigenen Angaben für die Gewährleistung brauche. Bei der Firma M2. werde der Heizungsraum immer von irgendeiner Mitarbeiterin geöffnet. Diese unterschreibe auch das Formblatt. Am 12. September 2018 habe man um 6 Uhr mit den Arbeiten begonnen und dann 43 Messungen durchgeführt. Die Mieterin der Liegenschaft „L2. Str. 00“ weigere sich immer zu unterschreiben und es gebe jedes Jahr Probleme mit ihr. In der „X. . 00“ habe man einen roten Kessel gemessen. Der Schornstein der Liegenschaft „C1.---------weg 00“ sei von außen gereinigt worden. Bei der Liegenschaft „M1. 0“ müsse man beachten, dass sie immer eine zusammenhängende Dachtour von Nr. 2 bis 6 und von Nr. 8 bis 12 kehren würden. Eine Messung sei nicht erforderlich gewesen, da eine Nachtspeicherheizung vorhanden sei. Nach dem Kehren würden die Unterschriften der Kunden eingeholt. An besagten Tag habe ein Herr in der Tür unterschrieben. Erst einige Tage später habe man vom Neueigentümer erfahren, dass Frau X2. verstorben sei. Die Angaben zu den Mängel in der „H1. -I. Str. 0“ seien widersprüchlich, da es einmal um Ölruß im Schornstein und dann um das Verbindungsstücke gehe. Im „L1.--------weg 0“ habe man vor der Montage der neuen Gasheizung den Kamin gekehrt. An der „B. Str. 0000“ habe man sich an der Info einen Stempel auf Formblatt geben lassen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 985/20) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf den erlassenen Bescheid und führt des Weiteren aus, der Antragsteller habe auch unter dem Druck des anhängigen Gewerbeuntersagungsverfahrens sein Verhalten nicht geändert. Von einer Existenzgefährdung für den Antragsteller könne nicht ausgegangen werden, da er sich im Rentenalter befinde und daher seinen Lebensunterhalt durch seine Altersvorsorge sicherstellen könne. Es handele sich auch nicht um Lappalien, sondern es sei belegt, dass der Antragsteller in großem Maße die wesentlichen Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausführe. Verweise auf Fehlverhalten anderer Schornsteinfeger seien insoweit nicht erheblich. § 1 KÜO könne nicht entnommen werden, dass Arbeiten nur einmal im Jahr durchgeführt werden sollen. Die Neufassung der KÜO aus dem Jahr 2013 wolle vielmehr sicherstellen, dass wenn möglich alle erforderlichen Arbeiten in einem Arbeitsgang erledigt werden können. Wie oft Arbeiten in einem Jahr durchzuführen sind, richte sich nach Anlage 1 KÜO. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger lege die Fristen verbindlich im Feuerstättenbescheid fest. Auch in Kleinbetragsrechnungen müsse der Steuerbetrag korrekt angegeben werden. Aus den Rechnungen des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, ob und welcher Steuersatz nach der Rabattierung berücksichtigt worden sei. Die falschen Brennerdaten seien auf dem Formblatt der Liegenschaft „E. . 0“ und nicht für die M2. -Filiale („E. . 0-0“) eingetragen gewesen. Bzgl. der Mängel in der „E. . 2“ gehe es um den Vorwurf, dass der Antragsteller am 12. September 2018 noch eine Mängelfreiheit bescheinigt habe und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zwei Tage später das Vorhandensein des Zugreglers und Undichtigkeiten in den Abgasrohren als gravierende Mängel festgestellt habe. Die Verwendung einer falschen Messgeräte Prüf-ID in vielen Fällen – bei tatsächlich geprüftem Gerät – lasse die mangelnde Sorgfalt bei der Ausstellung der Bescheinigungen erkennen. Soweit der Antragsteller Herrn O1. als Filialleiter benenne, stelle dies den derzeitigen Stand dar. Im September 2018 sei jedoch Frau E4. T4.----ring die zuständige Filialleiterin gewesen. Bei der für die „X. . 00“ vorgelegten Bescheinigung handele es sich um eine Messung für das Jahr 2019. Der Vorwurf beziehe sich jedoch auf 2018. Zudem falle auf, dass es sich um eine abgeänderte Zweitschrift handele, da sowohl der Brenner als auch die Nennleistung handschriftlich geändert worden seien. Demnach sei eine offizielle Bescheinigung im Nachhinein neu erstellt und mit anderen Daten versehen worden. Für die Liegenschaft „C. Weg 000“ habe er bestätigt, Überprüfungsarbeiten an der Anlage Orremeha und dem Vorratswasser-Heizer Vaillant VGH vorgenommen zu haben. Tatsächlich habe der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bereits am 12. September 2017 einen Brenner der Marke Buderus abgenommen. Das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Formblatt vom 19. November 2019 für die Liegenschaft „B. Str. 0000“ weise anders als das zur Gerichtsakte gereichte Formblatt keine Unterschrift aus. Auch hier habe eine nachträgliche Änderung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen (Var. 1) bzw. wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Dabei stellt sie darauf ab, dass die begründende Annahme bestehe, dass sich während eines zu erwartenden Klageverfahrens weitere Verfehlungen anschließen könnten. Dies zeige sich dadurch, dass weiterhin – trotz des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens – fehlerhafte Formblätter und ungültige Messgeräte Prüf-IDs verwendet worden seien. Es stehe daher zu befürchten, dass die Allgemeinheit durch die Verletzung der Kernpflichten aus dem Schornsteinfegerhandwerk weiterhin geschädigt werde. Die Verstöße seien auch erheblich, so dass der Antragsteller umgehend von den Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk ausgeschlossen werden müsse. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Hinsichtlich dieser Erfolgsaussichten der Klage kommt dem Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin und die derzeit zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger seien lediglich darauf aus, ihn aus dem Wettbewerb zu entfernen, keine Bedeutung zu. Sein Vorbringen, es liege ein kollusives Zusammenwirken der Behörde mit seinen Konkurrenten vor, die ihrerseits lediglich eigene wirtschaftlichen Interessen verfolgen würden, ist unerheblich. Vorliegend ist allein entscheidend, ob die im Bescheid enthaltene Begründung ausreicht, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen und ihm die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen. Vgl. so auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 22 C 17.700 –, juris Rn. 10. In Anbetracht dessen hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2020 als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung (dazu I.) als auch die Zwangsmittelandrohungen (dazu II.) erweisen sich als rechtmäßig. I. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Schornsteinfeger“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung ist dabei, dass zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens tatsächlich (noch) ein Gewerbe betrieben wird (§ 35 Abs. 1 S. 3 GewO). Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Loseblatt (Stand: Januar 2019), § 35 Rn. 25 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei kann dahinstehen, dass zum jetzigen Stand nicht sicher geklärt ist, in welchem tatsächlichen Verhältnis das Einzelgewerbe des Antragstellers und die mit seinen Söhnen gegründete GmbH, die ebenfalls nach ihrer Gewerbeanmeldung im Schornsteinfegergewerbe tätig ist, zueinander stehen. Die vorliegenden Unterlagen in Form von Rechnungen, Formblättern und Bescheinigungen lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass ausschließlich die GmbH am Markt tätig ist. Im Gegenteil erscheint weder auf den Briefköpfen noch auf den Stempeln die GmbH als Absender. Hieran ändert auch die Angabe des Antragstellers nichts, dass seine beiden Söhne die maßgeblichen Arbeiten und Messungen vor Ort durchführen hätten und er diese lediglich kontrolliert habe. Denn eine derartige praktische Arbeitsteilung ist ebenso in einem Angestelltenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Söhnen denkbar. Zudem hat der Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich angegeben, das Schornsteinfegergewerbe selbst zu betreiben und auch weiterhin betreiben zu wollen. Der Antragsteller ist als Gewerbetreibender unzuverlässig. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Daher kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15, unter Hinweis auf st. Rspr. seit Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 14; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, m.w.N., juris Rn. 23 f. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen beispielsweise bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, juris Rn. 15. Aber auch andere Verstöße gegen die Rechtsordnung können eine Unzuverlässigkeit begründen. Diese müssen grundsätzlich von erheblichem Gewicht sein, um eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Es kann jedoch auch eine Vielzahl kleinerer Rechtsverletzungen die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen, wenn der Gewerbetreibende trotz Ermahnungen, Bußgeldbescheiden oder Erlaubniswiderrufsverfahren weiter gegen die betriebsbezogenen Pflichten verstößt und damit zu erkennen gibt, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist. Vgl. Brüning in BeckOK, GewO, Stand März 2020, § 35 Rn. 23 g. Denn nach der Rechtsprechung kann eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen lassen. Vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Dezember 2019, § 35 Rn. 38 m.w.N. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 74.78 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 17. Nach diesen Vorgaben ist der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ist der Antragsteller seinen Pflichten aus dem Schornsteinfegerhandwerk völlig unzureichend nachgekommen. Dabei ist zu beachten, dass ein erfolgreicher Einwand des Antragstellers gegen einen Pflichtenverstoß erst dann zu hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage führt, wenn die übrigen Pflichtverstöße das Ergebnis des Bescheides nicht mehr tragen könnten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 22 C 17.700 –, juris Rn. 12. Dies ist dem Antragsteller trotz seines umfangreichen Vorbringens nicht gelungen. Vielmehr steht fest, dass er in zahlreichen Fällen seine ihm gesetzlich auferlegten Berufspflichten verletzte. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich auch nicht ausschließlich um unerhebliche Nachlässigkeiten. Dass gegen ihn bisher kein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig gemacht wurde, steht der Möglichkeit der Gewerbeuntersagung nicht entgegen. Zum einen lässt das Unterlassen ordnungsrechtlicher Maßnahmen nicht zwingend den Schluss zu, es handele sich um Bagatellverstöße, deren Ahnung nicht angezeigt sei. Zum anderen hat der Antragsteller eindrucksvoll belegt, dass selbst die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, von dem er frühzeitig (September 2018) durch die Anhörung erfuhr, nicht geeignet ist, seine Arbeitsweisen zu überprüfen und/oder sorgfältiger vorzugehen. Vorzuhalten sind ihm zunächst zahlreiche, erhebliche Verstöße gegen die Nachweispflicht des § 4 Abs. 3 S. 1 SchfHwG. Danach hat der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Schornsteinfegers, der die Kehrungen ausführt, das Formblatt und die Bescheinigungen nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch vollständig auszufüllen. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 14. September 2017 – Au 5 K 16.1782 –, juris Rn. 32. Diese Verpflichtung dient nach Wegfall des Kehrmonopols der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dieser hat aufgrund der vorgelegten Angaben die fristgemäße Einhaltung der Kehrungen und Überprüfungen zu kontrollieren. Damit stellt diese Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 S. 1 SchfHwG eine Kernpflicht der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers dar, die zudem unmittelbar sicherheitsrelevant ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 22 C 17.700 –, juris Rn. 18. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht unter Hinweis auf die Eigentümerpflicht aus § 4 Abs. 1 SchfHwG von seiner Verantwortung lossprechen. Zwar trifft den Eigentümer die Pflicht, den Nachweis über die Durchführung der verpflichteten Arbeiten ggü. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erbringen, wenn ein anderer Schornsteinfeger diese Arbeiten durchführt, § 4 Abs. 1 SchfHwG. Auch § 4 Abs. 3 S. 3 SchfHwG hält insoweit ausdrücklich fest, dass die Pflicht zum Erbringen des Nachweises nach § 4 Abs. 1 SchfHwG unberührt bleibt. Hieraus erwächst jedoch keine Freistellung für den die Arbeiten ausführenden Schornsteinfeger hinsichtlich seiner – hiervon losgelösten – handwerkrechtlichen Pflicht aus § 4 Abs. 3 S. 1 SchfHwG. Allein der Schornsteinfeger kann aufgrund seines beruflichen Fachwissens und mittels Einsatz der entsprechenden Fachwerkzeuge und -hilfsmittel das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Nachdem die Unterlagen ausgefüllt sind, entscheidet der Eigentümer lediglich noch, wie er seiner Nachweispflicht aus § 4 Abs. 1 SchfHwG nachkommen will, § 4 Abs. 3 S. 2 SchfHwG. Entweder er lässt sich die Bescheinigung aushändigen und übersendet diese selbst an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder er beauftragt den ausführenden Schornsteinfeger die Unterlagen an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu übermitteln. Diesen Anforderungen genügen die Formblätter und Bescheinigungen, die der Antragsteller den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern übermittelt hat, in mehrfacher Weise nicht: E. . 2 – Arbeiten am 12. September 2018: Eintragung eines Brenners, der seit mehreren Jahren nicht mehr im Gebäude ist. Fehlerhafte Angabe der Daten des Feuerstättenbescheids: Bei vierzehn Liegenschaften wurde das Datum der Feuerstättenbescheide falsch eingetragen. Der Antragsteller hat fiktiv die Daten fortgeschrieben. Dabei hätte er sich von den Hauseigentümern die aktuellen Feuerstättenbescheide vorlegen lassen müssen, da er als beauftragter Schornsteinfeger die jeweiligen Kehrungen aufgrund der Angaben in den Feuerstättenbescheiden vorzunehmen und nachzuweisen hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss die nachgewiesenen Kehrungen schließlich zuordnen können, um die fristgemäße Ausführung überprüfen zu können. Gerade als ehemaligem bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, wozu die Angaben auf dem Formblatt dienen, da er selbst ein Kehrbuch in dieser Tätigkeit zu führen hatte. Fehlende Mitteilung eines Eigentümerwechsels und des Einbaus einer neuen Heizung: „G.-----weg 00“ Nennung eines alten bereits nicht mehr vorhandenen Brenners in drei Fällen Falsche Benennung der Nennleistung des Wärmetauschers Fehlerhafte Messgeräte Prüf-ID.: Der Antragsteller hat selbst eingestanden, dass er 2018 und 2019 erneut zwar ein geprüften Messgerät verwendet habe, jedoch versehentlich eine abgelaufene Prüf-ID eingetragen habe. Schwerwiegend ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Sorglosigkeit nicht nur einmalig 2018 erfolgte, sondern sich 2019 wiederholte. Auffällig ist zudem die Häufung von Liegenschaften, für die der Antragsteller zwar Bescheinigungen beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hatte, bei denen aber kein Verantwortlicher bestätigte, dass tatsächliche Kehrarbeiten oder Messungen stattgefunden haben. Dies betrifft bspw. die Liegenschaft „E. . 0-0“ (M2. ), bei der am 12. September 2018 Arbeiten durchgeführt worden sein sollen. Keiner der Beteiligten der Filialleitung konnte – trotz erheblichen Aufklärungsaufwands – bestätigen, dass jemand vor Ort war. Auch die Unterschrift konnte keinem der Mitarbeiter zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang fallen auch die Unstimmigkeiten auf, die bzgl. der Unterschrifterbringung festgestellt wurden. So konnte keiner der M2. -Vertreter die Unterschrift unter dem Formblatt „E. . 0-0“ für das Jahr 2018 zuordnen. Die Firma D1. J1. („L2. Str. 00“) gab an, dass sie den Antragsteller nicht bevollmächtigt habe, das Formblatt zu unterschreiben. Wieso sich daher der Sohn des Antragstellers berechtigt gesehen hat, als Vertreter des Eigentümers zu unterschreiben, erschließt sich nicht. Die Weigerung der ortsanwesenden Mieterin jedenfalls kann dies nicht rechtfertigen. Für die Liegenschaft „M1. . 4“ hat der Antragsteller ein Formblatt eingereicht, wonach am 31. Januar 2018 Kehr- und Messarbeiten durchgeführt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus jedoch nicht mehr bewohnt, da die Eigentümerin bereits am 15. Juli 2017 verstorben war. Die Unterschrift auf dem Formblatt kann keiner Person zugeordnet werden. Die Söhne des Antragstellers verweisen insoweit auf einen unbekannten Mann, der unterschrieben haben soll. Die neue Eigentümerin bestreitet jedenfalls, dass die vorgelegte Unterschrift von ihr stamme. Das zur Gerichtsakte gereichte Formblatt zur Liegenschaft „B. Str. 0000“ ist gar nicht unterschrieben. Woher die Unterschrift auf dem Formblatt stammt, das der Antragsteller später vorlegt, erklärt dieser trotz Vorhalt durch die Antragsgegnerin nicht. Auch bei den Liegenschaften „X. . 52“, „C1.---------weg 00“, „C1.---------weg 000“ und „An der alten Q1. 00“ bestreiten die Eigentümer die Unterschriftleistung. Wenig nachvollziehbar erscheinen weiter die dokumentierten Messungen am 12. September 2018. Entsprechend der eingereichten Formblätter sollen an einem Arbeitstag 43 Messungen durchgeführt werden. Hierfür sind nach den vorliegenden Informationen/Gutachten 16 Zeitstunden einzuplanen. Dies dürfte unmöglich an einem Arbeitstag zu erledigen sein. Es liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass der Antragsteller die Nachholung der aufgrund seines Versehens verfrühten Messungen Anfang des Jahres 2018 ohne großen Aufwand formal belegen wollte. Soweit er dem entgegen vorträgt, mit zwei Mitarbeitern sei dieser Aufwand an einem Tag machbar, überzeugt dies nicht. So ist – nach den Angaben des Antragstellers – nur ein Messgerät im Einsatz gewesen sein, so dass der kalkulierte Zeiteinsatz bereits deshalb nicht halbiert werden kann. Weiter dürften die Räumlichkeiten auch nicht 16 von 24 Stunden für den Antragsteller zur Verfügung gestanden haben. Schließlich hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger T2. nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zeiteinsatz von 10 Minuten pro Messung, den der Antragsteller als tatsächlich ausreichend bezeichnet, unrealistisch sei. So sei bei einer Messung der Kernstrom zu suchen, eine Mehrlochsonde am Messgerät zu montieren sowie zu demontieren und eine Mittelwertmessung durchzuführen sei. Zudem müsse vorab die zuständige Person angetroffen und das Formblatt von dieser unterschrieben werden. Dabei ist erschwerend zu beachten, dass der 12. September 2018 außerhalb der Heizsaison lag, so dass die Feuerstätten zunächst in Betrieb genommen werden mussten. Hiergegen hat der Antragsteller nicht von Substanz vorgebracht. Diese Verstöße können – erst Recht in ihrer Gesamtschau – nicht als Bagatellverstöße gewertet werden, da es gerade im Handwerk des Schornsteinfegers auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen – insbesondere auch der Nachweis- und Dokumentationspflichten – ankommt, um Brandgefahren und damit eine Gefährdung von Leib und Leben zu vermeiden. Hintergrund der Nachweispflichten ist die Kontrolle der Einhaltung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen. Dauerhaft fehlerhaftes Dokumentieren des mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Schornsteinfegers macht eine Kontrolle der fristgerechten Ausführung der Kehrpflichten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in der gesetzlich vorgesehenen Weise unmöglich. Die Brandsicherheit der Feuerstätten ist in solchen Fällen nicht mehr gewährleistet. Diese Verletzungen der Dokumentationspflichten aus § 4 Abs. 3 S. 1 SchfHwG allein sind schon geeignet, den Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig zu bezeichnen. Über die exemplarisch aufgezeigten Beanstandungen hinaus ergeben sich aber aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zahlreiche weitere Verletzungen von sicherheitsrelevanten Berufspflichten. So sind mehrfach gravierende Mängel durch die Nachfolger des Antragstellers festgestellt worden, die dieser hätte ebenso feststellen müssen. Dies betrifft die Liegenschaften „E5. . 2“, „H1. -I. -Str. 0“, „E1. . 0“, „L1.--------weg 0“, „N2. -Q. -Str. 0“. Zwar bestreitet der Antragsteller hier pauschal das Vorliegen von Mängeln; es fällt jedoch erneut auf, dass hier nicht nur Einzelfälle zusammengetragen worden sind. Insgesamt zeigt das Gesamtbild eine mangelhafte Betriebsführung und eine mangelnde Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Die anhaltende Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben lässt auf eine nachlässige Einstellung des Antragstellers hinsichtlich seiner Verpflichtungen schließen. Aufgrund der Vielzahl der Fälle hat die Antragsgegnerin daher zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Antragstellers nicht gewährleistet ist. Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Wie die Antragsgegnerin zu Recht angeführt hat, führt die Verletzung der Kernpflichten im Schornsteinfegerhandwerk zu erheblichen – sicherheitsrelevanten – Risiken für die Allgemeinheit. Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann seinen gesetzlichen Aufgaben, die fristgerechte Ausführung der Kehrpflichten zu kontrollieren, nicht nachkommen und damit für die jeweiligen Liegenschaften die Brandsicherheit der Feuerstätten nicht gewährleisten. Soweit die Antragsteller vorträgt, die Gewerbeuntersagung sei ermessensfehlerhaft und nicht verhältnismäßig, weil seine Existenz vernichtet werde, verkennt er, dass wenn ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO ist, so ist die ‒ nicht im Ermessen der Behörde stehende ‒ Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 – juris Rn. 9 m.w.N. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter – jeweils im Schornsteinfegerhandwerk – ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 S. 2 GewO. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Da die Antragsgegnerin die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk beschränkt hat, genügen tatbestandlich die aufgezeigten Pflichtverletzungen des Antragstellers, um auch insoweit eine Gewerbeuntersagung zu stützen. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11. September 1992 – 1 B 131.92 –, juris Rn. 5. Gemessen daran ist die Ausdehnungsentscheidung der Antragsgegnerin auch ermessensfehlerfrei, da der Antragsteller selbst angegeben hat, weiter tätig sein zu wollen. Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 Umstände eingetreten sind, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 40 ff. m.w.N., entfallen ließen, ist nicht ersichtlich. II. Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 VwVG NRW (Ziffer 2.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW (Ziffer 3.) sind ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris, wobei für die Untersagung des konkreten Gewerbes 15.000 Euro und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO 5.000 Euro zugrunde gelegt werden. Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.