Beschluss
4 B 1231/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1112.4B1231.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.8.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.8.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2696/19 (VG Arnsberg) gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 18.6.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner habe die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend dargelegt. Die Gewerbeuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung auch als offensichtlich rechtmäßig, weil die Antragstellerin in Anbetracht erheblicher Steuerschulden beim Finanzamt M. in Höhe von 50.626,44 Euro, von Gewerbesteuerschulden in Höhe von 5.696,00 Euro und Schulden bei der Kreiskasse in Höhe von 4.992,85 Euro zum Erlasszeitpunkt gewerberechtlich unzuverlässig sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Steuerschulden auf Schätzungen beruhten, weil die Antragstellerin es in der Hand habe, ordnungsgemäße Steuererklärungen abzugeben und eine verlässliche und zutreffende Grundlage für die Steuerfestsetzung zu liefern. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin werde weiterhin durch vier Eintragungen der Antragstellerin im zentralen Schuldnerverzeichnis belegt. Anzeichen für eine substantielle Besserung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin lägen nicht vor, weil diese kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Die Gewerbeuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber nehme in Kauf, dass der Gewerbetreibende bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen seine Existenzgrundlage verliere. Daher könnten den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagungen allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, weil bei Weiterführen der gewerblichen Tätigkeit, die Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern weiter ansteigen könnten. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, ihre offenen Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt M. beruhten auf unberechtigten Schätzungen. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder der Antragsgegner im Gewerbeuntersagungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2018 ‒ 4 B 1144/18 ‒, juris, Rn. 6, und vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒, juris, Rn. 7. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO). Es besteht daher keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln oder zu berücksichtigen, dass die Steuerforderungen nach den Angaben der Antragstellerin aufgrund nunmehr abgegebener Steuererklärungen demnächst voraussichtlich angepasst würden. Insoweit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Allein die Annahme, dass eine Anpassung aufgrund der nunmehr abgegebenen Erklärung sowie durch Erlass vollziehbarer Steuerfestsetzungen demnächst erfolgen könnte, ist insoweit unbeachtlich. Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass sich die Steuerschulden nach Abgabe der Steuererklärungen zeitnah derartig reduzieren werden, dass die Antragstellerin als zuverlässig anzusehen wäre. Ihr Steuerberater geht ausweislich seiner Erläuterungen mit E-Mail vom 25.9.2019 zum Kontoauszug des Finanzamtes M. vom 24.9.2019, die der Beschwerdebegründung beigefügt waren, davon aus, dass aufgrund der Erklärungen für die Jahre 2014, 2016 und 2017 Einkommens- und Umsatzsteuerforderungen in Höhe von insgesamt 10.244,00 Euro festzusetzen seien. Jedenfalls für das Jahr 2018 ist eine Steuererklärung überhaupt noch nicht abgegeben worden. Daneben bestehen offene Forderungen in Höhe von 8.250,00 Euro für Zinsen sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge, die allenfalls über einen – noch zu erwirkenden – Erlass möglicherweise reduziert werden könnten. Auch merkt der Steuerberater an, dass die Steuerschätzungen 2014 und 2015 – die einen nicht unerheblichen Anteil der offenen Steuerforderungen ausmachen – gegebenenfalls wegen Fristablaufs gar nicht mehr zu korrigieren seien. Angesichts dessen ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin gerade nicht zu erwarten, dass sich die offenen Gewerbesteuerschulden nach Anpassung der Veranlagung auf der Grundlage der eingereichten Erklärungen auf 0,00 Euro reduzieren werden. Zu den offenen Verbindlichkeiten bei der Kreiskasse (4.992,85 Euro) verhält sich die Beschwerde nicht. Damit ist auch ein Sanierungskonzept nicht entbehrlich. Die Prognose, dass der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird, ist beim Vorliegen erheblicher Steuerrückstände nur gerechtfertigt, wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten vorgelegt wird. Solange kein erfolgversprechendes Konzept für den Abbau der bestehenden Zahlungsverpflichtungen vorhanden ist, führte es nicht einmal zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn keine neuen Schulden entstünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 321/19, 4 E 191/19 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Angesichts der oben dargestellten weiterhin bestehenden offenen Verbindlichkeiten und selbst aufgezeigten Unwägbarkeiten, ob Verbindlichkeiten reduziert oder erlassen werden, kann nicht ansatzweise davon gesprochen werden, dass ein Konzept für den Abbau der Verbindlichkeiten vorliegt. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Gewerbeuntersagung sei ermessensfehlerhaft und nicht verhältnismäßig, es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die ‒ nicht im Ermessen der Behörde stehende ‒ Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2017 – 4 A 1327/16 –, juris, Rn. 9 f., und vom 3.7.2017 ‒ 4 B 592/17 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und standen dem Antragsgegner daher nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.