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Beschluss

20 L 1017/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0609.20L1017.20.00
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Tenor
  • 1. Frau Z. H., B.-straße 31, 00000 J., wird beigeladen.

  • 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit die    Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot die Wohnung des    Antragsstellers im Souterrain, B.-straße 00, 00000 J. sowie den hierzu    gegebenen Zugang über die von der Straßenseite gesehene rechte    Seite des Hauses erfasst.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3, der    Antragsgegner zu 1/3 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die    ihre Kosten selbst trägt.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Frau Z. H., B.-straße 31, 00000 J., wird beigeladen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot die Wohnung des Antragsstellers im Souterrain, B.-straße 00, 00000 J. sowie den hierzu gegebenen Zugang über die von der Straßenseite gesehene rechte Seite des Hauses erfasst. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Frau Z. H. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 02.06.2020 anzuordnen, hat nur teilweise Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat eine Klage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Androhung von Zwangsgeldern keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Soweit die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot die Wohnung des Antragstellers im Souterrain erfasst, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse, da bei summarischer Prüfung derzeit Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Vollzugs- das private Aussetzungsinteresse, da die Verfügung, soweit sie die Wohnung der Beigeladenen, insbesondere auch das angeschlossene Büro des Antragsstellers sowie den Haupteingang zum Wohnhaus erfasst, nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt nach der ständigen Rechtsprechung strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und auch den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts als die allgemeine Gefahr. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.2017 – 5 A 2428/15 – juris Rn 27 m.w.N. Ob eine gegenwärtige Gefahr besteht, muss die Polizei im Rahmen einer Gefahrenprognose beurteilen, die sich vor allem an der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und dem zu erwartenden Ausmaß des Schadens zu orientieren hat. Je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Je geringer umgekehrt das mögliche Schadensausmaß ist, umso höher fallen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus. Die Gefahrenprognose muss auf einer hinreichend gesicherten Grundlage fußen. Zu berücksichtigen ist, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung in besonderen Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe dürfen daher - insbesondere bei gegenläufigen Schilderungen des Geschehensablaufs durch die Beteiligten - mit Blick darauf, dass die von den Einsatzbeamten zu treffende Entscheidung regelmäßig keinen Aufschub duldet, nicht überspannt werden. Andererseits sind aber die erkennbaren oder ohne wesentlichen Verzug zu ermittelnden Umstände angesichts der einschneidenden Wirkung der Wegweisung zu berücksichtigen. Vgl. OVG Meckelnburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.02.2006 – 3 O 4/06 – juris Rn 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 – 5 B 278/02 – juris Rn 6. Die Wohnungsverweisung ist dabei keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2014 - 5 E 1202/14 - juris Rn 5 f unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f. Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage lagen diese Voraussetzungen hier vor. Nach den Feststellungen der einschreitenden Polizeibeamten ist es hier am 02.06.2020 gegen 10:45 Uhr zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf der Antragsteller die Beigeladene mit der rechten Hand mehrfach im Gesicht, am Halsbereich und an der Schulter geboxt und sie mehrfach am Gesäß und im Hüftbereich getreten hat. Außerdem beleidigte er sie als „Hure und Nutte“ und bespuckte sie. Diese Feststellungen beruhen auf der am 02.06.2020 aufgenommenen Anzeige, der umfangreichen detaillierten Einsatzdokumentation, den Angaben der Beigeladenen und des Antragstellers. Die Beigeladene wies nach den Feststellungen der Polizei vor Ort, welche auch durch Lichtbilder dokumentiert ist, großflächige Rötungen und Prellungen im Gesicht, am Hals, am Dekollete, an der rechten Schulter und an beiden Händen auf. Sie gab vor Ort an, dass es seit mehreren Monaten zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem Antragsteller gekommen sei. Angefangen habe es mit verbalen Beleidigungen, aber so ausgeartet wie heute sei es noch nie. Es sei bereits in der Vergangenheit zu Handgreiflichkeiten wie Treten gekommen. Der anwesende Zeuge X. bestätigte, dass die Beigeladene ihm bereits mehrfach von Streitigkeiten erzählt habe. Dabei gab er auch zu, bei dem Streit selbst nicht dabei gewesen zu sein. Der Antragsteller wurde nicht in der sich im Erdgeschoss befindlichen Wohnung der Beigeladenen angetroffen, sondern befand sich in seiner Wohnung im Souterrain. Er gab ebenfalls an, dass es häufig Streit zwischen ihm und der Beigeladenen gebe. Im Verlauf der Streitigkeiten heute habe die Beigeladene ihn gegen das linke Schienbein getreten. Daraufhin habe er sie weggeschubst. Vermutlich sei er mit der Hand von der Schulter abgerutscht und versehentlich gegen das Gesicht seiner Mutter gekommen. Auf die Frage, wie die Schwellung am linken Jochbein seiner Mutter zustande gekommen sei, gab er an, dass er nichts gemacht habe. Diesen Vortrag wiederholte der Antragsteller sinngemäß in seinem Eilantrag. Die Einzelrichterin hat im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Zweifel, dass es am 02.06.2020 zu einem tätlichen Übergriff gegenüber der Beigeladenen durch den Antragsteller gekommen ist und die Gefahr weiterer Übergriffe bestand. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass die Beigeladene nach dem Eindruck der Polizei einen entsprechenden Eindruck und Angaben gemacht hat und eine Verletzung aufwies, die wohl nicht auf einem reinen Ausrutschen der Hand beruht. Die Erklärungen des Antragstellers, er habe seine Mutter nur weggeschubst, weil diese ihm gegen das Schienbein getreten habe, wirken hingegen nicht glaubhaft. Sie erklären nicht die festgestellten Verletzungen der Beigeladenen. Zutreffend sind die eingesetzten Beamten im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung auch davon ausgegangen, dass es jederzeit zu einer erneuten Gewaltanwendung kommen könnte. Denn sowohl nach den Angaben der Beigeladenen als auch des Antragstellers ist es in der Vergangenheit bereits häufiger zu Streitigkeiten gekommen. Jedenfalls nach Aussagen der Beigeladenen führten diese Streitigkeiten bereits in der Vergangenheit auch zu körperlichen Übergriffen. Vor dem Hintergrund der nunmehrigen Intensität der körperlichen Auseinandersetzung erscheint dies auch wahrscheinlich. Erweist sich die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot damit im Grundsatz als gerechtfertigt, ist jedoch die Erstreckung der Verweisung und des Rückkehrverbotes auf das gesamte Grundstück, auf dem sich die Wohnung der Beigeladenen befindet, im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtswidrig anzusehen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Dabei beziehen sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot auf eine Wohnung, in der die gefährdete Person lebt und auf deren unmittelbare Umgebung. Der Begriff der Wohnung umfasst dabei grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Im Rahmen der durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip geforderten Abwägung ist dem Interesse der gefährdeten Person an einer möglichst weiträumigen Verweisung grundsätzlich der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Maßnahmeadressaten einzuräumen und das Interesse des Gewaltopfers maßgeblich für die Bestimmung des räumlichen Bereichs. Vgl. auch Ogorek/ Traub, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, Stand 01.01.2010, § 34a PolG NRW Rn 25 f. m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist die Wohnung der Beigeladenen als Wohnung der Geschädigten und Kernpunkt des zu schützenden Bereichs erfasst. Dabei kann offen bleiben, ob – wie teilweise in der Literatur vertreten – der Anwendungsbereich des § 34a PolG NRW auf solche Fälle zu beschränken ist, in denen der Adressat und die gefährdete Person die Wohnung gemeinsam bewohnen. Vgl. zu dem Streitstand Ogorek/ Traub, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition, Stand 01.01.2010, § 34a PolG NRW Rn 25 f. m.w.N. Denn nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers benutzte dieser jedenfalls in letzter die Zeit die Küche und das Badezimmer der Beigeladenen, da deren Benutzung in seiner Wohnung aufgrund von verschiedenen Renovierungs- und Reparaturarbeiten nicht möglich war. In diesem Sinne ist – soweit dies für erforderlich gehalten wird - jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum von einem gemeinsamen Bewohnen der Wohnung der Mutter auszugehen. Ebenfalls zu Recht erfasst die Verfügung das Büro des Antragstellers. Zu berücksichtigen ist zwar, dass es sich dabei um den Ort handelt, an welchem der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Sein demnach berechtigtes Interesse an einem Zugang zu seinem Büro, welches auch durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist, muss jedoch hinter dem Interesse der Beigeladenen an einem effektiven Schutz ihrer körperlichen Integrität zurücktreten. Nach den Aussagen des Antragstellers zu den räumlichen Gegebenheiten ist das Büro durch eine verschließbare Durchgangstür mit der Wohnung der Beigeladenen verbunden und das Büro auch durch einen separaten Eingang erreichbar. Diese räumliche Trennungsmöglichkeit reicht jedoch im konkreten Einzelfall nicht aus, um der Beigeladenen den entsprechenden Schutz zu gewähren. Denn um das Büro zu erreichen, muss der Antragsteller ebenfalls den Eingangsweg auf der von der Straße aus gesehen linken Seite des Hauses nutzen. Der damit ermöglichte und provozierte Begegnungsverkehr liefe einer effektiven Schutzgewährung entgegen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine kurzfristige Verweisung handelt und der Antragsteller nach Ablauf der Verfügung sein Büro wieder aufsuchen kann. Ebenfalls hat das Gericht in seine Abwägung eingestellt, dass der Antragsteller auf Antrag mit der Polizei das Büro aufsuchen kann, um dort wichtige Gegenstände des persönlichen Bedarfs abzuholen. Der Antragsteller hat gegenüber der Einzelrichterin am Telefon mehrfach betont, die örtliche Polizei habe seine Bitten, mit ihm die Wohnung aufzusuchen abgelehnt, weil keine Streifen hierfür zur Verfügung stünden. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Polizei in jedem Fall dem Antragsteller diese Möglichkeit zu gewähren hat und hierfür gegebenenfalls im Falle personeller Engpässe andere Polizeiwachen um Amtshilfe ersuchen muss. Rechtswidrig erweist sich die Verfügung allerdings im Hinblick darauf, dass der Antragsteller auch aus seiner eigenen Wohnung im Souterrain verwiesen wurde. Es begegnet bereits Zweifel, ob eine Wohnung, in der sich die Beigeladene nicht aufhält, überhaupt vom Anwendungsbereich des § 34a PolG NRW erfasst ist. Aber auch, wenn man diese Wohnung als Teil der näheren Umgebung der Wohnung der Beigeladenen ansieht, erscheint eine Verweisung des Antragstellers auf Grundlage des § 34a PolG NRW aus seiner eigenen Wohnung im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat angegeben, diese Wohnung durch einen separaten Eingang entlang der von der Straßenseite aus gesehen rechten Hausseite aus betreten zu können. Auch sei die Wohnung räumlich komplett von der Wohnung der Beigeladenen getrennt. Da der Antragsgegner nach eigener Aussage keine weiteren Angaben zu den Räumlichkeiten vor Ort machen konnte und sich diese Beschreibung auch mit den Beschreibungen im Einsatzprotokoll vereinbaren lässt, ist von der Richtigkeit dieser Beschreibung auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, den Antragsteller auch aus seiner eigenen Wohnung zu verweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene sich dort aufhalten könnte oder dürfte. Durch die räumliche Trennung sowohl der Wohnungen als auch der Eingangsbereiche ist auch ein Begegnungsverkehr auf dem Grundstück vermeidbar. Die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500 Euro ist angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2, Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.