Gerichtsbescheid
1 K 7238/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0701.1K7238.18.00
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Tenor
Der Kostenersatzbescheid vom 24. September 2018 wird in Höhe von 1530 € aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Kostenersatzbescheid vom 24. September 2018 wird in Höhe von 1530 € aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000. Das Fahrzeug war am 14. Mai 2017 an einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn 4, Autobahnkilometer 000,0, in der Gemarkung der Beklagten beteiligt, welcher einen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten auslöste. Der Einsatz dauerte von etwa 18:36 Uhr bis 19:42 Uhr. Es waren 10 Einsatzkräfte, ein Gerätewagen (Gerätewagen Logistik II) und ein Tanklöschfahrzeug im Einsatz. Im Rahmen des Einsatzes wurde ein Sack Universalölbindemittel zum Abstreuen der Straße verbraucht. Zu den weiteren Einzelheiten des Einsatzes wird auf den Einsatzbericht (Bl. 2 – 4 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Die Beklagte erhebt gestützt auf ihre Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Wiehl (Feuerwehrsatzung) vom 7. Dezember 2016 Kostenersatz für Einsatzkosten in den in der Satzung bestimmten Fällen. Die Satzung lautet auszugsweise: „§ 2 Kostenersatz Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wiehl und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG kann die Stadt Wiehl Ersatz von entstandenen Kosten verlangen: […] 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, […] § 5 Personalkosten […] 4. Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 112,00 € berechnet. § 6 Fahrzeug- und Gerätekosten 1. Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. […]“ § 7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.“ Der als Anlage zur Satzung beigefügte Kostentarif sieht als Gebühr je Stunde für ein Tanklöschfahrzeug 225 € und für einen Gerätewagen Logistik II 185 € vor. Den Kostensätzen liegt eine Gebührenkalkulation (GK) der Beklagten ausgehend von den Kosten des Jahres 2013 zugrunde. Dabei ermittelte die Beklagte zunächst den Gesamtaufwand, in den u.a. auch allgemeine Vorhaltekosten (z.B. Gebäudekosten) mit eingeflossen sind. Dieser tatsächliche und kalkulatorische (Gesamt-)Aufwand wurde, soweit dies möglich ist, den Personal- oder Fahrzeugkosten zugewiesen. Kostenpositionen, die sich nicht eindeutig zuweisen ließen, wurden anteilig auf Personal- und Fahrzeugkosten aufgeteilt. Der danach ermittelte Personalgesamtaufwand von 271.487,89 € wurde durch 144.944 Einsatzminuten geteilt. Die Minutenkosten von 1,87 € wurden dann auf eine Stunde hochgerechnet (rechnerisch 112,20 €) und mit 112,00 € in die Satzung aufgenommen. Innerhalb der Fahrzeugkosten wurden die Gesamtfahrzeugkosten den einzelnen Fahrzeugtypen zugewiesen. Die danach ermittelten Aufwände für die einzelnen Fahrzeugtypen wurden ebenfalls durch die konkreten Einsatzzeiten dividiert. So ergaben sich exemplarisch folgende Rechnungen: Tanklöschfahrzeug (TLF): Aufwand = 28.478,74 €; Einsatzminuten: 3.800; Minutenaufwand: 7,49 €; Stundenaufwand 449,40 €; verteilt auf 2 vorhandene Fahrzeuge des Typs TLF: 224,70 € (in der Anlage zur Satzung wurden 225 € festgeschrieben). Gerätewagen Logistik II (GWL II): Aufwand = 14.755,40 €; Einsatzminuten: 2.387; Minutenaufwand: 6,18 €; Stundenaufwand 370,80 €; verteilt auf 2 vorhandene Fahrzeuge des Typs GWL II: 185,40 € (in der Anlage zur Satzung wurden 185 € festgeschrieben). Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, von ihr durch Kostenersatzbescheid die Erstattung der Kosten des Einsatzes vom 14. Mai 2017 zu verlangen und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2018. Am 24. September 2018 erließ die Beklagte einen Kostenersatzbescheid und setzte in Anwendung ihrer Feuerwehrsatzung zu ersetzende Kosten in Höhe von 1.544,11 € fest (Personal- und Fahrzeugkosten: 1530,00 €; Materialkosten: 14,11 €). Die Klägerin hat am 25. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Die dem Kostenersatzbescheid zugrunde liegende Feuerwehrsatzung der Beklagten sei nichtig. Die Gebührensätze der Beklagten seien erheblich übersetzt. In der Stadt G. werde für hauptamtliche Beamte des gehobenen Diensts ein Stundensatz von 33 € und für den Einsatz eines Rüstwagens ein Betrag zwischen 2 und 6 € die Stunde berechnet. Die Sätze der Beklagten beruhten darauf, dass diese Kosten wie zum Beispiel Gebäudekosten einrechne, die nicht als Kosten des Einsatzes anzusehen und daher nicht berücksichtigungsfähig seien. Nur Kosten der konkret durchgeführten Maßnahmen seien zu erstatten. Der Klägerin beantragt sinngemäß, den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 24. September 2019 zu dem Kassenzeichen 00 / 00-00-00 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Gebührensätze rechtmäßig berechnet. Der Einwand, nur der konkret angefallene Aufwand sei berücksichtigungsfähig, sei nach neuer Rechtslage nicht mehr zutreffend. Nach der neuen Regelung des § 52 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz NRW (BHKG) seien nunmehr alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten berücksichtigungsfähig. Insoweit sei § 6 Abs. 2 KAG NRW anzuwenden und auch Vorhaltekosten wie etwa Gebäudekosten dürften nun berücksichtigt werden. Die Kalkulation anderer Städte sei für die Kalkulation der Beklagten irrelevant. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 24. September 2018 ist ganz überwiegend rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtswidrig ist insoweit die Heranziehung zu Personal- und Fahrzeugkosten (I.). Die Heranziehung zu den Materialkosten ist hingegen rechtmäßig (II.). I. Die Beklagte konnte den angefochtenen Kostenersatzbescheid, soweit darin Personal- und Fahrzeugkosten festgesetzt wurden, nicht auf § 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG in Verbindung mit §§ 2 Nr. 4, §§ 5, 6 der Feuerwehrsatzung und dem Kostentarif zur Feuerwehrsatzung stützen. Denn §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 4 Feuerwehrsatzung i.V.m. der Anlage zur Feuerwehrsatzung (Kostentarif) sind wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 2, Abs. 4 BHKG rechtswidrig und daher nichtig. Die der Feuerwehrsatzung zugrunde liegende Kalkulation der Beklagten verstößt gegen die aus § 52 Abs. 2, Abs. 4 BHKG folgenden Berechnungsgrundsätze. Gemäß § 52 Abs. 2 BHKG können Gemeinden in den dort bestimmten Fällen Ersatz der ihnen durch den Einsatz entstandenen Kosten verlangen. Der Kostenersatz ist nach § 52 Abs. 4 S. 1 BHKG durch Satzung zu regeln, in der Pauschalbeträge bestimmt werden können. Der Kostenersatz wird begrenzt durch die Höhe der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, zu denen auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten gehören, § 52 Abs. 4 S. 2, S. 3 BHKG. Bei der Regelung des § 52 BHKG handelt es sich um die reformierte Nachfolgeregelung zu § 41 FSHG a. F. Unter der Regelung des § 41 FSHG a. F. konnte Kostenersatz nur hinsichtlich der konkret durch den Einsatz der Feuerwehr hervorgerufenen Kosten der Gemeinde verlangt werden. Insbesondere bei der Festlegung von Pauschalbeträgen durften diese nur so bemessen sein, dass sie sich in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Zugleich hatte der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 9 A 5/12 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris Rn. 14, 16 m. w. N. Der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze war insofern nicht als Gebühr im Sinne des KAG NRW zu betrachten, welche regelmäßig auf die Deckung der Kosten einer Einrichtung insgesamt gerichtet sind, § 6 Abs. 1 S. 2 KAG NRW . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 –, Rn. 13, juris; VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 K 1217/11 –, juris Rn. 30, 56 f. m. w. N. Diese Grundsätze gelten auch unter dem neu gefassten § 52 BHKG fort. Der Kostenersatzanspruch der Gemeinden nach § 52 Abs. 2, Abs. 4 BHKG ist ebenfalls auf die durch einen Einsatz verursachten Kosten gerichtet. So auch Schneider, BHKG, 9. Aufl. 2016, § 6 Rn. 1 – 2, 137. Dies folgt unmittelbar bereits aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 BHKG. Die Formulierung „der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten“ ist eindeutig. Zudem geht aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor, dass der Gesetzgeber hiervon auch bei der Neufassung der Regelung durch § 52 BHGK ausgegangen ist. In der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt es: „[...] die grundsätzliche Unentgeltlichkeit sowie die Begrenzung des Erstattungsanspruches auf Kostenersatz bleiben unangetastet.“ LT-Drucks. 16/8293, S. 113. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine Übernahme gebührenrechtlicher Grundsätze gerade nicht ohne Weiteres gewollt war. Ferner heißt es in der Gesetzesbegründung: „Absatz 4 gibt der Gemeinde bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten wie bisher grundsätzlich die Wahl, die zu ersetzenden Kosten entweder im Einzelnen zu ermitteln und die Höhe des Kostenersatzanspruchs konkret zu berechnen, oder für diese in einer Satzung Pauschalbeträge festlegen, die sich allerdings der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen müssen.“ LT-Drucks. 16/8293, S. 114. Sowohl aus der Formulierung „wie bisher“ als auch aus der Begrenzung „in etwa an den tatsächlichen Kosten“ folgt, dass der Kostenbegriff im Ausgangspunkt derselbe bleiben soll. Soweit im Rahmen der Neufassung der Kostenbegriff dahin geändert wurde, dass die Ansatzfähigkeit von Kosten nunmehr nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 4 S. 2 BHKG) und zu diesen Kosten auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten gehören (§ 52 Abs. 4 S. 2 BHKG), ändert dies an diesem Ausgangspunkt nichts. Denn der Gesetzgeber hat lediglich den Begriff der Einsatzkosten erweitert, zu denen insbesondere die Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen zuvor nicht gehörten. Vgl. zu § 41 Abs. 1 FSHG a. F. z. B. VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2012 – 1 K 1217/11 –, juris Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 1. März 2013 – 9 K 6290/11 –, juris Rn. 47. Die Absicht zu einer bloßen Erweiterung des Begriffs der Einsatzkosten ergibt sich ebenfalls aus der Gesetzesbegründung, in der es zum Kostenbegriff heißt: „Nach dem in § 41 Absatz 3 Satz 2 FSHG geregelten Kostenbegriff des FSHG konnten die Ausgaben für den Feuerwehreinsatz in tatsächlicher Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen einer pauschalierten Kostenberechnung geltend gemacht werden. Weitere Kostenpositionen wie Abschreibungen und (allgemeine) kalkulatorische Kosten konnten bei der Kostenberechnung nicht berücksichtigt werden. Diese werden von dem nunmehr erweiterten Kostenbegriff erfasst.“ LT-Drucks. 16/8293, S. 114. Es bleibt daher dabei, dass Kosten im Sinne des § 52 BHKG nicht mit dem abgabenrechtlichen Kostenbegriff des § 6 KAG NRW gleichzusetzen sind. Denn Kosten nach § 6 KAG NRW und Kosten nach § 52 BHKG haben unterschiedliche Kostenziele. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Kalkulationsziels bei der Bestimmung betriebswirtschaftlicher Kosten Gawel, VerwArch 90 (1999), 442 (448 f.). Kostenziel einer Gebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 KAG NRW ist es, die Kosten einer Einrichtung insgesamt zu decken. Insofern kommt es in diesem Zusammenhang etwa nicht darauf an, welche konkreten Kosten eine Inanspruchnahme einer gebührenpflichten Einrichtung verursacht hat Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. Erg.-Lieferung Januar 2016, § 6 Rn. 26, 205 m. w. N. Die Kosten im Sinne des § 52 BHKG sind dagegen nach wie vor auf den Ersatz der Einsatzkosten gerichtet. Auch wenn die Anwendung betriebswirtschaftlicher Grund-sätze eine Erweiterung darstellt, müssen die bei der Kalkulation zugrunde gelegten Kosten aus dem konkreten Einsatz resultieren. Es bleibt bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass der Unterhalt einer Feuerwehr zu den Allgemeinaufgaben einer Gemeinde gehört. Selbst die Kosten von Einsätzen sind als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr grundsätzlich von der Allgemeinheit zu tragen und können nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen einem einzelnen Kostenschuldner auferlegt werden Vgl. Schneider, BHKG, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 19. Da der Gesetzgeber somit am Einsatzbezug der Kosten festgehalten hat, gelten auch für die Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten im Ansatz die schon zur früheren Rechtslage in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze. Insofern hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Vorhaltekosten, die gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht, ebenfalls als Einsatzkosten berücksichtigungsfähig sind, weil die vorgehaltenen Einsatzmittel und das Personal für den Zeitraum des Einsatzes nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 35 FSHG a. F. zur Verfügung stehen. Aus dieser Begründung folgt aber zugleich, dass insoweit eine Aufteilung der Kosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht kommt und eine Umlegung der Kosten allein auf sämtliche Einsatzstunden unzulässig ist. Grundlegend OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 –, juris Rn. 12.; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 9 A 531/16 –, juris Rn. 25. An der Anwendbarkeit dieser Grundsätze hat sich aufgrund des auch in der neuen Gesetzesfassung fortbestehenden Einsatzbezugs der Kosten nichts geändert. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 7. Dezember 2015 bezogen auf die Kalkulation der Personal- und Fahrzeugkosten als rechtswidrig, weil sie im Rahmen der Gebührenkalkulation den jeweils ermittelten Gesamtbedarf durch die für die jeweilige Kostenposition individuelle Zahl der Einsatzminuten dividiert hat. Ein solches kalkulatorisches Vorgehen ist der Beklagten jedoch verwehrt, wenn sie einen Gesamtaufwand ermittelt, in den auch Vorhaltekosten für Sachgüter einfließen. Dies gilt insbesondere für die ermittelten und umgelegten Aufwände, die Gebäude und Räume betreffen, – ungeachtet der Frage, ob bzw. inwieweit Kosten für Gebäude überhaupt den erforderlichen Einsatzbezug aufweisen, vgl. hierzu Urteil des VG Köln vom 1. März 2013 – 9 K 6290/11 – , juris Rn. 38 ff. – da diese i.S.d. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gerade „Tag für Tag und Stunde für Stunde“ anfallen. Der durch die vorgenommene Kalkulation begründete Verstoß gegen § 52 Abs. 2, Abs. 4 BHKG führt zur Nichtigkeit von §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 4 Feuerwehrsatzung i.V.m. der Anlage zur Feuerwehrsatzung (Kostentarif). Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Überprüfung, ob die von der Klägerin gerügten Einzelpositionen jeweils dem Grunde nach als Einsatzkosten berücksichtigungsfähig wären. Die Nichtigkeit dieser Regelungen führt hingegen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung wäre entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nur dann anzunehmen, wenn die verbleibenden Regelungen der Satzung keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr hätten oder anzunehmen wäre, dass sie ohne die nichtigen Regelungen in den §§ 5 Nr. 4, 6 Nr. 4 vom Satzungsgeber nicht bzw. zumindest nicht so getroffen worden wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 42.08 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – OVG 9 N 109.14 –, juris Rn. 24, und Urteil vom 18. Februar 2015 – OVG 6 B 19.14 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, Rn. 17, juris; Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2001 – 23 B 01.1165 –, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 27. Februar 2001 – 3 D 315/99 –, juris Rn. 76. Gemessen daran kann eine Gesamtnichtigkeit der Feuerwehrsatzung der Beklagten nicht angenommen werden. Zwar ist es Sache der Beklagten und insbesondere ihres Rates, auf Basis einer rechtmäßigen Kalkulation neu über die Erhebung von Kostensätzen für Personal und Fahrzeuge zu entscheiden. Vgl. zur Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion VG Köln, Urteil vom 1. März 2013 – 9 K 6290/11 –, juris Rn. 50. Jedoch verbleibt mit § 7 und § 8 der Feuerwehrsatzung ein eigenständiger – mit höherrangigem Recht vereinbarer – Satzungsteil. § 7 der Feuerwehrsatzung ermöglicht es, Sachkosten des Einsatzes (Schaummittel, Ölbindemittel etc.) dem Kostenschuldner in Rechnung zu stellen. Nach § 8 der Feuerwehrsatzung werden für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Es spricht nichts dafür, dass der Satzungsgeber auf diese Form der Kostenerstattung vollständig verzichtet hätte, wenn er von der Nichtigkeit des Personal- und Fahrzeugkostenansatzes gewusst hätte. Schließlich ist an dieser Stelle zudem zu beachten, dass die Gesamtnichtigkeit der Satzung auch die Regelung zum Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr (§ 10) zu Fall bringen würde. Diese Regelung, die gerade die Attraktivität der Freiwilligen Feuerwehr steigern soll, steht ersichtlich nicht in Kontext zu den nichtigen Kostenregelungen und soll aus Sicht des Satzungsgebers – insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäß § 21 Abs. 3 S. 6, S. 8 BHKG eine gesetzliche Pflicht zur Regelung dieses Verdienstausfalls durch gemeindliche Satzung besteht – in jedem Fall Bestand haben. II. Die Heranziehung zu den Materialkosten im Bescheid vom 24. September 2018 beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG in Verbindung mit § 7 der Feuerwehrsatzung. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht; hinsichtlich der geltend gemachten Materialkosten hat auch die Klägerin keine Einwände vorgebracht. Der Bescheid ist insoweit auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW formell rechtswidrig. Ein solcher Verstoß ist hier zwar denkbar, weil grundsätzlich die Pflicht besteht, den Ablauf einer Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung abzuwarten, wenn die Behörde eine solche Stellungnahmefrist gesetzt hat. Vgl. BeckOK VwVfG/Herrmann, 47. Ed. 1. April 2020, VwVfG § 28 Rn. 19. Hier hat die Beklagte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2018 gesetzt, den Bescheid aber bereits am 24. September 2018 erlassen. Selbst wenn insoweit ein Verstoß vorliegt, ist dieser aber jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass der Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen den Ansatz und die Höhe der Materialkosten erhoben hat, kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass ein Abwarten der gesetzten Stellungnahmefrist sowie eine eventuelle Stellungnahme der Klägerin jedenfalls hinsichtlich der insoweit alleine noch in Frage stehenden Materialkosten keine andere Entscheidung hätten herbeiführen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 S. 3, 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Klägerin unterliegt nur mit einem geringen Teil (weniger als 1% der Gesamtsumme), so dass die Kosten der Beklagten insgesamt auferlegt werden konnten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.544,11 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.