Gerichtsbescheid
23 K 384/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0923.23K384.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberst, im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. September 2010 trat er in den Ruhestand; seit dem 1. Oktober 2010 erhält er Versorgungsbezüge. Bereits am 22. Juli 2010 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt. Unter G, 2., a) wird dort zum Anspruch auf den Familienzuschlag ausgeführt: „Die Stufe 1 (Ehegattenbestandteil) steht nur verheirateten und verwitweten Versorgungsempfängern zu. Ist der Versorgungsempfänger geschieden, erhält er die Stufe 1, wenn ihn aus der letzten geschiedenen Ehe eine monatliche, gesetzliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von mindestens der Stufe 1 des Familienzuschlags der jeweiligen Besoldungsgruppe trifft; der Anspruch entfällt, wenn die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung erlischt; z.B. durch Wiederheirat oder Tod des Unterhaltsberechtigten.“ Der Kläger war von 1971 bis zum 2. Juli 2007 mit Frau X. X. verheiratet. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Eheleute am 30. Mai 2007 eine notarielle Unterhaltsvereinbarung, nach der der Kläger einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich an seine geschiedene Frau zu zahlen hat. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest; hierbei berücksichtigte sie einen Familienzuschlag der Stufe 1. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des im Rahmen der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs der Kürzungsregelung nach § 55c SVG unterliegen und setzte den Kürzungsbetrag auf 1.845,35 EUR fest. Mit Beschluss vom 20. April 2011 – 000 X 000/00 – setzte das Amtsgericht Hamburg auf Antrag des Klägers die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 33 Abs. 3 VersAusglG aus. Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 änderte die Beklagte dementsprechend den Kürzungsbescheid vom 5. Oktober 2010 ab und verminderte den Kürzungsbetrag um 1.500,00 EUR. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass die Aussetzung nur bis zum Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau des Klägers Bestand habe; der Renteneintritt erfolge spätestens zum 1. Juni 2016. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt habe. Am 10. März 2015 teilte der Kläger telefonisch mit, dass seine geschiedene Ehefrau seit dem 1. Februar 2015 eine Rente erhalte. Daraufhin hob die Beklagte die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau wieder auf. Mit Schreiben vom 18. März 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zweifelhaft sei, ob noch ein Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 bestehe und forderte den Kläger zur Vorlage der zur Prüfung notwendigen Unterlagen auf. Daraufhin teilte der Kläger am 20. März 2019 telefonisch mit, dass aufgrund der Bewilligung einer Rente für seine geschiedene Ehefrau seit dem 1. Februar 2015 keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestehe. Dies bestätigte er schriftlich unter dem 3. April 2019. Unter dem 28. März 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung des seit dem 1. Februar 2012 überzahlten Familienzuschlags Stufe 1 in Höhe von 4.940,70 EUR an. Daraufhin machte der Kläger geltend, der ihm gezahlte Familienzuschlag sei in seine tägliche Lebensführung eingeflossen, so dass er entreichert sei. Über irgendwelche Rücklagen verfüge er nicht. Er habe auch nicht gewusst und nicht erkennen können, dass ihm der Familienzuschlag aufgrund des Rentenbezugs seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr zugestanden habe. Dies habe er insbesondere nicht dem ihm im Jahr 2010 übersandten Merkblatt entnehmen können. Denn dort seien als Gründe für den Wegfall des Anspruchs lediglich Tod und Wiederheirat aufgeführt worden. Zudem habe die Beklagte schon seit seinem Anruf vom 10. März 2015 vom Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau gewusst und hierauf auch durch die Aufhebung der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge reagiert. Daher habe er alles Erforderliche getan. Zudem sei ihm bekannt, dass Rückforderungsansprüche einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterlägen. Mit dem hier streitigen Bescheid vom 26. Juli 2019 hob die Beklagte den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 1. Oktober 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 hinsichtlich der Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 auf. Zugleich setzte die Beklagte das Ruhegehalt ab dem 1. Januar 2016 ohne Berücksichtigung eines Familienzuschlags fest und forderte die vom 1. Januar 2016 bis zum 30. April 2019 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.740,79 EUR brutto zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, der Kläger habe ab dem Beginn des Rentenbezugs seiner geschiedenen Ehefrau keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 gehabt. Der sich hieraus ergebende Rückforderungsanspruch sei für das Jahr 2015 jedoch verjährt. Für die Folgezeit könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes für ihn offenkundig gewesen sei. Aus dem ihm übersandten Merkblatt habe er ohne Weiteres erkennen können, dass mit dem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung auch der Anspruch auf den Familienzuschlag entfalle. Aus Gründen der Billigkeit sehe sie jedoch in Höhe von 30% von der Rückforderung ab, da der Rückforderungsbetrag auch dadurch entstanden sei, dass auch im GDZ Service Center X. die fehlerhafte Zahlung zunächst nicht bemerkt worden sei. Am 22. August 2019 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er machte im Kern geltend, der Billigkeitserlass in Höhe von 30% sei zu niedrig. Zudem gehe er davon aus, dass der Rückforderungsanspruch bis einschließlich des Jahres 2018 verjährt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2019 – zur Post gegeben am 23. Dezember 2019 – änderte die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 22. August 2019 dahingehend ab, dass der Bescheid vom 1. Oktober 2010 bereits ab dem 1. Februar 2015 hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 aufgehoben wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides aus, die Gewährung des Familienzuschlags sei ab dem 1. Februar 2015 aufzuheben gewesen, weil ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung entfallen seien. Der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2015 sei jedoch verjährt. Es gelte eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe, beginne. Da sie – die Beklagte – im Jahr 2015 vom Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf den Familienzuschlag erfahren habe, habe die Verjährung des Rückforderungsanspruchs für das Jahr 2015 mit Ablauf des Jahres begonnen. Der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge ab dem Jahr 2016 verjähre danach jedoch erst mit Ablauf des Jahres 2019. Die Billigkeitsentscheidung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Am 20. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. August 2019. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 1. Oktober 2010 hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 zum 1. Februar 2015 beruht auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch dann ganz oder teilweise und mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er bestandskräftig ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, da die Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 1. Februar 2015 rechtswidrig war. Die Beklagte hat im Bescheid vom 26. Juli 2019 zutreffend und im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger nach § 47 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG und § 41 BBesG mit Beginn der Rentenzahlung an seine geschiedene Ehefrau keinen Anspruch mehr auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid Bezug genommen werden. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG das Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat. Allerdings ist der Vertrauensschutz nach Satz 3 Nr. 3 dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. So liegt es hier. Der Kläger hatte aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 ab dem 1. Februar 2015. Mit Eintritt in den Ruhestand hat die Beklagte dem Kläger u.a. das „Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz/Soldatenversorgungsgesetz sowie für Empfänger von Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz“ übersandt. In G, 2., a) dieses Merkblatts heiß es zum Familienzuschlag: „Die Stufe 1 (Ehegattenbestandteil) steht nur verheirateten und verwitweten Versorgungsempfängern zu. Ist der Versorgungsempfänger geschieden, erhält er die Stufe 1, wenn ihn aus der letzten geschiedenen Ehe eine monatliche, gesetzliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von mindestens der Stufe 1 des Familienzuschlags der jeweiligen Besoldungsgruppe triff; der Anspruch entfällt, wenn die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung erlischt; z.B. durch Wiederheirat oder Tod des Unterhaltsberechtigten.“ Diese Erläuterung der Anspruchsberechtigten ist auch für den besoldungs-/versorgungsrechtlichen Laien ohne weiteres verständlich. Denn dort ist zutreffend und klar formuliert, dass mit Wegfall der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Anspruch auf den Familienzuschlag entfällt. Die genannten Fälle der Wiederheirat oder des Todes des Unterhaltsberechtigten werden ausdrücklich als Beispiele bezeichnet, so dass für Jedermann klar ist, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung der Fälle für den Entfall des Anspruchs auf den Familienzuschlag handelt. Dementsprechend ist nach dem Inhalt des Merkblatts eindeutig, dass mit Wegfall der Unterhaltsverpflichtung auch der Anspruch auf den Familienzuschlag entfällt. Dass der Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau mit dem Beginn des Rentenbezugs am 1. Februar 2015 entfallen ist, war dem Kläger bekannt. Denn nach eigenen Angaben gegenüber der Beklagten hat er seit diesem Zeitpunkt die monatliche Unterhaltszahlung eingestellt. Ausgehend hiervon wäre es für den Kläger bei Lesen des Merkblattes offenkundig gewesen, dass der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr bestand. Die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. April 2019 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.740,79 EUR brutto ist gleichfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind gegeben, da die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 1. Oktober 2010 ab dem 1. Februar 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Bei der Rückforderung hat die Beklagte die Verjährung des Rückforderungsanspruchs für das Jahr 2015 zutreffend berücksichtigt; auch die getroffene Billigkeitsentscheidung, die zu einem Erlass in Höhe von 30% des Rückforderungsbetrages führte, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten nur für das Jahr 2015 und nicht darüber hinaus verjährt. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid umfassend und zutreffend die Verjährungsfristen berechnet. Daher kann auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Der Kläger kann sich nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 49 Abs. 2 SVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Zwar liegt hier eine geringfügige Überzahlung vor, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge beträgt, so dass ein Wegfall der Bereicherung ohne weiteren Nachweis unterstellt wird, vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1-30200/17 –, der auf Nr. 12.2.12 BBesGVwV Bezug nimmt und nunmehr einen Wegfall der Bereicherung bis zu einem Betrag von 200 Euro unterstellt (zuvor 300 DM = 153,39 Euro); Jedoch ist dem Kläger hier die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt, weil er gemäß § 819 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG verschärft haftet. Zu den Sorgfaltspflichten eines aktiven oder ehemaligen Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Es reicht zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 17 und – 2 C 4/11 –, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 3. Februar 2016 – 23 K 3330/14 – und Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2017 – 23 K 1053/15 –. Gemessen an diesen Grundsätzen wäre für den Kläger aufgrund seiner Kenntnisse ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Weiterzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 fehlerhaft war. Wie oben bereits ausgeführt, wäre es ihm unproblematisch möglich gewesen, die Fehlerhaftigkeit der Zahlung anhand des ihm übersandten Merkblatts festzustellen. Der von der Beklagten im Wege der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG vorgenommene Umfang des Verzichts auf die Rückforderung begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 26, der die Kammer folgt, bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten – bzw. hier entsprechend Soldaten – tragbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Die Berücksichtigung dieser Verantwortung ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Hier ist der Umstand, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist, allein von der Beklagten verschuldet. Umfang und Dauer der Überzahlung sind jedoch auch dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen. Zwar hat der Kläger bei der erstmaligen Überzahlung im Februar 2015 keinen Verursachungsbeitrag geleistet, namentlich hat er keinerlei fehlerhaften Angaben gemacht, sondern pflichtgemäß den Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau angezeigt. Der Kläger hat aber im weiteren Verlauf auch selbst eine Ursache für das Fortdauern der Überzahlungen gesetzt, indem er die Überzahlungen deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und die gebotene Kontrolle seiner Versorgungsbezüge unterlassen hat. Anlass für einen über den Umfang von 30% hinausgehenden Billigkeitserlass bestand – gerade mit Blick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.740,79 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.