Urteil
20 K 1252/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1009.20K1252.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Anlässlich der türkischen Militäroffensive gegen die kurdischen „Volksverteidigungseinheiten (YPG)“ in Nordsyrien meldete der Kläger am 22.01.2018 beim Polizeipräsidium L. für den 27.01.2018 eine Versammlung unter freiem Himmel an, deren Thema „Überall ist Afrin - Überall ist Widerstand“ sein sollte. Die Versammlung war als Aufzug geplant, der mit einer Auftaktkundgebung um 10:00 Uhr in der F.----straße beginnen und mit einer Abschlusskundgebung um 13:30 Uhr enden sollte. Als Hilfsmittel wurden zwei Lautsprecherwagen, Fahnen, Transparente, Plakate und Flugblätter angegeben. Erwartet wurden nach den Angaben des Klägers 15.000 Teilnehmer. Als Versammlungsleiterin wurde eine ehemalige Vorsitzende des Klägers benannt, die nach der Auflösung des Vereins am 30.01.2020 (Vereinsregister Amtsgericht E. , VR 0000) als dessen Liquidatorin tätig ist. Am 23.01.2018 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Polizeipräsidiums L. , der Stadt L. und des Klägers statt, in dem unter anderem die aus polizeilicher Sicht vorgesehenen Auflagen diskutiert und die F.----straße übereinstimmend als geeigneter Ort für die Abschlusskundgebung bewertet wurde. Mit Bescheid vom 25.01.2018 bestätigte das Polizeipräsidium L. die Versammlungsanmeldung für den 27.01.2018 mit einem voraussichtlichen Veranstaltungszeitraum von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und erließ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem die nachfolgenden Auflagen: „8. Transparente dürfen 3 Meter Länge und 1,5 Meter Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von Seitentransparenten, die länger als 3 Meter und höher als 1,5 Meter sind, ist verboten. […] 12. Die Versammlungsteilnehmer dürfen keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Flyer oder sonstige Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind.“ Zur Begründung der Auflage Ziffer 8 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es solle sichergestellt werden, dass eine Blockbildung unterbleibe. Potenziell gewaltbereite Personen aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer sollten von strafbaren oder gefahrbegründenden Handlungen abgehalten werden. Soweit Teilnehmer versuchen sollten, einen Block zu bilden oder aus dem Schutz einer friedlichen Versammlung heraus Straftaten zu begehen, erschwerten als Sichtschutz verwendete Transparente polizeiliche Maßnahmen. Zu der Auflage Ziffer 12 hieß es, nach Erkenntnissen der Polizei über frühere von dem Kläger organisierte Versammlungen seien dort vermehrt Abbildungen des früheren PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan gezeigt worden. Dadurch hätten die Teilnehmer ihre innere Verbundenheit mit der PKK dokumentiert, die eine nach dem Vereinsgesetz verbotene Vereinigung sei. Das Abbild des PKK-Vorsitzenden dürfe wegen des Verbots der PKK jedoch nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es sich um eine Mahnwache oder eine Kundgebung ähnlichen Zuschnitts handele, bei der die Person Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stünden. Sowohl die Teilnehmerzahl als auch die Thematik der Versammlung entsprächen nicht diesen Ausnahmevoraussetzungen. Der Versammlungsleiterin wurde per E-Mail eine Liste von Symbolen übermittelt, die nach der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 22.11.1993 als verboten gelten oder die aus Sicht des Beklagten im Kontext mit der PKK nicht gezeigt werden dürfen. Am 27.01.2018 richtete die Polizei vor 09:00 Uhr an den Zugängen zur F.----straße Kontrollstellen ein, an denen anreisende Versammlungsteilnehmer auf das Verbot hingewiesen wurden, Flaggen, Abzeichen, Transparente, Flyer oder sonstige Gegenstände öffentlich zu zeigen oder zu verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen waren. Ausweislich des Berichts des Einsatzabschnittsführers wurde an den Kontrollstellen eine Vielzahl verbotener Fahnen mit Bezug zur PKK sichergestellt. Im weiteren Verlauf der Sammlungsphase zeigten Teilnehmer immer wieder Fahnen mit verbotenen Kennzeichen, vor allem mit dem Abbild Öcalans. Die Versammlungsleiterin wurde von den Einsatzkräften der Polizei darauf hingewiesen und aufgefordert, dagegen vorzugehen. Nach dem Protokoll eines Verbindungsbeamten soll die Versammlungsleiterin gegen 11:50 Uhr geäußert haben, dass sie keine Möglichkeit sehe, die verbotenen Fahnen vollständig einzusammeln. Der anschließende Versuch, die Fahnen durch Polizeibeamte sicherzustellen, musste nach Darstellung der Polizei wegen der zunehmenden Unruhe und Emotionalisierung der Versammlungsteilnehmer bereits nach wenigen Minuten abgebrochen werden. Nach Verlesung der Auflagen über den Lautsprecherwagen in deutscher und in kurdischer Sprache begann der Aufzug um 12:26 Uhr. Nach etwa 15 Minuten wurde der Aufzug gestoppt, da Versammlungsteilnehmer in der Aufzugspitze eine etwa 3 x 5 m große Blockfahne mit dem Abbild Öcalans ausrollten. Die Fahne wurde nach einem Hinweis der Versammlungsleiterin eingerollt und der Aufzug wurde fortgesetzt. Fünf Minuten später breiteten Versammlungsteilnehmer diese Blockfahne erneut aus, und der Aufzug wurde wiederum angehalten. Danach versuchten Polizeibeamte, die Blockfahne sicherzustellen. Dieser Versuch wurde wegen der zunehmenden Aggressivität der Versammlungsteilnehmer abgebrochen. Daraufhin begab sich die Versammlungsleiterin mit einem Verbindungsbeamten in den Aufzug und sammelte die Fahne ein. Der Aufzug wurde danach fortgesetzt. Auf Weisung des Einsatzabschnittsführers wurde der Aufzug um 13:26 Uhr auf der N.-----straße erneut angehalten, nachdem Polizeibeamte in der Zugspitze mehrere verbotene Fahnen mit Abbildungen Öcalans beobachtet hatten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ca. 1.500 bis 2.000 Teilnehmer in der Spitze des Aufzugs. Gelbe Fahnen mit dem Abbild Öcalans waren zuvor von mehreren Personen vom Straßenrand aus an die Versammlungsteilnehmer verteilt worden. Zwei dieser Personen, die 31 verbotene Fahnen mit sich führten, wurden festgenommen. Gegen 13:30 Uhr drohten die Verbindungsbeamten die Auflösung der Versammlung gegenüber der Versammlungsleiterin an, sollten nicht alle verbotenen Fahnen aus dem Aufzug entfernt werden. Daraufhin sprach die Leiterin über den Lautsprecherwagen zu den Teilnehmern. Nachdem die Fahnen nicht abgelegt wurden, forderte die Polizei gegen 14:00 Uhr in deutscher und kurdischer Sprache erfolglos dazu auf. Die Versammlungsteilnehmer breiteten in der Spitze des Aufzugs wieder eine etwa 3 x 5 m große Blockfahne mit dem Abbild Öcalans aus. Nach dem Einsatzprotokoll soll die Versammlungsleiterin um 14:23 Uhr den Verbindungsbeamten mitgeteilt haben, dass sie sich mit ihren Ordnern aus dem Aufzug zurück ziehe. Sie könne die Versammlung nicht beenden, weil sie die Teilnehmer nicht mehr erreiche. Etwa 10 Minuten später soll von dem Rechtsanwalt der Versammlungsleiterin mitgeteilt worden sei, man wolle noch einen Versuch unternehmen, die Teilnehmer zu erreichen. Nachdem auch dieser Versuch ergebnislos geblieben war, versuchte die Versammlungsleiterin mit den Polizeibeamten über eine Fortsetzung des Aufzugs ohne die Fahnenträger oder eine Abschlusskundgebung vor Ort zu verhandeln. Um 14:40 Uhr entschloss sich der Polizeiführer, die Versammlung aufzulösen. Die Entscheidung wurde um 15:28 Uhr mit Lautsprecherdurchsagen in deutscher und kurdischer Sprache bekannt gemacht. Der Text der Auflösungsanordnung ist in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert. In der Dokumentation der Verbindungsbeamten heißt es, der Rechtsanwalt der Versammlungsleiterin habe mitgeteilt, die Versammlung sei von der Versammlungsleiterin zeitgleich selbst beendet worden. Die Versammlungsleiterin äußerte öffentlich gegenüber verschiedenen Pressevertretern ihr Unverständnis über das Verbot, Abbilder Abdullah Öcalans zeigen zu dürfen, da der PKK-Vorsitzende für die Kurden eine Identifikationsfigur sei. Sie forderte die Polizei auf, das Zeigen von Abbildern Öcalans während des Aufzuges zu tolerieren (vgl.: „Bezugsquellen wurden entfernt“. Gegen die Versammlungsauflösung hat der Kläger am 14.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung heißt es u.a., entgegen den Angaben des Beklagten sei nur eine zweistellige Anzahl von Fahnen mit dem Abbild Öcalans gezeigt worden. Während der Versammlung hätten Versammlungsteilnehmer eine Vielzahl unterschiedlicher Fahnen verwendet, von denen nur ein Bruchteil unerlaubt gewesen sei; auf keinem der vorgelegten Lichtbilder und in keiner der im Internet verfügbaren Dokumentationen nähmen „verbotene“ Fahnen im Vergleich zu anderen Hilfsmitteln einen gewichtigen Raum ein. „PKK-Fahnen“ seien überhaupt nicht zu sehen gewesen. Des Weiteren bestreitet der Kläger, dass Versammlungsteilnehmer vor der Auflösung versucht hätten, eine Polizeikette zu durchbrechen. Mit Nichtwissen bestreitet er ferner, dass aus der Versammlung eine Flasche in Richtung der Polizeibeamten geworfen worden sei. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, die angefochtene Auflösung sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Die Annahme des Beklagten, dass von vornherein damit habe gerechnet werden können, dass einzelne Versammlungsteilnehmer verbotene Symbole bei sich führen würden, sei zutreffend. Zu der Versammlung seien viele Bürgerinnen und Bürger der angrenzenden europäischen Staaten angereist, in denen diese Symbole nicht verboten seien. Diese Annahme habe aber weder im Vorfeld noch während der Versammlung deren Verbot oder Auflösung rechtfertigen können. Insofern sei auffällig, dass sich die Prognose des beklagten Landes von der tatsächlichen Situation nicht unterschieden habe. Da die Prognose ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermocht habe, habe der spätere Verlauf auch die Auflösung nicht rechtfertigen können. Die Auflösung der Versammlung stelle sich auch als unverhältnismäßig dar, da die Polizei mildere Mittel hätte ergreifen können, um dem friedlichen Großteil der Versammlungsteilnehmer den Fortgang der Versammlung zu ermöglichen. Die Polizei hätte versuchen können und müssen, die Fahnen mit dem Abbild Öcalans sicherzustellen. Es wäre auch ein milderes Mittel gewesen, einen Teil der Versammlung abzuspalten, zumal die Verstöße allenfalls von 1.500 - 2.000 Personen in der Spitze des Aufzugs begangen worden seien. Eine etwaige unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe nicht vom Veranstalter oder seinem Anhang, sondern von Einzelnen oder einer Minderheit gedroht. In solchen Fällen komme ein Verbot nur ausnahmsweise in Betracht. Ansonsten habe es die Minderheit in der Hand, die Realisierung der Versammlungsfreiheit durch friedliche Veranstalter und Teilnehmer faktisch außer Kraft zu setzen. Die gelte umso mehr, als Straftaten nach dem Vereinsgesetz, nicht aber Gewalttaten in Rede stünden. „Friedliche“ und „unfriedliche“ Versammlungsteilnehmer hätten sich einfach unterscheiden lassen, da letztere die verbotenen Fahnen getragen hätten. Die Mehrheit der später im Aufzug gesehenen verbotenen Fahnen sei im Übrigen von Dritten in die Versammlung hineingegeben worden, und darauf habe der Kläger keinerlei Einfluss gehabt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Auflösung der Versammlung des Klägers am 27.01.2018 in L. durch das Polizeipräsidium L. rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, um 13:26 Uhr seien auf der N.-----straße in der Aufzugspitze mehrere Hundert verbotene Fahnen gezeigt worden. Für den Betrachter habe der Eindruck bestanden, es handele sich um ein Fahnenmeer. Kurz vor der Auflösung der Versammlung hätten Versammlungsteilnehmer im Bereich der G.------straße am dortigen Beginn der N.-----straße versucht, eine Polizeikette zu durchbrechen. Auf der G.------straße sei um 15:18 Uhr aus den Reihen der Versammlungsteilnehmer eine Flasche in Richtung der Polizeikette geworfen worden. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, die Auflösung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig, gewesen. Zum Zeitpunkt der Auflösung durch die Polizei habe eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Die massiven Verstöße gegen Versammlungsauflagen und Strafgesetze stellten eine Verletzung der Rechtsordnung dar. Darüber hinaus habe das Verhalten von Versammlungsteilnehmern die körperliche Unversehrtheit der friedlich demonstrierenden Teilnehmer, der polizeilichen Einsatzkräfte und unbeteiligter Dritter bedroht. Aufgrund des Verlaufs der Versammlung habe mit dem fortgesetzten Zeigen verbotener Symbole gerechnet werden müssen. Es sei auch zu erwarten gewesen, dass die Versammlungsteilnehmer weiterhin von außen mit verbotenen Symbolen versorgt werden. Dies hätte bei der Größe der Versammlung von der Polizei nicht verhindert werden können. Mehrfache polizeiliche Aufforderungen, das Zeigen und Verteilen der verbotenen Fahnen zu unterlassen, hätten keinen Erfolg gehabt. Versuche der Polizei, die verbotenen Fahnen einzusammeln, seien aufgrund der aggressiven Stimmung mehrfach abgebrochen worden. Teilnehmer mit verbotenen Fahnen seien in dem Aufzug verteilt gewesen, sodass eine räumliche Abgrenzung der friedlichen und unfriedlichen Teilnehmer nicht bestanden habe. Da fortlaufend weitere Versuche unternommen worden seien, die Teilnehmer des Aufzuges mit verbotenen Fahnen auszustatten, wären das Einsammeln der Fahnen und das Separieren der Gruppen nicht möglich gewesen. Von dem Versammlungsleiter einer Versammlung zu dem Thema „Kurdistan“ könne und müsse die Versammlungsbehörde verlangen, dass er willens und in der Lage sei, organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit ein Verstoß gegen das Vereinsgesetz weitgehend unterbleibt. Würden gleichwohl Embleme, Symbole, Abbildungen und Fahnen der verbotenen PKK gezeigt, müsse von seiner Seite sofort dagegen eingeschritten werden. Fehle es hieran, so biete der Veranstalter keine Gewähr für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung. Die öffentlichen Äußerungen der Versammlungsleiterin gegenüber Journalisten während und im Nachgang zu der aufgelösten Versammlung ließen auf ihre mangelnde Bereitschaft schließen, Verstöße gegen die Auflagen bzw. die strafrechtlichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes zu unterbinden. Mildere, gleich geeignete Mittel hätten zum Zeitpunkt der Versammlungsauflösung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der auf CD vorgelegten Video- und Fotodokumente und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die mit der Klage angegriffene Auflösungsverfügung vom 27.01.2018 hat sich bereits vor Klageerhebung erledigt. Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versammlungsauflösung zu. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Falle einer Auflösung der Versammlung, da ein derartiger Eingriff neben dem Versammlungsverbot die gravierendste Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.01.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, juris Rn. 36 f. Dabei stellt die Kammer Bedenken zurück, die sich aus der Auflösung des klagenden Vereins ergeben, die am 30.01.2020 in das Vereinsregister (Amtsgericht E. , VR 0000) eingetragen worden ist. Die Auflösung selbst, deren Voraussetzungen und deren Folgen sind dem Gericht nicht vorgetragen worden. Das Gericht geht davon aus, dass die Liquidation des Vereins noch nicht abgeschlossen ist und die in das gerichtliche Verfahren investierten finanziellen Mittel zum zu liquidierenden Vermögen gehören. Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Auflösung der Versammlung am 27.01.2018 ist rechtmäßig gewesen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 15 Abs. 3 VersG konnte der Beklagte als zuständige Behörde die Versammlung auflösen, weil die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 der Vorschrift gegeben waren. Ein Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG kann ausgesprochen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Auflösung einer Versammlung das letzte, äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren darstellt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 – und vom 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 -; BVerwG, Urteil vom 08.09.1981 – I C 88.77 -; sämtlich: juris. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Auflösungsverfügung des Beklagten als rechtmäßig dar. Die Versammlungsteilnehmer haben einer Auflage zuwider gehandelt und die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. 1. Die Versammlungsteilnehmer verstießen durch das Zeigen von Abbildern des PKK-Führers Abdullah Öcalan gegen die von dem Beklagten unter dem 25.01.2018 angeordnete Auflage Ziffer 12, nach der es den Versammlungsteilnehmern untersagt war, „Flaggen, Abzeichen, Transparente, Flyer oder sonstige Gegenstände öffentlich zu zeigen oder zu verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind“. Diese Auflage war auch rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 –,BVerfGE 69, 315-372, juris Rn. 77. Das Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –,juris Rn. 20. Der Beklagte durfte aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage davon ausgehen, dass ohne die Auflage, Abbilder des Abdullah Öcalans nicht zeigen zu dürfen, ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen des Vereinsgesetzes zu erwarten war. Da sich die Versammlung mit dem Einmarsch der türkischen Armee in insbesondere von Kurden bewohnte Gebiete Nordsyriens befasste, bestand ein Zusammenhang zu dem Bestreben eines Teils der kurdischen Bevölkerung, einen eigenständigen kurdischen Staat gründen zu können. Verbunden ist dies mit der Person des Abdullah Öcalan, der bis zum Jahre 2002 Vorsitzender der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) gewesen ist und der die Ziele der Partei seit Ende 1978 mit den Mitteln eines Guerillakriegs verfolgte. Er selbst war und ist auch nach seiner Inhaftierung für einen Teil der kurdischen Bevölkerung eine Identifikationsfigur, vgl. nur https://de.wikipedia.org/wiki/Abdullah_%C3%96calan. a) Das Zeigen von Abbildern Öcalans während der Versammlung am 27.01.2018 ist ein nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG strafbarer Verstoß gegen die Rechtsordnung sowie ein Verstoß gegen die Auflage Ziffer 12. Das Zeigen dieser Bilder ist als strafbares Verwenden von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG) anzusehen. Mit bestandskräftiger Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993 (BAnz. vom 26.11.1993, S. 10313 f.) wurde die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“(ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG verboten. Kennzeichen eines verbotenen Vereins sind Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden. Ein Symbol oder Erkennungszeichen erfüllt den Begriff des Kennzeichens i.S. von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG, wenn es von der Organisation propagandistisch für die Werbung für ihre Ziele eingesetzt und mit ihr identifiziert wird. Bilder sind Kennzeichen im Sinne des VereinsG, wenn sie die Identifikation mit der Person und der Organisation zum Ziel haben; dies ist in aller Regel der Fall, wenn die Personen in propagandistischer Weise abgebildet sind, die Bilder also eine positive Identifikation anstreben, indem die Person in Führer- oder Heldenpose oder in vergleichbarer Weise dargestellt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 – 15 B 1371/17 –, juris Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 228/09 –, BGHSt 54, 61-69, juris Rn. 20. Davon ausgehend sind Abbilder Abdullah Öcalans als Kennzeichen der PKK i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG zu qualifizieren. Öcalan gründete die PKK 1978 und entwickelte sich in den folgenden Jahren zu ihrer Führungsfigur. Durch die Außendarstellung der Partei wurde Öcalan zur Identifikationsperson der PKK. Dieser Führerkult rechtfertigt die Annahme, dass Öcalan weiterhin in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur darstellt, die neben dem eigentlichen Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht. Nach der Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz geht von Abbildern Öcalans ein Emotionalisierungseffekt aus, den sich die PKK zu Nutze macht, um den Zusammenhalt innerhalb der Organisation zu fördern und nach außen zu demonstrieren. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017, a.a.O. Rn. 29; OVG Bremen, Urteil vom 25.10.2005, a.a.O. Rn. 25 f., Beschluss vom 21.02.2011 – 1 A 227/09 –, juris Rn. 10; Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Stand Februar 2019, Seite 16, veröffentlicht unter www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/pb-auslaenderextremismus/broschuere-2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk. Dieser Qualifizierung der Abbildung Öcalans als vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen steht vorliegend auch nicht die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Soweit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017, a.a.O. Rn. 26.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 14 f. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben tragen die §§ 20 Abs. 1 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 VereinsG Rechnung, indem sie die Verwendung von verbotenen Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke zulassen. Ein solcher ähnlicher Zweck kann im Wege verfassungskonformer Auslegung im Einzelfall angenommen werden bei Meinungsäußerungen, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Namentlich bei Mahnwachen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des in der Türkei inhaftierten Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen wollen, wäre es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2020 - 15 B 1528/20 -; Beschluss vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 31; OVG Bremen, Urteil vom 25.10.2005, a.a.O. Rn. 28 ff. Ein solcher Zweck wurde mit dem Aufzug in L. am 27.01.2018 allerdings nicht verfolgt. Das Bildnis Öcalans wurde nicht zur Aufklärung des persönlichen Schicksals Öcalans verwendet. Die Versammlung thematisierte vielmehr die Situation der Kurden in Nordsyrien anlässlich der türkischen Militäroffensive. b) Soweit der Beklagte die Versammlungsauflösung in seiner Klageerwiderung auf Verstöße gegen mehrere Auflagen stützt, kann mangels aktenkundig gewordenem Text der mündlichen Verfügung nur angenommen werden, dass sich die Polizei zusätzlich auf einen Verstoß gegen die Auflage Ziffer 8 bezieht. Danach war Versammlungsteilnehmern untersagt, Transparente zu nutzen, die eine Größe von 3 Meter Länge und 1,5 Meter Höhe überschritten. Während des Aufzuges am 27.01.2018 haben Versammlungsteilnehmer mehrmals eine ca. 3 x 5 m große Blockfahne mit dem Konterfei Öcalans ausgerollt. Dieser Verstoß gegen die Auflage Ziffer 8 war jedoch rechtlich irrelevant, da die Auflage rechtswidrig gewesen ist. Beschränkende Auflagen sind zulässig bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 15 Abs. 1 VersG). Der Begriff der unmittelbaren Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Erlass von beschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenabschätzung sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 17 und vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 – 6 C 21.07 –, BVerwGE 131, 216-234, juris Rn. 14. Nach dieser Maßgabe kann das Mitführen von (Seiten-)Transparenten nicht allein wegen der allgemeinen Möglichkeit ihres Missbrauchs zur Verhinderung der Identifizierung von Störern untersagt oder reglementiert werden. Es bedarf vielmehr konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass das Mitführen von Transparenten einer bestimmten Größe die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Eine derartige Prognose kann die Versammlungsbehörde etwa auch mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren (Versammlungs-) Situationen ereignet haben. Der Beklagte hat vorliegend allerdings keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die seine Gefahrenprognose tragen. Die in der Anmeldebestätigung genannten Umstände gehen nicht über die allgemeine Vermutung hinaus, die in Rede stehenden Transparente könnten geeignet sein, den Zugriff der Polizeikräfte auf eventuelle Straftäter zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Dass diese Befürchtung gerade auch in Ansehung der geplanten Versammlung konkret bestand, ist nicht dargelegt. Der Beklagte benennt auch keine Referenzfälle, in denen Transparente bei vergleichbaren Versammlungen zum Zweck der Behinderung der Polizeikräfte verwendet worden wären. c) Soweit der Beklagte zur Begründung der Auflösungsverfügung auf eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Polizeibeamten und der friedlich demonstrierenden Teilnehmer abstellt, ist diese Gefahrenlage im Verwaltungsvorgang nicht hinreichend dokumentiert. Der zwischen den Beteiligten streitige Wurf einer Flasche aus den Reihen der Versammlungsteilnehmer in Richtung von Polizeibeamten ist zwar durch ein polizeiliches Lichtbild (Beiakte II, Bl. 85) nachgewiesen. Ein einziger Flaschenwurf bei einer Versammlung mit bis zu 20.000 Teilnehmern ist jedoch nicht geeignet, eine Gefahrenlage zu begründen, die die Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Der ebenfalls streitige, von dem Beklagten vorgetragene Versuch der Durchbrechung einer Polizeikette, ist durch den Verwaltungsvorgang und das ergänzende Bildmaterial auch nicht näher belegt. Das dazu vorgelegte polizeiliche Foto (Beiakte II, Bl. 83) lässt nicht erkennen, ob einzelne Versammlungsteilnehmer durch die Fortbewegung des Aufzugs gegen die Polizeibeamten gedrückt werden oder sich aktiv gegen die Polizeikette stemmen, um diese zu durchbrechen. In den Einsatzberichten der Verbindungsbeamten (Beiakte II, Bl. 45 ff.) und des Einsatzabschnittsführers (Beiakte II, Bl. 49 ff.) ist hierzu nichts dokumentiert. 2. Der Beklagte hat das durch § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG eröffnete Ermessen auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei verfassungskonformer Anwendung dieser Ermächtigungsnorm kommen Verbot und Auflösung einer Versammlung nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht. Beide Maßnahmen setzen als ultima ratio voraus, dass mildere Mittel - etwa die Erteilung von Auflagen - ausgeschöpft sind oder keinen Erfolg versprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 – 6 B 1.20 –, juris Rn. 8; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 –, juris. Ein milderes Mittel als die Versammlungsauflösung kam vorliegend nicht in Betracht. Die Polizeibehörde hatte bereits in der Sammlungsphase Kontrollstellen eingerichtet, um durch entsprechende Hinweise und Sicherstellungen zu verhindern, dass verbotene Fahnen in die Versammlung eingebracht werden konnten. Trotzdem zeigten Versammlungsteilnehmer sowohl im Vorfeld des Aufzuges als auch in dessen Verlauf immer wieder Fahnen mit verbotenen Symbolen. Lautsprecherdurchsagen in deutscher und in kurdischer Sprache durch die Versammlungsleiterin und durch die Polizei, das Zeigen von Fahnen mit dem Abbild Öcalans zu unterlassen, blieben insgesamt ergebnislos. Vereinzelte Maßnahmen der Versammlungsleiterin, zum Teil in Zusammenwirken mit der Polizei verhinderten nicht, dass immer wieder entsprechende Fahnen gezeigt und von außerhalb der Versammlung in die Versammlung hineingebracht wurden. Als Minus zur Auflösung ließ der Einsatzabschnittsführer den Demonstrationszug zweimal anhalten, um den Versammlungsteilnehmern Gelegenheit zu geben, die Fahnen zu entfernen. Die Versammlungsteilnehmer waren offenbar den Ansprachen nicht zugänglich. Eine Möglichkeit, die Fahnen durch Polizeibeamte einsammeln zu lassen, bestand nicht, da entsprechende Versuche aufgrund der aggressiven Reaktionen der Versammlungsteilnehmer abgebrochen werden mussten und die Polizei eine Eskalation verhindern wollte. Die Versammlungsleiterin war nicht in der Lage, der ihr gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VersG obliegenden Verpflichtung nachzukommen, für den ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzuges zu sorgen. Sie sah nach eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten keine hinreichende Möglichkeit, die Fahnen selbst einzusammeln und meinte, die Versammlungsteilnehmer nicht mehr zu erreichen. Dem Inhalt der entsprechenden Aufzeichnungen der Polizei hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Unbeschadet dessen ist das Zeigen der verbotenen Abbilder durch die Versammlungsleiterin und durch die dafür zuständigen Ordner tatsächlich nicht unterbunden worden. Die in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videos von „Bezugsquelle wurde entfernt“ und der „Bezugsquelle wurde entfernt“ ließen an keiner Stelle erkennen, dass die Ordner sich darum bemüht hätten, das Zeigen der verbotenen Abbilder Öcalans zu unterbinden. Vielmehr begleiteten sie den Aufzug und standen am Rande in Gruppen, während die in ihrer Nähe befindlichen Teilnehmer verbotene Fahnen schwenkten, u.a. „Bezugsquelle wurde entfernt“. Die Auflösung war auch im Übrigen verhältnismäßig. Nach Inaugenscheinnahme des beispielhaften polizeilichen Luftbildes in der mündlichen Verhandlung und den Videoausschnitten im Bericht von „Bezugsquelle wurde entfernt“ waren im streitigen Zeitpunkt auf der N.-----straße annähernd 100 Fahnen mit dem Abbild Öcalans in der Aufzugspitze zu sehen. Für einen Beobachter bestand vor allem angesichts der auf Video aufgenommenen Szenen der Eindruck, dass nahezu ausschließlich verbotene Fahnen in der Aufzugspitze gezeigt wurden. Gerade die Spitze eines Aufzuges ist prägend für die öffentliche Wahrnehmung einer Versammlung, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass lediglich eine Minderheit von störenden Versammlungsteilnehmern gehandelt haben könnte. Die Erheblichkeit der Gesetzesverstöße beurteilt sich - entgegen der Annahme des Klägers - auch nicht nur nach der Anzahl der Straftaten einerseits und der Anzahl der Versammlungsteilnehmer andererseits. Eine Anzahl von 100 Straftaten ist auch bei einem Aufzug von 20.000 Teilnehmern nicht geringfügig. Der Einwand des Klägers, dass die streitgegenständlichen Fahnen zum überwiegenden Teil von Dritten in die Versammlung eingebracht worden seien, ist nicht relevant. Denn diese Fahnen sind von den Versammlungsteilnehmern entgegengenommen und geschwenkt worden. Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass ein gewisser Teil der Versammlungsteilnehmer aus dem Ausland angereist sein soll, wo die Abbilder Öcalans nicht verboten seien. Gerade aus diesem Grunde wurden die zu beachtenden Auflagen vor Beginn des Aufzugs über Lautsprecher in deutscher und in kurdischer Sprache verlesen. Die von dem Kläger und der Versammlungsleiterin als milderes Mittel bevorzugte Abspaltung der Aufzugspitze war kein taugliches alternatives Mittel, um eine Auflösung der Versammlung zu verhindern. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten befanden sich 1.500 bis 2.000 Teilnehmer in der Aufzugspitze. Träger verbotener Fahnen und andere Teilnehmer standen dicht gedrängt auf der in Richtung E1.---straße abgesperrten N.-----straße . Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Luftbild ergibt, bildeten die Teilnehmer der Versammlung eine durchweg dicht stehende Gruppe, die auch in Richtung der G.------straße unabsehbar weit die gesamte Straße in Richtung der G.------straße in Anspruch nahm. Lose Gruppen oder eine stellenweise Auflockerung der Ansammlung, die von der Polizei zu einer Teilung der Aufzugspitze vom Rest der Versammlung hätten genutzt werden können, waren nicht erkennbar. Wie eine Trennung der mutmaßlichen Straftäter von den friedlichen Versammlungsteilnehmern hätte erfolgen können, ist nicht ersichtlich. Die durch die Videos vermittelten Eindrücke von der Stimmungslage im Zeitraum unmittelbar vor der Auflösung rechtfertigen auch die Befürchtung, dass ein Zugriff auf die Fahnenträger oder eine Isolation der Aufzugspitze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Aggressionen seitens vieler Versammlungsteilnehmer geführt hätten, sodass die begründete Gefahr einer unkontrollierbaren Eskalation der Gesamtsituation bestand. Die Polizei hatte lediglich rund 2.000 Beamte im Einsatz, die sich nur zu einem Teil im Bereich der N.-----straße befanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.