Beschluss
20 L 284/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0216.20L284.24.00
14Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 15.02.2024 wird hinsichtlich eines verbotenen Hilfsmittels, nämlich dem letzten Bild der Anlage 3 zur Auflage 4b, auf dem in gelber Schrift vor einem schwarz-weißen Abbild von Abdullah Öcalan „Freiheit für Öcalan“ geschrieben steht, wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 15.02.2024 wird hinsichtlich eines verbotenen Hilfsmittels, nämlich dem letzten Bild der Anlage 3 zur Auflage 4b, auf dem in gelber Schrift vor einem schwarz-weißen Abbild von Abdullah Öcalan „Freiheit für Öcalan“ geschrieben steht, wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der sinngemäße Antrag zu 1) der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidium Köln vom 15.02.2024 insoweit wiederherzustellen, als durch die Bezugnahme auf verbotene Symbole und Kennzeichen der PKK in Anlage 3 zur Versammlungsbestätigung die Benutzung bzw. das Zeigen der in Anlage 3 dargestellten Plakate/Fahnen/Banner mit dem Bildnis Abdullah Öcalans untersagt wird, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller zu 2) analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn der Antragsteller zu 2) ist in dem Bescheid vom 15.02.2024 als Versammlungsleiter angegeben. Ein Versammlungsleiter kann als „Inhaltsadressat“ der Auflagen in einer beschränkenden Verfügung persönlich antragsbefugt sein, da er als verantwortlicher Versammlungsleiter u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und ihm als verantwortlichen Leiter auch eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung abverlangt wird. Er kann sich neben dem Veranstalter und den Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 06.07.2023 – 5 L 577/23.NW – , juris Rn. 15. Der Antrag ist jedoch nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium P. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung nur hinsichtlich dem in Anlage 3 zur Auflage 4 b enthaltenen letzten Abbild Öcalans in schwarz-weiß mit dem Untertext „Freiheit für Abdullah Öcalan“. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 15.02.2024 als überwiegend offensichtlich rechtmäßig und nur hinsichtlich dieses einen verbotenen Abbildes als überwiegend offensichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Auflage kommt allein § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2023 – 15 B 504/23 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Soweit sich eine Beschränkung auf das Motto der Versammlung bzw. den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen bezieht, ist insoweit die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2006 – 11 K 632/06 –, juris, Rn. 4. Eine Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen extremistischer Inhalte. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Vgl. zu rechtsextremistischen Inhalten VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2006 – 11 K 632/06 –, juris, Rn. 4. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Bei der Auslegung und Anwendung der Strafnormen haben Behörden und Gerichte die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Ebene der Normanwendung im konkreten Fall zur Geltung kommt. Darüber hinaus ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen an die der Auslegung und Anwendung der Gesetze vorgelagerten Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Gefahrenprognose des Antragsgegners bezogen auf die in Auflage Nr. 4 b enthaltene Untersagung der in Anlage 3 dargestellten Abbilder von Abdullah Öcalan nach summarischer Prüfung überwiegend nicht zu beanstanden. Die Auflage 4 lautet: „a. Während der Versammlung dürfen nur die Abbildungen Abdullah Öcalans gezeigt werden, wenn es sich bei diesen Abbildern um die in der Anlage 2 dieser Verfügung ersichtlichen Abbildungen Abdullah Öcalans auf neutralem Grund handelt und soweit bei der Versammlung der Mensch Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stehen. Soweit ein PKK-Bezug besteht, dürfen keine entsprechenden Zeichen verwendet werden. Die inhaltliche Beschränkung gilt auch für das Auslegen und Verteilen von Handzetteln. b. Auch die Verwendung der unter 4.a. genannten Abbildes ist nur erlaubt, solange und soweit während der gesamten Versammlung keine PKK-bezogenen Skandierungen oder Kennzeichen verwendet werden. Die im Rahmen der weiteren Kooperation vorgelegten Abbilder in Anlage 3 dürfen nicht verwendet werden.“ Die Anlage 3 zeigt insgesamt vier Zeichen/Plakate mit dem Abbild Öcalans. Nur die Untersagung des letzten Abbildes der Anlage 3 stellt sich als voraussichtlich rechtswidrig dar. Die Untersagung der Verwendung der ersten drei Abbilder in Anlage 3 stellt sich als voraussichtlich rechtmäßig dar. Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vereinsrechtlich verboten ist und die Abbildung Öcalans ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen ist. Vgl. u.a.: VG Köln, Urteil vom 09.10.2020 – 20 K 1252/18 –, juris Rn. 50 – 55; Neben dem „klassischen“ Symbol der PKK - bis 1995 der fünfzackige Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK, aktuell ein roter fünfzackiger Stern auf gelben Grund, umrandet von einem grünen Kreis, wiederum auf rotem Grund - stellen auch die im Rahmen von Versammlungen regelmäßig verwendeten Bildnisse Öcalans Kennzeichen der PKK dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 1270/20 –, juris Rn. 83. Angesichts der anhaltend herausragenden Bedeutung Öcalans für die PKK verwendet diese nach den Feststellungen der Bundessicherheitsbehörden, die auf einer Auswertung des PKK-Versammlungsgeschehens in Deutschland fußen, seit mehreren Jahren das Abbild Öcalans etwa auf Flaggen oder anderen Propagandamitteln. Der Darstellung Öcalans kommt eine die Anhänger der PKK verbindende Kraft zu; sie ist bei Versammlungen nach Einschätzung des BMI in besonderer Weise dazu geeignet, den Zusammenhalt der PKK zu fördern und diesen nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.01.2024 – 15 A 1270/20 –, juris Rn. 92 m.w.N. Es sind keine Anführer anderer in Deutschland verbotener Organisationen bekannt, deren Abbild vergleichbare Emotionalisierungseffekte auszulösen geeignet wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.01.2024 – 15 A 1270/20 –, juris Rn. 94 m.w.N. Ziel der PKK ist es vor allem, Öcalan erneut zu einem politischen Akteur aufzuwerten, der im unmittelbaren Dialog und auf Augenhöhe mit der türkischen Regierung Verhandlungen führen kann. Die PKK stellt Öcalan dementsprechend auch nach außen als alleinige Führerpersönlichkeit und Identifikationsperson für die PKK und deren Ziele dar. So findet sich sein Konterfei auf der zentralen Internetseite der PKK (pkk-online.com) und zwar sowohl in militärischer Pose als auch in ziviler Kleidung, lächelnd, das Kinn in die Hand gelegt; typisch ist auch ein Abbild Öcalans, wie er einer (Friedens-)Taube seine offenen Hände entgegenhält. Die PKK verwendet zu eigenen Zwecken danach nicht allein martialische Bildnisse Öcalans in seiner Funktion als militärischer Kopf der PKK, sondern ist zugleich bestrebt, Öcalan als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darzustellen. Unter dem Reiter „Galeri“ finden sich ferner zeitdokumentarische Abbildungen Öcalans. Ebenso nutzen die der PKK nachstehenden Organisationen und Schwesterparteien Bilder von Öcalan, um ihre Verbindung zur und Sympathie für die PKK zum Ausdruck zu bringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.01.2024 – 15 A 1270/20 –, juris Rn. 104 ff. Der Abbildung Öcalans als ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen steht vorliegend auch nicht die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Soweit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017, – 15 B 1371/17 –, juris Rn. 26; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 14 f. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben tragen die §§ 20 Abs. 1 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 VereinsG Rechnung, indem sie die Verwendung von verbotenen Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke zulassen. Die Vorschrift wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass das Verwenden auch für solche Zwecke, die den genannten Merkmalen ähnlich sind, z. B. für Zwecke der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und Lehre, wie auch der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte, – sog. sozialadäquate Zwecke – zulässig sein kann. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist die Verwendung des Kennzeichens eines vollziehbar verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ausnahmsweise erlaubt im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke. Die Vorschrift wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass das Verwenden auch für solche Zwecke, die den genannten Merkmalen ähnlich sind, z. B. für Zwecke der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und Lehre, wie auch der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte, – sog. sozialadäquate Zwecke – zulässig sein kann. Entsprechend diesem Verständnis kann ein solcher „ähnlicher, sozialadäquater Zweck“ im Wege verfassungskonformer Auslegung im hier relevanten Kontext angenommen werden bei Meinungsäußerungen, die beispielsweise erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Namentlich bei Mahnwachen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des in der Türkei inhaftierten Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen wollen, wäre es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.01.2024 – 15 A 1270/20 –, juris Rn. 112 – 113; Beschluss vom 09.10.2020 – 15 B 1528/20 -; Beschluss vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 31. Daher kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden. Denn dieses lässt bei isolierter Betrachtung meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Ergibt die nähere Bewertung des Kontextes, dass der Schutzzweck der Norm – die effektive Durchsetzung des Vereinsverbots – eindeutig nicht berührt wird, fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, weil das Abbild nicht als ein Kennzeichen der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zu den näheren Voraussetzungen in den Gründen des Beschlusses vom 03.11.2017 – 15 B 1371/17 –, juris Rn. 32 ff., ausgeführt und dies im oben genannten Urteil vom 08.01.2024 bekräftigt: „Die angemeldete Versammlung ist mit einer Mahnwache oder einer Kundgebung gleichartigen Zuschnitts, bei der die Person – der Mensch – Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stünde, nicht vergleichbar. Das Versammlungsmotto lautet „NO PARASAN! Kein Fußbreit dem Faschismus! Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei! Freiheit für Abdullah Öcalan und aller politischen Gefangenen!“ Dadurch wird deutlich, dass die Versammlung dezidiert ein allgemeinpolitisches Anliegen verfolgt, das auch implizite Kritik am Verbot der PKK umfasst. Die Haftbedingungen, denen Öcalan und andere Inhaftierte in der Türkei unterliegen, stehen bei diesem Versammlungsthema nicht im Vordergrund. Da die Antragsteller mit ca. 25.000 Versammlungsteilnehmern rechnen, trägt die Versammlung das Gepräge einer Großveranstaltung, die keine Ähnlichkeit mit einer Mahnwache oder einer vergleichbaren Demonstration aufweist. Die meisten Teilnehmer werden Öcalan im konkreten Versammlungskontext als Repräsentanten der von ihnen vertretenen politischen Richtung und damit auch der PKK ansehen, für deren Legalisierung sie mit dem Zeigen des Bildnisses Öcalans eintreten. An diesem objektiven, gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verstoßenden Aussagegehalt des Tragens des Abbilds Öcalans würde es bei der gebotenen grundrechtsfreundlichen Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, […] nichts ändern, wenn dieses ihn – wie die Beschwerde geltend macht – in unheroischer, unkriegerischer und alltäglicher Pose zeigte.“ In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Antragsteller die Inhaftierung und Haftbedingungen des Herrn Öcalan insbesondere mit Blick auf dessen humanitäre Situation zum Gegenstand der Versammlung machen wollen. In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner aus diesem Grunde die in Anlage 2 enthaltenen Darstellungen des Abbildes Abdullah Öcalan zugelassen. Die Abbilder in Anlage 2 zeigen farblich dezente Abbildungen Abdullah Öcalans vor einem neutralen bzw. dezent farblichen Hintergrund. Soweit die Antragsteller die Verwendung der Abbilder in der hier streitgegenständlichen Anlage 3 zu Auflage 4b untersagt, ist dies überwiegend nicht zu beanstanden. Diesbezüglich fällt nur das letzte Abbild in Anlage 3, das ein schwarz-weißes Bild Abdullah Öcalans über dem gelben Schriftzug „Freiheit für Abdullah Öcalan“ zeigt, unter die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG (dazu 1.), nicht jedoch die in Anlage 3 gezeigten weiteren Abbilder, die Abdullah Öcalan im Zentrum, farblich hervorgehoben und mit einer Friedenstaube und einer Sonne im Hintergrund zeigen (dazu 2.). 1. Hinsichtlich des letzten Bildes der Anlage 3 lässt die nähere Bewertung des Kontextes der Abbildung den Schluss zu, dass der Schutzzweck der Norm – die effektive Durchsetzung des Vereinsverbots – eindeutig nicht berührt wird. Das Abbild weist nach vorläufiger Einschätzung des Einzelrichters keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK und deren Wirken auf. Nach der hier allein möglich summarischen Prüfung fällt das letzte Bild in Anlage 3, das ein Bild Abdullah Öcalan in schwarz-weiß mit der Bildunterschrift „Freiheit für Abdullah Öcalan“ zeigt, unter die Ausnahme für sog. sozialadäquate Zwecke. Mit Ausnahme der Schriftfarbe entspricht das Bild einem Bild Abdullah Öcalans mit roter Bildunterschrift, das der Antragsgegner in Anlage 2 erlaubt hat. Einen erkennbaren Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken allein aufgrund der gelben Farbe hat der Antragsgegner nicht ausreichend dargetan. Auch unter Berücksichtigung des engen Ausnahmecharakters des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG lässt sich eine Untersagung der Verwendung allein aufgrund des gelben Schriftzugs nach summarischer Prüfung nicht rechtfertigen. Erforderlich wäre insoweit ein Vortrag gewesen, warum genau der Gelbton im Zusammenhang mit dem Bild Abdullah Öcalans einen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken darstellt. Soweit der Antragsgegner die nicht vollständige Abbildung der Fahnenstangen in der Antragserwiderung hinweist, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch auf der zweiten Fahne in Anlage 2 ist der abgedruckte Text nicht in allen Einzelheiten erkennbar. Die Antragsteller haben darüber hinaus hierzu vorgetragen, der Subtext laute „Schluss mit der Isolation“. Hierdurch wird eindeutig ein Bezug zur Situation des Gefangenen Öcalan hergestellt, der nach Auffassung des Einzelrichters unbedenklich ist. Die Kürze der Prüffrist führt ebenfalls nicht zu einer Untersagung der Nutzung. Auch für die weiteren Bilder der Anlage 3 konnte der Antragsgegner in der Kürze der Zeit eine umfassende Begründung für die Untersagung der Nutzung darlegen. 2. Hinsichtlich der ersten drei Bilder der Anlage 3 lässt die nähere Bewertung des Kontextes nicht den Schluss zu, dass der Schutzzweck der Norm – die effektive Durchsetzung des Vereinsverbots – eindeutig nicht berührt wird. Vielmehr weisen die Bilder einen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK und deren Wirken auf. Unter Berücksichtigung des engen Ausnahmecharakters des § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG begegnet die Untersagung dieser Bilder keinen rechtlichen Bedenken. Wie der Antragsgegner zutreffend in der Antragserwiderung darlegt, weisen die ersten drei Abbilder eindeutig in ihrer Aufmachung mit der PKK in Verbindung stehende typische Merkmale auf, die von der zulässigen Meinungskundgabe hinsichtlich der persönlichen Situation Abdullah Öcalans abweichen. Hervorzuheben sind die farbliche Gestaltung und die Sonne im Hintergrund, welche auf zahlreichen verbotenen Symbolen eine prominente und tragende symbolische Bedeutung für die verbotene Vereinigung PKK aufweist. Die auf den Abbildungen zu sehenden Sonnen/Sterne hinter dem Konterfei Öcalans sind – wie der Antragsgegner zutreffend darlegt – stark angelehnt an die Kennzeichen im PKK-Kontext, die in Anlage 1 aufgeführt sind. Das Symbol der Sonne findet sich in ähnlicher Darstellung auf verschiedenen in Anlage 1 verbotenen Fahnen/Kennzeichen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Gesamtkomposition der Abbilder, dass nicht mehr der Mensch Öcalans im Vordergrund steht. Es drängt sich vielmehr seine Stellung als Führer der PKK auf. Die Umrandung durch die Farben der kurdischen Fahne im Zusammenhang mit der Sonne im Hintergrund und der Friedenstaube haben einen glorifizierenden Charakter. Die Abbilder rufen Assoziationen eines Anführers und Symbols hervor. Der Mensch Öcalan, auf dessen humanitäre Situation aufmerksam gemacht werden soll, tritt in den Hintergrund. Zusätzlich beinhaltet der Text, wie der Antragsgegner zutreffend darlegt, auch Ausführungen, die als Kritik am türkischen Staat verstanden werden können. Damit wird jenseits der Person Öcalans auch ein politischer Kontext bzw. Konflikt in den Vordergrund gerückt. Dies gilt ebenso für die Vergleiche mit Guantánamo und dem Wort „Willkürherrschaft“ und „Folter“, die als Kritik am türkischen Staat ausgelegt werden und im Kontext der politischen Meinung der PKK gesehen werden können. Zu keiner anderen Bewertung führt vorliegend, dass die hier dargestellten Symbole wie die Taube, die Sonne und die Farben der kurdischen Flagge sowie der enthaltene Text auch in einem Kontext ausgelegt werden können, der nicht auf die PKK hindeutet. Zwar ist es grundsätzlich so, dass im Lichte des Art. 8 GG bei mehrdeutigen Aussagen diejenige Variante zugrunde zu legen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Vgl. BverwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.; zuletzt VG Köln, Beschluss vom 01.12.2023 – 20 L 2423/23 –, juris Rn. 15 f. Dieser meinungsfreundliche Maßstab ist in diesem konkreten Einzelfall der Zulässigkeit eines eigentlich verbotenen Kennzeichens jedoch zurückhaltend anzuwenden. Die schon Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist in diesem Kontext eng auszulegen. Nur ausnahmsweise ist ein eigentlich verbotener Inhalt – das Abbild Öcalans – aus Gründen der sog. sozialadäquaten Zwecke erlaubt. Voraussetzung für die Ausnahme ist, wie einleitend dargelegt, dass die Abbilder und Symbole keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Dieser Zusammenhang ist aber sowohl hinsichtlich der Taube, als typischem Symbol auf Abbildungen Öcalans, als auch in Bezug auf die Sonne und die Farben der kurdischen Flagge, die einen Kranz um Öcalan darstellen, gegeben. II. Der sinngemäße Antrag zu 2 der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anmeldung von 12 Versorgungsständen auf der Versammlung der Antragsteller am 00.00.0000 in U., H., zu bestätigen, hat keinen Erfolg. Jedenfalls haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für die begehrte Bestätigung auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes glaubhaft gemacht. Zwar schützt Art. 8 Abs. 1 GG auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Vgl. zum Ganzen BverfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 1 BvR 2135/09 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2020 – 15 A 3138/18 -, juris Rn. 56 f. m. zahlr. W. N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2021 – 15 B 840/21 –, juris Rn. 28. Ob bestimmte Gegenstände, infrastrukturelle Einrichtungen oder auch das Abspielen von Musik, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter und Veranstalterinnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.06.2020 – 15 A 3138/18 -, juris Rn. 58 f. m. w. und vom 07.05.2021 – 15 B 840/21 –, juris Rn. 30 f. Gemessen daran ist das Bereitstellen von zwölf Versorgungsständen nach den obigen Darlegungen hier nicht wegen der inhaltlichen Einbindung in die Veranstaltung und der Bedeutung zur Verwirklichung des Versammlungszwecks von der Versammlungsfreiheit geschützt. Warum gerade für eine Demonstration zum Thema „Freiheit für A. Öcalan“ Essenstände notwendig sind, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Der pauschale Vortrag, die Essens- und Getränkestände seien notwendige infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung, reicht nicht aus. Sie zeigt vielmehr, dass die Essensstände für die Versammlung an sich mit dem Thema „Freiheit für A. Öcalan“ keine engen versammlungsspezifischen Bezug aufweisen. Die Antragsteller sind gehalten, auf einem anderen Weg zu erreichen, dass für die Teilnehmer der in Rede stehenden Veranstaltung Verpflegung bereitgestellt wird. Dies ist auch möglich. Es handelt sich um eine Versammlung an einem Samstag. Im Bereich der H. besteht die Möglichkeit, fußläufig in Restaurants oder Supermärkten Getränke und Speisen zu erwerben. Zudem können sich die Versammlungsteilnehmenden für die Dauer der Versammlung ohne weiteres mit selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln versorgen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000 Euro aus und sieht von einer Halbierung ab, weil dieses Verfahren die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.