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Beschluss

20 L 264/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0214.20L264.24.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers

– VG Köln 20 K 774/24 – gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums P. vom 09.02.2024 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers – VG Köln 20 K 774/24 – gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums P. vom 09.02.2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG Köln 20 K 774/24 – gegen den Bescheid des Polizeipräsidium P. vom 09.02.2024 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium P. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 09.02.2024 als teilweise offensichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die ausgesprochenen Auflagen kommt allein § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2023 – 15 B 504/23 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Soweit sich eine Beschränkung auf das Motto der Versammlung bzw. den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen bezieht, ist insoweit die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2006 – 11 K 632/06 –, juris, Rn. 4. Eine Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen extremistischer Inhalte. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Vgl. zu rechtsextremistischen Inhalten VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06 –, juris, Rn. 4. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Bei der Auslegung und Anwendung der Strafnormen haben Behörden und Gerichte die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Ebene der Normanwendung im konkreten Fall zur Geltung kommt. Darüber hinaus ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen an die der Auslegung und Anwendung der Gesetze vorgelagerten Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Gefahrenprognose des Antragsgegners bezogen auf die ganz bzw. teilweise angefochtenen Auflagen Nr. 3 und 4 nach summarischer Prüfung zu beanstanden. Die Auflage 4, nach der Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestufen und in Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, (...) in der Versammlung in keiner Form, also nicht auf Fahnen, Bildern, Plakaten, Flyern, T-Shirts oder sonstigen Hilfsmitteln, gezeigt bzw. verwendet werden (dürfen), ist rechtlich insgesamt zu beanstanden. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vereinsrechtlich verboten ist und die Abbildung Öcalans ein vereinsrechtlich verbotenes Kennzeichen ist. Vgl. u.a.: VG Köln, Urteil vom 09.10.2020 – 20 K 1252/18 –, juris Rn. 50 – 55; Dem steht vorliegend auch nicht die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Soweit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017, – 15 B 1371/17 –, juris Rn. 26; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 14 f. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben tragen die §§ 20 Abs. 1 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 VereinsG Rechnung, indem sie die Verwendung von verbotenen Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke zulassen. Die Vorschrift wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass das Verwenden auch für solche Zwecke, die den genannten Merkmalen ähnlich sind, z. B. für Zwecke der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und Lehre, wie auch der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte, – sog. sozialadäquate Zwecke – zulässig sein kann. Entsprechend diesem Verständnis kann ein solcher „ähnlicher, sozialadäquater Zweck“ im Wege verfassungskonformer Auslegung im hier relevanten Kontext angenommen werden bei Meinungsäußerungen, die beispielsweise erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen. Namentlich bei Mahnwachen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des in der Türkei inhaftierten Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen wollen, wäre es nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.01.2024 – 15 A 1270/20 –, juris Rn. 112 – 113; Beschluss vom 09.10.2020 – 15 B 1528/20 -; Beschluss vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 31. Daher kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden. Denn dieses lässt bei isolierter Betrachtung meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Ergibt die nähere Bewertung des Kontextes, dass der Schutzzweck der Norm – die effektive Durchsetzung des Vereinsverbots – eindeutig nicht berührt wird, fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, weil das Abbild nicht als ein Kennzeichen der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat zu den näheren Voraussetzungen in den Gründen des Beschlusses vom 03.11.2017 – 15 B 1371/17 –, juris Rn. 32 ff., ausgeführt und dies im oben genannten Urteil vom 08.01.2024 bekräftigt: „Die angemeldete Versammlung ist mit einer Mahnwache oder einer Kundgebung gleichartigen Zuschnitts, bei der die Person – der Mensch – Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stünde, nicht vergleichbar. Das Versammlungsmotto lautet „NO PARASAN! Kein Fußbreit dem Faschismus! Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei! Freiheit für Abdullah Öcalan und aller politischen Gefangenen!“ Dadurch wird deutlich, dass die Versammlung dezidiert ein allgemeinpolitisches Anliegen verfolgt, das auch implizite Kritik am Verbot der PKK umfasst. Die Haftbedingungen, denen Öcalan und andere Inhaftierte in der Türkei unterliegen, stehen bei diesem Versammlungsthema nicht im Vordergrund. Da die Antragsteller mit ca. 25.000 Versammlungsteilnehmern rechnen, trägt die Versammlung das Gepräge einer Großveranstaltung, die keine Ähnlichkeit mit einer Mahnwache oder einer vergleichbaren Demonstration aufweist. Die meisten Teilnehmer werden Öcalan im konkreten Versammlungskontext als Repräsentanten der von ihnen vertretenen politischen Richtung und damit auch der PKK ansehen, für deren Legalisierung sie mit dem Zeigen des Bildnisses Öcalans eintreten. An diesem objektiven, gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verstoßenden Aussagegehalt des Tragens des Abbilds Öcalans würde es bei der gebotenen grundrechtsfreundlichen Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, […] nichts ändern, wenn dieses ihn – wie die Beschwerde geltend macht – in unheroischer, unkriegerischer und alltäglicher Pose zeigte.“ In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Antragsteller die Inhaftierung und Haftbedingungen des Herrn Özalan insbesondere mit Blick auf dessen humanitäre Situation zum Gegenstand der Versammlung machen will. Aus der Anmeldung ergibt sich, dass der Anlass der 25. Jahrestag der Verhaftung Özalans und die seitdem währende Inhaftierung sein sollen, wobei entsprechend dem gewählten Motto die Freilassung des Inhaftierten gefordert wird. Im Laufe der Kooperation wurde das Motto um den Zusatz „Keine defacto Todesstrafe!“ ergänzt, welcher der Zielrichtung der Versammlung nicht entgegensteht, sie eher bekräftigt. Die Haftbedingungen und die Behandlung Özalans werden als „faktische“ Todesstrafe dargestellt. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die dahinter stehende Motivation für die Versammlungsanmeldung näher beschrieben und dabei in den Vordergrund gestellt, dass Özalan seit vielen Jahren von seinen Anwälten und später auch insgesamt von der Außenwelt isoliert worden ist und seit annähernd acht Jahren keinerlei Besuch mehr erhalten hat, mithin in gesteigerten Isolationsbedingungen lebt, die das „übliche Maß“ deutlich übertreffen. Mit dieser Formulierung gemeint ist eine unerträgliche und nicht annehmbare Situation des Herrn Özalan, die kaum verbal zu beschreiben sei. Eine entsprechende Einschätzung des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) wird ergänzend vorgetragen, kann vom Gericht allerdings in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht überprüft werden. Im Mittelpunkt steht die Sorge um den Gesundheitszustand und das Leben des Gefangenen, nicht jedoch die PKK. Der Versammlungsort – E.-straße in P. – ist entsprechend symbolisch belegt. Vor diesem Hintergrund hat der Einzelrichter keinen ernsthaften Zweifel, dass die humanitäre Situation des Gefangenen und nicht der Bezug zur PKK in Rede steht, also von einer sozialadäquaten Zwecksetzung auszugehen ist. Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ist die Auflage Nr. 3, „Die Zeichen und Fahnen der Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG, bzw. für die Gesamtstreitkräfte YPG/YPJ bzw. YPG/J ) dürfen nur verwendet werden, solange und soweit kein Bezug zur verbotenen PKK hergestellt wird. Ein Bezug zur PKK wird dabei insbesondere hergestellt durch Redebeiträge, Skandierungen oder sonstige Äußerungen auf Deutsch, Türkisch, kurdischen Dialekten oder einer anderen Sprache, welche die PKK selbst, deren politische Ziele oder Herrn Öcalan zum Inhalt haben.“ insofern offensichtlich rechtswidrig, als ein Bezug zur verbotenen PKK bereits dann bestehen soll, wenn Redebeiträge, Skandierungen oder sonstige Äußerungen Herrn Özalan zum Inhalt haben (Auflage 3, Satz 2 am Ende). Diese Fassung der Auflage wäre entsprechend den vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Feststellungen rechtmäßig, wenn die Befassung mit Herrn Özalan nicht als sozialadäquat gilt. Da die Versammlung die humanitäre Situation Özalans als Gefangenen zum Gegenstand hat und in dem Kontext auch eine entsprechende Abbildung der Person gezeigt werden darf, ist innerhalb des Kontextes auch eine verbale Benennung und Befassung mit der Person zulässig. Diese Sozialadäquanz würde erst überschritten, wenn ein Kontext zur PKK aus der Sicht verständiger Teilnehmer bzw. Beobachter der Versammlung zu bejahen wäre. Diese Perspektive rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des Kennzeichenverbots, nämlich Symbole aus der Öffentlichkeit zu verbannen, die in den Augen der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, die Versammlung unterstütze die PKK oder es handele sich gar um eine Versammlung der PKK. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 26.01.2023 – 1 K 46/21.MZ –, juris Rn. 68 – 79. II. Das Gericht sieht davon ab, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von Auflagen abhängig zu machen. Allerdings steht es dem Antragsgegner frei, vor oder während der Versammlung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersG NRW Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 5.000 Euro aus und sieht von einer Halbierung ab, weil dieses Verfahren die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.