Urteil
3 K 8976/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1014.3K8976.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1968 geborene Klägerin steht seit dem 28.04.2016 als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) an der M. -N. -Schule in M1. in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land. Mit Bescheid vom 10.05.2016 setzte der Beklagte gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 ÜBesG NRW mit Wirkung vom Tag der Einstellung für die Klägerin die maßgebliche Erfahrungsstufe 08 fest. In einer dem Bescheid beigefügten Anlage führte er die hierbei von ihm berücksichtigten Vordienstzeiten der Klägerin auf. Unberücksichtigt blieben nach der weiteren Begründung des Bescheides die Zeiten der Klägerin während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS), zudem solche Beschäftigungszeiten, in denen die Klägerin mit weniger als 2/5 der regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbar vollbeschäftigten Kraft tätig war sowie berufliche Zeiten während des Studiums, da bei den zuletzt genannten jeweils keine hauptberufliche Tätigkeit vorgelegen habe. Danach seien bei der Klägerin Vordienstzeiten im Umfang von sechs Jahren und neun Monaten anzurechnen, die ausgehend von einem vorverlegten fiktiven Einstellungszeitpunkt 01.10.2006 die Einstufung in die Erfahrungsstufe 08 im Einstellungsmonat sowie das Aufrücken in die nächste Erfahrungsstufe im November 2018 zur Folge hätten. Am 09.06.2016 legte die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 10.05.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie im Zeitraum 26.01 bis zum 30.04.2010 einerseits als Lehrkraft am I. J. J1. in einem Umfang von 12,2 Stunden und zum anderen zusätzlich mit weiteren 4 Stunden in gleicher Funktion an der X. U. und noch weiteren 2 Stunden an der W. H. tätig gewesen sei. Während dieses Zeitraums sei sie daher durchgehend mit mehr als 10 Stunden als Vertretungslehrerin tätig gewesen. Zudem habe sie nach Abschluss ihres Studiums in der Zeit von August 1993 bis Juli 1995 als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft in der religionspädagogischen Lehramtsausbildung an der W. J2. gearbeitet. Die entsprechenden Beschäftigungszeiten hätten betragen: – vom 08.93 - 12.93 5,5 Stunden – vom 01.94 - 03.94 9 Stunden – vom 04.94 - 09.94 12,5 Stunden – vom 10.94 - 12.94 21,5 Stunden – vom 01.95 - 02.95 15 Stunden – und im 07.95 30 Stunden. Sie hätte seinerzeit auch gerne mehr gearbeitet, dies sei jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Inzwischen würden Stellen mit vergleichbar geringem Stundenumfang von der Rechtsprechung als hauptberuflich eingestuft. Danach könne auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme, ausnahmsweise hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildeten. Nachdem die Klägerin Kopien der Arbeitsverträge mit der H1. und Hansestadt J. , der W. H. sowie der X. J. für den Zeitraum 02.11.2009 bis 30.04.2010 übermittelt hatte, gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 dem Widerspruch der Klägerin insoweit statt, als hierin die Lehrtätigkeit bei der H1. und J3. J. in der Zeit vom 26.01.2010 bis zum 30.04.2010 betroffen war. Insoweit erkannte er auch diese Zeiten als anrechenbar an und verlegte den Beginn des für den Aufstieg in den Dienstaltersstufen maßgeblichen Zeitpunkts für die Klägerin auf den 01.07.2006 und für den Aufstieg in die nächste Dienstaltersstufe auf Juli 2018. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin zurück, da die weiter angeführten vordienstlichen Tätigkeiten nicht als „hauptberuflich“ anzusehen seien. Tätigkeiten mit weniger als der Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit könnten nur als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt gebildet hätten. Diese Voraussetzungen seien bei den Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft an der W. J2. nicht erfüllt. Hier habe es sich immer um eine unterhälftige Beschäftigung gehandelt, die überdies stets nur neben der in dieser Zeit betriebenen Promotion als Haupttätigkeitsschwerpunkt gestanden habe. Am 14.06.2017 hat die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags Klage erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der von ihr in der Zeit vom 01.08.1993 bis zum 31.07.1995 ausgeübten Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der W. J2. vor. Der jeweilige Umfang der entsprechenden Tätigkeit habe sich der Grundlage einer nochmaligen Überprüfung danach wie folgt dargestellt: 01.08.93-31.12.93 22 Stden./Monat = 5,5 Stden./Woche 01.01.94-31.03.94 10 Stden./Monat = 2,5 Stden./Woche 01.04.94-30.09.94 15 Stden./Monat = 3,75 Stden./Woche 01.10.94-31.12.94 51 Stden./Monat = 12,75 Stden./Woche 01.01.95-28.02.95 60 Stden./Monat = 15 Stden./Woche 01.07.95-31.07.95 30 Stden./Monat = 7,5 Stden./Woche Bei diesen Zeiten habe es sich nicht um Ausbildungszeiten, sondern um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehandelt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung M1. vom 10.05.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 zu verpflichten, die Zeiten ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der W. J2. bei der Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei den entsprechenden Zeiten nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit gehandelt habe. Der zeitliche Umfang habe jeweils nicht wenigstens die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit ausgemacht. Als zu berücksichtigende unterhälftige Tätigkeit könnten die entsprechenden Zeiten nicht angesehen werden, weil es sich hierbei seinerzeit nicht um den Schwerpunkt der Verwendung der Arbeitskraft der Klägerin gehandelt habe. Vielmehr habe diese damals ihr Promotionsstudium betrieben und gleichzeitig an der Anfertigung ihrer Promotion gearbeitet. Dass diese Tätigkeiten im Verhältnis zu der Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft nur einen untergeordneten Umfang gehabt hätten, habe die Klägerin nicht überzeugend vorgetragen. Außerdem sei die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft grundsätzlich vergleichbar mit einer Ausbildungszeit, was ebenfalls einer Berücksichtigung entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 10.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft an der W. J2. bei der Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeit anerkennt, noch darauf, dass es über die Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der Umfang von berücksichtigungsfähigen Zeiten im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach § 29 Abs. 2 LBesG NRW bestimmt sich nach § 30 LBesG NRW. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen der Überprüfung der Erfahrungsstufenfestsetzung grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage oder aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Stufenfestsetzung abzustellen ist. Denn die aktuelle Regelung zur Anerkennungsfähigkeit von Erfahrungszeiten in § 30 LBesG NRW hat inhaltlich keine Veränderung gegenüber der im Zeitpunkt der Stufenfestsetzung gültigen Vorgängernorm des § 28 ÜBesG NRW erfahren. Gemäß § 29 Abs. 1 LBesG NRW wird das Grundgehalt, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. § 29 Abs. 2 LBesG NRW bestimmt, dass mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des LBesG NRW ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt wird, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBG NRW anerkannt werden. Berücksichtigungsfähig können dabei insbesondere hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBesG NRW oder zusätzliche Qualifikationen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW sein. Die von der Klägerin in unterschiedlichem zeitlichen Umfang ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der W. J2. in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.08.1993 bis zum 31.07.1995 vermag vor dem Hintergrund der danach maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen keine Berücksichtigung bei der Stufenfestsetzung zu finden. Dies folgt zunächst daraus, dass es sich hierbei nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 LBesG NRW gehandelt hat. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung oder Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt und wenn sie mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet worden ist. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 09.04.2019 – 1 A 740/16 –, juris Rn. 27f, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 –, juris Rn. 19. Nach dieser zu dem Merkmal der Hauptberuflichkeit in §§ 10 und 11 BeamtVG ergangenen, aber auch auf die Vorschrift des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LBesG NRW übertragbaren Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.04.2019, a.a.O., ist eine hauptberufliche Tätigkeit immer schon dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Die weiteren Kriterien müssen dann nicht mehr gesondert in den Blick genommen werden. Unter Berücksichtigung der Wertung der einschlägigen Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten kann aber auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs („unterhälftige“ Beschäftigung) hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung bildet aber immer die zeitliche Untergrenze für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 –, juris Rn. 19 und vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 13. Danach unterschritt die Betätigung der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft während des gesamten hier infrage stehenden Zeitraums vom 01.08.1993 bis zum 31.07.1995 die maßgebliche zeitliche Untergrenze. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob insofern auf die entsprechenden Arbeitszeitregelungen im Zeitpunkt der Erbringung der vordienstlichen Tätigkeit oder aber im Zeitpunkt der für die Festlegung der Erfahrungsstufe maßgeblichen Einstellung abzustellen ist. Denn nach beiden Alternativen hätte die von der Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum ausgeübte Tätigkeit, die in keinem der betroffenen Monate eine Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden und zum Teil sogar weniger als 5 Stunden pro Woche erforderte, diese Untergrenze erreicht. Stellt man auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Ausübung der vordienstlichen Tätigkeiten ab, bestand seinerzeit für Beamte bereits überhaupt keine Möglichkeit, einer lediglich unterhälftigen, d. h. weniger als 20 Stunden pro Woche umfassenden Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Selbst wenn man hinsichtlich der Vergleichssituation bezüglich der (Mindest-) Arbeitszeit im öffentlichen Dienst jedoch auf die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe abstellen wollte, ergibt sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Hier müsste bei einem Vergleich nämlich berücksichtigt werden, ob bei ihr auch die spezifischen Voraussetzungen für eine unterhälftige Beschäftigung im öffentlichen Dienst während der Ausübung der zur Anerkennung gestellten vor dienstlichen Tätigkeiten erfüllt gewesen wären. Danach hätte von der Klägerin seinerzeit aber auch unter Zugrundelegung der jetzt maßgeblichen Rechtslage eine unterhälftige Beschäftigung im Beamtenverhältnis nicht ausgeübt werden können. In ihrer damaligen persönlichen Situation hätte sie allenfalls eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Regelung des heutigen § 63 Abs. 1 LBG NRW, also bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit herab, ausüben können. Auf die Teilzeitmodelle, die eine Unterschreitung dieser Grenze ermöglichten, aber nur einer bestimmten Gruppe von Beamten offen stehen, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 2 C 5/07 - , juris, Rn. 14, kann sich die seinerzeit kinderlose (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 10 FrUrlV) bzw. noch nicht 55-jährige Klägerin (§ 66 LBG NRW) nicht stützen. Maßgeblich verbleibt es daher auch hier ausgehend von der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 AZVO bei einer Mindestarbeitszeit von 20,5 Stunden pro Woche, die für die zur Anrechnung gestellten Zeiten offensichtlich nicht erreicht wird. Eine Berücksichtigung der zur Anrechnung gestellten Zeiten nach § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW steht schließlich entgegen, dass diesbezüglich bei der Klägerin bereits kein „besonderer Einzelfall“ vorliegt, der ausnahmsweise eine Anrechnung ermöglicht hätte. Als besondere Einzelfälle in diesem Zusammenhang kommen in einer wertenden Gesamtbetrachtung tatbestandlich nur atypische Zusatzqualifikation in Betracht, für die auf Seiten des Dienstherrn ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse besteht, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – zwei C 25/16 –, juris, Rn. 21. Wodurch bei den in der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft erworbenen Qualifikationen ein solches besonderes dienstliches Verwendungsinteresse des Dienstherrn der Klägerin befriedigt werden könnte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin näher dargelegt worden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf den Wert bis 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und liegt danach den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den Stufen 08 und 09 des Anfangsgrundgehalts der Klägerin (Besoldungsgruppe A 13) zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.